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Gericht: Oberlandesgericht Dresden
Beschluss verkündet am 21.08.2003
Aktenzeichen: StO 1/03
Rechtsgebiete: StBerG


Vorschriften:

StBerG § 43 Abs. 1 S. 3
StBerG § 57 Abs. 3
Zur Frage der Verpflichtung eines Rechtsanwalts und Steuerberaters, bei Ausübung einer anwaltlichen Tätigkeit die Berufsbezeichnung "Steuerberater" zu führen.
Oberlandesgericht Dresden

Senat für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen

Aktenzeichen: StO 1/03

Beschluss

vom 21. August 2003

im berufsgerichtlichen Verfahren gegen

Tenor:

1. Die sofortige Beschwerde der Generalstaatsanwaltschaft Dresden gegen den Beschluss des Landgerichts Leipzig vom 16. Mai 2003 wird als unbegründet zurückgewiesen.

2. Auf die sofortige Beschwerde des Betroffenen wird der Beschluss des Landgerichts Leipzig vom 16. Mai 2003 dahingehend ergänzt, dass die Kosten des Verfahrens und die dadurch entstandenen notwendigen Auslagen des Betroffenen der Steuerberaterkammer des Freistaates Sachsen auferlegt werden.

3. Die Kosten beider Beschwerdeverfahren sowie die insoweit entstandenen notwendigen Auslagen des Betroffenen trägt die Steuerberaterkammer des Freistaates Sachsen.

Gründe:

I.

Mit Anschuldigungsschrift vom 09. September 2002 hat die Generalstaatsanwaltschaft Dresden dem Betroffenen, der Rechtsanwalt und Steuerberater ist, zur Last gelegt, vier an verschiedene Gerichte des Freistaates Sachsen gerichtete Schriftsätze lediglich unter Verwendung der Berufsbezeichnung "Rechtsanwalt" unterzeichnet und dadurch gegen die sich aus den Vorschriften der §§ 43 Abs. 1 Satz 3, 57 Abs. 3 StBerG ergebende Verpflichtung, im beruflichen Verkehr die Berufsbezeichnung "Steuerberater" zu führen, verstoßen zu haben. Das Landgericht Leipzig hat mit Beschluss vom 16. Mai 2003 die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt mit der Begründung, dass die in Rede stehenden Schriftsätze in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit der Tätigkeit des Betroffenen als Steuerberater stünden und in diesen Fällen eine Verpflichtung zum Führen der Berufsbezeichnung nicht bestehe. Hiergegen hat die Generalstaatsanwaltschaft Dresden sofortige Beschwerde eingelegt. Sie ist der Auffassung, dass ein Steuerberater seine berufsrechtlichen Pflichten auch bei der Ausübung eines anderen, mit der Tätigkeit des Steuerberaters vereinbaren Berufs in vollem Umfang zu beachten habe, weshalb der Betroffene auch in den genannten Fällen die Berufsbezeichnung "Steuerberater" hätte führen müssen. Des Weiteren hat der Betroffene gegen die landgerichtliche Entscheidung sofortige Beschwerde eingelegt, mit der er deren Ergänzung um eine Kosten- und Auslagenentscheidung zu seinen Gunsten erstrebt.

II.

Die Beschwerden sind zulässig; die der Staatsanwaltschaft bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg, die des Betroffenen führt zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen Ergänzung des angefochtenen Beschlusses.

1. Das Landgericht Leipzig hat im Ergebnis zu Recht die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt, weil der hinreichende Verdacht einer Verletzung der sich aus den §§ 43 Abs. 1 Satz 3, 57 Abs. 3 StBerG ergebenden beruflichen Pflichten nicht besteht.

Im vorliegenden Fall hat der Betroffene in seiner Eigenschaft als Rechtsanwalt Schriftsätze in einem Zivilverfahren an das Oberlandesgericht Dresden sowie in arbeitsgerichtlichen Verfahren an das Arbeitsgericht Bautzen bzw. das Landesarbeitsgericht Chemnitz verfasst und diese lediglich mit seiner Berufsbezeichnung "Rechtsanwalt", nicht jedoch auch mit der des Steuerberaters unterzeichnet. Wegen der Einzelheiten wird auf die ausführliche Darstellung im angefochtenen Beschluss des Landgerichts Leipzig verwiesen. Dies stellt keinen Verstoß gegen seine beruflichen Pflichten als Steuerberater dar.

Zwar untersteht der Betroffene als Rechtsanwalt und Steuerberater grundsätzlich bei seiner gesamten Berufstätigkeit beiden Berufsordnungen, d. h. er hat als Steuerberater die sich hieraus ergebenden Berufspflichten nicht nur bei Hilfeleistungen in Steuersachen nach § 33 StBerG, sondern auch bei den mit dem Beruf vereinbaren Tätigkeiten im Sinne des § 57 Abs. 3 StBerG, die nicht rein privater Natur sind, zu beachten, wozu auch die hier in Rede stehende Tätigkeit als Rechtsanwalt zählt (sogenannte "ganzheitliche Betrachtung", vgl. dazu Gehre StBerG 4. Aufl. § 57 Rdnrn. 5 und 6, Maxl in Kuhls u. a. Praktikerkommentar zum StBerG § 57 Rdnrn. 13 und 14, jeweils mit Nachweisen auf die Rechtsprechung). Da die fraglichen Schriftsätze vor diesem Hintergrund zweifellos "dem beruflichen Verkehr" des Betroffenen im Sinne des § 43 Abs. 1 Satz 3 StBerG zuzuordnen sind, ergäbe sich hieraus ohne Weiteres eine Pflicht zum Führen auch der Berufsbezeichnung des Steuerberaters.

Diese rein formale Sichtweise ließe jedoch außer Acht, dass es sich bei den die Berufspflichten regelnden Vorschriften des Steuerberatergesetzes um Berufsausübungsschranken im Sinne des Art. 12 GG handelt, die im Interesse einer möglichst unreglementierten Berufsausübung aus sachgerechten und vernünftigen Gründen des Gemeinwohls gerechtfertigt sein müssen (Maxl a.a.O. § 57 Rdnr. 3 mit Nachweisen auf die Rechtsprechung). Diese Grundsätze sind nicht nur bei der Schaffung, sondern auch bei der Auslegung der gesetzlichen Normen zu beachten und führen zu einer Einschränkung der zuvor dargelegten Grundsätze dahingehend, dass eine Berufspflichtverletzung dort ausscheidet, wo der Schutzweck der Norm nicht tangiert werden kann. So liegt der Fall hier.

Die die Berufsbezeichnung und ihr Führen regelnde Vorschrift des § 43 StBerG konkretisiert das Verbot berufswidriger Werbung und dient damit der Wettbewerbsgleichheit innerhalb des Berufsstandes einerseits und dem Schutz der Allgemeinheit vor den Gefahren der Irreführung andererseits (Meurers in Kuhls u. a. a.a.O. § 43 Rdnr. 7). Inwieweit das Unterlassen des Führens der Berufsbezeichnung "Steuerberater" bei der anwaltlichen Mandantenvertretung in Zivilsachen vor dem Oberlandesgericht bzw. in Arbeitsrechtsstreitigkeiten vor den Arbeitsgerichten die Wettbewerbsinteressen anderer Steuerberater beeinträchtigen oder aber ein schutzwürdiges Interesse auf seiten der Mandanten bzw. der Allgemeinheit tangieren soll, ist schlechterdings nicht erkennbar, da der Betroffene eine besondere berufliche Kompetenz, die sich aus der Bezeichnung "Steuerberater" ergibt, gerade nicht für sich in Anspruch genommen hat. Dies gilt insbesondere auch angesichts der Tatsache, dass dem Betroffenen die jeweilige Tätigkeit - wäre er ausschließlich Steuerberater - untersagt wäre (vgl. dazu Kuhls in Kuhls u. a. a.a.O. § 33 Rdnr. 60 zur Vertretung in arbeitsgerichtlichen Verfahren, § 78 Abs. 1 Satz 2 ZPO zur Frage der Vertretung in Zivilverfahren vor dem Oberlandesgericht). Damit ist der hinreichende Verdacht einer Berufspflichtverletzung aus Rechtsgründen zu verneinen.

2. Die sofortige Beschwerde des Betroffenen ist begründet. Die Entscheidung über die Nichteröffnung eines Hauptverfahrens hat einen Ausspruch über die Kosten und notwendigen Auslagen zu enthalten. Diese sind gemäß § 150 StBerG der Steuerberaterkammer des Freistaates Sachsen aufzuerlegen (Schäfer in Kuhls u. a. a.a.O. § 150 Rdnrn. 8 und 11).

3. Die Kosten der erfolglosen sofortigen Beschwerde der Generalstaatsanwaltschaft sowie der erfolgreichen Beschwerde des Betroffenen fallen gemäß §§ 148, 150 StBerG gleichfalls der Steuerberaterkammer des Freistaates Sachsen zur Last (Schäfer a.a.O. § 148 Rdnrn. 33 und 34).

Ende der Entscheidung

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