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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Dresden
Beschluss verkündet am 22.01.2003
Aktenzeichen: W XV 984/02
Rechtsgebiete: LwAnpG


Vorschriften:

LwAnpG § 64a Abs. 2 S. 3
Verkauft das Mitglied einer LPG (Typ III) ein Grundstück nebst aufstehendem Wald an den Rat des Kreises für Eigentum des Volkes und wird der Erlös für den Waldbestand auf Anweisung des Verkäufers an die LPG überwiesen, so sind Ansprüche auf Rückzahlung des Erlöses bzw. Wertersatz nach dem Rechtsgedanken des § 64a Abs. 2 S. 3 LwAnpG ausgeschlossen.
Oberlandesgericht Dresden Beschluss

des Landwirtschaftssenats

Aktenzeichen: W XV 0984/02

vom 22.01.2003

in der Landwirtschaftssache

wegen Anspruch nach LwAnpG

hat der Landwirtschaftssenat des Oberlandesgerichts Dresden nach der mündlichen Verhandlung am 28. November 2002 durch

beschlossen:

Tenor:

1. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluß des Amtsgerichts Bautzen - Landwirtschaftsgericht -, Az.: 2 XV 102/01, wird zurückgewiesen.

2. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

3. Der Beschwerdewert wird auf 3.925,34 EURO festgesetzt.

Gründe:

I.

Die Antragstellerin und Beschwerdeführerin begehrt von der Antragsgegnerin aus abgetretenem Recht die Zahlung von Waldgeld und Waldverzinsung.

Herr G.B. (nachfolgend: der Erblasser), der zunächst einer LPG Typ I angehörte und etwa seit 1969/1970 Mitglied der LPG (Typ III) "V.K. " Klitten war, verkaufte mit Vertrag der Beurkunderin G. vom 24. Mai 1972 (Anlage K1, Bl. 33/34 dA) die - laut Urkunde bewaldeten und "nach Typ III bewirtschafteten" - Flurstücke 150, 163 und 164 aus dem Grundstück Flur 11 Nr. 150 in einer Größe von 1,6 ha an den Rat des Kreises Niesky zur Übernahme in das Volkseigentum und zur Nutzung durch die NVA. Als "Wert für den Grund und Boden" erhielt der Verkäufer einen Betrag in Höhe von 168,00 Mark/DDR. Der Preis für den Waldbestand in Höhe von 4.890,00 Mark/DDR wurde an die LPG "V.K. " Klitten gezahlt.

Die Ehefrau und Erbin des am 17. November 1984 verstorbenen Herrn B. , Frau M.B. , bevollmächtigte die Antragstellerin am 10. Juli 1991, den Verkauf der Flurstücke 150, 163 und 164 "zu klären" und sich die "einbehaltenen" 4.890,00 DM auf ihr Konto überweisen zu lassen (Anlage 4, Bl. 6 dA). Nach dem Tod von Frau B. im Jahre 1996 erneuerte der Alleinerbe Herr A.B. die Vollmacht am 30. Januar 2001 (Anlage 5, Bl. 7 dA). Beide Vollmachten waren der Antragsgegnerin bekannt.

Am 15. September 1999 und am 24. November 1999 unterzeichneten Herr A.B. und die Antragstellerin "Abschließende Erklärungen und Zusatzvereinbarungen zur Vermögensauseinandersetzung nach den Vorschriften des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes". Nach Ziffer 5 dieser Vereinbarungen erkennen sie die durchgeführte Vermögensauseinandersetzung an und erklären, keine weiteren Ansprüche zu stellen.

Die Antragstellerin hat behauptet, dass Herr G.B. die im Jahre 1972 verkaufte Holzung nicht zuvor in die LPG "V.K. " Klitten eingebracht habe. Sie hat die Ansicht vertreten, dass es sich bei der Zahlung in Höhe von 4.890,00 DM um keinen Waldinventarbeitrag, sondern um eine dem Inventarbeitrag nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 LwAnpG gleichstehende Leistung handele. Der Anspruch gegen die Antragsgegnerin sei ihr mittels der "Vollmachten" von Frau M.B. und Herrn A.B. abgetreten worden. Insgesamt könne sie von der Antragsgegnerin Waldgeld in Höhe von 4.890,00 DM (2.500,22 EURO) sowie Waldgeldverzinsung ab 1972 (4.890,00 DM x 3 % x 19 Jahre) in Höhe von 2.787,30 DM (1.425,12 EURO) verlangen.

Die Antragstellerin hat beantragt,

die Antragsgegnerin zu verpflichten, an sie 3.925,34 EURO (7.677,30 DM) zuzüglich 4 % Zinsen seit dem 7. Januar 2002 zu zahlen.

Die Antragsgegnerin hat beantragt,

den Antrag abzuweisen.

Nach ihrer Auffassung ist der hier geltend gemachte Anspruch durch die Vereinbarungen mit der Antragstellerin und Herrn A.B. aus dem Jahr 1999 ausgeschlossen.

Mit Beschluß vom 11. Juli 2002 hat das Amtsgericht Bautzen - Landwirtschaftsgericht - den Antrag abgewiesen. Ein Anspruch auf Zahlung von 4.980,00 DM sei nach § 64 a Abs. 2 S. 3 LwAnpG ausgeschlossen. Denn Herr G.B. habe die Waldflächen in die LPG "V.K. " Klitten eingebracht, bevor er sie an den Rat des Kreises Niesky (Eigentum des Volkes) veräußert habe. Dies ergebe sich zur Überzeugung des Gerichts aus der Vertragsurkunde vom 24. Mai 1972, in der von einer Bewirtschaftung der Flächen nach Typ III die Rede sei. Ein Rückzahlungsanspruch scheide auch deshalb aus, weil sowohl die Antragstellerin als auch Herr A.B. abschließende Vereinbarungen über die Vermögensauseinandersetzung mit der Antragsgegnerin geschlossen hätten. Soweit die Waldflächen nicht in die LPG "V.K. " Klitten eingebracht worden seien, stelle die Zahlung von 4.980,00 Mark/DDR keine inventarbeitragsähnliche Leistung dar. In diesem Fall stehe sie nämlich weder mit der Aufnahme von Herrn G.B. in die LPG noch mit seiner Mitgliedschaft in der LPG in Zusammenhang.

Gegen den am 18. Juli 2002 zugestellten Beschluss hat die Antragstellerin am 1. August 2002 sofortige Beschwerde eingelegt. Sie ist der Auffassung, dass die Vereinbarung vom 24. November 1999 gegenständlich auf ihre eigenen Ansprüche aus der Mitgliedschaft in der LPG "V.K. " Klitten beschränkt sei. Der hier geltend gemachte Anspruch diene der Erfüllung einer Verbindlichkeit von Herrn G.B. gegenüber seiner Schwester M.A.D. , geb. B. , einer Rechtsvorgängerin der Antragstellerin.

Die Beschwerdeführerin beantragt,

den Beschluss des Amtsgerichts Bautzen - Landwirtschaftsgericht - vom 11. Juli 2002, Az.: 2 XV 102/01, aufzuheben und die Antragsgegnerin zu verurteilen, an sie 3.925,34 EURO (7.677,30 DM) zuzüglich 4 % Zinsen seit dem 7. Januar 2002 zu zahlen.

Die Beschwerdegegnerin beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Mit Protokoll vom 5. März 1971 habe Herr G.B. sämtliche ihm gehörenden Flächen in die LPG eingebracht. Die Zahlung von 4.980,00 Mark sei nicht aus seinem Privatvermögen erbracht worden, da der Wald im Zeitpunkt des Vertragsschlusses von der LPG bewirtschaftet worden sei und deshalb ihr der Wertersatz für die Holzung zugestanden habe.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und auf die von ihnen zu den Akten gereichten Unterlagen verwiesen.

II.

Die nach den § 65 Abs. 2 LwAnpG in Verbindung mit den §§ 22 Abs. 1, 9 LwVG, 22 Abs. 1, 21 Abs. 1 und 2 FGG statthafte und zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht hat das Amtsgericht Bautzen - Landwirtschaftsgericht - den Antrag auf Zahlung von "Waldgeld" und "Waldverzinsung" in Höhe von insgesamt 3.925,34 EURO (7.677,30 DM) abgewiesen. Ansprüche der Antragstellerin nach § 44 LwAnpG sind entweder von Gesetzes wegen oder aufgrund der Abfindungsvereinbarungen aus dem Jahr 1999 ausgeschlossen (A.). Ein sonstiger Rechtsgrund für eine Zahlungsverpflichtung der Antragsgegnerin besteht nicht (B.).

A.

Unter keiner der hier denkbaren Sachverhaltsalternativen kommt ein Anspruch nach § 44 LwAnpG in Betracht. Handelt es sich - wie die Antragstellerin meint - bei der Zahlung von 4.890,00 Mark/DDR um eine waldinventarbeitragsgleiche Leistung ist ein Anspruch nach § 64 a Abs. 2 S. 3 LwAnpG ausgeschlossen (1.). Dies gilt erst recht, wenn es sich bei der Zahlung von 4.890,00 Mark/DDR um einen Waldinventarbeitrag oder einen zusätzlichen Waldinventarbeitrag gehandelt haben sollte (2.). Hat der Erblasser, Herr G.B. , die Zahlung eines Betrages in Höhe von 4.890,00 Mark/DDR an die LPG "V.K. " Klitten angewiesen, um eine sonstige Inventarbeitragsschuld oder eine inventarbeitragsgleiche Verpflichtung zu erfüllen, so stehen dem Anspruch der Antragsgegnerin jedenfalls die Vereinbarungen aus dem Jahre 1999 entgegen (3.).

1. Nach dem Vorbringen der Antragstellerin hat es sich bei der Zahlung eines Betrages in Höhe von 4.890,00 Mark/DDR um eine waldinventarbeitragsgleiche Leistung gehandelt, die der LPG "V.K. " Klitten anstelle des nach den Musterstatuten der LPG Typ III einzubringenden Waldbestandes zugeflossen ist (a). Ansprüche auf "Waldgeld" und "Waldverzinsung" sind in diesem Fall nach § 64 a Abs. 2 S. 3 LwAnpG ausgeschlossen (b).

a) Der Senat hält die Sachdarstellung der Antragstellerin vorliegend für zutreffend, ohne dass es hierauf für die Entscheidung in der Sache letztlich ankommt. Wäre nämlich - wie das Landwirtschaftsgericht annimmt - der Waldbestand von Herrn G.B. im Jahre 1972 bereits in die LPG "V.K. " Klitten eingebracht gewesen, so hätte allein die LPG als nunmehrige Eigentümerin (vgl. § 13 Abs. 1 LPG-Gesetz 1959 sowie Ziffern 12 Abs. 1 Buchstabe c), 15 Abs. 1, 18 Abs. 3 LPG-Musterst III/59) über den Waldbestand verfügen können und einen Vertrag mit dem Rates des Kreises Niesky schließen dürfen (vgl. insoweit den Sachverhalt, der den Entscheidungen des OLG Brandenburg vom 5. und 19. Dezember 1997 - 5 W 19/96 sowie 5 W 19/96 - (76/97), OLG-NL 1997, S. 86 ff und AgrarR 1997, S. 158 f, zugrundelag). Gerade dies ist hier jedoch nicht geschehen. Vielmehr hat Herr B. den Vertrag vom 24. Mai 1972 als Eigentümer sowohl der Flurstücke 150, 163 und 164 als auch des aufstehenden Waldbestandes abgeschlossen. Dies spricht - auch in Ermangelung eines Einbringungsprotokolls - dafür, dass der Wald noch nicht in die LPG eingebracht war und die Zahlung des Erlöses für den Waldbestand an die Stelle des einzubringenden Waldes getreten ist.

b) Unter diesen Umständen ist ein Anspruch nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 LwAnpG aufgrund der gesetzlichen Anordnung in § 64 a Abs. 2 S. 3 LwAnpG ausgeschlossen. Die Vorschrift des § 64 a LwAnpG enthält eine abschließende Sonderreglung für Waldflächen. Einerseits dient die Vorschrift dem Schutz des Fiskus vor Entschädigungsansprüchen der ehemaligen Waldeigentümer, welche im Rahmen der Wiedervereinigung ihren Grund und Boden ohne oder - im Gegensatz zum Einbringungszeitpunkt - geringwertigeren Waldbeständen aus dem Vermögen der Landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften zurückerhalten haben. Denn § 64 a LwAnpG schließt Entschädigungsansprüche gegenüber der Treuhandanstalt aus und regelt lediglich die Anrechnung bereits ausgezahlter staatlicher Mittel, § 64 a Abs. 2 S. 1 und 2 LwAnpG (vgl. BGHZ 127, 320 ff, 322). Andererseits trägt § 64 a LwAnpG aber auch dem Umstand Rechnung, daß Waldbestände in der DDR seit 1972 staatlichen Forstwirtschaftsbetrieben zur Nutzung überlassen werden mussten (vgl. BT-Ds. 12/161, S. 12, sowie BGHZ 137, 123 ff, 126) und daher der Bewirtschaftung durch die Landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften entzogen waren. Sie sollen daher nach dem gesetzgeberischen Willen auch nicht zu einer Auseinandersetzung mit den ehemaligen Mitgliedern auf der Grundlage des § 44 LwAnpG verpflichtet sein (vgl. BT-Drucksache 12/161, S. 12; BT-Drucksache 12/404, S. 19; BT-Drucksache 12/589, S. 3). Ein Ausgleich für eingebrachte Waldbestände erfolgt daher lediglich dadurch, dass das selbständige Eigentum der Landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften an den Waldbeständen aufgehoben und die Bestände zusammen mit dem Grund und Boden an das einbringende Mitglied oder seinen Rechtsnachfolger herauszugeben sind. Mit der Rückgabe der Flächen einschließlich des aufstehenden Waldes ist die Vermögensauseinandersetzung beendet, ohne dass daneben § 44 LwAnpG anwendbar wäre, § 64 a Abs. 2 S. 3 LwAnpG (vgl. Schweizer, Das Recht der landwirtschaftlichen Betriebe nach dem LwAnpG, 2. Aufl. 1994, Rn 400, S. 180; Rn 686 u. 688, S. 287).

2. Soweit es sich bei der Zahlung von 4.890,00 Mark/DDR um Pflichtinventarbeiträge für Waldflächen oder um zusätzliche Waldinventarbeiträge gehandelt haben sollte , ist - wie das Landwirtschaftsgericht zu Recht entschieden hat - ein Anspruch gemäß § 44 LwAnpG auf Rückzahlung und Verzinsung nach § 64 a Abs. 2 S. 3 LwAnpG ebenfalls von Gesetzes wegen ausgeschlossen (vgl. BGHZ 120, 361 ff, 365 f; BGHZ 127, 320 ff, 321; BGHZ 137, 123 ff, 127). Die gesetzgeberischen Motive für einen Ausschluß von § 44 LwAnpG bei Waldflächen treffen auf diesen Fall in gleicher Weise zu (vgl. oben unter 1 b).

3. Dem Antrag ist auch nicht unter Berücksichtigung des Vorbringens zu entsprechen, dass es sich bei der vom Erblasser angewiesenen Zahlung in Höhe von 4.890,00 Mark/DDR an die LPG "V.K. " Klitten um einen Inventarbeitrag oder um eine inventarbeitragsgleiche Leistung gehandelt haben müsse, die zwar mit der LPG-Mitgliedschaft des Erblassers verbunden sei, aber mit der Verpflichtung zur Einbringung des Waldbestandes in eine LPG Typ III nicht zusammenhänge. Für einen solchen Zweck der Leistung fehlt es an Grundlagen im Parteivortrag und den in den tatsächlichen Umständen des Falles (a); zudem stünden einem solchen Anspruch aus § 44 LwAnpG die abschließenden Vereinbarungen zur Vermögensauseinandersetzung nach dem LwAnpG aus dem Jahr 1999 entgegen (b), welche sich auch auf die hier verfahrensgegenständlichen Forderungen beziehen (c).

a) Es fehlt bereits an jeglichen tatsächlichen Anhaltspunkten dafür, dass es sich bei der Zahlung von 4.890,00 Mark/DDR um eine Leistung auf eine Inventarbeitragsschuld von Herrn G.B. oder um eine "gleichstehende Leistung" im Sinne von § 44 Abs. 1 S. 1 LwAnpG gehandelt hat, die mit den Waldbeständen in keinem Zusammenhang steht. Es ist nicht behauptet worden, dass Herr G.B. solchen Verpflichtungen ausgesetzt gewesen wäre. Es gibt aber auch keine sonstigen objektiven Hinweise auf Verbindlichkeiten von Herrn B. aus seiner Mitgliedschaft in der LPG "V.K. " Klitten, denen das Gericht im Rahmen des Amtsermittlungsgrundsatzes nachgehen könnte.

b) Aber selbst wenn ein Inventarbeitrag oder "gleichstehende Leistungen" vorlägen, sind Ansprüche nach § 44 Abs. 1 LwAnpG jedenfalls durch die Vereinbarungen aus dem Jahre 1999 über die Vermögensauseinandersetzung mit der Antragstellerin und dem Erben nach Frau M.B. , Herrn A.B. , ausgeschlossen. Wie sich aus Ziffer 2 der Vereinbarungen und dem dort enthaltenen Verweis auf § 44 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 - 3 LwAnpG ergibt, bezweckten die Parteien eine umfassende Vermögensauseinandersetzung. Weitere Ansprüche sollten gemäß Ziffer 5 ausgeschlossen sein. Nach nunmehr gefestigter Rechtsprechung (vgl. BGH Beschluss vom 26. April 2002 - BLw 29/01, VIZ 2002, S. 529/30; BGH Beschluss vom 16. Juni 2000 - BLw 19/99, AgrarR 2001, 23, 24; OLG Naumburg Beschluss vom 12. September 2001 - 2 Ww 43/00, OLG-NL 2002, S. 111 ff) sind derartige Abfindungsvereinbarungen grundsätzlich wirksam; Anhaltpunkte für eine Sittenwidrigkeit sind weder ersichtlich noch vorgebracht. Dabei kann offenbleiben, ob die "Vollmachten" vom 10. Juli 1991 und vom 30. Januar 2001 wirksame Abtretungen beinhalten. Denn entweder stand der Anspruch auf "gleichstehende Leistungen" noch dem Erben nach Frau M.B. zu und ist von der Vereinbarung vom 15. September 1999 umfasst oder aber die Antragstellerin war aufgrund einer Abtretung Anspruchsinhaberin mit der Folge, dass sie durch die Vereinbarung vom 24. November 1999 auf weitergehende Ansprüche gegen die Antragsgegnerin verzichtet hat.

c) Der Senat ist nicht davon überzeugt, dass der hier verfahrensgegenständliche Anspruch von den Parteien der Vereinbarung vom 24. November 1999 ausdrücklich ausgeklammert worden ist. Zwar hat die Antragstellerin dies in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 28. November 2002 behauptet. Mit ihrer Behauptung setzt sich die Antragstellerin jedoch in deutlichen Widerspruch zu ihren Erklärungen vor dem Landwirtschaftsgericht Bautzen (vgl. Protokoll der Öffentlichen Sitzung vom 3. Juli 2002, S. 2), wonach das "Waldgeld" bei dem Abschluss der Vereinbarung vom 24. November 1999 nicht besprochen worden sei. In Anbetracht dieser widersprüchlichen Erklärungen geht der Senat von der Vertragsurkunde aus, welche von der Antragstellerin unterschrieben worden ist und für deren Vollständigkeit und Richtigkeit eine tatsächliche Vermutung streitet (vgl. etwa: RGZ 68, 15, 16; BGH Urteil vom 19. März 1980 - VIII ZR 183/79, NJW 1980, S. 1680, 1781; MK-Schreiber, ZPO, Band 2, §§ 355 - 802 ZPO, 2. Aufl. 2000, § 416 ZPO Rn 9, S. 268 f), welche auch im FGG-Verfahren Gültigkeit beansprucht (vgl. Keidel, Kuntze, Winkler-Schmidt, FGG, 14. Aufl. 1999, § 15 FGG Rn 53, S. 384; Jansen, FGG, Band 1, §§ 1 - 34 FGG, 1969, § 15 FGG Rn 77, S. 352). Eine inhaltliche Beschränkung ist der Vertragsurkunde jedoch - wie ausgeführt (vgl. oben unter 3 b) - nicht zu entnehmen. Weitere Beweismittel stehen nicht zur Verfügung und sind von der Antragstellerin auch nicht angeboten worden.

B.

Der Antragstellerin ist schließlich auch aus sonstigen Rechtsgründen kein Anspruch auf den Erlös aus dem Verkauf des Waldes zuzusprechen. Die Regelungen in § 64 Abs. 2 S. 1 und 2 LwAnpG sind weder unmittelbar noch entsprechend auf Erlöse anzuwenden, welche ein Mitglied aus dem Verkauf von Waldbeständen erzielt hat und die der LPG zugeflossen sind (1.). Auch ein Anspruch auf Herausgabe des Erlöses als "stellvertretendes Commodum" für die Sache nach § 64 a Abs. 1 S. 1 LwAnpG in Verbindung mit § 281 Abs. 1 BGB a.F. (§ 285 Abs. 1 BGB n.F.) besteht nicht. Die Regelung in § 64 a Abs. 2 S. 3 LwAnpG schließt solche Ansprüche jedenfalls dann aus, wenn der Kaufpreis auf Anweisung des Mitglieds an die LPG bezahlt worden ist (2.).

1. Die Voraussetzungen von § 64 a Abs. 2 S. 1 und 2 LwAnpG sind vorliegend nicht erfüllt.

a) Anders als in den vom Brandenburgischen OLG zu entscheidenden Fällen (vgl. dazu: Brdbg. OLG Beschluss vom 5. Dezember 1996 - 5 W 19/96, OLG-NL 1997, S. 86 ff; Brdbg. OLG Beschluss vom 19. Dezember 1997 - 5 W 19/96 - (76/97) -, AgrarR 1997, S. 158 f) hat vorliegend nicht die LPG den Waldbestand ihres Mitglieds an den Staat der DDR veräußert, sondern das Mitglied selbst; § 64 a Abs. 2 S. 1 LwAnpG ist folglich nicht einschlägig.

b) Dagegen betrifft die Vorschrift des § 64 a Abs. 2 S. 2 LwAnpG Zahlungen der Treuhandanstalt als Rechtsnachfolgerin der ehemaligen staatlichen Forstwirtschaftsbetriebe bzw. der "Zwischengenossenschaftlichen Einrichtungen Waldwirtschaft" (vgl. BT-Ds 12/161, S. 12 sowie Wenzel, AgrarR 1995, S. 1 ff, S. 7). Sie regelt nur die Anrechnung bereits ausgezahlter staatlicher Mittel für zusätzliche Inventarbeiträge, enthält jedoch keinen schuldbegründenden Verpflichtungstatbestand (vgl. BGHZ 127, 320 ff, 322).

c) Eine entsprechende Anwendung von § 64 a LwAnpG kommt nicht in Betracht, da es sich um eine eng auszulegende Ausnahmevorschrift handelt, die nicht analogiefähig ist (vgl. Nies, a.a.O., § 64 a LwAnpG Rn 3; Wenzel AgrarR 1995, S. 1 ff, S. 7).

2. Schließlich scheidet auch ein Anspruch auf Zahlung von 4.890,00 DM gemäß § 64 a Abs. 1 S. 1 LwAnpG in Verbindung mit § 281 BGB a.F. aus.

a) In der Rechtsprechung ist die Frage, ob ein Erlös, den die LPG aus dem Verkauf eines Waldbestandes an den Staat der DDR erzielt hat, von ihr als "stellvertretendes Commodum" für einen im Zeitpunkt der Rückgabe des Grundstücks an das ehemalige LPG-Mitglied nicht mehr vorhandenen Waldbestandes herauszugeben ist, bisher noch nicht endgültig geklärt (vgl. OLG Brdbg. a.a.O.). Auch der erkennende Senat braucht diese Frage nicht zu entscheiden. Denn jedenfalls dann, wenn - wie hier - das LPG-Mitglied seinen Waldbestand selbst veräußert und den Käufer lediglich anweist, den Kaufpreis an die LPG zu zahlen, ist ein Anspruch nach § 64 a Abs. 1 S. 1 LwAnpG in Verbindung mit § 281 BGB a.F. ausgeschlossen. Die tatbestandlichen Voraussetzungen von § 281 Abs. 1 BGB a.F. liegen hier schon deshalb nicht vor, weil es an einer Veräußerung durch die LPG fehlt.

c) Aber auch dann, wenn man sich unter Zugrundelegung einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise über die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 281 Abs. 1 BGB a.F. hinwegsetzt, ist eine Erstreckung von § 64 a Abs. 1 S. 1 LwAnpG auf einen Verkaufserlös zu verneinen. Abgesehen davon, dass sich eine Analogie verbietet (vgl. oben B 1 c), widerspricht eine extensive Auslegung dem Sinn und Zweck von § 64 a Abs. 1 S. 1 LwAnpG. Diese Vorschrift ordnet an, dass das bisher bestehende selbständige Eigentum an Waldbeständen in Einklang mit den §§ 946, 94 BGB an den Eigentümer des Grund und Bodens zurückfällt (vgl. Nies, a.a.O., § 64 a LwAnpG Rn 4). Die LPG verliert aufgrund dieser gesetzlichen Anordnung ihr Sondereigentum, ohne insoweit Ausgleichsansprüche zu haben. Demgegenüber ist der Anspruch des Mitglieds grundsätzlich auf Herausgabe des Grund und Bodens nach § 985 BGB beschränkt. Ob er darüber hinaus auch einen Waldbestand zurückerhält, ist dem Zufall überlassen. Denn unabhängig davon, ob der ursprünglich vorhandene Waldbestand abgeholzt worden ist, ob eine Neuanpflanzung vorgenommen wurde oder ob der ursprüngliche Waldbestand noch vorhanden ist, erhält das Mitglied das Grundstück immer nur in seinem aktuellen Zustand zurück. Die Härten, die mit dieser Regelung verbunden sind, hat der Gesetzgeber bewusst in Kauf genommen und nur durch die Regelungen in § 64 a Abs. 2 S. 1 und 2 LwAnpG abgemildert. Er hat - anders als etwa in § 51 a Abs. 2 LwAnpG - nicht nur die Ansprüche auf eine Verzinsung des eingebrachten Inventars nach § 44 Abs. 1 S. 2 LwAnpG, sondern auch den Anspruch auf das eingebrachte Inventar selbst aus § 44 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 LwAnpG ausgeschlossen. Eingebrachtes Waldinventar wird auf Grund der Bestimmung in § 64 a Abs. 2 S. 3 nicht von der LPG ersetzt. Aufgrund der gleichgearteten Interessenlage gilt dies sowohl für die Einbringung in Natur als auch in Geld - hier als Erlös aus der Veräußerung an den Staat. Die gesetzliche Regelung in § 64 a Abs. 2 S. 3 LwAnpG kann nicht durch eine entsprechende Anwendung des § 281 Abs. 1 BGB a.F. auf einen Herausgabeanspruch als Folge der gesetzlichen Eigentumsübertragung in § 64 a Abs. 1 S. 1 LwAnpG unterlaufen werden.

III.

1. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 44 Abs. 1, 45 Abs. 1 S. 2 LwVG. Die Festsetzung des Beschwerdewertes folgt aus den §§ 34 Abs. 2 S. 1, 33 LwVG in Verbindung mit den §§ 18, 30 Abs. 1 KostO.

2. Rechtsbeschwerde an den Bundesgerichtshof wird nicht zugelassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat (§ 24 Abs. 1 S. 2 LwVG).

a) Die von der Antragstellerin in erster Linie geltend gemachten Ansprüche aus § 44 LwAnpG bestehen in Bezug auf die Waldbestände nicht. Dies ist bereits mehrfach höchstrichterlich entschieden.

b) Die Veräußerung einer Holzung durch ein LPG-Mitglied an den Staat der DDR und Zahlung des Kaufpreises an die LPG stellt dagegen einen atypischen Sonderfall dar. Die hier aufgeworfenen Rechtsfragen stellen sich so nicht in einer Vielzahl weiterer Verfahren und bedürfen deshalb auch keiner abschließenden Klärung durch den Bundesgerichtshof.

Ende der Entscheidung

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