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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil verkündet am 24.02.2003
Aktenzeichen: 1 U 141/02
Rechtsgebiete: AGBG, ZPO, BGB, HGB


Vorschriften:

AGBG § 11 Ziffer 5
ZPO § 139
ZPO § 139 Abs. 2
ZPO § 263
ZPO § 286
ZPO § 287
ZPO § 529 Abs. 1 Ziffer 1
ZPO § 538 Abs. 2
ZPO § 538 Abs. 2 Ziffer 1
BGB § 133
BGB § 157
BGB § 249
BGB § 254
BGB § 276
BGB § 276 Satz 1
BGB § 554 a
BGB § 623
BGB § 626
BGB § 626 Abs. 2
BGB § 823 Abs. 1
BGB § 847 Abs. 1
HGB § 89 b
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

1 U 141/02

Verkündet am 24. Februar 2003

In dem Rechtsstreit

pp.

hat der 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht Dr. E., des Richters am Oberlandesgericht K. sowie der Richterin am Landgericht S. auf die mündliche Verhandlung vom 27. Januar 2003

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das am 14. Juni 2002 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 13. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ein Schmerzensgeld von 2.045,17 € nebst 4 % Zinsen seit dem 6. August 1998 zu zahlen.

In Höhe von 58.614,21 € wird die Klage abgewiesen.

Im Übrigen wird das angefochtene Urteil nebst dem ihm zugrundeliegenden Verfahren aufgehoben und insoweit die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Berufungsrechtszuges - an die Einzelrichterin der 13. Zivilkammer des Landgericht Düsseldorf zurückverwiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung des Klägers wegen des Schmerzensgeldes in Höhe von 2.6000,00 € abzuwenden, sofern nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand:

Der Kläger nimmt die Beklagte als Haftpflichtversicherer aus einem Unfallereignis auf Schadensersatz in Anspruch, welches sich am 20. Januar 1998 um 18.40 Uhr in Düsseldorf auf der Kreuzung "Nordstern" ereignet hat. Der Kläger steuerte einen von ihm geleasten Pkw Marke Mercedes Benz 500 E AMG in Richtung der Auffahrt zu der Autobahn A 52 nach Essen. Ihm näherte sich von links in Fahrtrichtung Stockumer Höfe ein Pkw Marke Audi, der durch einen Fahrer namens V. geführt wurde. Infolge eines Alleinverschuldens dieses Fahrers kam es im Kreuzungsbereich zu einem Zusammenstoß der Fahrzeuge, anlässlich dessen der Wagen des Unfallgegners in die linke Seite des Pkw Marke Mercedes Benz mit der Folge eines Totalschadens eindrang. Der Kläger trug Körperverletzungen davon. Die Haftung der Beklagten für die Folgen des Unfallereignisses ist dem Grunde nach unstreitig.

Der Kläger erlitt Prellungen im Kniebereich, am Thorax sowie am Schädel. Der weitere Umfang der unfallbedingten Verletzungen des Klägers ist streitig. Streitig ist darüber hinaus die Dauer seiner nach dem Unfall eingetretenen Arbeitsunfähigkeit. Fest steht, dass er in der Zeit vom 21. Januar 1998 bis zum 30. Januar 1998 zu 100 % arbeitsunfähig war.

Die Beklagte leistete vorprozessual an den Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 3.000,00 DM. Außerdem überwies sie ihm einen Betrag von 800,00 DM als Ausgleich für die Beschädigung eines Reisekoffers eines Handy-Gerätes.

Zur Begründung seiner weitergehenden Schadensersatzforderungen hat der Kläger folgendes behauptet:

Über die unstreitigen Verletzungen hinaus habe er eine schwere Gehirnerschütterung, Quetschungen und Stauchungen am ganzen Körper sowie eine krankheitswerte posttraumatische Erlebnisreaktion nach einem Unfallschock erlitten, infolge der er unter anderem wochenlang nicht habe richtig sprechen können. Er sei 48 Tage lang arbeitsunfähig gewesen. Wegen der posttraumatischen Erlebnisreaktion und wegen der Gehirnerschütterung habe er sich vom 16. Februar 1998 an in die Behandlung des Zeugen M. als Facharzt für Neurologie und Psychiatrie begeben müssen. Die Erstbehandlung des Klägers hatte - wie zwischen den Parteien unstreitig ist - der Zeuge W. als Facharzt für innere Medizin übernommen.

Der Kläger hat die Ansicht vertreten, er habe mit Rücksicht auf den Umfang der eingetretenen Verletzungen und deren Folgen Anspruch auf Zahlung eines weiteren Schmerzensgeldes in Höhe von 4.000,00 DM. Darüber hinaus müsse die Beklagte ihm eine abgezinste Restleasingforderung in Höhe von 4.324,44 DM nach Maßgabe eines Abrechnungsschreibens des Leasingunternehmens vom 18. Februar 1998 ersetzen, die er nach der unfallbedingten Kündigung des Gebrauchs-überlassungsverhältnisses seitens der Leasinggeberin erfüllt habe.

Ein weiteres Schadensersatzverlangen des Klägers betraf zwei bei dem Unfall im Fahrzeug mitgeführte Gegenstände, nämlich einen Reisekoffer sowie ein Handy.

Nach einer vorprozessualen Ersatzleistung der Beklagten hat der Kläger insoweit einen Restbetrag von 260,00 DM mit der Behauptung in Ansatz gebracht, der Zeitwert der Gegenstände habe anlässlich des Unfallgeschehens 1.060,00 DM betragen.

Darüber hinaus hat der Kläger Schadensersatz mit der Behauptung geltend gemacht, wegen seiner unfallbedingten längeren Arbeitsunfähigkeit sei er außer Stande gewesen/seinen vertraglichen Verpflichtungen gegenüber der G. nachzukommen. Insoweit hat er von der Beklagten Ersatz wegen entgangener Provisionen in Höhe von 220.110,00 DM sowie Ersatz wegen einer an seine Vertragspartnerin geleisteten Schadenspauschale verlangt. Dazu hat er folgendes streitig vorgetragen:

Zwischen ihm und der G. sei am 9. Januar 1998 ein "Finanzierungsberatungs- und -Vermittlungsvertrag" zustande gekommen. Danach habe er Bauträgerfinanzierungen für drei Projekte im Umfang von insgesamt 12,65 Mio. DM zu realisieren gehabt. Vereinbarungsgemäß habe sein Provisionsanspruch - wie bei derartigen Geschäften üblich - 1,5 % des vermittelten Finanzierungsrahmens betragen sollen. Nach Erhalt der Finanzierungsunterlagen, etwa vier Tage nach Vertragsschluss, habe er diese durchgearbeitet, die Finanzierbarkeit der Projekte überprüft und Verhandlungen mit einem Filialdirektor der Deutschen Bank sowie mit anderen Beteiligten aufgenommen.

Nachdem er erkannt habe, dass er in Folge der unfallbedingten Beeinträchtigungen und einer sich daraus ergebenden längerfristigen Arbeitsunfähigkeit nicht zur Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten innerhalb des zugesagten und üblichen Zeitrahmens in der Lage gewesen sei, habe er sich veranlasst gesehen, mit Schreiben vom 26. Januar 1998 die Kündigung des Vertrages mit der G. zu erklären. Für die Erledigung des Auftrages habe in seinem "Ein-Mann-Büro" kein anderer Mitarbeiter zur Verfügung gestanden. Ein zeitlicher Spielraum für die vertragsgemäße Finanzierungsvermittlung sei nicht mehr gegeben gewesen, weil unter anderem erhebliche Zinsschäden im Zusammenhang mit den Projektierungskosten, der Bezahlung des Kaufpreises für die Objekte, Konventionalstrafen wegen nicht rechtzeitigen Baubeginns sowie Einnahmeausfälle aus verspäteter Vermietung zu berücksichtigen gewesen seien. Da er, der Kläger, die Dauer seiner Arbeitsunfähigkeit nicht habe absehen können, habe er notwendigerweise die Kündigung aussprechen müssen.

Da die G. ihm gemäß § 5 Ziffer 3 des "Finanzierungsberatungs- und -Vermittlungsvertrages" einen pauschalierten Schadensersatzanspruch in Höhe von 50 % der vereinbarten Provision bereits mit Schreiben vom 20. Februar 1998 in Rechnung gestellt habe und er am 6. Juli 1999 den geforderten Schadensersatz im Umfang von 110.055,00 DM geleistet habe, sei die Beklagte zum Ausgleich dieser Vermögenseinbuße verpflichtet. Gleiches gelte hinsichtlich der ihm wegen des vorzeitigen Vertragsendes entgangenen Provision von 220.110,00 DM. Denn die G. habe das Finanzierungsprojekt durch die ersatzweise Inanspruchnahme der Hilfe eines anderen Vermittlers realisieren können.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn ein 173.199,83 € (338.749,44 DM) nebst 4 % Zinsen seit dem 6. August 1998 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat behauptet, ausweislich eines durch den Kläger überreichten Berichtes des Zeugen Dr. W. von 17. Februar 1998 sie dieser bereits ab dem 8. Februar 1998 wieder arbeitsfähig gewesen. Überdies hätte der Kläger seine durch den Vertrag mit der G. übernommenen Verpflichtungen bereits vor dem Unfall erfüllen können, da ihm die wesentlichen Finanzierungsunterlagen bereits am 13. August 1998 zugegangen seien und er somit bis zu dem Schadensereignis eine Woche Zeit gehabt habe. Eine Notwendigkeit zur Kündigung habe nicht bestanden, zumal es sich bei dem durch den Kläger zu erfüllenden Vertrag nicht um ein Fixgeschäft gehandelt habe. Zum Zeitpunkt der Kündigungserklärung habe der Kläger keine Anhaltspunkte für die Annahme gehabt, er werde unfallbedingt für mehrere Wochen ausfallen. Überdies habe der Kläger nicht vorgetragen, ob die Möglichkeit bestanden habe, mit der G. GmbH die Dringlichkeit der Baufinanzierung sowie die Frage abzuklären, welcher zeitlicher Spielraum ihm habe eingeräumt werden können. Überdies sei nicht nachvollziehbar, aus welchem Grund der Kläger den geltend gemachten Schadensersatz gezahlt habe. Die dem zugrunde liegende vertragliche Regelung des § 5 Ziffer 3 sei ohnehin nach § 11 Ziffer 5 AGB-Gesetz unwirksam.

Nach einer Beweiserhebung durch schriftliche Befragung der mit der Behandlung des Klägers befasst gewesenen Ärzte Dr. W. und Dr. M. sowie nach Einholung eines interdisziplinären Gutachtens des technischen Sachverständigen Dipl.-Ing. M. sowie des orthopädischen Sachverständigen Prof. Dr. C. hat das Landgericht durch die angefochtene Entscheidung die Klage abgewiesen.

Zur Begründung hat es im Wesentlichen folgendes ausgeführt:

Ein Anspruch auf Zahlung weiteren Schmerzensgeldes stehe dem Kläger nicht zu. Neben den unstreitigen Prellungsverletzungen habe er nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme auch eine posttraumatische Nackensteife sowie verschiedene Befindlichkeitsstörungen erlitten. Letztere - unter anderem Schlafstörungen, Luftnot, Schwitzen, Schreckhaftigkeit, Angstgefühle - seien aber nicht als krankheitswerte, länger andauernde gesundheitliche Beeinträchtigung zu qualifizieren. Sie seien zwar bei der Bemessung des Schmerzensgeldanspruches mit zu berücksichtigen, ihnen komme indes nicht die Bedeutung zu, die ihnen der Kläger beizumessen scheine. Die Behauptung des Klägers, bei dem Unfall ein Gehirnerschütterung erlitten zu haben, sei durch nichts belegt.

Die Dauer der unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit sei in der Rückschau nicht ohne Schwierigkeiten zu beurteilen. Im Ergebnis könne aber im Hinblick auf die Aussagen der Zeugen sowie wegen des Ergebnisses des orthopädischen Sachverständigengutachtens von einer unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit zu 100 % für die Dauer von sechs Wochen ab dem Unfall, von 50 % für weitere drei Wochen und von 20 % für nochmals drei Wochen ausgegangen werden.

Nach dem dargestellten Verletzungsbild und den eingetretenen Befindlichkeitsstörungen sei die vorprozessual durch die Beklagte geleistete Zahlung von 3.000,00 DM angemessen, um die immateriellen Beeinträchtigungen auszugleichen. Die weitergehende Forderung von 4.000,00 DM unterliege daher der Abweisung.

In Bezug auf die noch offenen Leasingraten fehle es an einem ersatzfähigen Schaden des Klägers als Leasingnehmer. Denn sein Schaden liege in der entzogenen Sachnutzung, nicht aber in der Belastung mit den restlichen Raten, da er diese auch ohne den Unfall bis zum Ende der Vertragslaufzeit hätte zahlen müssen.

Soweit der Kläger wegen der Beschädigung des Reisekoffers und des Handys eine Zahlung von weiteren 260,00 DM begehre, seien seine tatsächlichen Behauptungen zum Wert der beiden Gegenstände lückenhaft, weil schon konkrete Angaben zum genauen Kaufzeitpunkt fehlten. Im Übrigen habe der Kläger für seine Preis- und Wertangaben bezüglich des Handys keinen geeigneten Beweis angeboten.

Die Schadensersatzverpflichtung der Beklagten umfasse auch nicht die entgangene Provision in Höhe von 220.110,00 DM. Denn die Voraussetzungen, unter denen die Beklagte die entgangene Provision zu ersetzen habe, seien nicht erfüllt. Das Entgelt sei dem Kläger im schadensersatzrechtlichen Sinne nicht in Folge des Unfalls entgangen. Die Zurechenbarkeit von späteren Schäden finde dort ihre Grenze, wo der Geschädigte aufgrund eines eigenen und freien Willensentschlusses, der nicht durch das Verhalten des Schädigers herausgefordert oder wesentlich mitbestimmt worden sei, eine bestimmte Entscheidung treffe. Nach dem beiderseitigen Parteivorbringen sowie dem Ergebnis der Beweisaufnahme habe die Kündigungserklärung vom 26.01.1998 den Zurechnungszusammenhang unterbrochen. Zu diesem Zeitpunkt habe der Unfall eine knappe Woche zurückgelegen und der Kläger habe nicht vorgetragen, welche konkrete ärztliche Behandlung in der Zwischenzeit erfolgt sei. Anlässlich der Kündigungserklärung sei im Zweifel für ihn nicht absehbar gewesen, wie lange er arbeitsunfähig sein werde. Deshalb hätte er auch im Hinblick auf den beträchtlichen finanziellen Schaden wegen der entgangenen Provision bei Anwendung der eigenüblichen Sorgfalt eine gewisse Zeit zuwarten müssen und habe nicht übereilt die Kündigung aussprechen dürfen.

Hilfsweise hat das Landgericht seine abweisende Entscheidung auf die Begründung gestützt, der Provisionsentgang sei auf das ganz überwiegende Verschulden des Klägers zurückzuführen. Er hätte unter Anlegung der Beweismaßkriterien des § 286 ZPO mindestens beweisen müssen, dass ihm am 26. Januar 1998 bekannt gewesen sei, drei Monate lang seine vertraglichen Verpflichtungen nicht erfüllen zu können.

Ebenso wenig könne der Kläger von der Beklagten die Erstattung des geleisteten Schadensersatzes in Höhe von 110.055,00 DM verlangen. Denn nach den Vereinbarungen unter § 5 Ziffer 3 des Vertrages vom 9. Januar 1998 sei er nur dann schadensersatzpflichtig gewesen, wenn es aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht zum Abschluss eines Darlehensvertrages gekommen wäre. Nach § 276 BGB habe der Schuldner aber nur Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten. Der Kläger sei von seinen später nicht erfüllbaren Verpflichtungen frei geworden, da seine Arbeitsunfähigkeit auf den von dem Versicherungsnehmer der Beklagten schuldhaft verursachten Unfall zurückzuführen sei.

Gegen diese Entscheidung wendet sich der Kläger mit seiner form- und fristgerecht eingelegten Berufung.

Er verfolgt sein erstinstanzliches Zahlungsbegehren weiter und macht zur Begründung seines Rechtsmittels unter Wiederholung seines erstinstanzlichen Vorbringens folgendes geltend:

Die durch ihn vorgetragenen Verletzungen seien alle unfallbedingt. Entgegen der durch das Landgericht vertretenen Auffassung seien nicht einfache Befindlichkeitsstörungen gegeben, sondern es lägen krankheitswerte und länger andauernde gesundheitliche Beeinträchtigungen vor.

Hilfsweise werde der sich auf die Leasingraten beziehende Anspruch von 4.324,44 DM auf ein Ersatzverlangen wegen Nutzungsausfalls für eine Wiederbeschaffungszeit von "20, 10 Tagen" zu je 110,00 € ohne Mehrwertsteuer gestützt.

In Bezug auf den Reisekoffer und das Handy wolle er, der Kläger, sich nicht auf Kosten der Beklagten bereichern.

Wäre der Unfall nicht geschehen, hätte er die Vertragsverhandlungen für die G. erfolgreich zu Ende geführt und die Provisionen in Höhe von 220.110,00 DM verdient. Insoweit habe es sich um eine konkrete Provisionsanwartschaft gehandelt.

Die Regelung zu § 5 Ziffer 3 des Vertrages vom 9. Januar 1998 sei dahingehend zu verstehen, dass Schadensersatz auch für den Fall zu leisten sei, dass eine aus der Sphäre des Klägers stammende Unmöglichkeit zur Durchführung des Vertrages eintrete. In einem weiteren Sinn sei die Klausel dahin zu deuten, dass jedweder Umstand, der in der Person und in dem Verhalten des Auftragnehmers liege, eine Schadensersatzverpflichtung auslöse.

Schließlich liege eine Überraschungsentscheidung vor. In der letzten mündlichen Verhandlung sei lediglich über die Höhe des Schadensersatzes und die Frage seiner Berechnung gestritten worden. Da die vorgelegten Atteste die vorgetragenen Verletzungsfolgen bestätigten, hätte vor einem inhaltlich völlig überraschenden Urteil, das die Klage dem Grunde nach abweise, ein richterlicher Hinweis nach § 139 ZPO erfolgen müssen.

Der Kläger beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Beklagte zu verurteilen, an ihn 173.199,83 €, entsprechend 338.749,44 DM, nebst 4 % Zinsen seit dem 6. August 1998 an ihn zu zahlen.

Hilfsweise beantragt der Kläger,

das angefochtene Urteil aufzuheben und das Verfahren an das Landgericht zur weiteren Aufklärung zurückzuverweisen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie macht sich die Gründe des angefochtenen Urteils zu eigen und tritt dem gegnerischen Berufungsvorbringen im Einzelnen entgegen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache teilweise Erfolg. Ihm steht ein weiteres Schmerzensgeld in Höhe von 2.045,17 €, entsprechend 4.000,00 DM, zu.

Unbegründet ist sein Rechtsmittel insoweit, als er als Unfallfolge eine Belastung mit abgezinsten Leasingraten in Höhe von 4.324,44 DM, eine restliche Ersatzforderung von 260,00 DM wegen unfallgeschädigter Gegenstände und eine an die Firma G. Ingenieur GmbH in Höhe von 110.055,00 DM geleistete pauschalierte Schadensersatzsumme geltend macht. In der Gesamthöhe von 114.639,44 DM, entsprechend 58.614,21 €, hat das Landgericht die Klage zu Recht abgewiesen.

In dem Restumfang der Klage von 220.110,00 DM, entsprechend 112.540,46 €, wegen entgangener Provisionszahlungen der G. führt die Berufung des Klägers wegen eines wesentlichen Verfahrensmangels zur Aufhebung des angefochtenen Urteils nebst dem ihm zugrundeliegenden Verfahren und zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht gemäß § 538 Abs. 2 Ziffer 1 ZPO. Insoweit liegt eine Überraschungsentscheidung zum Nachteil des Klägers vor, mit welcher er nach seinem Vorbringen in Verbindung mit dem Ergebnis der erstinstanzlichen Beweisaufnahme nicht rechnen konnte.

Im Einzelnen ist folgendes auszuführen:

I. Zum Schmerzensgeldanspruch

Insoweit ist das Rechtsmittel des Klägers begründet. Er hat nach §§ 823 Abs. 1, 847 Abs. 1 BGB Anspruch auf Zahlung eines weiteren Schmerzensgeldes von 4.000,00 DM, so dass unter Berücksichtigung der vorprozessual bereits erbrachten Leistung von 3.000,00 DM die Verpflichtung der Beklagten zum Ersatz der unfallbedingten immateriellen Schäden des Klägers insgesamt die Höhe von 7.000,00 DM erreicht.

1.

Unstreitig hat der Versicherungsnehmer der Beklagten die Entstehung der streitgegenständlichen Kollision schuldhaft verursacht (Bl. 2, 131, 271 d. A.).

2.

Zwischen den Parteien ist darüber hinaus außer Streit, dass der Kläger multiple Prellungen, nämlich des Knies, des Brustkorbs und des Schädels, erlitten hat (Bl. 8 UA; Bl. 290 R d. A.). Nach der gutachterlichen Stellungnahme des orthopädischen Sachverständigen Prof. Dr. C. handelte es sich um eine beidseitige Knieprellung (Bl. 234 d. A.).

3.

Überdies hat das Landgericht nach dem Ergebnis der erstinstanzlichen Beweisaufnahme zu Recht die Feststellung getroffen, dass der Kläger in Folge des Kollisionsgeschehens eine Verletzung im Bereich des Nackens davongetragen hat. Der schriftlichen Aussage des Zeugen Dr. W. vom 22. Februar 2001 gemäß stellte er bei der Erstuntersuchung des Klägers am 23. Januar 1998 unter anderem die Diagnose einer posttraumatischen Nackensteife (Bl. 185 d. A.). Nach den überzeugenden Ausführungen des orthopädischen Sachverständigen Prof. Dr. C. in seinem unter dem Datum des 5. Oktober 2001 erstellten Gutachten sind die Nackenbeschwerden medizinisch als Symptome einer bei dem Unfall eingetretenen Distorsion der Halswirbelsäule zu bewerten (Bl. 220, 221 d. A.). Die sich aus der Verletzung der Halswirbelsäule in Verbindung den Prellungen ergebende Minderung der Erwerbsfähigkeit des Klägers hat der Sachverständige für die ersten sechs Wochen nach dem Unfall mit 100 %, für drei weitere Wochen mit 50 % und für nochmals drei Wochen mit 20 % angegeben (Bl. 234, 235 d. A.).

4.

Auch der Senat ist der Auffassung, dass der Kläger als Folge des Unfallgeschehens zudem Befindlichkeitsstörungen erlitten hat, die bei der Bemessung der Höhe des Schmerzensgeldes einzubeziehen sind.

a)

Bereits der Zeuge Dr. W. hatte wegen persistierender Beschwerden eine neurologische Untersuchung des Klägers angeordnet, über die ihm allerdings kein Bericht vorlag (Bl. 185 d. A.). Der Zeuge Dr. M. hatte in seiner Eigenschaft als Facharzt für Neurologie und Psychiatrie erstmals am 16. Februar 1998 Kontakt mit dem Kläger. Nach der schriftlichen Aussage des Zeugen vom 28. Februar 2001 (Bl. 186 d. A.) berichtete der Kläger bei seinem Erstbesuch über "Schlafstörungen, über einen Knall im Kopf und über Luftnot, Schwitzen" und über eine Schreckhaftigkeit. Zudem beklagte er Angstgefühle und eine Verbalisierungsschwäche. In seinen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vom 16. Februar 1998 und vom 2. März 1998 hat der Zeuge M. dem Kläger neben einer Gehirnerschütterung (com-motio cerebri) eine posttraumatische Erlebnisreaktion attestiert (Bl. 14, 15 d. A.). Aus diesem Grund kann entgegen dem Verteidigungsvorbringen der Beklagten keine Rede davon sein, die Behauptung des Klägers hinsichtlich einer posttraumatischen Erlebnisreaktion sei gänzlich beweislos (Bl. 335 d. A.).

b)

Im Ergebnis kann allerdings dahinstehen, ob - wie das Landgericht meint - die bezeichneten Auffälligkeiten "eher als Befindlichkeitsstörungen, denn als krankheitswerte länger andauernde gesundheitliche Beeinträchtigung" einzuordnen ist (Bl. 9 UA; Bl. 291 d. A.). Selbst wenn die Störungen nicht mit einem pathologischen Befund in Verbindung zu bringen wären, stünde jedenfalls fest, dass sie bei der Bemessung des Schmerzensgeldes gemäß § 847 Abs. 1 BGB Berücksichtigung finden müssen.

Nach dem unter dem Datum des 5. Oktober 2001 erstellten technischen Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. M. war der Kläger anlässlich der Kollision in Folge des seitlichen Anstoßes auf dem Fahrersitz einer biomechanischen Insassenbelastung ausgesetzt, die vergleichbar war mit einem Fall aus einer Höhe von 1,4 m bis 2,4 m auf die linke Körperseite (Bl. 215 d. A.). Es bedarf keiner näheren Ausführungen dazu, dass ein Unfallopfer durch eine solche Einwirkung auch psychisch oder psychosomatisch nachhaltig beeinträchtigt sein kann, auch wenn daraus möglicherweise noch kein behandlungsbedürftiges Krankheitsbild erwächst. Dem steht nicht entgegen, dass der Kläger gegenüber den unfallaufnehmenden Beamten sich als unverletzt bezeichnet hatte (Bl. 2 BA, 910 Js 525/98 StA Düsseldorf). Erfahrungsgemäß machen sich die erlebnisverarbeitenden Folgen eines Unfallereignisses mit Körperverletzung erst mit einer gewissen zeitlichen Verzögerung bemerkbar.

5.

Bemessungsgrundlagen für die Zuerkennung eines Schmerzensgeldes sind u. a. Ausmaß und Schwere der psychischen und physischen Störungen, das Alter, die persönlichen und die Vermögensverhältnisse des Verletzten und des Schädigers, das Maß der Lebensbeeinträchtigung, Größe, Dauer und Heftigkeit der Schmerzen, der Leiden, die Dauer der stationären Behandlung, der Arbeitsunfähigkeit, die Unübersehbarkeit des weiteren Krankheitsverlaufs, die Fraglichkeit einer endgültigen Heilung, der Grad des Verschuldens und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Schädigers sowie ein Mitverschulden des Verletzten (vgl. Palandt/Thomas, Kommentar zum BGB, 62. Aufl., § 847, Rdnr. 11 mit Rechtssprechungsnachweisen).

a)

Die durch den Kläger erlittenen Prellungsverletzungen, die mit dem Schädel unter anderem auch ein sehr empfindliches Körperteil betrafen, die Verletzung der Halswirbelsäule und die bezeichneten nicht unerheblichen Befindlichkeitsstörungen mit der Folge einer 100 %igen Arbeitsunfähigkeit des Klägers in den ersten sechs Wochen nach dem Unfall und einer 50 %igen Minderung der Erwerbsfähigkeit bis zum 24. März 1998 sowie einer 20 %igen Minderung für die letzten drei Wochen rechtfertigen die Zuerkennung eines Schmerzensgeldes in der durch den Kläger verlangten Höhe von 7.000,00 DM. Unter Berücksichtigung der bereits vorprozessual durch die Beklagte erbrachten Leistung von 3.000,00 DM verbleibt somit ein berücksichtigungsfähiger Saldo in Höhe von 4.000,00 DM.

b)

Dabei kann dahinstehen, ob entsprechend der Behauptung des Klägers als weitere Unfallfolge die durch den Zeugen M. attestierte Gehirnerschütterung eingetreten ist. Die Bemessung des durch den Kläger verlangten Schmerzensgeldes ist nicht in das Ermessen des Gerichts gestellt, sondern er verlangt eine restliche Zahlung von 4.000,00 DM. Die unstreitigen und ansonsten durch das Ergebnis der erstinstanzlichen Beweisaufnahme erwiesenen Verletzungen und deren Folgen rechtfertigen bereits die Zuerkennung der verlangten Summe, ohne dass es noch auf den Nachweis einer Gehirnerschütterung ankommt.

c)

Soweit der Zeuge Dr. W. in seinem Bericht vom 17. Februar 1998 die 100 %ige Arbeitsunfähigkeit des Klägers auf die Zeit bis zum 30. Januar 1998 und eine 50 %ige Arbeitsunfähigkeit des Klägers für die Zeit bis zum 7. Februar 1998 eingegrenzt hat (Bl. 79 d. A.), ist die Einschätzung durch die abweichende Bestimmung der Zeiten der Arbeitsunfähigkeit im Gutachten des orthopädischen Sachverständigen Prof. Dr. C. vom 5. Oktober 2001 widerlegt. Im Übrigen ergibt sich aus einem Schreiben des Zeugen Dr. W. an den Kläger vom 26. April 2000 (Bl. 93 d. A.), dass er in Abweichung von seinen Ausführungen im Bericht vom 17. April 1998 eine Arbeitsunfähigkeit für die Zeit vom 21. Januar bis zum 16. Februar 1998 und für die Zeitspanne vom 23. Februar bis zum 2. März 1998 attestiert hat (Bl. 93 d. A.). Darüber verhalten sich die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen des Zeugen Dr. W. vom 3. und vom 10. März 1998 (Bl. 14, 15 d. A.).

II. Zu der die restlichen Leasingraten in Höhe von 4.324,44 DM betreffenden Ersatzforderung:

Insoweit hat das Landgericht die Klage mit zutreffender Begründung abgewiesen (Bl. 11,12 UA; Bl. 292, 292 R d. A.). Das Berufungsvorbringen rechtfertigt keine abweichende Entscheidung.

1.

Diese Schadensposition ergibt sich aus dem Schreiben der Leasinggesellschaft vom 18. Februar 1998 an den Kläger (Bl. 11 d. A.). Dem Inhalt des Schreibens gemäß hatte nach der fristlosen Kündigung des Leasingverhältnisses durch die Gesellschaft die zum 31. Januar 1998 bezifferte restliche Mietforderung den Umfang von 56.359,23 DM betragen. Davon ist der für das verunfallte Fahrzeug erzielte Restwert von 21.304,35 DM in Abzug gebracht worden. Als weiterer Abzugsposten ist die vorprozessuale Versicherungsleistung der Beklagten im Umfang von 30.730,44 DM berücksichtigt (Bl. 11 d. A.). Dieser Betrag ist Gegenstand der Abrechnung der Beklagten vom 5. Februar 1998 (Bl. 73 d. A.). Im Ergebnis verbleibt eine Restforderung der Leasinggesellschaft in der klagegegenständlichen Höhe.

2. a)

Die fortbestehende Belastung des Leasingnehmers mit den Leasingraten nach einer Kündigung der Leasinggesellschaft stellt für den Leasingnehmer keinen mit der Beschädigung des Fahrzeugs zusammenhängenden Schaden dar, weil die Leasingraten Teil des mit dem Leasinggeber vereinbarten Entgelts sind und nach der Abrede über die Gefahrtragung der Leasingnehmer diese Zahlungen ohne Rücksicht auf den Untergang des Leasingobjekts ohnehin bis zum Ablauf des Vertrags hätte entrichten müssen. Der Unfallschaden des Leasingnehmers ist deshalb grundsätzlich nicht mit der Belastung durch die Leasingraten gleichzusetzen, sondern liegt in dem Entzug der Sachnutzung (BGHZ 116, 22, 24, 25 mit Hinweis auf BGH VersR 1976, 943, 944 sowie BGH VersR 1977, 227, 228).

b)

Ein ersatzfähiger Schaden ergibt sich auch nicht aus der Verpflichtung zur sofortigen Ablösung des Restwerts. Dieser Wert ist durch die im vorliegenden Fall bereits seitens der Beklagten nach Maßgabe ihres Schreibens vom 5. Februar 1998 erstatteten Wiederbeschaffungskosten mit abgegolten und stellt deshalb keinen Schadensfaktor dar (vgl. BGHZ 116, 22, 25). Auch der Ablösebetrag insgesamt, den der Leasingnehmer zahlen muss, kann nicht als ersatzfähiger Schaden für entgangene Sachnutzung geltend gemacht werden. Für die Bewertung der Sachnutzung ist vielmehr nach dem für das Schadensersatzrecht maßgeblichen Grundgedanken des § 249 BGB der Kauf- bzw. Wiederbeschaffungswert der maßgebliche Anknüpfungspunkt, weil der Geschädigte für den Entzug der Sachnutzung entschädigt werden soll. Hingegen ist die wegen steuerlicher und anderer betrieblicher Belange gewählte Finanzierungsart, etwa durch Leasing, für die Bestimmung des Sachwertes grundsätzlich ungeeignet. Insbesondere kann der Aufwand, den der Leasingnehmer bei der Ausgestaltung des Leasingvertrages - etwa zur Erlangung steuerlicher Vorteile - macht, nicht zum Maßstab einer schadensersatzrechtlichen Beurteilung gemacht werden (BGHZ 116, 22, 27, 28).

3.

Ein vom Schädiger zu ersetzender Schaden des Leasingnehmers kommt nur insoweit in Betracht, als durch die unfallbedingte Kündigung des Leasingvertrages die Pflicht zur Zahlung der Leasingraten und des Restwertes sofort ausgelöst wird und damit gegenüber der ursprünglichen Verpflichtung Mehrkosten - etwa in Folge der Notwendigkeit einer Kreditaufnahme zur sofortigen Ablösung - verbunden sind (BGHZ 116, 22, 26 mit Hinweis auf Wolf/Eckert, Handbuch des gewerblichen Miet-, Pacht- und Leasingrechts, 5. Aufl., Rdnr. 526 und weiteren Literaturnachweisen). Einen derartigen aus der vorzeitigen Fälligstellung der Leasingraten sich ergebenden Vermögensnachteil verlangt der Kläger jedoch nicht ersetzt. Auch zu einem Wegfall oder einer Schmälerung der mit dem Leasinggeschäft typischerweise verbundenen steuerlichen Vorteile, die einen ersatzfähigen Schaden ergeben können (vgl. BGH 116, 22, 29), trägt der Kläger nicht vor. Gleiches gilt in Bezug auf den Aufwand für die vorübergehende Anmietung eines Ersatzfahrzeuges (BGH a.a.O.), den der Kläger ebenfalls nicht ersetzt verlangt.

4.

Soweit der Kläger anstelle der nicht ersatzfähigen abgezinsten Leasingraten hilfsweise einen Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung für den verunfallten Pkw Mercedes Benz 500 E AMG auf der Grundlage der Wiederbeschaffungszeit zu 110,00 € pro Tag in Ansatz bringt (Bl. 315 d. A.), liegt eine Klageänderung im Sinne des § 263 ZPO vor. Diese lässt der Senat als sachdienlich zu, weil die Entscheidung über das geänderte Klagebegehren der abschließenden Klärung der Rechtsbeziehung zwischen den Parteien dient.

a)

Die Beklagte ist jedoch nicht zum Ersatz einer Nutzungsausfallentschädigung verpflichtet. Entgangene Gebrauchsvorteile von Kraftfahrzeugen sind nur dann ersatzfähig, wenn der Geschädigte dadurch eine fühlbare Beeinträchtigung erlitten hat. Erforderlich sind daher ein Nutzungswille und eine hypothetische Nutzungsmöglichkeit. Hätte der Eigentümer das Fahrzeug wegen unfallbedingter Verletzungen nicht nutzen können, besteht kein Ersatzanspruch (Palandt/Heinrichs, Kommentar zum BGB, 62. Aufl., vor § 249, Rdnr. 22 mit Hinweis auf BGH NJW 1968, 1778).

b)

Im vorliegenden Fall erscheint im Hinblick auf das Ausmaß der durch den Kläger vorgetragenen Unfallverletzungen und ihrer Folgen ausgeschlossen, dass er zu einer Nutzung des Pkw in der Lage gewesen wäre. Zwar ergibt sich aus der Tatsache, dass er während eines Zeitraums von sechs Wochen nach dem Unfallereignis, also bis zum 3. März 1998, zu 100 % arbeitsunfähig war, nicht zwingend ein Unvermögen, ein Fahrzeug im Straßenverkehr sicher zu führen. Zu berücksichtigen ist aber die Behauptung des Klägers, er habe bei der Kollision einen schweren Unfallschock erlitten (Bl. 106 d. A.) mit der Folge einer posttraumatischen Erlebnisreaktion. Dies habe unter anderem bewirkt, dass er nicht mehr richtig habe sprechen und arbeiten können - erst Recht nicht in konzentrierter Weise (Bl. 60 d. A.). Im Hinblick darauf ist auch nicht ersichtlich, dass der Kläger als Fahrzeugführer mit der gebotenen konzentrierten Anspannung dem Verkehrsgeschehen hätte folgen können.

III. Zur Forderung von 260,00 DM für unfallgeschädigte Gegenstände

Insoweit hat das Landgericht die Klage ebenfalls zu Recht abgewiesen, ohne dass das klägerische Rechtsmittelvorbringen Anlass zu einer Abänderung der Entscheidung oder zu einer Sachaufklärung gibt.

1.

Unstreitig hat die Beklagte vorprozessual für ein beschädigtes Handy und für einen beeinträchtigten Reisekoffer einen Entschädigungsbetrag von 800,00 DM gezahlt. Zutreffend hat das Landgericht ausgeführt, ein über diese Summe hinausgehender Ersatzanspruch sei nicht substantiiert dargelegt (Bl. 12 UA; Bl. 294 R). Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat insoweit voll inhaltlich Bezug auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung.

Das Rechtsmittelvorbringen des Klägers, er wolle sich nicht auf Kosten der Beklagten zu Unrecht bereichern und er habe schon einen reduzierten Schadensersatzbetrag in Ansatz gebracht (Bl. 316 d. A.), stellt weiterhin keinen schlüssigen Tatsachenvortrag dar. Ganz abgesehen davon bleiben die Behauptungen des Klägers zur Schadenshöhe weiterhin ohne Beweisantritt. Er macht in diesem Zusammenhang ohne Erfolg geltend, die Beklagte habe vorprozessual Gelegenheit gehabt, die Beschädigten Sachen an seinem Wohnsitz in Düsseldorf in Augenschein zu nehmen (Bl. 61 d. A.).

IV. Zur Ersatzforderung wegen einer Schadensersatzleistung an die G. GmbH in Höhe von 110.055.00 DM

Zu dieser Schadensposition hat das Landgericht im Ergebnis ebenfalls zutreffend ausgeführt, dass sie nicht von der Ersatzverpflichtung der Beklagten umfasst ist (Bl. 16, 17 UA; Bl. 294 R, 295 d. A.). Dabei kann dahinstehen, ob entsprechend der Behauptung des Klägers dieser am 6. Juli 1999 den streitigen Ersatzbetrag an die G. überwiesen hat (Bl. 6 d. A.). Entscheidend ist jedenfalls, dass der Kläger nach Maßgabe des mit dem Unternehmen geschlossenen "Finanzierungsberatungs- und -Vermittlungsvertrages" vom 5. Januar 1998 (Bl. 51, 52 d. A.) auch für ihn erkennbar nicht verpflichtet war, eine pauschalierte Schadensersatzleistung in Höhe von mehr als 110.000,00 DM für sein unverschuldetes Unvermögen zur Vertragserfüllung zu erbringen. Sollte der Kläger seiner Behauptung entsprechend die Schadensersatzforderung der G. gemäß § 5 Ziffer 3 der allgemeinen Vertragsbedingungen erfüllt haben, hätte er auf eine erkennbare Nichtschuld geleistet.

1.

Dem Schädiger ist es nicht zuzurechnen, wenn der Geschädigte selbst in ungewöhnlicher oder unsachgemäßer Weise in den Geschehensablauf eingreift und eine weitere Ursache setzt, die den Schaden erst endgültig herbeiführt. Dies gilt insbesondere dann, wenn für die Zweithandlung des Geschädigten kein rechtfertigender Anlass bestand oder diese durch das haftungsbegründende Ereignis nicht herausgefordert wurde und eine ungewöhnliche Reaktion auf das Ereignis darstellte (vgl. BGH NJW 1990, 2882, 2883). Für die Entscheidung des Klägers, die Schadenersatzforderung seiner Vertragspartnerin zu erfüllen, gab es keinen rechtfertigenden Anlass, der mit seinen unfallbedingten Verletzungen im Zusammenhang stand.

a)

Nach der Regelung zu § 5 Ziffer 3 des in Rede stehenden Vertrages sollte der G. als Auftraggeberin ein Schadensersatzanspruch in Höhe von 50 % der vereinbarten Provisionsvergütung des Klägers (1,5 % eines Finanzierungsrahmens von 12,65 Mio. DM) zustehen, sofern es aus von dem Kläger "zu vertretenden Gründen nicht zum Abschluss eines Darlehensvertrages kommen" sollte. Im Falle des Nachweises eines dem Auftraggeber entstandenen höheren oder niedrigeren Schadens sollte der Ersatzanspruch entsprechend variabel in Ansatz gebracht werden können (Bl. 52 d. A.). Es kann die Entscheidung der Rechtsfrage dahinstehen, ob diese Regelung, wie die Beklagte meint, nach § 11 Ziffer 5 AGB-Gesetz unwirksam ist (Bl. 42 d. A.). Von entscheidender Bedeutung ist vielmehr, dass der Kläger sein Unvermögen zur Erfüllung des "Finanzierungsberatungs- und -Vermittlungsvertrages" und eine sich daraus ergebende Notwendigkeit der Erklärung der krankheitsbedingten Kündigung, die mit Schreiben vom 26. Januar 1998 erfolgte (Bl. 23, 89 d. A.), nicht zu vertreten hatte. Nach § 276 Satz 1 BGB hat ein Schuldner grundsätzlich nur für Vorsatz und Fahrlässigkeit einzustehen. Unstreitig traf den Kläger jedoch hinsichtlich der Entstehung des streitgegenständlichen Kollisionsereignisses kein Verschulden. Vielmehr war der Versicherungsnehmer der Beklagten der Fahrer, der durch sein verkehrswidriges Verhalten - unter anderem durch einen Rotlichtverstoß - den Zusammenstoß mit dem durch den Kläger geführten Pkw fahrlässig verursacht hatte. In Folge der dadurch bei dem Kläger eingetretenen Verletzungen war er sechs Wochen zu 100 % arbeitsunfähig. Damit hatte er es auch nicht zu vertreten, dass er außer Stande war, die ihm übertragene Finanzierungsvermittlung "umgehend vorzubereiten und zum Abschluss durch den Auftraggeber und ein Kreditinstitut zu führen" (§ 2 Ziffer 1 des Vermittlungsvertrages; Bl. 18 d. A.).

b)

Entgegen der durch den Kläger in seiner Berufungsbegründung vertretenen Auffassung kann die Regelung zu § 5 Ziffer 3 des Vermittlungsvertrages nicht dahingehend ausgelegt werden, dass Schadensersatz zu leisten ist, wenn die Unmöglichkeit zur Durchführung des Vertrages aus der Sphäre des Klägers stammt (Bl. 317 d. A.).

aa)

Unter Berücksichtigung aller Umstände und der einschlägigen Vorschriften der §§ 133, 157 BGB wird eine derartig weite Auslegung der fraglichen Klausel dem Willen der Parteien bei Vertragsschluss, so wie er seinen Niederschlag in den vertraglichen Bestimmungen gefunden hat, nicht gerecht. Die Schadensersatzregelung zu § 5 Ziffer 3 kann nicht losgelöst von den allgemeinen Schlussbestimmungen zu § 6 der Vertragsbedingungen gesehen werden. Gemäß § 6 Ziffer 1 Satz 1 kann der Vertrag "während der Laufzeit nur aus wichtigem Grunde gekündigt werden" (Bl. 19 d. A.). Diese Bestimmung trägt der Tatsache Rechnung, dass ein Dauerschuldverhältnis aus wichtigem Grund gekündigt werden darf. Diesen allgemeinen Rechtsgrundsatz hat die Rechtsprechung aus den Vorschriften der §§ 554 a, 626, 623 BGB und § 89 b HGB entwickelt (Palandt/Heinrichs a.a.O., vor § 241 Rdnr. 18 mit Hinweis auf BGHZ 29, 172; BGHZ 41, 108 sowie BGH NJW 1999, 1177). Das Kündigungsrecht aus wichtigem Grund ist in seinem Kern zwingendes Recht und kann durch allgemeine Geschäftsbedingungen nicht eingeschränkt werden (Palandt/Heinrichs a.a.O. mit Hinweis auf BGH ZIP 1986, 920). Ein wichtiger Grund ist gegeben, wenn Tatsachen vorliegen, die unter Berücksichtigung aller Umstände und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertrages für den Kündigenden unzumutbar machen (Palandt/ Heinrichs a.a.O., Rdnr. 19 mit Hinweis auf BGHZ 41, 108; BGH NJW 1993, 1972 sowie BGH NJW 1999, 1177). Selbst ein eigenes Verschulden schließt das Kündigungsrecht aus wichtigem Grund nicht notwendigerweise aus (Palandt/ Heinrichs a.a.O. mit Hinweis auf BGH DB 1969, 1403 sowie BGH DB 1972, 2054).

bb)

Im Hinblick auf die bei dem Verkehrsunfall am 20. Januar 1998 eingetretenen Verletzungen und ihre erheblichen Auswirkungen war es auch unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen der G. an der Durchführung der Vereinbarung dem Kläger nicht zuzumuten, an dem "Finanzierungsberatungs- und -Vermittlungsvertrag" festzuhalten. Eine unverschuldete Arbeitsunfähigkeit eines Vertragspartners ist ein zwingender und im Sinne des § 6 Ziffer 1 Satz 1 der Vertragsbedingungen damit auch wichtiger Grund, der ihn dazu berechtigte, sich ohne für ihn nachteilige finanzielle Folgen aus dem Schuldverhältnis zu lösen. Wie noch darzulegen sein wird, hatte der Kläger entgegen der durch das Landgericht vertretenen Auffassung unter dem Datum des 26. Januar 1998 nicht übereilt die Kündigung ausgesprochen und deshalb kann ihm dieses Verhalten auch nicht als Verstoß gegen seine Schadensminderungsobliegenheiten aus § 254 BGB angelastet werden. Da die Regelung zu § 5 Ziffer 3 der Vertragsbedingungen eine Schadensersatzverpflichtung des Klägers ausdrücklich an die schuldhafte Vereitelung des Abschlusses eines Darlehensvertrages knüpft, ist es ausgeschlossen, diese Ersatzverpflichtung auf den Fall zu übertragen, dass der Kläger aus wichtigem Grund aufgrund unverschuldeten Unvermögens die Kündigung gemäß § 6 Ziffer 1 Satz 1 der Vertragsbedingungen erklärt.

cc)

Die Tatsache, dass der Kläger mit Schreiben vom 26. Januar 1998 die Kündigung des Vertrages mit der G. aus wichtigem Grund erklärt hat, steht außer Zweifel.

Zwar hatte der Kläger sich in der Zuschrift zur Beschreibung seines Unvermögens zur Vertragserfüllung noch sehr vorsichtig ausgedrückt (... aufgrund eines schweren Verkehrsunfalls vom 20.01.1998 - derzeit nicht in der Lage bin, den zwischen unseren Häusern ausgehandelten Finanzierungsvertrag zu erfüllen ... und ich Sie bitten muß, vor diesem Hintergrund im Moment um ihre Finanzierung selbst zu bemühen ...", Bl. 23 d. A.). Die Gesellschaft hat aber in ihrem Antwortschreiben vom 20. Februar 1998 unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass sie den Inhalt der Zuschrift des Klägers als Kündigungserklärung verstanden hatte und folglich von einem Ende der Zusammenarbeit mit ihm nach Maßgabe des Finanzierungsberatungs- und -Vermittlungsvertrages ausging. Damit verbunden war die Rechnungsstellung der streitigen Schadensersatzforderung in der seinerzeit bezifferten Höhe von 109.106,25 DM sowie ein auf Rückgabe sämtlicher Bonitätsunterlagen gerichtetes Herausgabeverlangen (Bl. 90. d. A.). Diesem Verlangen kam dann der Kläger unter dem Datum des 26. Februar 1998 kommentarlos nach (Bl. 91 d. A.). Im Ergebnis stand somit das Ende der vertraglichen Beziehungen aufgrund des Schreibens vom 26. Januar 1998 spätestens ab Ende Februar 1998 fest.

2.

Die seine Kündigung aus wichtigem Grund rechtfertigenden Zusammenhänge waren für den Kläger erkennbar. Aus diesem Grund ist es nicht recht nachvollziehbar, warum er gleichwohl am 6. Juli 1999 den von der G. geforderten Schadensersatz in Höhe von 110.055,00 DM geleistet haben will, nachdem das Unternehmen angeblich bereits unter dem Datum des 20. Februar 1998 unter Hinweis auf § 5 Abs. 3 des Vertrages eine Schadensersatzleistung in der damals mit 109.106,25 DM bezifferten Höhe angefordert hatte (Bl. 90 d. A.). Auffällig ist weiterhin, dass nach dem insoweit unwidersprochen gebliebenen Vorbringen der Beklagen der Kläger den streitigen Schadensersatzanspruch in Höhe von 110.055,00 DM erstmals in seinem anwaltlichen Schreiben vom 28. September 1998 geltend gemacht1 hat, obwohl das diesbezügliche Leistungsverlangen der G. bereits sieben Monate zurücklag (Bl. 96 unten d. a.). Sollte der Kläger tatsächlich die erkennbar unbegründete Ersatzforderung seiner Vertragspartnerin erfüllt haben, hätte er die Entstehung dieser Schadensposition ausschließlich selbst verschuldet mit der Folge, dass sie nicht von der schadensersatzrechtlichen Haftung der Beklagten erfasst wird.

V. Schadensersatzforderung wegen entgangener Provision in Höhe von 220.110,00 DM

Das Erkenntnis des Landgerichts, insoweit die Klage mit der Begründung abzuweisen, wegen der auf der freien Entschließung des Klägers beruhenden und zudem übereilten Kündigungserklärung vom 26. Januar 1998 sei eine Unterbrechung des haftungsbegründenden Zurechnungszusammenhanges eingetreten, zumindest beruhe der Provisionsausfall auf dem ganz überwiegenden Verschulden des Klägers (Bl. 12 UA ff.; Bl. 280 ff. d. A.), stellt eine verfahrensfehlerhafte Überraschungsentscheidung dar. Dieser wesentliche Verfahrensmangel führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils nebst dem ihm zugrundeliegenden Verfahren und zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht gemäß § 538 Abs. 2 Ziffer 1 ZPO. Den dazu erforderlichen Antrag hat der Kläger am Ende seiner Berufungsbegründung formuliert (Bl. 318 unten d. A.) und in der Senatssitzung gestellt.

1.

Die eigene Sachentscheidung des Berufungsgerichts ist die Regel, in den enumerativ aufgezählten Fällen des § 538 Abs. 2 ZPO darf das Berufungsgericht aber von der Sachentscheidung absehen und die Sache zurückverweisen (Zöller/ Gummer, Kommentar zur ZPO, 23. Aufl., § 538, Rdnr. 2). Gemäß § 529 Abs. 1 Ziffer 1 ZPO hat das Berufungsgericht bei seiner Verhandlung und Entscheidung die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen insoweit zugrunde zu legen, als nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten. Ein Angriff auf die Tatsachengrundlagen des Ersturteils ist mit der Rüge (§ 529 Abs. 2 Ziffer 1 ZPO) zulässig, es liege eine fehlerhafte Erfassung des Sachverhaltes aufgrund eines Verfahrensfehlers vor (Zöller/Gummer a.a.O., § 529 Rdnr. 2).

2.

Der Kläger rügt in seiner Rechtsmittelbegründung zu Recht, dass das Landgericht ihn in der letzten mündlichen Verhandlung am 12. April 2002 gemäß § 139 Abs. 2 ZPO darauf hätte hinweisen müssen, dass es die Ersatzforderung wegen des entgangenen Provisionsanspruchs schon "dem Grunde nach" als nicht gerechtfertigt erachtete (Bl. 318 d. A.).

a)

Die Beklagte hatte bereits in ihrem klageerwidernden Schriftsatz vom 10. März 2000 in Abrede gestellt, dass für den Kläger die Notwendigkeit bestanden habe, unter dem Datum des 26. Januar 1998 die Kündigung des mit der G. geschlossenen Vertrages zu erklären (Bl. 41 d. A.). In Verbindung damit stand ihr Vortrag, der Kläger sei an diesem Tag nur noch bis zum 30. Januar 1998 zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben und er sei ab dem 8. Februar 1998 wieder uneingeschränkt arbeitsfähig gewesen (Bl. 42 d. A.). Im Hinblick auf die abweichende Behauptung des Klägers, er sei 48 Tage lang unfallbedingt arbeitsunfähig gewesen (Bl. 4 d. A.), hat sich das Landgericht veranlasst gesehen, durch einen am 28. November 2000 verkündeten Beweisbeschluss (Bl. 177 ff. d. A.) u. a. zu Ziffer I. 2. Beweis über die streitige Frage der unfallbedingten Dauer der Arbeitsunfähigkeit des Klägers Beweis zu erheben.

b)

Das orthopädische Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. C. vom 5. Oktober 2001 hat das streitige Klagevorbringen im Wesentlichen bestätigt, indem darin dem Kläger eine sechswöchige Dauer der Arbeitsunfähigkeit zu 100 % bescheinigt wurde (Bl. 235 d. A.). Dem entspricht, dass die durch den Kläger vorgelegten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen der Zeugen Dr. W. und Dr. M. (Bl. 14 f. d. A.) sich auf di6 Zeit bis zum 2. März 1998 erstrecken. Die Beklagte zieht in ihrer Berufungserwiderung nicht die Richtigkeit der gutachterlichen Ausführungen des orthopädischen Sachverständigen in Zweifel.

c)

Anlässlich der letzten mündlichen Verhandlung vor der Einzelrichterin des Landgerichts am 12. April 2002 hat sie "zur Frage des Provisionsanspruches" Hinweise gegeben (Bl. 265 d. A.). Diese hat der Kläger nach den Umständen zu Recht in dem Sinne verstanden, dass das Landgericht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme seinen Anspruch in irgendeiner Höhe als begründet erachtete, dass es jedoch noch Schwierigkeiten bei der konkreten Bestimmung des genauen Umfangs der Ersatzverpflichtung der Beklagten wegen des entgangenen Provisionsentgeltes hatte. Nur in einem solchen Gesamtzusammenhang sind die Ausführungen des Landgerichts zu verstehen, der ersatzfähige Gewinn sei "im Zweifel nicht gleich hoch wie die in Rechnung gestellte Provision, das diesbezügliche Vorbringen des Klägers zu den ersparten Kosten etc." sei "ergänzungsbedürftig". Nichts anderes gilt für die Erklärung des Landgerichts, auf die Höhe des geltend gemachten Anspruches könnte sich ebenfalls der Umstand auswirken, dass der Schadensersatzanspruch wegen der entgangenen Provision "wohl nicht der Umsatzsteuerpflicht, sondern lediglich der Einkommenssteuerpflicht unterliegen würde" (Bl. 265 d. A.).

d)

Die Begründung, mit der das Landgericht schließlich die Ersatzforderung wegen der entgangenen Provisionszahlung abgewiesen hat, lässt sich indes nicht mit den diesbezüglich in der letzten mündlichen Verhandlung erteilten Hinweisen in Übereinstimmung bringen. Vielmehr geht die klageabweisende Entscheidung insoweit in eine gänzlich andere Richtung. Denn das Landgericht hat die Forderung nicht wegen der in der mündlichen Verhandlung angesprochenen Probleme einer genauen Höhenfestlegung und wegen einer Unmöglichkeit der Schadensschätzung gemäß § 287 ZPO abgewiesen. Die Rüge des Klägers, das Landgericht habe "die Klage dem Grunde nach" abgewiesen, ist insoweit richtig, als das Landgericht schon keinen Zurechnungszusammenhang zwischen dem Unfallereignis und dem als "übereilt" bewerteten Entschluss des Klägers zur Kündigung des Vertragsverhältnisses gesehen, hilfsweise "das ganz überwiegende Verschulden" für die Entstehung des Schadens dem Kläger angelastet hat (Bl. 13/16 UA; Bl. 293, 294 R d. A.). Auf dem Hintergrund dieser Begründung der klageabweisenden Entscheidung waren die in der letzten mündlichen Verhandlung erteilten Hinweise, welche ausschließlich Höhenprobleme betrafen, überflüssig und mussten bei dem Kläger eine falsche Vorstellung von der zu erwartenden Entscheidung die Ersatzforderung betreffend entstehen lassen. Das Landgericht hat zur Begründung seines klageabweisenden Erkenntnisses unter anderem auch auf vermeintliche Lücken im Klagevortrag abgestellt, indem es ausgeführt hat, der Kläger habe unter anderem nicht vorgetragen, welche konkrete ärztliche Behandlung ihm zwischen dem Unfallzeitpunkt und der Erklärung der Kündigung zu Teil geworden sei (Bl. 14 UA; Bl. 293 d. A.). Hätte das Landgericht jedoch in der letzten mündlichen Verhandlung zu erkennen gegeben, dass nach seiner Ansicht schon der Zurechnungszusammenhang nicht gewahrt sei, die Entstehung des streitigen Ausfallschadens jedenfalls ganz überwiegend auf ein Eigenverschulden des Klägers zurückzuführen sein soll, hätte dieser seinen Sachvortrag ergänzen und zu der Bewertung des Landgerichts Stellung nehmen können, die Kündigungserklärung sei "übereilt" ausgesprochen worden.

e)

Zwar weist die Beklagte zu Recht darauf hin, dass das Landgericht in der letzten mündlichen Verhandlung die Erörterung der Fragen einer Umsatzsteuer- bzw. Einkommenssteuerpflicht unter die Prämisse gestellt hat "dass, wenn ein entsprechender Schadensersatzanspruch dem Kläger insoweit zustehen sollte", (Bl. 265, 332 d. A.). Die Formulierung dieser Voraussetzung reichte jedoch nicht als Hinweis im Sinne des § 139 Abs. 2 ZPO dahingehend, dass das Landgericht mangels haftungsbegründender Kausalität und wegen eines Eigenverschuldens des Klägers seine Ersatzforderung als gänzlich unbegründet erachtete. Der durch das Landgericht formulierte Vorbehalt ist im Zusammenhang mit dem unmittelbar vorangegangenen Hinweis zu sehen, demzufolge das klägerische Vorbringen zu den ersparten Kosten ergänzungsbedürftig sei (Bl. 265 d. A.).

f)

Die Beklagte dringt auch nicht mit ihrem Einwand durch, der Kläger habe nicht die Gelegenheit genutzt, innerhalb einer ihm bis zum 30. April 2002 eingeräumten angemessenen Frist zu den in der mündlichen Verhandlung erteilten Hinweisen Stellung zu nehmen (Bl. 332 d. A.). Da das Landgericht Hinweise erteilt hatte, die einen anderen Inhalt hatten als die Gründe seiner späteren klageabweisenden Entscheidung, kann dem Kläger auch nicht zum Vorwurf gemacht werden, zu den Ausführungen des Gerichts nicht mehr fristgemäß Stellung genommen zu haben.

3.

Überraschungsentscheidungen verstoßen gegen Artikel 103 Abs. 1 GG und gegen das verfassungsrechtliche Willkürverbot (Zöller/Gummer, Kommentar zur ZPO, 23. Aufl., § 538, Rdnr. 21 mit Hinweis auf BVerfGE 69, 254 sowie 70, 93). Die Parteien dürfen nicht erst im Urteil von einer bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder beweisrechtlichen Fallbewertung erfahren. Hält das Gericht eine Klage für unschlüssig, so darf es sie auch im Anwaltsprozess nur abweisen, wenn es den Kläger auf den Mangel hingewiesen und ihm Gelegenheit zur Ergänzung seines Vorbringens gegeben hat. Ein Verstoß gegen dieses Gebot begründet einen wesentlichen Verfahrensfehler und führt zur Zurückverweisung (OLG Frankfurt MDR 1989, 461 mit Hinweis auf BGH NJW 1986, 776 sowie BGH WM 1984, 964 und weiteren Nachweisen).

4.

Eine Zurückverweisung gemäß § 538 Abs. 2 Ziffer 1 ZPO steht im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts (Zöller/Gummer a.a.O., § 538 Rdnrn. 2, 6). Das Berufungsgericht handelt ermessensfehlerfrei, wenn die Zurückverweisung sachdienlich ist. Diese Voraussetzung ist zu bejahen, wenn das Interesse an einer schnellen Erledigung gegenüber dem Verlust einer Tatsacheninstanz nicht überwiegt (Zöller/Gummer a.a.O., § 538, Rdnr. 7 mit Hinweis auf BGH NJW 2000, 2024). Die Notwendigkeit einer umfangreichen Beweisaufnahme ist bezogen auf die hier einschlägige Vorschrift des § 538 Abs. 2 Ziffer 1 ZPO ein sachgerechter Ermessensgesichtspunkt (Zöller/Gummer a.a.O., § 538, Rdnr. 7).

Nach dem gegenwärtigen Sach- und Streitstand macht die Entscheidung über die Begründetheit des klägerischen Ersatzbegehrens betreffend den streitigen Provisionsausfall eine umfangreiche Beweisaufnahme erforderlich. Die tatsächlichen Voraussetzungen des klägerischen Ersatzbegehrens sind streitig und durch ihn mittels zahlreicher auf Zeugenvernehmung gerichteter Beweisantritte einschließlich der Einholung eines Sachverständigengutachtens (Bl. 5 d. A.) unter Beweis gestellt.

VI.

In rechtlicher Hinsicht wird auf folgendes hingewiesen:

Der Senat teilt nicht die durch das Landgericht geäußerten Bedenken in Bezug auf eine schlüssige Darlegung des Ersatzanspruches des Klägers wegen eines Provisionsausfallschadens in Höhe von deutlich über 200.000,00 DM. Dem Landgericht bleibt die Klärung der streitigen Tatsachenfrage vorbehalten, ob der zugrundeliegende Tatsachenvortrag des Klägers einen realen Hintergrund hat oder ob der Beklagten im Zusammenhang mit ihrer dem Grunde nach unstreitigen Haftung wegen der Folgen des Unfallereignisses vom 20. Januar 1998 eine in Wahrheit nicht existente Schadensposition untergeschoben werden soll.

1.

Zunächst ist zu berücksichtigen, dass die Ersatzfähigkeit des Ausfallschadens die haftungsausfüllende Kausalität betrifft, nämlich den Ursachenzusammenhang zwischen der unstreitigen unfallbedingten Körperverletzung des Klägers und dadurch nach seinem Vorbringen entstandener Vermögenseinbußen. Damit ist die Vorschrift des § 287 ZPO einschlägig, wonach als Beweismaß eine überwiegende Wahrscheinlichkeit genügt (Palandt/Heinrichs a.a.O., vor § 249, Rdnr. 172 mit Hinweis auf BGH NJW 1972, 1516; BGH NJW 1993, 734; BGH NJW 2000, 509 und zahlreichen weiteren Rechtsprechungsnachweisen).

Wie bereits ausgeführt, steht nach dem Ergebnis der erstinstanzlichen Beweisaufnahme eine 100 %ige Arbeitsunfähigkeit des Klägers über einen sechswöchigen Zeitraum nach dem Unfallereignis bis zum 3. März 1998 fest. Hinzu trat eine 50 %ige Arbeitsunfähigkeit des Klägers für die Zeit bis zum 24. März 1998 und eine Restbeeinträchtigung von 20 % für die drei nachfolgenden Wochen. Diese Feststellungen des orthopädischen Sachverständigen Prof. Dr. C. werden durch die Parteien in der Berufungsinstanz nicht angegriffen (Bl. 318, 340 d. A.).

2.

Die Feststellung, ob ein Sachverhalt vorliegt, aus dem heraus dem Geschädigten zuzumuten ist, einen Schaden ganz oder teilweise selbst zu tragen, hat unter Anwendung des § 286 ZPO zu erfolgen (BGH NJW 1968, 985). Dies hat bereits das Landgericht zutreffend dargelegt (Bl. 16 UA; Bl. 294 R d. A.). Der Richter muss also im Rahmen des § 286 ZPO die volle Überzeugung von der Mitursächlichkeit des Verschuldens des Geschädigten haben, eine einfache Wahrscheinlichkeit genügt nicht. Die weitere Frage, ob und wie weit ein so festgestelltes Verhalten oder Unterlassen von Einfluss auf Entstehung und Höhe des Schadens gewesen ist, hat das Gericht hingegen unter Anwendung des § 287 ZPO zu entscheiden (BGH a.a.O.).

3.

Der Senat vermag sich nicht der Feststellung des Landgerichts anzuschließen, die Kündigungserklärung vom 26. Januar 1998 habe auf einem der Beklagten nicht mehr zurechenbaren eigenen Entschluss des Klägers beruht mit der Folge einer Unterbrechung des Zurechnungszusammenhangs zu ihren Gunsten: Ebenso wenig vermag die Hilfsbegründung des Landgerichts zu überzeugen, die durch den Kläger übereilt ausgesprochene Kündigung führe zu dem Vorwurf eines ganz überwiegenden Eigenverschuldens an der Entstehung des Schadens.

a)

Unzutreffend ist in diesem Zusammenhang die Darlegung des Landgerichts, der Kläger hätte im Hinblick auf den beträchtlichen finanziellen Schaden wegen der entgehenden Provision bei Anwendung der eigenüblichen Sorgfalt eine Zeit mit dem Ausspruch der Kündigung zuwarten müssen. Stattdessen habe er sie "kurzerhand" in einem Zeitpunkt erklärt, zu welchem er noch gar nicht habe absehen können, wie lange er krankheitsbedingt ausfallen werde (Bl. 15 UA; Bl. 294 d. A.).

Zwar trifft es zu, dass nach der schriftlichen Aussage des Zeugen Dr. W. am 26. Januar 1998 eine längere Arbeitsunfähigkeit des Klägers noch nicht habe abgesehen werden können (Bl. 185 d. A.). Gleichzeitig hat der Zeuge indes angegeben, durch den späteren Krankheitsverlauf und die notwendigen weiteren Maßnahmen sei der Kläger länger als anfänglich absehbar dienstunfähig gewesen (Bl. 185 d. A.). Der orthopädische Sachverständige Prof. Dr. C. sah sich außer Stande, zu der Frage der Vorhersehbarkeit der Dauer der Arbeitsunfähigkeit des Klägers zum Stichtag des 29. Januar 1998 Stellung zu nehmen (Bl. 235 d. A.).

Im Hinblick auf die durch den Kläger unstreitig unfallbedingt erlittenen Verletzungen und deren erhebliche Folgebeeinträchtigungen in Verbindung mit der durch den Sachverständigen Prof. Dr. C. festgestellten sechswöchigen völligen Arbeitsunfähigkeit kann nicht von der Annahme ausgegangen werden, dass der Kläger am 26. Januar 1998 einen berechtigten Grund zu der Annahme hatte, in einem Zeitraum von etwa ein bis zwei Wochen wieder in vollem Umfang arbeitsfähig zu sein und seinen vertraglichen Verpflichtungen gegenüber der G. nachkommen zu können. Zwar ist in dem ärztlichen Bericht des Zeugen Dr. W. vom 17. Februar 1998 zu Ziffer 3 von einer leichten Besserung des Beschwerdebildes am letzten Konsultationstag, nämlich am 30. Januar 1998, die Rede (Bl. 78 d A.). Wie der weitere langwierige Genesungsverlauf zeigt, bedeutete die durch den Zeugen konstatierte leichte Besserung nicht den Auftakt für eine rasche Gesundung.

b)

Die weitere Begründung des Landgerichts, dem Kläger sei nicht der Nachweis gelungen, dass er zum Kündigungszeitpunkt Kenntnis von einer dreimonatigen unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit gehabt habe, trägt die klageabweisende Entscheidung den Provisionsausfallschaden betreffend ebenfalls nicht. Die Argumentation des Landgerichts wäre nur dann schlüssig, wenn der Kläger tatsächlich alsbald nach dem Unfallereignis wieder in vollem Umfang arbeitsfähig geworden wäre und ihm deshalb vorgehalten werden könnte, überflüssigerweise bereits zum 26. Januar 1998 die Kündigung des Vertragsverhältnisses mit der G. ausgesprochen zu haben, anstatt sich bis zum alsbaldigen Eintritt seiner 100 %igen Arbeitsfähigkeit zu gedulden. Eine derartige Feststellung lässt sich jedoch nach dem Ergebnis der erstinstanzlichen Beweisaufnahme wegen der erwiesenen sechswöchigen Arbeitsunfähigkeit des Klägers nicht treffen. Er konnte die Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen gegenüber der G. - wie er schlüssig vorträgt - nicht über einen derart langen Zeitraum ruhen lassen. Aus diesem Grund war die unter dem Datum des 26. Januar 1998 ausgesprochene Kündigung des Vertragsverhältnisses - unabhängig davon, ob der Kläger seinerzeit schon die mutmaßliche Dauer seiner Arbeitsunfähigkeit überblicken konnte - objektiv nicht zur Unzeit erfolgt.

aa)

Gemäß § 2 Ziffer 1 des mit der G. geschlossenen Vertrages hatte sich der Kläger verpflichtet, die ihm übertragene Finanzierung "umgehend vorzubereiten" (Bl. 18 d. A.). Wenn auch entsprechend dem erstinstanzlichen Vorbringen des Klägers eine Finanzierung in dem mit der G. vereinbarten Umfang von mehr als 12 Mio. DM auch bei zügiger Bearbeitung einen Zeitraum von mindestens zwei Monaten in Anspruch nehmen mag (Bl. 64 d. A.), ändert dies nichts daran, dass er nach Lage der Dinge - folgt man seinem weiteren Vorbringen - nicht wochenlang untätig bleiben konnte.

bb)

Denn er legt in nachvollziehbarer Weise dar, dass er auch die finanziellen Interessen seiner Vertragspartnerin berücksichtigen musste. Nach dem Inhalt des Auftragsschreibens der Gesellschaft vom 5. Januar 1998 (Bl. 51 d. A.) Karte der Kläger Bauträgerfinanzierungen für ein Objekt in Karlsruhe und für zwei weitere Objekte in Leipzig mit einem Gesamtvolumen von mehr als 12 Mio. DM zu realisieren. Plausibel ist deshalb der Vortrag des Klägers, dass zur auftragsgemäßen Durchführung der Finanzierung kein großer zeitlicher Spielraum mehr verblieb, weil es unter anderem galt, Zinsschäden im Zusammenhang mit den Investitionskosten, einer verzögerten Bezahlung der Kaufpreise für die Objekte, Konventionalstrafen wegen verzögerten Baubeginns und Einnahmeausfälle aus verspäteter Vermietung zu vermeiden (Bl. 69 unten d. A.).

Berücksichtigt man, dass bei einem Finanzierungsumfang von 12,65 Mio. schon nach Maßgabe eines Zinssatzes von 3 % p. a. eine monatliche Belastung von 30.000,00 DM anfällt, wird deutlich, dass der Kläger mit Rücksicht auf die finanziellen Interessen seiner Vertragspartnerin nicht wochenlang untätig bleiben konnte. Vielmehr war er gehalten, auf sein unfallbedingtes Unvermögen zur ordnungsgemäßen Bearbeitung des Finanzierungsauftrages hinzuweisen und der Gesellschaft - wie im Kündigungsschreiben vom 26. Januar 1998 geschehen (Bl. 23 d. A) - einen anderen Weg der Finanzierungsvermittlung nahe zu legen.

cc)

Dies gilt um so mehr mit Rücksicht auf die Tatsache, dass der Kläger sein außerordentliches Kündigungsrecht, welches ihm nach dem Unfallereignis zustand, um sich aus dem Vertragsverhältnis mit der G. zu lösen, alsbald ausüben musste.

Zwar ist das Recht zur Kündigung eines Dauerschuldverhältnisses aus wichtigem Grund nicht in entsprechender Anwendung des § 626 Abs. 2 BGB innerhalb einer zweiwöchigen Frist auszusprechen (BGH BB 1982, 515, 516). Dies ändert jedoch nichts daran, dass von dem Recht innerhalb angemessener Frist Gebrauch gemacht werden muss, nachdem der Berechtigte von den Kündigungstatsachen Kenntnis erlangt hat (BGH a.a.O.). Hätte der Kläger somit möglicherweise wochenlang mit der Ausübung des ihm zustehenden Gestaltungsrechtes gegenüber der G. gewartet, wäre er konkret Gefahr gelaufen, dieses zu verwirken.

c)

Zwar ist es dem Schädiger nicht zuzurechnen, wenn der Geschädigte selbst in ungewöhnlicher und unsachgemäßer Weise in den Geschehensablauf eingreift und eine weitere Ursache setzt, die den Schaden erst endgültig herbeiführt. Diese Voraussetzung liegt aber nicht vor, wenn für die Zweithandlung des Geschädigten ein rechtfertigender Anlass bestand oder diese durch das haftungsbegründende Ereignis herausgefordert wurde und eine nicht ungewöhnliche Reaktion auf jenes Ereignis darstellt (BGH NJW 99, 2882, 2883 mit Hinweis auf BGH NJW 1971, 1980 sowie BGH NJW 1975, 168).

Allein schon wegen der beträchtlichen Zinsschäden, die mit jedem Tag der Verzögerung der Erledigung des dem Kläger übertragenen Finanzierungsauftrages nach seinem Vorbringen drohten und wegen der rechtlichen Notwendigkeit, dass ihm zustehende außerordentliche Kündigungsrecht innerhalb angemessener Zeit auszuüben, gab es rechtfertigende Anlässe für die durch den Kläger mit Schreiben vom 26. Januar 1998 erklärten Loslösung von dem mit der G. geschlossenen Vertrag. Aus diesem Grund kann dem Kläger auch nicht angelastet werden, die Entstehung des Provisionsausfallschadens unter Verstoß gegen seine Obliegenheiten aus § 254 BGB selbst verschuldet zu haben. Im Falle der vertragsgemäßen Ausübung eines außerordentlichen Kündigungsrechtes kann der ersatzpflichtige Dritte nicht mit Erfolg einwenden, die Entstehung eines dadurch verursachten Erwerbsschadens sei durch den schuldlos verletzten Kündigenden selbst verursacht.

4.

Unabhängig davon macht die Beklagte schließlich ohne Erfolg geltend, der Kläger habe sie im Zusammenhang mit dem Verkehrsunfall auf die Gefahr der Entstehung eines ungewöhnlich hohen Schadens hinweisen müssen (Bl. 342 d. A.). Es ist nicht ersichtlich, was die Beklagte auf eine derartige Warnung hin zur Vermeidung der Entstehung des streitigen Provisionsausfallschadens noch hätte veranlassen können. Der Kläger trägt schlüssig vor, dass die ihm von der G. übertragene Finanzierungsvermittlungstätigkeiten nicht auf dritte Personen zur ersatzweisen Erfüllung hätte übertragen werden können (Bl. 8, 9 d. A.).

VII.

Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsrechtszuges wird dem Landgericht übertragen, da das Verhältnis des wechselseitigen Obsiegens und Unterliegens der Parteien noch nicht feststeht.

Die Anordnung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Im übrigen kommt ein Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils nicht in Betracht, da das aufhebende und zurückverweisende Urteil keinen vollstreckungsfähigen Inhalt hat.

Der Gegenstandswert für den Berufungsrechtszug beträgt 173.199,83 € (338.749,44 DM). Dieser Betrag macht reduziert um 2.045,17 €, also in Höhe von 171.154,66 €, die Beschwer des Klägers aus. Die Beschwer der Beklagten stellt sich auf 114.585,63 €.

Zur Zulassung der Revision besteht kein Anlass, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht gegeben sind.

Ende der Entscheidung

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