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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Dresden
Beschluss verkündet am 02.06.2005
Aktenzeichen: Ss (OWi) 249/05
Rechtsgebiete: BKatV, StVG


Vorschriften:

BKatV § 4 Abs. 1 Satz 2
StVG § 24
StVG § 25
StVG § 25 Abs. 1
StVG § 25 Abs. 1 Satz 1
1. Die Anordnung eines Regelfahrverbotes aufgrund einer Geschwindigkeitsüberschreitung kommt bei einem so genannten Augenblicksversagen nicht in Betracht.

2. Hat ein Kraftfahrer ein Ortseingangsschild übersehen und musste sich ihm aufgrund äußerer Umstände (vorhergehender Geschwindigkeitsrichter, Bebauung) nicht aufdrängen, dass er sich innerorts befand, ist die Annahme eines Augenblicksversagens nicht zu beanstanden.


Oberlandesgericht Dresden Senat für Bußgeldsachen - Die Einzelrichterin -

Aktenzeichen: Ss (OWi) 249/05

Beschluss

vom 02. Juni 2005

in der Bußgeldsache gegen

wegen Verkehrsordnungswidrigkeit

Tenor:

1. Die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft Leipzig gegen das Urteil des Amtsgerichts Leipzig vom 08. Dezember 2004 wird als unbegründet verworfen.

2. Die Kosten des Rechtsmittels sowie die notwendigen Auslagen des Betroffenen werden der Staatskasse auferlegt.

Gründe:

I.

Das Amtsgericht Leipzig hat den Betroffenen mit Urteil vom 08. Dezember 2004 wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 31 km/h zu einer Geldbuße von 100,00 EUR verurteilt. Von der Verhängung eines im Bußgeldbescheid vorgesehenen Fahrverbotes hat es abgesehen.

Gegen das Urteil richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft Leipzig, mit der die Verletzung sachlichen Rechts gerügt wird. Sie wendet sich gegen das Absehen von der Verhängung eines Fahrverbotes.

Die Generalstaatsanwaltschaft Dresden hat beantragt, auf die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft das Urteil des Amtsgerichts Leipzig vom 08. Dezember 2004 mit samt den zugrundeliegenden Feststellungen aufzuheben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Amtsgericht Leipzig zurückzuverweisen.

II.

Die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft Leipzig bleibt ohne Erfolg.

Das Amtsgericht hat den tenorierten Verkehrsverstoß rechtsfehlerfrei festgestellt und ist zutreffend davon ausgegangen, dass als Bemessungsgrundlage für die Ahndung dieses Verkehrsverstoßes der auf der Vorbewertung des Verordnungsgebers aufgestellte Bußgeldkatalog heranzuziehen ist, wonach die von dem Betroffenen begangene Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße von 100,00 EUR zu ahnden ist.

Auch die Erwägungen, mit denen das Amtsgericht von der Verhängung eines Fahrverbotes abgesehen hat, halten rechtlicher Überprüfung stand.

Alleinige Rechtsgrundlage für die Anordnung eines Fahrverbotes wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit ist auch bei Taten, bei denen diese Rechtsfolge nach § 4 Abs. 1 Satz 2 BKatV in der Regel in Betracht kommt, § 25 Abs. 1 Satz 1 StVG. Nach dieser Vorschrift kann ein Fahrverbot verhängt werden, wenn ein Betroffener eine Ordnungswidrigkeit nach § 24 StVG unter grober oder beharrlicher Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat, wobei das Gewicht des Verkehrsverstoßes in objektiver Hinsicht allein noch nicht die Annahme einer groben Pflichtverletzung begründet. Vielmehr muss dem Täter auch in subjektiver Hinsicht eine besondere Verantwortungslosigkeit vorgeworfen werden können.

Diese Voraussetzungen sind jedoch hier nicht erfüllt. Vielmehr liegt nach den Feststellungen des Amtsgerichts ein so genanntes Augenblicksversagen vor, das auch seinerseits nicht auf grober Nachlässigkeit oder Gleichgültigkeit beruht.

Wie das Amtsgericht festgestellt hat, befuhr der Betroffene die Strecke erstmals (UA S. 4, 5). Entgegen den Ausführungen der Staatsanwaltschaft hat die Richterin ausreichende Feststellungen zur Art der Beschilderung und den äußeren Verhältnissen bzw. der Bebauung getroffen (UA S. 4). Danach handelt es sich bei der von dem Betroffenen befahrenen Maximilianallee um eine zweispurig ausgebaute Straße. In der Mitte der Straße befinden sich Mittelleitplanken. Eine Randbebauung an dieser Stelle liegt nicht vor. Im Vorfeld ist die Maximilianallee mit einer Geschwindigkeit von 80 km/h befahrbar. Am Straßenrand befindet sich eine Schallschutzmauer. Nach Durchfahren einer Brücke folgen sodann die Ortseingangsschilder. In diesem Bereich ist ansonsten aufgrund der Bebauung nicht ersichtlich, dass die Örtlichkeit bereits beginnt (UA S. 4).

Dabei hat sich das Amtsgericht hinsichtlich der Feststellungen zur Tatörtlichkeit auch nicht allein auf die Angaben des Betroffenen verlassen. Vielmehr werden diese gestützt durch die wirksam in Bezug genommenen Lichtbilder (UA S. 4, 6). Darüber hinaus wird die Einlassung des Betroffenen durch die Angaben des Messbeamten G bestätigt, der ausgeführt hat, dass die Maximilianallee zweispurig mit Mittelleitplanken ohne Randbebauung ausgebaut sei (UA S. 6).

Der Betroffene hat - nach seiner Einlassung - die Ortseingangsschilder übersehen. Weitere Anhaltspunkte, aufgrund derer sich die Geschwindigkeitsbeschränkung aufdrängen musste (vgl. BGHSt 43, 241), lagen aufgrund der vom Amtsgericht getroffenen Feststellungen nicht vor. Dies gilt insbesondere für eine mehrfache Wiederholung der Verkehrszeichen, einen der Messstelle vorausgehenden Geschwindigkeitstrichter oder die äußere Situation der Messstelle. Allein die vorausgehende Geschwindigkeitsbeschränkung auf 80 km/h führt zu keinem anderen Ergebnis. An diese Vorgabe hat sich der Betroffene gehalten. Sie führt nicht dazu, dass er zugleich das Ortseingangsschild wahrnehmen musste.

Beruht jedoch die Ordnungswidrigkeit nur auf einem solchen - wie hier festgestellten - Augenblicksversagen, so entfällt die Indizwirkung des Verstoßes hinsichtlich des Kriteriums des groben Pflichtverstoßes; für die Anwendung des § 25 Abs. 1 StVG ist kein Raum.

Mit zutreffender Begründung hat das Amtsgericht auch die Voraussetzungen einer beharrlichen Pflichtverletzung im Sinne des § 25 StVG verneint. Allein aufgrund der wiederholten Überschreitung - des im Übrigen bereits geraume Zeit zurückliegenden letzten Verstoßes - kann keine Beharrlichkeit bejaht werden, da der erneute Verstoß seinerseits bloß auf einem Augenblicksversagen beruht (vgl. auch OLG Dresden DAR 2003, 472).

Die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft war daher unbegründet.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 467 Abs. 1 StPO, § 46 Abs. 1 OWiG.

Ende der Entscheidung

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