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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil verkündet am 19.12.2003
Aktenzeichen: 1 U 139/03
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 97 Abs. 1
ZPO § 708 Nr. 10
ZPO § 713
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

1 U 139/03

Verkündet am 19. Dezember 2003

In dem Rechtsstreit

pp.

hat der 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. E., den Richter am Oberlandesgericht E. und die Richterin am Landgericht G. auf die mündliche Verhandlung vom 01. Dezember 2003

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das am 04. Juli 2003 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe:

Die Berufung ist zulässig, aber nicht begründet.

Das Landgericht hat die Klage, mit welcher der Kläger eine Abrechnung seines Schadens auf Neuwagenbasis (unechter Totalschaden) erstrebt, im Ergebnis zu Recht abgewiesen.

1.

Ob der Klageanspruch allein schon deshalb unbegründet ist, weil der Kläger, wie sein Anwalt in der Senatssitzung auf Rückfrage erklärt hat, kein neues Ersatzfahrzeug angeschafft hat, kann dahingestellt bleiben. Selbst wenn man entgegen einer im Vordringen befindlichen Auffassung in Rechtsprechung und Literatur (vgl. Notthoff, NZV 2003, 509, 510 f.) eine fiktive Abrechnung auf Neuwagenbasis zulässt, kann die Klage aus den nachfolgend dargelegten Gründen keinen Erfolg haben.

2.

a)

Eine Abrechnung auf Neuwagenbasis ist, wie der Kläger nicht verkennt, nur unter besonderen Voraussetzungen statthaft. PKW/Kombis gelten schadensrechtlich als neuwertig, wenn der Tag der Erstzulassung im Unfallzeitpunkt nicht länger als einen Monat zurückliegt und (nicht oder) das Fahrzeug bis dahin nicht mehr als 1.000 km zurückgelegt hat. Der PKW des Klägers, ein Mitsubishi Space Star, erfüllt zweifellos diese ersten Voraussetzungen für die Annahme eines unechten Totalschadens. Denn der Unfall hat sich drei Tage nach der Erstzulassung des Fahrzeugs ereignet. Der Kilometerstand im Unfallzeitpunkt betrug nach der Darstellung des Klägers erst 45 km. Im Zeitpunkt der Besichtigung des Fahrzeugs durch den Sachverständigen der DEKRA waren es 127 km.

b)

Um den Fahrzeugschaden auf Neuwagenbasis abrechnen zu können, ist indessen weiterhin eine Beschädigung notwendig, die in der Rechtsprechung allgemein mit dem Attribut "erheblich" beschrieben wird (vgl. OLG Celle NJW-RR 2003, 1381; OLG Celle OLGR 2002, 278; LG Heilbronn NZV 2003, 95; OLG Hamm NZV 2001, 478 jeweils m.w.N.). Nach dem Urteil des OLG Hamm vom 03.07.2001, NZV 2001, 478 = VersR 2002, 632 liegt eine erhebliche Beschädigung nicht vor, wenn nach spurenlosem Auswechseln von zwei Türen nur noch geringfügige Karosseriearbeiten durchzuführen sind (PKW Audi A 6, 6 Tage zugelassen, 644 km gelaufen). Das OLG Celle hat in seiner Entscheidung vom 19. Juni 2003 (NJW-RR 2003, 1381) unter Hinweis auf sein Urteil vom 20. Juni 2002 (OLGR 2002, 278) ausgeführt, dass eine Abrechnung auf Neuwagenbasis nur in Betracht komme, wenn der Unfall nicht ausschließlich solche Teile eines PKW betroffen habe, durch deren spurenlose Auswechselung der frühere Zustand voll wieder hergestellt werden könne. Insbesondere sei erforderlich, dass Karosserie oder Fahrwerk des PKW so stark beschädigt seien, dass sie in wesentlichen Teilen wieder aufgebaut werden müssen und nicht bloß Montageteile auszutauschen seien, selbst wenn dies mit einer Teillackierung der Karosserie einhergehe. Sogar dann, wenn zusätzlich zum Austausch von Blechteilen auch Richtarbeiten geringeren Umfanges bei den tragenden Fahrzeugteilen erforderlich seien, sei dem Geschädigten die Weiternutzung des reparierten Unfallwagens zuzumuten. Auf die Relation zwischen den Reparaturkosten und dem Kaufpreis für das Fahrzeug komme es dagegen nicht an.

c)

Demgegenüber steht der 12. Zivilsenat des Kammergerichts (Verkehrsrechtliche Mitteilungen 1994, 93) auf dem Standpunkt, dass bei einer Laufleistung des beschädigten PKW von nicht mehr als 1000 km Art und Ausmaß der Schäden grundsätzlich ohne Bedeutung seien. Zur Begründung verweist das Kammergericht auf die Entscheidung des BGH vom 3. November 1981, abgedruckt in NJW 1982, 433. In der Tat hat der Bundesgerichtshof in dieser Entscheidung zur Frage von Art und Ausmaß der Beschädigungen nur insoweit Stellung genommen, als es um die Sondergruppe von Fahrzeugen mit einer Laufleistung zwischen 1000 und 3000 km geht. Als Faustregel billigt der BGH die 1000 km-Grenze. In bestimmten Ausnahmefällen könne diese Grenze jedoch überschritten werden. Um in einem solchen Ausnahmefall auf Neuwagenbasis abrechnen zu können, sei Voraussetzung, dass bei objektiver Beurteilung der frühere Zustand durch die Reparatur auch nicht annähernd wiederhergestellt werden könne. Dies sei vor allem dann der Fall, wenn entweder

a) Teile beschädigt worden sind, die für die Sicherheit des Fahrzeugs von Bedeutung sind und trotz Reparatur ein Unsicherheitsfaktor bleibt,

b) nach durchgeführter Reparatur erhebliche Schönheitsfehler am PKW zurückblieben (verzogene oder nicht mehr schließende Türen bzw. Kofferraum oder Motorhaubendeckel, sichtbare Schweißnähte, Verformungen bestimmter Fahrzeugteile usw.);

oder

c) eine Beschädigung stattgefunden hat, welche die Garantieansprüche des Eigentümers zumindest beweismäßig gefährden kann und der Haftpflichtversicherer des Schädigers nicht alsbald nach dem Unfall verbindlich seine Einstandspflicht für einen solchen Fall anerkennt.

d)

Diese Kriterien hat der BGH, was oft verkannt wird, für den Ausnahmefall "Laufleistung zwischen 1000 und 3000 km" formuliert. Eine vergleichbar konkrete Beschreibung des Schadensbildes, das im "Grundfall" (Laufleistung bis 1000 km) vorhanden sein muss, um eine Entschädigung auf Neuwagenbasis zu rechtfertigen, kann der Rechtsprechung des BGH nicht entnommen werden. Daraus ist indessen entgegen der Einschätzung des Kammergerichts (a.a.O.) nicht der Schluss zu ziehen, dass es in einem Fall mit einer Laufleistung unter 1000 km auf Art und Ausmaß der Beschädigungen grundsätzlich nicht ankomme. Eine erhebliche Beschädigung des fabrikneuen/neuwertigen Fahrzeugs ist bei dieser Fallgestaltung auch für den BGH unerlässliche Voraussetzung.

Mit dem vorliegenden Streitfall vergleichbar ist die Fallgestaltung, die Gegenstand der Entscheidung des BGH vom 04. März 1976 (NJW 1976, 1202 = DB 1976, 956 = VRS 51, 1 ff.) gewesen ist. Der an einem Samstag erworbene PKW war mit einer vom Händler zur Verfügung gestellten "roten Nummer" in Benutzung genommen worden und am folgenden Sonntag bei einem Kilometerstand von 131 km beschädigt worden. Ein von dem damaligen Kläger hinzugezogener Sachverständiger hatte den voraussichtlichen Reparaturkostenaufwand auf 1.379,04 DM, den Minderwert auf 300 DM geschätzt. In allen drei Instanzen ist das Recht des Klägers anerkannt worden, den Schädiger mit den Kosten einer Neuanschaffung zu belasten.

Nach Ansicht des BGH hat der Geschädigte grundsätzlich Anspruch auf volle Wiederherstellung des vor dem Unfall bestehenden Zustandes. Der Schädiger habe den Zustand, der vor dem Unfall bestanden habe, zumindest wirtschaftlich wieder herzustellen. Bei der Gegenüberstellung des Zustandes vor der Schädigung und demjenigen nach der Wiederherstellung hat der BGH - ebenso wie später in der oben zitierten Entscheidung vom 03. November 1981 - auf den Gesichtspunkt der beweismäßigen Gefährdung von Gewährleistungs-/Garantieansprüchen des Klägers abgestellt. Von einer solchen Gefährdung war in dem Fall, der Gegenstand der Entscheidung des BGH vom 04. März 1976 (NJW 1976,1202) ist, nach den dazu getroffenen Feststellungen auszugehen. Aber auch abgesehen davon, kann es nach Ansicht des BGH einen Vermögenswerten Unterschied ausmachen, ob man einen "nagelneuen" oder einen nicht unerheblich reparierten Kraftwagen sein eigen nennt. Mittelbar könnten auch ästhetische Urteile und selbst irrationale Vorurteile schadensrechtlich erheblich werden, wenn sie sich wegen ihrer allgemeinen Verbreitung zwangsläufig auf den Verkehrswert der Sache, auf die sie sich beziehen, auswirken. Das sei bei der allgemeinen, besonderen Wertschätzung eines fabrikneuen unfallfreien Kraftwagens der Fall.

Was die Art und den Umfang der Beschädigung angeht, so hat der BGH geprüft, ob sie geeignet ist, dem Fahrzeug seinen "nagelneuen" Charakter nach der Verkehrsauffassung zu nehmen. Im konkreten Fall hat er dies mit der Begründung bejaht, es handele sich nicht nur um die Beschädigung von Teilen, durch deren spurenlose Auswechselung der frühere Zustand voll hätte wieder hergestellt werden können (NJW 1976, 1202).

e)

Insgesamt lässt die Rechtsprechung des BGH erkennen, dass es ihm nicht, jedenfalls nicht in erster Linie, auf die Schwere der Beschädigungen ankommt, vielmehr dürfte für ihn entscheidend sein, in welchem Zustand sich das Fahrzeug nach einer fachgerechten Reparatur befindet (vgl. BGH VersR 1984, 46). Nur wenn die Weiterbenutzung im reparierten Zustand dem Geschädigten in seiner konkreten Situation nicht zuzumuten ist, soll er einen Anspruch auf Finanzierung eines Neuwagens haben.

Auf den Gesichtspunkt der Zumutbarkeit stellt auch das Landgericht in der angefochtenen Entscheidung ab. Einfluss auf die sich maßgeblich nach den Umständen des Einzelfalles richtende Entscheidung hätten insbesondere die Faktoren des Alters, der Laufleistung und der Schwere der Beschädigung. Voraussetzung sei in jedem Fall, dass ein fabrikneues Fahrzeug "erheblich" beschädigt worden sei.

f)

Diesen Ansatz teilt der erkennende Senat mit der Maßgabe, dass der entscheidende Akzent auf die Zumutbarkeitsfrage zu legen ist.

Bei einer nur geringfügigen Beschädigung kann auch der Eigentümer eines nur wenige Kilometer gelaufenen Neufahrzeugs keine Abrechnung auf Neuwagenbasis beanspruchen. Wo die Grenze zwischen einer nur geringfügigen und einer erheblichen Beschädigung verläuft, kann schon wegen des Zusammenhangs mit dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit nicht ein für allemal gesagt werden. Einer von mehreren Gesichtspunkten bei der Beurteilung eines "Grundfalles" (Laufleistung bis 1000 km) ist die "spurenlose Auswechselbarkeit" des beschädigten Fahrzeugteils (vgl. BGH NJW 1976, 1202).

Wäre am fünftürigen PKW des Klägers nur die Tür vorne links beschädigt worden, könnte eine Abrechnung auf Neuwagenbasis zweifellos nicht zugestanden werden. Denn diese Tür kann nach dem Gutachten der DEKRA gegen eine neue Tür ausgetauscht werden, ohne dass sichtbare Spuren zurückbleiben. Für diese Tür hat der Schadenssachverständige 274,81 € ohne Dichtung und Zierleisten etc. in Ansatz gebracht. Hinzu kommt eine Neuteillackierung, deren Kosten der Sachverständige auf 132 € geschätzt hat. Außerdem hat er für den Kotflügel vorne links eine Oberflächenlackierung mit 52,80 € in Ansatz gebracht.

Das alles kann einen Anspruch des Klägers auf eine Abrechnung auf Neuwagenbasis nicht rechtfertigen. Indessen ist ferner die Tür hinten links beschädigt worden. Für die insoweit erforderliche Instandsetzung hat der DEKRA-Sachverständige keinen Austausch der Tür, sondern eine so genannte Reparaturlackierung vorgesehen. Dafür hat er einen Betrag von 123,20 € veranschlagt. Außerdem müsse die Seitenwand hinten links oberflächenlackiert werden (61,60 €).

Die gesamten Reparaturkosten (ohne Verbringungskosten und ohne UPE-Zuschlag) belaufen sich schätzungsweise auf brutto 1.784,85 €. Für die Reparatur hat der Sachverständige vier Arbeitstage veranschlagt. Den merkantilen Minderwert hat er mit 550 € angesetzt.

Die Richtigkeit des von ihm selbst eingeholten DEKRA-Gutachtens stellt der Kläger nicht in Abrede. Der von dem Sachverständigen aufgezeigte Reparaturweg wird ebenso wie die Kostenansätze nicht angezweifelt. Auch die Beklagten erheben insoweit keine Bedenken. Der Senat sieht schon deshalb keine Veranlassung, einen Sachverständigen zu bestellen, damit dieser Art und Umfang der Beschädigung und die Möglichkeit der Behebung feststellt. Dazu bestand um so weniger Grund, als sich das Originalgutachten der DEKRA mit vier digital gefertigten Fotos von dem Streitgegenstand liehen Fahrzeug bei den Akten befindet. Ein gerichtlich bestellter Sachverständiger könnte keine zusätzlichen Erkenntnisse liefern, die für die Zumutbarkeitsprüfung des Senats Bedeutung gewinnen könnten.

Bei seiner Argumentation stellt der Kläger wesentlich darauf ab, dass durch eine Instandsetzung nach Maßgabe des DEKRA-Gutachtens der Urzustand nicht wieder hergestellt werden könne, zumal das Fahrzeug über eine Zweischicht-Metalliclackierung verfüge. Verfehlt werde der Zustand vor dem Schadensereignis insbesondere dadurch, dass die hintere linke Tür - anders als die Fahrertür - nicht ausgetauscht werde. Für die hintere Tür hat der Sachverständige in der Tat, wie bereits erwähnt, eine Instandsetzung mit anschließender Reparaturlackierung vorgesehen.

Während bei der Vordertür (Fahrertür) von einer spurenlosen Auswechselung trotz der Zweischicht-Metalliclackierung gesprochen werden kann, versteht sich eine spurenlose Schadensbeseitigung bei der Reparaturlackierung bei der hinteren Tür nicht von selbst. Nach dem Sachverständigengutachten sind beide Türen links "leicht eingedrückt". Warum der DEKRA-Sachverständige bei der Vordertür einen Austausch mit Neuteillackierung befürwortet, während er bei der hinteren Tür eine Instandsetzung mit anschließender Reparaturlackierung annimmt, erschließt sich dem Senat nicht ohne Weiteres. Ein Grund für die unterschiedliche Behandlung könnte darin liegen, dass die hintere Tür geringer beschädigt ist als die Fahrertür. Auf den vorgelegten Fotos kann der Senat einen signifikanten Unterschied freilich nicht erkennen.

Ist von dem nicht angegriffenen Standpunkt des Sachverständigen aus eine Instandsetzung anstelle eines Austausches bei der hinteren Tür ausreichend, bleibt die Frage, ob die dann erforderliche Reparaturlackierung geeignet ist, dem Fahrzeug des Klägers seinen "nagelneuen" Charakter zu nehmen. Diese Frage, die sich nach der allgemeinen Verkehrsauffassung, weniger nach technischen Gesichtspunkten beurteilt, muss vor dem Hintergrund gesehen werden, dass bei der vorderen linken Tür ein Austausch stattfindet, wobei diese Tür eine Neuteillackierung erhält. Das Besondere des Streitfalls liegt darin, dass bei einem neuwertigen Fährzeug mit Zweischicht-Metalliclackierung eine von zwei beschädigten Türen einen Austausch mit Neuteillackierung erforderlich macht, während die andere Tür, die sich unmittelbar daneben befindet, nach ihrer Instandsetzung lediglich eine Reparaturlackierung erhalten soll. Nicht nur dieses Nebeneinander, sondern auch der Aspekt der Metallic-Lackierung (Farbe blau) verlangt eine sorgfältige Prüfung nach Maßgabe der Kriterien der höchstrichterlichen Rechtsprechung.

In diesem Zusammenhang kann auch der Umstand Bedeutung erlangen, dass der DEKRA-Sachverständige einen Betrag von 550 € als Ausgleich für einen merkantilen Minderwert veranschlagt hat. Allerdings ist dieser Schadensposten ohne nähere Begründung geblieben. Denkbar ist, dass der angenommene Minderwert einen Ausgleich dafür darstellen soll, dass nach den Lackierarbeiten eine optische Beeinträchtigung zurückbleiben kann.

Als Fachsenat für Verkehrsunfallsachen kann der Senat die Problematik, die sich aufgrund der Zweischicht-Metalliclackierung ergibt, ohne Hinzuziehung eines Sachverständigen beurteilen. Sowohl für eine Neuteillackierung als auch für eine Neulackierung in Form einer Reparaturlackierung stehen heute Lacke zur Verfügung, die auch bei einer werkseitigen Zweischicht-Metalliclackierung optisch einwandfreie Ergebnisse gewährleisten. Auch die Reparaturtechnik hat sich in beiden Bereichen inzwischen dahin entwickelt, dass eine optimale Farbtongenauigkeit auch bei einer derartigen Metalliclackierung erzielbar ist (vgl. auch LG Heilbronn NZV 2003, 95; zum Lackierungsproblem s. auch OLG Celle OLGR 2002, 278 und OLG Hamm NZV 2001, 478 = VersR 2002, 632). Das Zurückbleiben von "Schönheitsfehlern" ist praktisch ausgeschlossen. Unter diesem Blickwinkel kann der Kläger also nichts für eine Unzumutbarkeit der Weiterbenutzung herleiten. Dabei hat der Senat berücksichtigt, dass der Wagen zur Unfallzeit noch ganz besonders "jung" war. Auch der Wagentyp und die Anschaffungskosten sind in die Zumutbarkeitsprüfung einbezogen worden.

g)

Ohne Erfolg versucht die Berufung eine Abrechnung auf Neuwagenbasis damit zu rechtfertigen, dass der Kläger auch bei einer sach- und fachgerechten Reparatur im Falle des späteren Weiterverkaufs seines Fahrzeugs verpflichtet sei, den Kaufinteressenten über die erlittenen Schäden zu informieren. Der damit angesprochene Gesichtspunkt der Aufklärungspflicht beim Gebrauchtfahrzeugkauf ist in diesem Zusammenhang kein taugliches Kriterium. Um das Informationsinteresse eines Käufers zu begründen und dem Verkäufer eine Offenbarungspflicht aufzuerlegen, genügt bereits die ernsthafte Möglichkeit einer Reaktion des Kaufinteressenten der Gestalt, dass er vom Kauf Abstand nimmt oder den verlangten Preis reduziert. Demgegenüber ist es Anliegen des Schadensrechts, die volle Wiederherstellung des vor dem Unfall bestehenden Zustandes sicherzustellen. Ob dies gelingt oder misslingt, beurteilt sich grundsätzlich nicht in Abhängigkeit davon, ob und inwieweit der Geschädigte verpflichtet ist, einen späteren Abnehmer der Sache trotz fachgerechter Reparatur über den Unfallschaden aufzuklären. Nicht einmal der merkantile Minderwert ist als Schadensposten immer dann zu bejahen, wenn der Geschädigte in seiner Eigenschaft als potenzieller Verkäufer zur Offenbarung des beseitigten Vorschadens verpflichtet ist. Nur der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass der Umstand, dass der DEKRA-Sachverständige einen merkantilen Minderwert von 550 € veranschlagt hat, weder für sich allein genommen noch in Verbindung mit den sonstigen Gegebenheiten ein hinreichender Grund dafür ist, dem Kläger eine Abrechnung auf Neuwagenbasis zu gestatten.

3.

Nach alledem war die Berufung mit den Nebenentscheidungen aus §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO zurückzuweisen.

Ein Anlass, die Revision zuzulassen, besteht nicht (§ 543 Abs. 2 ZPO). Streitwert für das Berufungsverfahren und Beschwer für den Kläger: 17.765,146.

Ende der Entscheidung

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