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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil verkündet am 17.09.2001
Aktenzeichen: 1 U 30/01
Rechtsgebiete: ZPO, BGB, PflVG, StVG


Vorschriften:

ZPO § 287
ZPO § 519
BGB § 823 Abs. 1
BGB § 847 Abs. 1
PflVG § 3 Nr. 1
StVG § 7 Abs. 1
StVG § 18 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

1 U 30/01

Verkündet am 17. September 2001

In dem Rechtsstreit

hat der 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht Dr. E... sowie der Richter am Oberlandesgericht P... und K...

auf die mündliche Verhandlung vom 27. August 2001

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird unter Zurückweisung seines weitergehenden Rechtsmittels das am 25. Januar 2001 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 10. Zivilkammer des Landgerichts Mönchengladbach abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefaßt:

Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger 6.568,90 DM nebst 4 % Zinsen aus 5.500,- DM seit dem 6. Dezember 1999 sowie nebst 4 % Zinsen aus 1.068,90 DM seit dem 22. Januar 2000 zu zahlen.

Es wird festgestellt, daß die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger alle weiteren materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, die ihm in Zukunft wegen einer Tinnitus-Beeinträchtigung seines rechten Ohrs aus dem Verkehrsunfall vom 27. Juli 1998 in Mönchengladbach auf der Zeppelinstraße in Höhe der Kreuzung mit der Krefelder Straße entstehen werden, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder übergehen werden.

Die Kosten des ersten Rechtszuges werden zu 68 % dem Kläger und zu 32 % den Beklagten auferlegt.

Die Kosten des Berufungsrechtszuges fallen den Beklagten zur Last.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung des Klägers hat Erfolg.

Das Landgericht hat im Ergebnis zu Unrecht sein Schmerzensgeld-, Schadensersatz- sowie Feststellungsbegehren mit der Begründung zurückgewiesen, ein Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis und den durch den Kläger geltend gemachten Hörstörungen sei nicht erwiesen. Zwar läßt sich entsprechend den Ausführungen im angefochtenen Urteil nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit feststellen, dass der Kläger als Folge des Kollisionsereignisses eine Minderung seines Hörvermögens erlitten hat. Insoweit läßt sich nicht mit letzter Sicherheit ausschließen, dass der Kläger bereits vor dem Unfall berufsbedingt einen Hörschaden hatte, der erst anläßlich der Untersuchungen nach dem Unfallereignis zutage getreten ist. Neben dem Schadensbild der Schwerhörigkeit besteht bei dem Kläger aber eine Beeinträchtigung seines rechten Hörorgans in Form eines Tinnitus, der sich mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auf das bei dem Unfall eingetretene HWS-Schleudertrauma zurückführen läßt.

Im Hinblick auf diese Tinnitusbeeinträchtigung reicht das vorprozessual durch die Beklagte zu 2) gezahlte Schmerzensgeld in Höhe von 4.500,- DM nicht, um einen angemessenen Ausgleich für die durch den Kläger infolge des Unfalls erlittenen immateriellen Schäden zu schaffen. Vielmehr hat er unter Berücksichtigung aller eingetretenen Verletzungen und Unfallbeeinträchtigungen Anspruch auf Zahlung eines weiteren Schmerzensgeldbetrages in der durch ihn verlangten Mindesthöhe von 5.500,- DM. Darüber hinaus ist sein auf Erstattung des materiellen Schadens gerichtetes Ersatzbegehren in Höhe von 1.068,90 DM gerechtfertigt, welches sich auf den Eigenanteil im Zusammenhang mit der Anschaffung eines sogenannten Tinnitus-Maskers bezieht. Da wegen des als Unfallfolge fortbestehenden Tinnitus-Gehörschadens nicht nur die Möglichkeit des künftigen Eintritts weiterer materieller und immaterieller Schäden gegeben ist, sondern der Eintritt solcher Schäden auch mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, ist der klägerische Feststellungsantrag zulässig und begründet.

Im einzelnen ist folgendes auszuführen:

I.

Entgegen der insoweit durch die Beklagten geäußerten Zweifel bestehen keine Bedenken gegen die Zulässigkeit des Rechtsmittels des Klägers. In seiner Berufungsbegründung legt er im einzelnen dar, in welchem Umfang und aus welchen Gründen er die erstinstanzliche Entscheidung anficht. Danach unterliegt es insbesondere keinem Zweifel, dass er wegen der durch ihn geltend gemachten Unfallbeeinträchtigungen (HWS-Distorsion, Druckschmerzen, Prellungen, Hörverlust sowie Tinnitus) ein weiteres Schmerzensgeld in der durch ihn verlangten Mindesthöhe von 5.500 DM unter Berücksichtigung der vorprozessualen Schmerzensgeldzahlung der Beklagten zu 2) begehrt, nachdem er erstinstanzlich insoweit noch einen "Richtwert" von 45.500 DM angegeben hatte (Bl. 8 d.A.). Er legt in seiner Rechtsmittelbegründung u.a. konkret dar, aus welchen Gründen er die durch das Landgericht vorgenommene Beweiswürdigung für unzutreffend hält, und er beruft sich für seine Tatsachenbehauptungen teilweise auf neue Beweismittel. Den Zulässigkeitserfordernissen des § 519 ZPO ist damit Genüge getan.

II.

Nach dem Ergebnis der erstinstanzlichen Beweisaufnahme ist erwiesen, dass der Kläger nur noch ein eingeschränktes Hörvermögen hat. Entsprechend den insoweit zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Urteil ist indes nicht ersichtlich, dass diese Beeinträchtigung auf den Unfall zurückzuführen ist, oder dass insoweit zumindest eine Mitursächlichkeit besteht.

1)

Nach den Angaben, die der Kläger gegenüber dem Sachverständigen Prof. Dr. S...-C... gemacht hat, war er 20 Jahre lang als Arbeiter im Straßentiefbau Maschinenlärm ausgesetzt (Bl. 113 d.A.). Der zusammenfassenden Beurteilung des Sachverständigen gemäß liegt bei dem Kläger eine beiderseitige Hörminderung vor, die auf der rechten Seite deutlich stärker ausgeprägt ist als auf der linken (Bl. 122 d.A.). Auch wenn nach der Auffassung des Sachverständigen wegen der seitenungleichen Ausprägung der Schwerhörigkeit es sich nicht um eine rein chronische Lärm-Schwerhörigkeit handeln kann, ist indes seiner plausiblen Darstellung gemäß nicht auszuschließen, das berufliche Schädigungsfaktoren zumindest anteilsweise zur Entstehung des Hörverlustes beigetragen haben (Bl. 126 d.A.).

2)

Entscheidend gegen die Annahme eines ursächlichen oder zumindest mitursächlichen Zusammenhangs zwischen dem Kollisionsereignis und dem Eintritt der Schwerhörigkeit spricht aber die Tatsache, dass es den Ausführungen des Sachverständigen entsprechend an einem hinreichenden zeitlichen Zusammenhang zwischen dem Zeitpunkt der Auffahrkollision (27. Juli 1998) und der erstmaligen Diagnose der Hörstörung anläßlich der Untersuchung durch den den Kläger behandelnden Hals-Nasen-Ohren-Arzt, den Zeugen Dr. M..., am 10. September 1998 gibt.

Da es keine HNO-ärztlichen Dokumente betreffend das Hörvermögen des Klägers vor dem Unfall gibt, kommt es entsprechend den Ausführungen des Sachverständigen entscheidend darauf an, ob und gegebenenfalls zu welchem Zeitpunkt der Kläger nach dem Unfallgeschehen erstmals eine Einschränkung seines Hörvermögens bemerkt hat.

a)

Anläßlich seiner Befragung durch die Einzelrichterin des Landgerichts im Termin am 12. Mai 2000 hat der Kläger angegeben, er habe nach der Kollision ca. drei bis vier Stunden nach dem Verlassen des Krankenhauses ein "Klingen" in den Ohren bemerkt, das im Laufe der Zeit "immer schlimmer" geworden sei mit der Folge, dass er sich nach viereinhalb bis fünf Wochen zu einem Besuch bei dem Zeugen Dr. M... veranlaßt gesehen habe (Bl. 93 d.A.). Dieser Darstellung gemäß war es nicht der Eintritt einer Schwerhörigkeit, die den Kläger zu der Konsultation eines Arztes motiviert hat.

b)

Die Ausführungen des Klägers stehen in Übereinstimmung mit den zeugenschaftlichen Bekundungen seiner Ehefrau. Auch die Zeugin I...-P... hat angegeben, ihr Mann habe zunächst über ganz leise Ohrgeräusche geklagt, die wegen einer zunehmenden Verschlimmerung den. Gang zum Arzt erforderlich gemacht hätten (Bl. 95, 96 d.A.). Auch nach der Schilderung des Zeugen Dr. M... ist nicht ersichtlich, dass der Kläger bei ihm mit der Angabe eines geringer gewordenen Hörvermögens vorstellig geworden ist. Der Darstellung des Zeugen zufolge hat der Kläger bei seinem Erstbesuch am 8. September 1998 lediglich über Ohrgeräusche geklagt, was ihn, den Zeugen, ein Jahr später am 3. September 1999 zu der Eintragung veranlaßt habe: "Pfeifen im rechten Ohr seit Unfall vor ca. 12 Monaten" (Bl. 94 d.A.). Erst nachdem eine am 8. September 1998 vorgenommene Entfernung eines Ohrstopfens keine Beseitigung des Dauergeräusches bewirkt hatte, sah der Zeuge Dr. M... zwei Tage später Grund für die Durchführung einer Hördiagnostik. Bei dieser wurde die Hörstörung des Klägers erstmals diagnostiziert, ohne dass er zuvor auf diese von sich aus hingewiesen hatte.

c)

Nach den durch audiometrische Unterlagen gestützten Angaben des Sachverständigen ist die Schwerhörigkeit des Klägers auf dem rechten Ohr deutlich ausgeprägt und macht einen Hörverlust von 30 dB im Tieffrequenzbereich und einen solchen von 70 dB bis 80 dB im Hochfrequenzbereich aus. Der Sachverständige legt in seinem schriftlichen Gutachten plausibel dar, dass die damit verbundene Beeinträchtigung so eindrucksvoll ist, dass sie von einem Patienten stärker bewertet wird als ein sie begleitender Tinnitus. Ohne weiteres nachvollziehbar ist deshalb die Schlußfolgerung des Sachverständigen, im Falle einer unterstellten Verursachung der Schwerhörigkeit durch das Unfallereignis sei kaum vorstellbar, dass diese erhebliche Einschränkung nicht sofort durch den Kläger bemerkt worden wäre (Bl. 126 oben d.A.). Da darüber hinaus nach der weiteren Darlegung des Sachverständigen bei einem Lärmarbeitsplatz, wie ihn der Kläger inne hatte, sich der festgestellte Hörverlust nahezu unbemerkt im Laufe der Jahre allmählich entwickeln kann (Bl. 126 d.A.), läßt sich nicht mit hinreichender Sicherheit feststellen, dass das Kollisionsereignis und die dabei durch den Kläger erlittene Halswirbelverletzung ursächlich oder zumindest mitursächlich für die erstmals sechs Wochen nach dem Unfall diagnostizierte Schwerhörigkeit war, die erst anläßlich einer wegen des Tinnitusgeräusches im rechten Ohr durchgeführten Hördiagnostik festgestellt wurde.

d)

Dem steht entsprechend den Ausführungen im angefochtenen Urteil nicht das Ergebnis der erstinstanzlichen Zeugenvernehmung entgegen. Insoweit nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen vollinhaltlich Bezug auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung (Bl. 6 und 7 UA; Bl. 187, 188 d.A.).

e)

Damit kann die Schwerhörigkeit des Klägers bei der Bemessung des ihm zustehenden Schmerzensgeldes insoweit keine Berücksichtigung finden, als sie nicht in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der Tinnitus-Beeinträchtigung steht.

III.

Gleichwohl ist das Schmerzensgeldverlangen des Klägers in der geltend gemachten Mindesthöhe von 5.500 DM gemäß §§ 823 Abs. 1,847 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 3 Nr. 1 PflVG begründet. Denn es ist nach dem Ergebnis der erstinstanzlichen Beweisaufnahme erwiesen, dass der Kläger seit dem Unfallereignis vom 27. Juli 1998 im rechten Ohr an einer Tinnitus-Beeinträchtigung leidet, die auf das bei der Auffahrkollision entstandene HWS-Beschleunigungstrauma zurückzuführen ist. Entgegen der durch das Landgericht vertretenen Auffassung ist der Kläger insoweit im Rahmen der haftungsausfüllenden Kausalität nicht beweisfällig geblieben (Bl. 7, 8 UA; Bl. 188, 189 d.A.).

1.

a)

Unstreitig hat sich der Kläger bei dem in Rede stehenden Zusammenstoß eine Verletzung der Halswirbelsäule in Gestalt eines Beschleunigungstraumas sowie Prellungen im Bereich des Schlüsselbeins zugezogen, so dass die Verordnung einer Schanz'schen Krawatte, von schmerzlindernden Mitteln und von Massagen erforderlich wurde. Darüber hinaus war der Kläger bis zum 25. August 1998 in seiner Leistungsfähigkeit beeinträchtigt.

b)

Damit steht zu Lasten der Beklagten der Haftungsgrund im Sinne der haftungsbegründenden Kausalität zwischen dem Unfallereignis und der ersten dadurch herbeigeführten Verletzung des Klägers fest. Denn zum Haftungsgrund gehört das Unfallgeschehen und die erste darauf zurückzuführende Verletzung des Anspruchstellers. Folgeverletzungen, Beschwerden und sonstige schädliche Folgen zählen zur Schadenshöhe (Dannert, ZfS 2001, Seite 5). Soweit Tatsachen und Kausalverläufe zum Haftungsgrund gehören, muß das Gericht davon überzeugt sein, dass sie wirklich vorliegen (§ 286 ZPO). Wegen der Unstreitigkeit der diesbezüglichen Tatsachengrundlagen bedarf es insoweit keiner Überzeugungsbildung durch den Senat mehr. Soweit aber Tatsachen und Kausalverläufe die Schadenshöhe und damit die sogenannte haftungsausfüllende Kausalität berühren, genügt es, dass das Gericht sie für wahrscheinlich hält (§ 287 ZPO). Es tritt also insoweit eine Beweismaßsenkung ein (Dannert, a.a.O.). Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze reicht es demnach für die Begründetheit des klägerischen Schmerzensgeld-, Schadensersatz- sowie Feststellungsbegehrens, dass der Senat den Ursachenzusammenhang zwischen dem Unfallereignis vom 27. Juli 1998 und der Tinnitus-Beeinträchtigung im rechten Ohr für wahrscheinlich hält. Eine solche Wahrscheinlichkeit ist nach dem Ergebnis der erstinstanzlichen Beweisaufnahme gegeben.

2)

Nach den gutachterlichen Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. S...-C... besteht grundsätzlich die Möglichkeit, dass ein HSW-Beschleunigungstrauma auch zu einer Schädigung des Hörorganes mit Begleittinnitus führt (Bl. 125 d.A.). Nach seiner weiteren Darlegung sind die Symptome einer Hörstörung in Form eines Tinnitus nach einem HWS-Beschleunigungstrauma zwar selten, aber durchaus möglich. Dabei treten die Symptome nach seinen weiteren Darlegungen entweder sofort nach dem Unfall auf oder sie beginnen erst mit einem Intervall von einigen Stunden oder Tagen (Bl. 125 d.A.).

3.

a)

Nach den glaubhaften Bekundungen der Zeugin I...-P... klagte der Kläger zwei bis vier Stunden nach dem Unfallgeschehen über zunächst nur leise vernehmbare Ohrgeräusche, die dann im Laufe der Zeit immer stärker wurden. Aufgrund dessen sah sich die Zeugin veranlaßt, den Kläger zu einem Arztbesuch zu drängen (Bl. 95, 96 d.A.). Diese Bemühungen der Zeugin führten dann dazu, dass der Kläger erstmals am 8. September 1998 den Zeugen Dr. M... aufsuchte und diesem seine die Ohrgeräusche betreffenden Beschwerden schilderte (Bl. 94 d.A.). Die Ausführungen der Zeugin I...-P... stehen in Übereinstimmung mit den Angaben, die der Kläger anläßlich seiner Befragung durch die Einzelrichterin des Landgerichts im Termin am 12. Mai 2000 gemacht hat.

b)

Aufgrund der anschaulichen Schilderung der Ehefrau des Klägers hält es der Senat für erwiesen, dass bei diesem wenige Stunden nach dem Unfall erstmals die Tinnitus-Erscheinungen auftrat. Diese geringe zeitliche Verzögerung steht nach der Darlegung des Sachverständigen nicht der Annahme eines Ursachenzusammenhangs mit dem Unfallereignis entgegen (Bl. 128 d.A.). Da der Kläger offensichtlich zunächst nicht gewillt war, einen Arzt aufzusuchen, bestehen im Ergebnis keine Zweifel daran, dass er schließlich wegen der ständig zunehmenden Tinnitus-Störungen die Notwendigkeit einer Konsultation des Zeugen Dr. M... als gegeben ansah.

c)

Der Zeuge hat in einem für die Beklagte zu 1) gefertigten ärztlichen Bericht unter dem Datum des 14. Januar 1999 zu der Rubrik "Angaben des Verletzten zum Unfallhergang" maschinenschriftlich die Angabe eingesetzt "Unfall mit HWS-Trauma seit dem Tinnitus" (Bl. 16 d.A.). Darüber hinaus hat er in dem Bericht als Befund der letzten Untersuchung im Monat Oktober 1998 als "objektive Beschwerden" einen weiter "best. Tinnitus" aufgeführt (Bl. 17 d.A.). Zwar hat der Zeuge anläßlich seiner Befragung durch das Landgericht angegeben, er habe sich nicht notiert, wann der Kläger ihm gegenüber die Tinnitus-Beschwerden angegeben habe (Bl. 94 d.A.). Da der Zeuge jedoch kurz zuvor in seiner Vernehmung eindeutig dargelegt hatte, der Kläger sei am 8. September 1998 mit der Klage über Ohrgeräusche zu ihm gekommen (Bl. 94 d.A.), beruht nach den Umständen die durch den Zeugen gestellte Diagnose u.a. auch auf den durch den Kläger Anfang September 1998 gemachten Erstangaben. Dem entspricht auch das Schreiben des Zeugen vom 4. Januar 2000 an die klägerischen Prozeßbevollmächtigten. Darin ist u.a. ausgeführt, der Kläger habe am 8. September 1998 von einem Auffahrunfall berichtet und "seit dem Unfall leide er an einem rechtsseitigen Tinnitus" (Bl. 63 d.A.). Darüber hinaus ist in dem Schreiben dargelegt, bei einer Verlaufskontrolle habe der Kläger keine Besserung des Tinnitus angegeben.

d)

Nachdem der Zeuge unter dem Datum des 3. September 1999 die Eintragung "Pfeifen im rechten Ohr seit Unfall vor ca. 12 Monaten" in seinen Krankenunterlagen gemacht hatte, hat er unstreitig wenige Tage später am 9. September 1999 dem Kläger ein Hörgerät verordnet (Bl. 59 d.A.). Dabei handelt es sich nach den Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. S...-C... um einen sogenannten "Tinnitus-Masker" (Bl. 113 d.A.).

Dieser führt nach dem insoweit unwidersprochen gebliebenen Vorbringen des Klägers durch die Erzeugung von Rauschgeräuschen zu einer Dämpfung des Tinnitus-Pfeiftons im rechten Ohr (Bl. 76, 77 d.A.).

e)

Nach den gutachterlichen Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. S... - C... sprechen die Ergebnisse der durchgeführten Hörprüfungsmethoden für die Annahme eines Innenohrschadens (Bl. 123 d.A.). Zwar gibt es nach seinen weiteren Ausführungen keine objektiven Kriterien für die Feststellung eines Tinnitus. Indes erachtet er den Nachweis einer Innenohrschädigung als ein "nahezu beweiskräftiges Kriterium für die Existenz des subjektiv wahrgenommenen Begleittinnitus" (Bl. 127 d.A). Wie bereits ausgeführt, hat der Senat keinen Zweifel daran, dass sich der Kläger nach anfänglichem Zögern wegen persistierender Tinnitus-Beschwerden veranlaßt sah, die Praxis des Zeugen Dr. M... als Hals-Nasen-Ohren-Arzt aufzusuchen.

4.

Zwar mag der durch den Sachverständigen diagnostizierte Innenohrschaden als Auslöser der Tinnitus-Störung auf eine unfallunabhängige und berufsbezogene Vorschädigung des Gehörs des Klägers zurückzuführen sein. Dies ändert jedoch nichts daran, dass - wie bereits ausgeführt - nach den Bekundungen der Zeugen I... - P... und Dr. M... erwiesen ist, dass die Tinnitus-Erscheinung erstmals nach dem Unfallgeschehen bei dem Kläger aufgetreten ist. Sollte also diese Störung im Zusammenhang mit einem unfallunabhängigen Anlageschaden stehen, wäre zumindest von einer Mitursächlichkeit des Kollisionsereignisses in bezug auf den Tinnitus auszugehen. Eine derartige Mitursächlichkeit reicht für die Begründung einer Schadensersatzverpflichtung der Beklagten.

a)

Um die Unfallbedingtheit des vom Anspruchsteller geltend gemachten Verletzungs- und Beschwerdebildes zu ermitteln, ist der medizinische Befund so, wie er sich unmittelbar vor dem Unfall darstellte, zu rekonstruieren und mit demjenigen zu vergleichen, der nach dem Unfall gegeben war. Ergibt der Vergleich, dass nachher ein Mehr an Verletzungen oder Beschwerden vorlag, so ist diese Verschlimmerung gegenüber dem Vor-Zustand eine Folge des Unfalls, denn sie entfällt, wenn man den Unfall wegdenkt. Zumindest ist sie durch den Unfall mitverursacht worden. War der vorherige Zustand - trotz schon damals gegebener Verletzungen oder Verschleißerscheinungen - überhaupt nicht mit Beschwerden verbunden, war also die Vorschädigung "klinisch stumm", "latent" oder "symptomlos", sind alle durch den Anspruchsteller bewiesenen Beeinträchtigungen seines Körpers auf den Unfall zurückzuführen (Dannert, a.a.O., Seite 53, 54; OLG Hamm, Urteil vom 8. Mai 2000, Az.: 13 U 197/99 mit Hinweis auf Dannert a.a.O.).

b)

Nach dem Ergebnis der erstinstanzlichen Beweisaufnahme steht fest, dass der Kläger vor dem Schadensereignis vom 27. Juli 1998 keine Tinnitus-Beschwerden hatte. Denn diese traten der Darstellung der Zeugin I... - P... gemäß erstmals drei bis vier Stunden nach seiner unfallbedingten Krankenhaus-Behandlung auf. Auch der für die Beklagte zu 1) erstattete ärztliche Bericht des Zeugen Dr. M... vom 14. Januar 1999 läßt nicht erkennen, dass dieser den Kläger in den Vorjahren wegen einer Tinnitus-Erkrankung behandelt hatte. Zu der Frage nach früheren Behandlungsmaßnahmen findet sich in dem Bericht die maschinenschriftliche Eintragung: "1985 wegen Pharyngitis, 1993 wegen Cerumen obt, 1997 Otitis externa" (Bl. 19 d.A.).

c)

Damit ist im Ergebnis die Feststellung zu treffen, dass das Unfallereignis eine nicht hinweg zu denkende Bedingung für die Tinnitus-Beeinträchtigung des Klägers darstellt. Folglich haften die Beklagten im. Rahmen der haftungsausfüllenden Kausalität für die immateriellen und materiellen Folgen dieser Beeinträchtigung des rechten Hörorgans des Klägers.

5.

Dem steht nicht entgegen, dass nach der Auffassung des Sachverständigen. Prof. Dr. S... - C... "nach der bisherigen Sachlage sich der Tinnitus noch nicht mit ausreichender Wahrscheinlichkeit auf den Unfall zurückführen läßt" (siehe seine Stellungnahme unter Punkt 7) zu den Beweisbeschlüssen des Landgerichts vom 9. März und 12. Mai 2000; Bl. 128 d.A.). Zur Begründung dieser Auffassung ist zu Punkt 8 der Stellungnahme dargelegt, bei der mündlichen Verhandlung vom 12. Mai 2000 hätten der Kläger und die beiden Zeugen zwar geschildert, dass der Kläger einige Stunden nach dem Unfall begonnen habe, über beiderseitigen Tinnitus zu klagen. Insoweit stimmten zwar die Angaben des Klägers und seiner Ehefrau überein, hingegen habe sich der Zeuge Dr. M... als der behandelnde HNO-Arzt nicht an eine entsprechende Angabe des Klägers zum Zeitpunkt der ärztlichen Untersuchung erinnern können (Bl. 128 d.A.).

a)

Diese Begründung vermag indes nicht zu überzeugen, denn sie beruht nach Lage der Dinge auf einem Mißverständnis der Aussage des Zeugen Dr. M... im Termin vor dem Landgericht am 12. Mai 2000. Dieser hat zweifelsfrei angegeben, dass der Kläger bei ihm am 8. September 1998, also sechs Wochen nach dem Unfall, vorstellig geworden sei und über Ohrgeräusche geklagt habe (Bl. 94 d.A.). Diese Beschwerdeschilderung hatte dem Zeugen noch am selben Tag Veranlassung gegeben, einen Stopfen aus dem Ohr des Klägers zu entfernen, ohne dass dadurch aber nach den Angaben des Klägers die störenden Ohrgeräusche beseitigt werden konnten. Aus diesem Grund folgte dann zwei Tage später am 10. September 1998 die Durchführung einer Hördiagnostik. Der anschaulichen Schilderung der Zeugin I... - P... gemäß waren die persistierenden Tinnitus-Geräusche nach dem Unfall gerade der Grund dafür, dass der Kläger auf ihr Drängen die Praxis des Zeugen Dr. M... aufsuchte. Auch in dem Schreiben des Zeugen vom 4. Januar 2000 an die klägerischen Prozeßbevollmächtigten ist die Rede davon, dass der Kläger am 8. September 1998 angegeben habe, er leide seit dem Unfall an einem rechtsseitigen Tinnitus (Bl. 63 d.A.).

b)

Der Sachverständige Prof. Dr. S... - C... legt zu Punkt 7 seiner zusammenfassenden Darstellung im schriftlichen Gutachten vom 24. August 2000 ausdrücklich dar, dass das Auftreten der Ohrgeräusche erst Stunden nach dem Unfall nicht gegen einen ursächlichen Zusammenhang spreche (Bl. 128 d.A.). Da sich nun aber nach dem Ergebnis der erstinstanzlichen Beweisaufnahme in Verbindung mit den zu den Akten gelangten ärztlichen Unterlagen das erstmalige Auftreten der Tinnitus-Störung im rechten Ohr des Klägers zweifelfrei kurze Zeit nach dem Kollisionsereignis feststellen läßt, ist nicht zuletzt mit Rücksicht auf die im Rahmen der haftungsausfüllenden Kausalität zu berücksichtigende Beweismaßsenkung gemäß § 287 ZPO eine hinreichende Wahrscheinlichkeit für die Feststellung gegeben, dass die in Rede stehende Störung auf das Unfallereignis zurückzuführen ist.

IV.

Der Umfang des dem Kläger zustehenden Schmerzensgeldanspruches stellt sich auf insgesamt 10.000 DM. Da die Beklagte zu 1) vorprozessual unstreitig bereits 4.500 DM an den Kläger gezahlt hat, verbleibt ein ihm zuzuerkennender Rest von 5.500 DM.

1.

Bemessungsgrundlagen im Rahmen des § 847 Abs. 1 BGB sind Ausmaß und Schwere der. psychischen und physischen Störungen, die persönlichen und die Vermögensverhältnisse des Verletzten und des Schädigers, das Maß der Lebensbeeinträchtigung, Größe, Dauer, Heftigkeit der Schmerzens, Leiden, Entstellungen, Dauer der stationären Behandlung, der Arbeitsunfähigkeit, die Unübersehbarkeit des weiteren Krankheitsverlaufs, die Fraglichkeit der endgültigen Heilung, der Grad des Verschuldens und alle sonstigen Umstände des Falles, wie etwa das Bestehen einer Haftpflichtversicherung für den Schädiger und eine grundlose Verzögerung der Regulierung (Palandt/Thomas, Kommentar zum BGB, 53. Aufl., § 847, Anm. 4 a mit Rechtsprechungsnachweisen).

2.

Unstreitig hat der Kläger infolge des Kollisionsereignisses vom 27. Juli 1998 eine Distorsion der Halswirbelsäule verbunden mit einer Prellung im Bereich des Schlüsselbeins erlitten. Ihm. maßten deshalb eine Schanz'sche Krawatte, schmerzlindernde Mittel und Massagen verordnet werden. Nach dem für die Beklagte zu 1) erstellten ärztlichen Bericht des Facharztes für Allgemeinmedizin, Dr. H..., vom 14. August 1998 war die Leistungsfähigkeit des Klägers bis zum 10. August 1998 um 100 %, bis zum 15. August 1998 um 60 % und bis zum 25. August 1998 um 40 % reduziert (Bl. 14 d.A.).

3.

Das durch den Kläger verlangte weitergehende Schmerzensgeld von 5.500 DM ist allein schon wegen der fortdauernden Beeinträchtigung seines rechten Hörorgans gerechtfertigt.

a)

Die durch die Beklagte zu 1) vorprozessual geleistete Schmerzensgeldzahlung von 4.500 DM berücksichtigt nicht die durch den Kläger geltend gemachten Ohrschädigungen. Zwar kann aus den oben zu Ziffer I. dargelegten Gründen die bei dem Kläger diagnostizierte Schwerhörigkeit bei der Bemessung des Umfangs der Schmerzensgeldverpflichtung der Beklagten keine Berücksichtigung finden. Etwas anderes gilt indes in bezug auf die rechtsseitige Beeinträchtigung durch den Tinnitus. Diese besteht seit mehr als drei Jahren, ohne dass insoweit eine Besserung des Beschwerdebildes zu erkennen ist. Nach den Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. S... - C... in seinem Gutachten vom 24. August 2000 nimmt der Kläger subjektiv das Ohrgeräusch wie einen 1,0 kHz-Sinuston wahr und er empfindet subjektiv die Lautstärke mit 5 dB über der Hörschwelle (Bl. 118 d.A.). Wenn auch der Sachverständige den hochfrequenten Tinnitus auf der rechten Seite als relativ leise bewertet (Bl. 123 d.A.), ändert diese Einschätzung nichts daran, dass dem Kläger unstreitig durch den. Zeugen Dr. M... am 9. September 1999 eine technische Hörhilfe verordnet werden mußte. Es handelt sich dabei um einen sogenannten Tinnitus-Masker, der zu einer Dämpfung des Pfeiftons im Ohr des Klägers führt (Bl. 76, 77, 113, 211 d.A.).

b)

Die Beklagten stellen ohne Erfolg die Erforderlichkeit der Anschaffung dieses Gerätes in Abrede (Bl. 225 d.A.). Wie bereits ausgeführt, steht fest, dass der Kläger seit Jahren ununterbrochen an einem Pfeifton im rechten Ohr leidet. Der Sachverständige bezeichnet in seinem Gutachten den hochfrequenten Tinnitus als leicht verdeckbar (Bl. 123 d.A.). Die Verdeckbarkeit ergibt sich jedoch nicht von selbst, sondern es bedarf insoweit eines technischen Hilfsgerätes.

c)

Darüber hinaus gibt der Kläger an, wegen der Tinnitus-Beeinträchtigung auf medikamentöse Schlafhilfen angewiesen zu sein (Bl. 211 d.A.). Die Richtigkeit dieses Vortrages ist ohne weiteres nachvollziehbar. Es kann von dem Kläger nicht erwartet werden, dass er den Tinnitus-Masker, auf den er tags- über angewiesen ist, auch während der Nachtruhe am Körper trägt. Da sich ein Dauerpfeifton im Ohr als ein Einschlafhindernis erweist, liegt es nahe, dass der Kläger sich insoweit durch medikamentöse Hilfe Erleichterung verschafft.

d)

Bei der Bemessung der Höhe des Schmerzensgeldes wirkt sich zu Lasten des am 4. Dezember 1939 geborenen Klägers nicht sein Lebensalter anspruchsmindernd aus. Insoweit muß die Tatsache Berücksichtigung finden, dass erfahrungsgemäß ein Mensch im fortgeschrittenen Lebensalter häufig an körperlichen Verschleißerscheinungen leidet. Tritt eine chronische Dauerstörung in einem empfindlichen Sinnesorgan hinzu, wird in der Summe das körperliche Wohlempfinden in stärkerem Maße beeinträchtigt als bei einem noch voll belastbaren Menschen - jüngeren oder mittleren Alters.

e)

Ein dem Kläger zustehender Schmerzensgeldbetrag von insgesamt 10.000 DM erscheint im Hinblick auf die durch ihn erlittenen Verletzungen und Folgebeeinträchtigungen - wie ein Vergleich mit der einschlägigen Rechtsprechung zeigt - angemessen. Insoweit wird auf die Entscheidungen des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 4. November 1997, Az. 2 O 3862/97 (ADAC Schmerzensgeldtabelle, lfd. Nr. 20.1947, des Landgerichts Hechingen vom 13. Dezember 1996, Az. 2 O 221/95 (ADAC Schmerzensgeldtabelle, lfd. Nr. 20.1905), des OLG Nürnberg vom 6. November 1996 und vom 6. September 2000, Az. 4 U 2109/96 sowie 12 U 1347/00 -(ADAC Schmerzensgeldtabelle, lfd. Nrn. 20.1767 und 20.1768) verwiesen. Zuletzt hat der 8. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf in einem Urteil vom 2. November 2000 (Az. 8 U 125/99) einem Verletzten für eine einseitige Tinnitus-Beeinträchtigung verbunden mit einer geringgradigen weiteren Ohrstörung und einer minimalen Funktionseinschränkung des linksseitigen Gesichtsnervs ein Schmerzensgeld in Höhe von 10.000 DM zuerkannt (ADAC Schmerzensgeldtabelle, lfd. Nr. 20.1339). Zwar läßt sich für den Kläger nur der Tinnitus als Dauerschaden feststellen, jedoch dürfen die anderen unfallbedingten Verletzungen, insbesondere das HWS-Schleudertrauma, nicht unberücksichtigt bleiben.

4.

Aus den obigen Ausführungen ergibt sich auch, dass die Beklagten nach Maßgabe der §§ 823 Abs. 1 BGB, 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG verpflichtet sind, dem Kläger den Eigenanteil zu erstatten, der auf ihn im Zusammenhang mit der Anschaffung des sogenannten Tinnitus-Maskers entfiel. Dieser Anteil stellt sich ausweislich der durch den Kläger mit seinem Schriftsatz vom 3. August 2001 überreichten fotokopierten Rechnungs- und Krankenkassenunterlagen auf insgesamt 1.068,90 DM. Unerheblich für die Ersatzverpflichtung der Beklagten ist insoweit, dass das Gerät auch über eine Hörhilfefunktion verfügt. Es bedarf keiner näheren Ausführungen dazu, dass eine im Umfang. von 5 dB wahrgenommene Sinuston-Tinnitus-Dauerstörung mit einer nicht unerheblichen Beeinträchtigung des Hörvermögens verbunden ist, wenn diese Beeinträchtigung durch ein künstliches Rauschen gedämpft wird. Zum Ausgleich bedarf es dann einer technischen Hörhilfe.

5.

Zulässig und begründet ist ebenfalls der auf die Feststellung der Ersatzverpflichtung der Beklagten hinsichtlich künftiger unfallbedingter Schäden gerichtete Feststellungsantrag des Klägers. Zum Zwecke der Klarstellung ist in den Tenor der Zusatz aufzunehmen, dass die Ersatzverpflichtung die sich aus dem Unfall ergebenden Schäden zum Gegenstand hat, soweit sie in Zusammenhang mit der Tinnitus-Beeinträchtigung des rechten Ohrs stehen.

Als unfallbedingte Dauerfolge verbleibt ein Tinnitus im rechten Ohr des Klägers. Damit ist nach den Umständen nicht nur die Möglichkeit des Eintritts weiterer materieller und immaterieller Schäden gegeben, sondern es besteht insoweit auch eine gewisse Wahrscheinlichkeit (vgl. zu der Möglichkeits- und Wahrscheinlichkeitsprognose BGH NJW 2001, 1431, 1432; BGH Urteil vom 20. März 2001, Az.: VI ZR 325/99; BGH VersR 1997, 1508, 1509; BGH NJW 1991, 2707, 2708).

Denn es liegt nicht außerhalb aller Wahrscheinlichkeit, dass der durch den Kläger benötigte Tinnitus-Masker gebrauchsbedingt in Zukunft einer Reparatur oder eines Austausches bedarf. Ebensowenig läßt sich ausschließen, dass es auf Dauer möglicherweise zu einer Verstärkung der durch den Sachverständigen im Umfang von 5 dB festgestellten Tinnitus-Geräusche kommt. Nach der Aussage der Zeugin I... - P... haben sich die Geräusche nach Angaben des Klägers zunächst leise bemerkbar gemacht und sind im Laufe der Zeit "immer schlimmer" geworden. Damit läßt sich auch für die Zukunft eine Verschlechterung des Zustandes nicht ausschließen. Im Ergebnis kommt es deshalb nicht auf die Richtigkeit der Behauptung des Klägers an, es lasse sich auf längere Sicht die Benutzung eines Tinnitus-Hörgerätes auch auf dem linken Ohr nicht vermeiden (Bl. 77, 211 d.A.).

V.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. 1, 92 Abs. 1 ZPO.

Die Anordnung über die vorläufige. Vollstreckbarkeit des Urteils hat ihre Grundlage in §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Der Gegenstandswert für den Berufungsrechtszug beträgt entsprechend der Festsetzung im Senatsbeschluß vom 25. Juli 2001 11.568,90 DM. Auf diesen Betrag stellt sich auch die Beschwer der Beklagten

Zur Zulassung der Revision besteht kein Anlaß, weil die Voraussetzungen des § 546 Abs. 1 ZPO nicht gegeben sind.

Ende der Entscheidung

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