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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Dresden
Beschluss verkündet am 30.04.2001
Aktenzeichen: WLw 1468/00
Rechtsgebiete: LwAnpG, GenG, ZPO, BGB


Vorschriften:

LwAnpG § 44
LwAnpG § 28 Abs. 2
LwAnpG § 44 Abs. 1
LwAnpG § 42 Abs. 1 Satz 2
GenG § 88
GenG § 91 Abs. 3
GenG § 16 Abs. 4
ZPO § 256
BGB § 414
BGB § 424
BGB § 419
BGB § 242
BGB § 134
BGB § 812 Abs. 1 Satz 1 1. Alt.
BGB § 267 Abs. 1 Satz 1
Vorschlag für Leitsatz bei Veröffentlichung des Beschlusses WLw 1468/00

1. Ein vertraglich vereinbarter Verzicht eines ausscheidenden LPG-Mitgliedes auf mehr als die Hälfte der ihm nach § 44 LwAnpG gesetzlich zustehenden Ansprüche begründet allein keine tatsächliche Vermutung dafür, dass die Vereinbarung des Erlasses auf anstößiger Ausnutzung einer Zwangslage, der Unerfahrenheit oder einer Willensschwäche des Ausscheidenden auch das Unternehmen beruht hat (Abweichung vom Senatsbeschluss vom 02.02.1997, WLw 1042/96, NL BzAR 1997, 177 ff.).

2. Die Sittenwidrigkeit des Verzichts ist nur dann anzunehmen, wenn die Vereinbarung bei einer Würdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck in ihrem Gesamtcharakter mit den guten Sitten vereinbar ist.

3. Ein Verzicht auf mehr als die Hälfte der gesetzlichen Ansprüche durch das Mitglied ist dann nicht als sittenwidrig anzusehen, wenn aufgrund außerordentlich hoher Verluste aus der Geschäftstätigkeit des Unternehmens in der Zeit zwischen dem 01.07.1990 und dem Abschluss der Vereinbarung die liquiden Mittel des Unternehmens nahezu aufgebraucht waren und im Zeitpunkt des Abschlusses der Abfindungsvereinbarung mit einem (teilweisen) Verzicht auf gesetzliche Ansprüche die Insolvenz des Unternehmens drohte. Unter diesen Umständen ist es nicht anstößig, wenn unter Hinweis auf eine die Existenz des Unternehmens in Frage stellende angespannte Liquiditätsklage Kreditierungen und Teilverzichte vereinbart werden, in denen das Mitglied auf mehr als die Hälfte der ihm nach § 44 LwAnpG gesetzlich zustehenden Ansprüche verzichtet.


Oberlandesgericht Dresden Beschluss

Aktenzeichen: WLw 1468/00 2 XV 0106/96 AG Bautzen

des Landwirtschaftssenats

vom 30.04.2001

In der Landwirtschaftssache

wegen Feststellung

hat der Landwirtschaftssenat des Oberlandesgerichts Dresden aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 23.02.2001 durch

den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht als Vorsitzender,

den Richter am Oberlandesgericht

den Richter am Amtsgericht

als beisitzende Richter sowie

die ehrenamtlichen Richter

Herr und Herr

beschlossen:

Tenor:

1. Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin zu 1. gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Landwirtschaftsgericht - Bautzen vom 03.08.2000 - Az. 2 XV 0106/96 - wird zurückgewiesen.

Auf den Hilfswiderantrag der Antragsgegnerin zu 2. wird der Antragsteller verpflichtet, an die Antragsgegnerin zu 2. 16.400,00 DM zu zahlen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller zu 1/10 und die Antragsgegnerin zu 2. zu 9/10. Die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers trägt die Antragsgegnerin zu 2. zu 9/10. Eine weitergehende Erstattung außergerichtlichter Kosten wird nicht angeordnet.

3. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

4. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 158.436,62 DM festgesetzt.

I.

Der Antragsteller begehrt im Beschwerdeverfahren (nur noch) die Feststellung der Unwirksamkeit der Umwandlung der LPG (T) "F " B i.L. (nachfolgend LPG i.L.) in die Antragsgegnerin zu 2. (nachfolgend Beschwerdeführerin). Die Beschwerdeführerin macht im Wege des Hilfswiderantrages Rückzahlungsansprüche in Höhe von 16.400,00 DM geltend.

Der Antragsteller hat erstinstanzlich zunächst Ansprüche aus § 44 LwAnpG, die er auf 177.547,77 DM beziffert hat, gegen die Beschwerdeführerin und die LPG i.L. (vormalige Antragsgegnerin zu 1.) geltend gemacht. Zuletzt hat der Antragsteller die Feststellungsanträge als Hauptanträge und den ursprünglichen Zahlungsantrag als Hilfsantrag gestellt.

Der Antragsteller brachte 1961 in die LPG (T) "F " B (nachfolgend LPG) eine landwirtschaftliche Fläche von 41 ha, einen Inventarbetrag in Höhe von 20.500,00 Mark und einen zusätzlichen Inventarbetrag in Höhe von 17.034,00 Mark ein (Anlage 1, Bl. 4/5 dA). Mit Schreiben vom 27.08.1990 (Anlage 2; Bl. 6 dA) erklärte er gegenüber der LPG die Kündigung seiner Mitgliedschaft zum 31.08.1990.

Am 02.05.1991 beschloss die Vollversammlung der LPG die Auflösung ohne Abwicklung auf Basis des LwAnpG 1990 und die Gründung einer gemeinsamen Aktiengesellschaft zusammen mit zwei weiteren LPGen des Territoriums. Ein entsprechender Beschluss liegt nicht vor. Ausweislich des "Teilungsbeschluss und Anmeldung" (Bl. 21 d. Beiakten - Sonderband -) sollte die "Teilung" zum 01.07.1991 in Kraft treten.

Am 18.08.1991 wurde daraufhin die Beschwerdeführerin durch acht natürliche Personen gegründet, von denen sechs Aktien im Wert von jeweils 500,00 DM und zwei Aktien im Wert von 1.498.500,00 DM treuhänderisch übernehmen sollten (Urkundenrolle Nr. 678/91 des Notars M , L ; Bl. 7 ff. d. Beiakten - Sonderband -). Das Grundkapital sollte durch Sacheinlagen aus dem Vermögen der beteiligten LPGen erbracht werden. Herr RA F -N und Herr Dr. G übernahmen die treuhänderische Verwaltung der an der Gründung nicht beiteiligten Mitglieder der früheren LPGen. Am 18.08.1991 wurde die Beschwerdeführerin beim Handelsregister angemeldet (Bl. 1 d. Beiakten - Sonderband -). Die Einbringung der Vermögen der beteiligten LPGen wurde (zusätzlich) noch durch Einbringungsvertrag vom 14.07.1992 (Bl. 26 d. Beiakten - Sonderband -) geregelt, an denen die jeweiligen LPGen (vertreten durch ihre Vorstände) beteiligt waren.

Das Registergericht Dresden hatte zunächst Bedenken gegen die Wirksamkeit des Formwechsels (vgl. Schreiben vom 11.03.1992, Bl. 12 d. Beiakten; Schreiben vom 08.05.1992, Bl. 23f. d. Beiakten). Eine Eintragung der Beschwerdeführerin im Handelsregister erfolgte dennoch am 31.08.1992 (Bl. 39 d. Beiakten).

Bis zu diesem Zeitpunkt war eine Vermögensauseinandersetzung zwischen dem Antragsteller und der LPG nicht erfolgt. Am 06.10.1992 fand eine Beratung des Vermittlungsausschusses statt, über die ein Sachprotokoll (Bl. 45/46 dA) gefertigt wurde. Zwischen den Parteien ist streitig, ob anlässlich dieses Gespräches vor dem Vermittlungsausschuss eine endgültige verbindliche Einigung zwischen dem Antragsteller und der Beschwerdeführerin getroffen worden ist.

Das Registergericht stellt im Jahr 1994 fest, dass eine Umwandlung der LPG "F " B nicht erfolgt ist, so dass diese mit Wirkung vom 31.12.1991 kraft Gesetzes als aufgelöst galt. Am 21.06.1996 wurde dies und die Bestellung der Liquidatoren im Register eingetragen (vgl. Bl. 201 dA). Im Bundesanzeiger vom 05.02.1997 wurde die Liqudationsbilanz zum 01.01.1992 veröffentlicht (Bl. 203 dA). Sie wies auf Passiv- wie auf Aktivseite kein Vermögen aus. Am 16.06.1997 genehmigten die Liquidatoren den Einbrinungsvertrag vom 14.07.1992 (Bl. 224 dA). Das Landwirtschaftsgericht hat in der ersten Instanz den Antrag auf Bestellung eines Prozesspflegers für die seinerzeitige Antragsgegnerin zu 1. abgelehnt (Bl. 249 ff. dA). Der Beschluss ist nicht angefochten worden.

Der Antragsteller hat vorgetragen, dass eine Einigung zwischen den Parteien anlässlich der Beratung im Vermittlungsausschuss am 06.10.1992 nicht zustandegekommen sei. Dem Antragsteller stünden vielmehr Ansprüche aus § 44 LwAnpG zu, die er unter Verrechnung der (unstreitigen) Zahlung der Beschwerdeführerin (16.400,00 DM) auf 177.545,77 DM beziffert hat. Die Antragsgegnerin sei allerdings insoweit nicht passivlegitimiert, was sich erst aufgrund der im Laufe des Verfahrens ergangenen BGH-Rechtsprechung zur gescheiterten Umwandlung ergeben habe. Der Feststellungsantrag sei daher berechtigt, da der Antragsteller ein Interesse daran habe, festgestellt zu wissen, wer Verpflichteter seiner Ansprüche aus dem LwAnpG sei.

Der Antragsteller hat zuletzt beantragt:

1. Es wird festgestellt, dass die Antragsgegnerin zu 2. das Vermögen der Antragsgegnerin zu 1. schuldrechtlich und dinglich nicht rechtswirksam übernommen hat.

2. Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, Auskunft darüber zu erteilen, auf welche Weise sie das Vermögen der LPG (T) "F " B von dieser rechtswirksam übernommen haben will bzw. den erwähnten notariellen Vertrag vom 14.07.1992 vorzulegen.

Hilfsweise:

1. Es wird festgestellt, dass die sich aus obiger Auskunft zu ersehenden Vermögensübertragung von der LPG (T) "F " B auf die Antragsgegnerin zu 2. schuldrechtlich und dinglich rechtsunwirksam ist.

2. Die Antragsgegnerin zu verpflichten, den Antragsteller 177.545,77 DM zu zahlen.

Die Antragsgegnerin zu 2. (hiesige Beschwerdeführerin) hat beantragt,

die Anträge zurückzuweisen.

Sie habe das Vermögen der LPG rechtswirksam im Zuge der Liquidation übernommen und hafte auch für die Abfindungsansprüche des Antragstellers. Abfindungsansprüche bestünden aber nicht, da anlässlich der Sitzung des Vermittlungsausschusses eine einvernehmliche verbindliche Einigung zwischen den Parteien stattgefunden habe. Im Übrigen stünde dem Antragsteller auch kein weitergehender Anspruch zu, da das zur Verteilung stehende Aktivvermögen der Antragsgegnerin zum Stichtag 30.06.1991 nur ca. 128.000,00 DM betragen habe und der Antragsteller aufgrund der erhaltenen Zahlung in Höhe von 16.400,00 DM zuzüglich des Wertes der erhaltenen 5 Färsen überzahlt worden sei.

Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 19.06.2000 die Anträge gegen die Antragsgegnerin zu 1. als unzulässig verworfen, dem Feststellungsantrag gegenüber der Antragsgegnerin zu 2. entsprochen und die übrigen Anträge gegen die Antragsgegnerin zu 2. zurückgewiesen.

Die Verwerfung bezüglich der Antragsgegnerin zu 1. ergebe sich daraus, dass der Antragsteller keinen gesetzlichen Vertreter der Antragsgegnerin zu 1. benannt habe. Demgegenüber sei der Feststellungsantrag gegenüber der Antragsgegnerin zu 2. zulässig und begründet. Eine wirksame Vermögensübernahme der LPG durch die Antragsgegnerin zu 2. sei nicht erfolgt. Die gewählte Umwandlung durch Liquidation sei nicht zulässig gewesen. Das Vermögen der LPG sei daher bei dieser verblieben. Der Einbringungsvertrag vom 14.07.1992 sei auch nicht nachträglich genehmigungsfähig gewesen. Hierbei fehle es bereits an der notwendigen Zustimmung aller Mitglieder der LPG i.L. Mangels Passivlegitimation der Antragsgegnerin zu 2. seien die weiterverfolgten Anträge des Antragstellers zurückzuweisen.

Mit ihrer sofortigen Beschwerde wendet sich die Beschwerdeführerin (vormalige Antragsgegnerin zu 2.) gegen die Feststellung, dass sie nicht schuldrechtlich und dinglich rechtswirksam das Vermögen der LPG übernommen habe. Ein Feststellungsinteresse des Antragstellers bestünde nicht. Sie selbst habe die wirksame Übernahme des Vermögens der LPG nie in Frage gestellt. Im Übrigen habe der Antragsteller etwaige Rechte verwirkt und sei nach Treu und Glauben nicht mehr berechtigt, Einwendungen gegen die Wirksamkeit der Vermögensübernahme geltend zu machen. Hilfsweise sei der Antragsteller zur Rückzahlung der erhaltenen 16.400,00 DM zu verpflichten, da er diese Beträge von der Beschwerdeführerin ohne Rechtsgrund erhalten habe.

Die Beschwerdeführerin beantragt,

den Beschluss des Amtsgerichts - Landwirtschaftsgericht - Bautzen vom 19.06.2000 aufzuheben, soweit in diesem unter Ziffer 2. festgestellt wurde, dass die Beschwerdeführerin (vormalige Antragsgegnerin zu 2.) das Vermögen der LPG(T) "F " B i.L. weder schuldrechtlich noch dinglich rechtswirksam übernommen habe.

Hilfsweise,

den Antragsteller im Wege der Widerklage zu verurteilen, bereits gezahlte 16.400,00 DM an die Beschwerdeführerin zurückzuerstatten.

Der Antragsteller beantragt,

die Beschwerde nebst des Hilfswiderantrages zurückzuweisen.

Er verteidigt den angefochtenen Beschluss hinsichtlich der festgestellten Unwirksamkeit der Umwandlung. Auch wenn eine Einigung anlässlich der Sitzung des Vermittlungsausschusses stattgefunden haben sollte, wäre dieser mit dem "falschen Partner" geschlossen worden. Ansprüche aus § 44 LwAnpG bestünden daher nach wie vor. Ein Feststellungsinteresse könne daher nicht verneint werden.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Beschluss des Amtsgerichts Landwirtschaftsgericht Bautzen vom 19.06.2000 (Bl. 311 bis 319 dA), die Beschwerdebegründungsschrift vom 09.01.2001 (Bl. 339 bis 346 dA) und den Schriftsatz des Antragstellers vom 12.02.2001 (Bl. 383 dA) Bezug genommen.

II.

Die zulässige sofortige Beschwerde der Beschwerdeführerin ist unbegründet. Das Amtsgericht - Landwirtschaftsgericht - Bautzen hat im angefochtenen Beschluss zutreffend festgestellt, dass die Beschwerdeführerin das Vermögen der LPG i.L. nicht wirksam übernommen hat (A). Der Hilfswiderantrag der Beschwerdeführerin ist zulässig und begründet. Der Antragsteller ist zur Rückzahlung der erhaltenen Abfindungsauszahlungen in Höhe von 16.400,00 DM an die Beschwerdeführerin verpflichtet (B).

A.

1. Der Feststellungsantrag des Antragstellers, dass die Beschwerdeführerin nicht wirksam das Vermögen der LPG i.L. übernommen hat, ist zulässig.

a) In Landwirtschaftssachen sind Feststellungsanträge i.S.v. § 256 ZPO, sofern deren Voraussetzungen vorliegen, zulässig (vgl. Barnstedt/Steffen, LwVG, 6. Aufl., § 9 Rdn. 99 m.w.N.). Danach kann das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses begehrt werden, wenn darüber zwischen den Parteien Streit herrscht und ein Feststellungsinteresse des Antragstellers gegeben ist. Ist, wie vorliegend, zwischen den Parteien streitig, ob eine rechtswirksame Umwandlung oder Vermögensübernahme nach den Vorschriften des LwAnpG wirksam ist, so reicht die Ungewissheit des Antragstellers über den wahren Anspruchsgegner eines Abfindungsanspruches aus, ein Feststellungsinteresse zu begründen (vgl. BGH, Urteil vom 07.11.1997, LwZR 1/97, BGHZ 137, 134 ff.; Urteil vom 17.05.1999, II ZR 293/98, BGHZ 142, 1 ff.). Etwas anderes gilt nur dann, wenn unabhängig von der Passivlegitimation der Beschwerdeführerin weitergehende Abfindungsansprüche des Antragstellers nicht bestünden. Sind aber noch Ansprüche des ehemaligen LPG-Mitgliedes gegen die LPG oder ein Nachfolgeunternehmen der LPG denkbar, so besteht ein Interesse des Anspruchsberechtigten an einer Klärung der Frage, wer sein "Gegner" ist (OLG Dresden, Beschluss vom 10.08.2000, WLw 1518/99, nicht veröffentlicht). Dies ist vorliegend der Fall:

Der Antragsteller ist zwar aus der LPG durch Kündigung vor dem beabsichtigten Formwechsel am 27.08.1990 ausgeschieden. Dies wirkt sich allerdings nur insoweit aus, als dass Ansprüche aus § 28 Abs. 2 LwAnpG seitens des Antragstellers nicht geltend gemacht werden können. Unberührt davon bleiben hingegen Ansprüche aus § 44 Abs. 1 LwAnpG, sofern diese bestehen und eine verbindliche und weitere Ansprüche ausschließende Abfindungsvereinbarungen zwischen den Parteien nicht zustande gekommen wäre. Dies ist zwischen den Parteien streitig. Weitergehende Abfindungsansprüche des Antragstellers sind daher denkbar.

b) Das Feststellungsinteresse des Antragstellers ist auch nicht dadurch entfallen, dass dieser mit der Beschwerdeführerin eine Abfindungsvereinbarung vor dem Vermittlungsausschuss am 07.10.1992 getroffen hat.

Diese Vereinbarung ist nicht als Schuldübernahme i.S.v. § 414 BGB anzusehen. Weder dem Vortrag noch der Parteien, noch dem Wortlaut dieser Vereinbarung ist eine Schuldübernahme der Beschwerdeführerin für Verbindlichkeiten der LPG (T) "F " B i.L. zu entnehmen. Die Beschwerdeführerin ging seinerzeit - wie auch der Antragsteller - von der Rechtswirksamkeit der Umwandlung aus, zumal zum damaligen Zeitpunkt (1992) noch kein Anlass bestand, an der Rechtsunwirksamkeit der vollzogenen Umwandlung Zweifel zu hegen.

c) Der Antragsteller hat auch später eine Schuldübernahmeangebot der Beschwerdeführerin nicht angenommen (§ 424 BGB).

Soweit der Prozessbevollmächtigte der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung vom 23.02.2001 zunächst behauptet hat, dass der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers in der Sitzung vor dem Amtsgericht - Landwirtschaftsgericht - Bautzen vom 09.04.1997 eine Schuldübernahme seitens der Beschwerdeführerin angenommen habe, hat er diesen Vortrag im Verlauf der mündlichen Verhandlung vom 23.02.2001 nicht mehr aufrecht erhalten. Eine solche Annahme eines seitens des Prozessbevollmächtigten der Beschwerdeführerin abgegebenen Schuldübernahmeangebots lässt sich dem Protokoll der Sitzung auch nicht entnehmen. Es bestehen daher keine Zweifel dahingehend, dass in dieser mündlichen Verhandlung (nur) die Nichtanwendung des § 419 BGB zwischen den Parteien "unstreitig" gestellt worden ist, wie das auch auf Nachfrage zuletzt der Prozessbevollmächtigte der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung vom 23.02.2001 vorgetragen hat (vgl. S. 5 des Protokolls; Bl. 392 dA). Fehlt daher - wie vorliegend - eine Annahme des Schuldübernahmeangebots der Beschwerdeführerin, so besteht weiterhin Unklarheit über den "wahren" Schuldner etwaiger Abfindungsansprüche des Antragstellers.

d) Das Feststellungsinteresse des Antragstellers ist auch nicht dadurch entfallen, dass die Beschwerdeführerin eine Schuldübernahme für etwaige Verbindlichkeiten der LPG i.L. erklärt hat.

Ein solches Angebot einer Schuldübernahme hat die Beschwerdeführerin ausdrücklich in der mündlichen Verhandlung vom 23.02.2001 erklärt (S. 3 des Protokolls; Bl. 390 dA). Dieses Angebot hat der Antragsteller in der mündlichen Verhandlung vom 23.02.2001 nicht angenommen (S. 3 des Protokolls; Bl. 390 dA). Die Ablehnung eines Schuldübernahmeangebotes der Beschwerdeführerin lässt das (bis zu diesem Zeitpunkt) bestehende Feststellungsinteresse des Antragstellers nicht entfallen.

Der Antragsteller braucht sich auch bei einem späteren Entfallen des Feststellungsinteresses im Laufe des Prozesses nicht auf eine einseitige Erklärung des Beklagten verlassen (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 22. Aufl., § 256 Rdn. 7 c). Nichts anderes hat aber dann zu gelten, wenn das Feststellungsinteresse (Unsicherheit über den "wahren" Schuldner) erst durch rechtsgestaltende Erklärungen (vorliegend: Schuldübernahmevertrag nach § 414 BGB) zustandekommen kann. Eine Verpflichtung des Antragstellers, sich auf eine solche Erklärung einzulassen, besteht nicht. Zwar würde der Antragsteller sich wirtschaftlich gesehen durch eine Annahme der Schuldübernahme durch die Beschwerdeführerin besser - zumindest aber nicht schlechter - stehen, da er mit einer Schuldübernahme einen weiteren Schuldner seiner behaupteten Abfindungsansprüche gewinnen würde. Im Gegensatz zu der momentanen Prozesssituation bräuchte er damit weder die Rückzahlung der erhaltenen Abfindungsbeiträge fürchten, noch müsste er eine (zumindest) zeitaufwendige Feststellung etwaiger Abfindungsansprüche gegen die LPG i.L. in einem weiteren Verfahren anstrengen.

Gleichwohl rechtfertigen die wirtschaftlichen Überlegungen nicht, dem Antragsteller die Verpflichtung aufzuerlegen, etwaige Schuldübernahmeangebote seitens eines Nachfolgeunternehmens anzunehmen. Er muss sich nicht einen (weiteren) Schuldner "aufdrängen" lasen. Es steht in seiner Dispostionsbefugnis zu entscheiden, mit wem er eine vertragliche Beziehung eingehen will.

Die Ablehnung dieses Angebots stellt sich auch nicht als Rechtsmissbrauch i.S.v. § 242 BGB dar. Der Antragsteller hat ein legitimes Interesse daran, festgestellt zu wissen, wer Schuldner seiner gesetuöocjem Abfindungsansprüche aus § 44 LwAnpG ist. Das Verfolgen eines vom Gesetzgeber zugestandenen Feststellungsbegehren kann sich dann aber nicht als Rechtsmissbrauch gewertet werden, selbst wenn - wie hier - zu vermuten ist, dass das Prozessverhalten des Antragstellervertreters auch von prozessfremden Erwägungen geleitet sein kann.

2. Der Feststellungsantrag ist auch begründet. Die Beschwerdeführerin ist nicht Rechtsnachfolgerin der LPG (T) "F " B i.L. geworden.

Die beabsichtigte Umwandlung der LPG (T) "F " B in die Beschwerdeführerin ist nichtig und konnte auch nicht durch die Eintragung in dem Handelsregister geheilt werden.

a) Der beabsichtigte Formwechsel entsprach nicht dem numerus clausus des LwAnpG. Die Unwirksamkeit eines Einbringungsvertrages zur sogenannten übertragenen Auflösung einer LPG entspricht inzwischen ständiger Rechtsprechung (BGH, Beschluss vom 26.10.1999, BLw 21/99, NL BZAR 2000, 20, 21, Beschluss vom 05.03.1999, BLw 57/98, VIZ 1999, 368, 369; Urteil vom 17.05.1999, II ZR 243/98 VIZ 1999, 499, 501). Für eine derartige Gestaltung der Auflösung eines LPG-Unternehmens findet sich im LwAnpG keine Grundlage. Wegen der Abgeschlossenheit der darin geregelten Strukturänderungsmöglichkeit kann die Zulässigkeit einer solchen Maßnahme auch nicht aus allgemein auf der Privatautonomie beruhenden gesellschaftsrechtlichen Grundsätzen hergeleitet werden (vgl. BGH, Beschluss vom 08.05.1998, BLw 39/97, WM 1998, 1650, 1651, Urteil vom 07.06.1999, II ZR 285/98; Beschluss vom 03.05.1999, a.a.O.).

b) Die Rechtsfolgen der beabsichtigten übertragenden Umwandlung sind auch nicht durch nachträgliche Übertragungsakte eingetreten. Dies gilt sowohl für den Einbringungsvertrag vom 14.07.1992 wie auch die Bestätigung dieses Einbringungsvertrages durch die anwesenden Aktionäre anlässlich der Hauptversammlung der Beschwerdeführerin vom 20.01.2001 (vgl. Urkunde der Notarin L H , D , UR-Nr. 138/2001, S. 8/10 zu Punkt 7 der Tagesordnung). Dieser Einbringungsvertrag und auch die Genehmigung seitens der Hauptversammlung verstieß gleichfalls gegen den numerus clausus, der im LwAnpG gesetzlich zugelassenen Form der Umwandlung und ist nach § 134 BGB nichtig.

aa) Die Nichtigkeit eines derartigen Einbringungsvertrages erstreckt sich auf alle Teile des Umwandlungsgeschäfts und schlägt auf alle Teile des Umwandlungsgeschäfts und zudem auf das dingliche Rechtsgeschäft durch. Zwar setzt grundsätzlich die Wirksamkeit der dinglichen Übereignung der einzelnen Vermögensgegenstände und der Abtretung von Forderungen kein wirksames Kausalgeschäft voraus, wenn eine Sachgesamtheit wie das gesamte Betriebsvermögen i.S.v. § 419 BGB übertragen werden soll (BGHZ 54, 101, 103). Entbehrt indes die schuldrechtliche Übertragung des LPG-Vermögens auf das neu gegründete Unternehmen jeglicher Rechtsgrundlage, erfasst die Folge des Verstoßes gegen das gesetzliche Verbot des numerus clausus der zulässigen Umwandlungsmöglichkeiten nach dem LwAnpG nicht lediglich die eingegangene Verpflichtung, sondern auch die dingliche Übereignung sowohl des gesamten Betriebsvermögens wie auch der einzelnen Gegenstände und Forderungen (BGH, Beschluss vom 08.05.1998, a.a.O.; Urteil vom 09.07.1999, V ZR 148/99, NL BZAR 1999, 417 bis 419).

bb) Dies gilt sowohl für den Einbringungsvertrag vom 14.07.1992, wie auch für den Beschluss der Hauptversammlung am 20.01.2001. Zwar wäre eine Veräußerung des Betriebes der LPG (T) "F " B i.L. im Rahmen der durchzuführenden Liquidation möglich. Die Liquidatoren einer Genossenschaft sind in Erfüllung ihrer Obliegenheit aus §§ 88 GenG zur Verwertung des LPG-Vermögens verpflichtet und berechtigt. Als Verwertungshandlung ist dabei auch eine Veräußerung des gesamten Unternehmens möglich (Müller, GenG, 4. Aufl., § 88 Rdn. 5). Allerdings sind gerade vor dem Hintergrund der Vermögensaufteilung nach §§ 42 Abs. 1 Satz 1, 44 LwAnpG die Interessen jedes Mitgliedes zu berücksichtigen und die Umsetzung des Vermögens in Geld anzustreben, wie das auch der Gesetzeswortlaut des § 88 GenG nahelegt.

cc) Dies ist jedoch weder erfolgt noch beabsichtigt gewesen. Vielmehr sollte im vorliegenden Fall die Einbringung der Liquidationsmasse in ein anderes Unternehmen gegen Gewährung von Anteilen am neuen Rechtsträger, an den bisherigen Rechtsträger oder dessen Anteilsinhaber und damit ein wegen Verstoßes gegen Gesetzesrecht unwirksames Geschäft durch Beschluss nachträglich legitimiert werden. Eine solche Bestätigung einer übertragenden Auflösung gegen Gewährung von Anteilsrechten am neuen Rechtsträger des Unternehmens unterscheidet sich jedoch von einer Betriebsveräußerung als "letztes Verkehrsgeschäft" der LPG i.L.. Ein Entgelt aus der Veräußerung des Betriebsvermögens wurde nicht erzielt und sollte auch nach der eigenen Darstellung der Beschwerdeführer als Gegenleistung nicht erbracht werden.

Es ist in der Literatur umstritten, welche Anforderungen an beabsichtigte Verwertungen zu stellen sind, wenn das Vermögen der Liquidationsgesellschaft nicht gegen Entgelt, sondern in einer anderen Weise veräußert werden soll. Teilweise wird hierbei vertreten, dass es eines einstimmigen Beschlusses aller, nicht nur der in der Generalversammlung anwesenden Mitglieder bedarf (vgl. Müller, § 88 Rdn. 4). Nach anderer Ansicht soll hierzu ein satzungsändernder Beschluss zur Änderung der gesetzlichen Bestimmungen über die Gewinnausschüttung nach § 91 Abs. 3 GenG mit der Stimmenmehrheit gemäß § 16 Abs. 4 GenG erforderlich aber auch ausreichend sein (Beuthien, GenG 13. Aufl., § 88 Rdn. 4).

Der Senat hält insoweit an seiner Rechtsprechung aus dem Urteil vom 23.03.1999 (LwU 3405/98) fest, wonach im Rahmen der Liquidation einer LPG wegen des aus §§ 42 Abs. 1 Satz 2, 44 LwAnpG folgenden besonderen Abwicklungszweckes eine derartige Übertragung des gesamten Betriebsvermögens nur unter Zustimmung aller Mitglieder der Liquidationsgenossenschaft erfolgen könnte. Diese Bewertung folgt dem in § 44 LwAnpG normierten Gedanken des Gesetzgebers, dass eine Vermögensauseinandersetzung grundsätzlich entgeltlich zu erfolgen hat. Danach ist es zwar aus Gründen der Vertragsfreiheit stets möglich, Art und Höhe einer Abfindung im Bereich des LwAnpG durch Individualvereinbarung zu regeln (BGH, Beschluss vom 01.07.1994, BLw 110/93, RdL 1994, 288, 289). Andererseits ist anerkannt, dass allein durch einen organschaftlichen Willensbildungsakt eine abweichende Bemessung dieser gesetzlichen Ansprüche mit Bindung für die individuellen Rechte der Mitglieder nicht erfolgen kann (BGH, a.a.O.; BGH, Beschluss vom 24.11.1993, BLw 39/93, AgrarR 1994, 156 ff.; BGH, Beschluss vom 05.03.1999, BLw 45/98, AgrarR 1999, 293, 296). Im Hinblick auf eine wirtschaftlich effektive Verwertung einer Liquidationsmasse kann die Übertragung des Betriebsvermögens im Ganzen hingegen aber als einzig sinnvolle Möglichkeit dergestalt erforderlich erscheinen, dass das einzelne Mitglied einen anderen Gegenwert als ein Entgelt aus der Veräußerung erhält. Aus den dieser Art der Abfindung entgegenstehenden Bestimmungen der §§ 42 Abs. 1 Satz 1, 44 LwAnpG sowie dem darin liegenden Verzicht des Einzelnen auf eine entgeltliche Vermögensauseinandersetzung ist dann allerdings die Notwendigkeit einer Beteiligung aller Mitglieder der Genossenschaft abzuleiten.

Die Frage, ob im Falle einer einstimmigen Bestätigung aller Mitglieder der LPG i.L. auch eine nach dem Sonderumwandlungsrecht des LwAnpG nicht zugelassene Form der Strukturänderung durch übertragende Auflösung gegen Gewährung von Anteilsrechten am neuen Rechtsträger als besondere Form der Liquidation nach gesetzlicher Auflösung der LPG wirksam werden könnte, braucht der Senat jedoch nicht zu entscheiden. Ein solcher einstimmiger Beschluss aller Mitglieder liegt hier nicht vor.

Der Beschluss der Hauptversammlung der Beschwerdeführerin vom 20.01.2001 genügt einer umfassenden Beteiligung aller Mitglieder der LPG i.L. nicht.

Wie bereits in der mündlichen Verhandlung vom 23.02.2001 seitens des stellvertretenden Vorstandsvorsitzenden T ausgeführt wurde (S. 3 des Protokolls; Bl. 390 dA), waren nicht alle Aktionäre der Beschwerdeführerin auf der Hauptversammlung anwesend. Ein einstimmiger Beschluss der Aktionäre der Beschwerdeführerin lag somit bereits nicht vor. Unabhängig davon ist auch fraglich, ob alle Mitglieder der LPG (T) i.L. Aktionäre der Beschwerdeführerin sind. Dieser Frage braucht aber nicht weiter nachgegangen zu werden, da schon nach dem Vortrag der Beschwerdeführerin nicht alle Aktionäre der Beschwerdeführerin dem Beschluss zugestimmt haben. Eine nachträgliche wirksame Bestätigung als Verwertungsgeschäft i.S.v. §§ 42 Abs. 1 Satz 1 LwAnpG, 88 GenG durch die Mitglieder der Liqudatationsgesellschaft lag damit nicht vor.

Das Amtsgericht - Landwirtschaftsgericht - Bautzen hat damit rechtsfehlerfrei festgestellt, dass die Beschwerdeführerin nicht das Vermögen der LPG (T) "F " B i.L. schuldrechtlich und dinglich rechtswirksam übernommen hat.

B.

Der Hilfswiderantrag der Beschwerdeführerin ist zulässig und begründet. Sie hat nach § 812 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. BGB einen Anspruch auf Rückzahlung der an den Antragsteller ausgezahlten Abfindungsbeiträge in Höhe von 16.400,00 DM.

Die Beschwerdeführerin hat diesen der Höhe nach unstreitigen Betrag an den Antragsteller gezahlt. Diese Leistung erfolgte ohne rechltichen Grund. Die Beschwerdeführerin hat eine vermeintlich eigene Verbindlichkeit erfüllt, die sie nicht hatte. Dass die LPG i.L. möglicherweise zur Zahlung eines Betrages in dieser Höhe aus nach § 44 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LwAnpG verpflichtet war, schließt den Anspruch nicht aus. Dies wäre nur der Fall, wenn die Beschwerdeführerin nach den Vorstellungen beider Parteien gemäß § 267 Abs. 1 Satz 1 BGB als Dritter die Schuld der LPG i.L. hätte tilgen wollen. Ob eine Leistung, zu der der Leistende nicht verpflichtet gewesen ist, von diesem kondiziert werden kann oder der Empfänger der Leistung im Hinblick auf eine auf gleichem Rechtsgrund beruhende Schuld eines Dritten behalten darf, hängt entscheidend von den tatsächlichen Zweckvorstellungen des Zahlungsempfängers und des Zuwendenden im Zeitpunkt der Leistung ab. Nur wenn diese nicht übereinstimmen, ist eine objektive Betrachtungsweise aus der Sicht des Zahlungsempfängers geboten (BGHZ 122, 46, 49 ff.; 105, 365, 369 jeweils m.w.N.).

Eine solche Vorstellung beider Parteien, dass die Beschwerdeführerin eine Schuld eines Dritten (der LPG) tilgen wollte, ist nicht vorgetragen worden. Für eine solche Vorstellung fehlen im Übrigen auch jegliche tatsächliche Anhaltspunkte. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin - wie auch der Antragsteller - insoweit nicht mit einer Unwirksamkeit rechneten, so dass diese allein eine eigene Schuld tilgen wollte.

C.

Die Rechtsbeschwerde an den Bundesgerichtshof wurde auf Antrag der Beschwerdeführerin zugelassen (§ 24 Abs. 1 LwVG). Die Rechtsfrage, ob ein Feststellungsinteresse bereits durch das Angebot einer Schuldübernahme entfallen kann, ist bisher höchstrichterlich nicht geklärt und hat über den Einzelfall hinaus rechtsgrundsätzliche Bedeutung.

D.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44 Abs. 1, 45 Abs. 1 Satz 2 LwAnpG. Die Feststellung des Beschwerdewertes folgt aus §§ 34 Abs. 2 Satz 1, 33 LwAnpG, 30 Abs. 2 KostO, wobei der Senat den Wert des Feststellungsantrages mit 80 % des erstinstanzlich hilfsweise gestellten Zahlungsantrages berücksichtigt hat (142.036,62 DM).

Ende der Entscheidung

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