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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Dresden
Beschluss verkündet am 06.10.2005
Aktenzeichen: Ss (OWi) 715/05
Rechtsgebiete: StPO, OWiG


Vorschriften:

StPO § 300
StPO § 344 Abs. 2 Satz 2
StPO § 464 Abs. 3 Satz 1, 2. Halbsatz
OWiG § 46 Abs. 1
OWiG § 74 Abs. 2
OWiG § 79 Abs. 3 Satz 1
OWiG § 80 Abs. 1 Nr. 2
OWiG § 80 Abs. 3
Setzt sich ein Verwerfungsurteil mit vorgebrachten Entschuldigungsgründen nicht auseinander, liegt darin kein Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör, wenn sich aus anderen Umständen ergibt, dass das Gericht den Vortrag zur Kenntnis genommen und sachlich gewürdigt hat.
Oberlandesgericht Dresden Senat für Bußgeldsachen - Der Einzelrichter - Beschluss

Aktenzeichen: Ss (OWi) 715/05 3 Ws 55/05

vom 06. Oktober 2005

in der Bußgeldsache gegen

P W

geboren am wohnhaft:

wegen Verkehrsordnungswidrigkeit

Tenor:

1. Der Antrag des Betroffenen auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts Leipzig vom 12. Mai 2005 wird als unzulässig verworfen.

2. Die sofortige Beschwerde des Betroffenen gegen die Kostenentscheidung im Urteil des Amtsgerichts Leipzig vom 12. Mai 2005 wird als unzulässig verworfen.

3. Der Betroffene trägt die Kosten der Rechtsmittel.

Gründe:

I.

Das Amtsgericht hat mit Urteil vom 12. Mai 2005 einen Einspruch des Betroffenen gegen einen Bußgeldbescheid der Stadt Leipzig verworfen, weil der Betroffene trotz ordnungsgemäßer Ladung zum Termin zur Hauptverhandlung ohne Entschuldigung nicht erschienen war.

Mit dem Bußgeldbescheid war gegen den Betroffenen wegen fahrlässigen Benutzens eines Mobiltelefones während der Fahrt eine Geldbuße in Höhe von 40,00 EUR festgesetzt worden.

Gegen das Urteil wendet sich der Betroffene mit der "Rechtsbeschwerde" und greift die im Urteil getroffene Kostenentscheidung mit der sofortige Beschwerde an.

Die Generalstaatsanwaltschaft Dresden hat beantragt, die als Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde auszulegende "Rechtsbeschwerde" sowie die sofortige Beschwerde jeweils als unzulässig zu verwerfen.

II.

Die gemäß § 300 StPO, § 46 Abs. 1 OWiG als Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde zu wertende "Rechtsbeschwerde" des Betroffenen hat keinen Erfolg. Sie erweist sich bereits als unzulässig.

1. Der Zulassungsantrag erweist sich jedoch nicht bereits schon deshalb als unzulässig, weil der Betroffene keinen ausdrücklichen Antrag gestellt hat.

Das Urteil wird auf eine zugelassene Rechtsbeschwerde nur geprüft, soweit es angefochten ist (§ 352 Abs. 1 StPO, §§ 79 Abs. 3 Satz 1, 80 Abs. 3 OWiG). Der Umfang der Anfechtung muss deshalb grundsätzlich durch die Rechtsbeschwerdeanträge bezeichnet werden, die in der Begründungsschrift zu stellen sind (§ 344 Abs. 1 StPO, §§ 79 Abs. 3 Satz 1, 80 Abs. 3 OWiG) und die den erstrebten Umfang der Urteilsaufhebung (§ 353 Abs. 1 StPO, §§ 379 Abs. 3 Satz 1, 80 Abs. 3 OWiG) klarstellen müssen.

Das Fehlen eines solchen Antrages ist jedoch unschädlich, weil das Ziel der Rechtsbeschwerde aus der Begründungsschrift erkennbar ist (Göhler, OWiG, 13. Aufl., § 79 Rdnr. 27 a; vgl. auch für den Fall der Revision BGH StV 81, 393; Meyer-Goßner, StPO, 48. Aufl., § 344 Rdnr. 2). Im vorliegenden Fall kann der Begründungsschrift entnommen werden, dass der Betroffene eine Aufhebung des angefochtenen Urteils sowie eine Zurückverweisung an das Amtsgericht zu erneuter Hauptverhandlung begehrt.

2. Der Zulassungsantrag erweist sich auch deshalb nicht bereits von vorn herein als unzulässig, weil der Betroffene seine Ausführungen weder als Sachrüge noch Verfahrensrüge bezeichnet hat.

Allein die unterbliebene Bezeichnung als Sach- oder Verfahrensrüge ist unerheblich. Maßgeblich ist vielmehr die wirkliche rechtliche Bedeutung des Rechtsbeschwerdeangriffs, wie er Sinn und Zweck des Vorbringens in der Begründungsschrift entnommen werden kann (Meyer-Goßner, StPO, 48. Aufl., § 344 Rdnr. 10 m.w.N.).

Im vorliegenden Fall kann der Begründungsschrift die Verfahrensrüge entnommen werden, das Amtsgericht sei zu Unrecht von einem nicht entschuldigten Ausbleiben des Betroffenen in der Hauptverhandlung ausgegangen.

3. Eine Zulassung der Rechtsbeschwerde aufgrund der Verfahrensrüge wegen der Verletzung formellen Rechts ist jedoch ausgeschlossen, weil gegen den Betroffenen mit dem Bußgeldbescheid eine Geldbuße von nicht mehr als 100,00 EUR festgesetzt worden ist (§ 80 Abs. 2 Nr. 1 OWiG).

4. Die Rechtsbeschwerde ist auch nicht gemäß § 80 Abs. 1 Nr. 2 OWiG wegen Versagung des rechtlichen Gehörs zuzulassen.

Der Grundsatz rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht, die Ausführungen von Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen; die wesentlichen der Rechtsverfolgung und Rechtsverteidigung dienenden Tatsachen müssen in den Entscheidungsgründen verarbeitet werden (BVerfG NJW 1991, 1167 (1168)). Das Gebot, rechtliches Gehör zu gewähren, soll als Prozessgrundrecht sicherstellen, dass die erlassene Entscheidung frei von Verfahrensfehlern ergeht, die ihren Grund in der unterlassenen Kenntnisnahme und Nichtberücksichtigung des Sachvortrages der Parteien haben (BVerfG NJW 1992, 2811). Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör liegt vor, wenn sich aus den Umständen des einzelnen Falles ergibt, dass das Gericht das tatsächliche Vorbringen eines Betroffenen entweder nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei seiner Entscheidung ersichtlich nicht in Erwägung gezogen hat (BVerfG NJW 1992, 1875 (1877)). Geht das Gericht auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrages einer Partei zu einer zentralen Frage nicht ein, so lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vortrages schließen, sofern dieser nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder offensichtlich unsubstantiiert war (BVerfGE 86, 133 (146)). Dies ist im Bereich des Ordnungswidrigkeitenrechts insbesondere dann der Fall, wenn sich das Verwerfungsurteil nach § 74 Abs. 2 OWiG mit den dem Gericht bekannten Gründen für das Nichterscheinen des Betroffenen nicht befasst (OLG Köln VRS 96, 451; BayObLG DAR 2000, 578; Göhler, OWiG, 13. Aufl., § 80 Rdnr. 16 b).

Erörtert das Gericht den wesentlichen Tatsachenvortrag des Betroffenen in den Entscheidungsgründen nicht, liegt darin jedoch lediglich ein Anhaltspunkt für die Schlussfolgerung, das Gericht habe den Vortrag bei seiner Entscheidung nicht berücksichtigt (BVerfG NJW 1978, 989; 1992, 2877; 1995, 1884 (1885)). Ein Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör kann in diesen Fällen nur dann angenommen werden, wenn nicht gegenteilige Anhaltspunkte die durch die Nichterörterung begründete Schlussfolgerung verbieten (BayObLG DAR 2001, 412; OLG Köln NZV 1999, 264 (265)).

Im vorliegenden Fall liegen nicht nur gegenteilige Anhaltspunkte dafür vor, dass das Gericht den Vortrag des Betroffenen zur Kenntnis genommen hat, sondern es hat sich auch sachlich damit auseinandergesetzt. Der Betroffene hatte dem Gericht am 11. Mai 2005 eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung übersandt. Das Gericht hatte daraufhin am Terminstag am 12. Mai 2005 den Verteidiger per Telefax darauf hingewiesen, dass die vorgelegte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung keine ausreichende Entschuldigung für das Fernbleiben vom Termin darstelle. Am Terminstag selbst hat der Betroffene sodann eine Bestätigung des behandelnden Arztes übersandt, in der dem Betroffenen aufgrund einer komplizierten operativen Entfernung des Weisheitszahnes dringend empfohlen werde, sich zu schonen und Sprechen zu vermeiden, um Wundheilungsstörungen vorzubeugen. Das Gericht hat über den damit verbundenen Antrag auf Verlegung des Hauptverhandlungstermines am Terminstag außerhalb der Hauptverhandlung durch Beschluss entschieden und sich in den Gründen seiner ablehnenden Entscheidung ausführlich mit dem Vortrag des Betroffenen auseinandergesetzt.

Diesen Verfahrensverlauf verschweigt die Beschwerdebegründung. Das Verschweigen führt zur Unzulässigkeit der erhobenen Verfahrensrüge, weil sie damit nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO, §§ 79 Abs. 3 Satz 1, 80 Abs. 3 OWiG entspricht. Denn für die Angabe der den Verfahrensmangel begründenden Tatsachen ist erforderlich, dass der Betroffene die ihm nachteiligen Tatsachen nicht übergeht und auch die Fakten vorträgt, die für das Vorliegen eines Ausnahmetatbestandes sprechen, der seiner Rüge den Boden entzieht (BGH StV 1996, 530 (531); BGH NStZ 2000, 49 (50); KK-Kuckein, StPO, 5. Aufl., § 344 Rdnr. 38).

III.

Die sofortige Beschwerde des Betroffenen gegen die Kostenentscheidung des angefochtenen Urteils war gemäß § 464 Abs. 3 Satz 1, 2. Halbsatz StPO, § 46 Abs. 1 OWiG als unzulässig zu verwerfen, weil die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen wurde. Über die Verwerfung entscheidet das Rechtsbeschwerdegericht (Göhler, OWiG, 13. Aufl., § 80 Rdnr. 47 m.w.N.).

IV.

Die Entscheidung über die Kosten der Zulassung der Rechtsbeschwerde beruht auf § 473 Abs. 2 Satz 1 StPO, §§ 46 Abs. 1, 80 Abs. 4 Satz 4 OWiG, die Entscheidung über die Kosten der sofortigen Beschwerde auf § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO, § 46 Abs. 1 OWiG.

Ende der Entscheidung

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