Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil verkündet am 02.07.2001
Aktenzeichen: 1 U 31/00
Rechtsgebiete: BGB, ZPO


Vorschriften:

BGB § 254
BGB § 291
ZPO § 287
ZPO § 288
ZPO § 290
ZPO §§ 485 ff.
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

1 U 31/00

Verkündet am 2. Juli 2001

In dem Rechtsstreit

hat der 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. E, den Richter am Oberlandesgericht K sowie den Richter am Landgericht M

auf die mündliche Verhandlung vom 11. Juni 2001

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird unter Zurückweisung seines weitergehenden Rechtsmittels das am 12. Januar 2000 verkündete Urteil des Einzelrichters der 3. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger 25.510,80 DM zu zahlen nebst 4 % Zinsen von 23.507,47 DM für die Zeit vom 15. September 1999 bis zum 9. Dezember 1999 und von 25.510,80 DM seit dem 10. Dezember 1999.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des ersten Rechtszuges werden zu 31 % dem Kläger und zu 69 % den Beklagten auferlegt.

Die Kosten des Berufungsrechtszuges fallen zu 92 % dem Kläger und zu 8 % den Beklagten zur Last.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung hat nur in geringem Umfang Erfolg. Anstelle des dem Kläger durch das Landgericht in der Hauptsache zuerkannten Betrages von 24.432,00 DM stellt sich sein begründeter Ersatzanspruch auf insgesamt 25.510,80 DM. Das Rechtsmittel ist lediglich begründet, soweit der Kläger Unterstellkosten für die Fremdverwahrung seines Unfallfahrzeuges in der Zeit vom 16. Juli 1999 bis zum 28. Oktober 1999 in der Resthöhe von 1.078,80 DM verlangt. Hinsichtlich seines weitergehenden Ersatzbegehrens im Umfang von 12.860,00 DM bleibt seiner Berufung der Erfolg versagt. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Entschädigung für den Ausfall der Nutzungsmöglichkeit seines beschädigten Unfallfahrzeuges der Marke Daimler-Benz E 220 bis zum 28. Oktober 1999. Denn er hatte während dieser Zeit die Möglichkeit, auf ein auf ihn zugelassenes Ersatzfahrzeug der Marke Mitsubishi Pajero zurückzugreifen. Aufgrund dessen war mit dem Ausfall des unfallgeschädigten Fahrzeuges für den Kläger keine fühlbare Beeinträchtigung verbunden, die eine begründete Ersatzverpflichtung der Beklagten zur Folge hat.

I. Unterstellkosten

1.

Entgegen den Ausführungen im angefochtenen Urteil (Bl. 13 UA; Bl. 208 dA) hatte der Kläger, ohne gegen seine Schadensminderungspflicht aus § 254 BGB zu verstoßen, einen begründeten Anlass, nach der Besichtigung des Wagens durch den Sachverständigen der Beklagten zu 2) am 10. August 1999 bei dem Landgericht Wuppertal zu dem Aktenzeichen 3 H 20/99 ein selbständiges Beweisverfahren einzuleiten, um auf diese Weise die Kosten für die Instandsetzung des unfallgeschädigten Fahrzeuges und eine eventuelle Wertminderung feststellen zu lassen. Die bis zu der Besichtigung des Wagens durch den im selbständigen Beweisverfahren bestellten Sachverständigen G am 28. Oktober 1999 angefallenen Fahrzeugstandkosten fallen den Beklagten zur Last. Denn die Beklagte zu 2) hatte als Haftpflichtversicherer des durch den Beklagten zu 1) geführten Fahrzeuges von vornherein eine Regulierung des Schadensfalles abgelehnt und - im Ergebnis zu Unrecht - in Zweifel gezogen, dass die durch den Kläger geltend gemachten Schäden auf das Unfallereignis vom 15. Juli 1999 zurückzuführen waren. Unter diesen Umständen handelte der Kläger in Wahrnehmung seiner berechtigten Interessen, als er den Umfang des unfallbedingt notwendigen Instandsetzungsaufwandes im Rahmen eines Verfahrens gemäß § 485 ff. ZPO klären ließ.

a)

Nachdem der Sachverständige der Beklagten zu 2) am 10. August 1999 eine Besichtigung des geschädigten Wagens des Klägers vorgenommen hatte, erklärte diese unstreitig am 24. August 1999 telefonisch, dass sie nicht regulieren werde (Bl. 3 dA). Es folgte ein Schreiben der Beklagte zu 2) vom 25. August 1999 (Bl. 142 dA), in welchem sie bekannt gab, nach dem Ergebnis der Nachbesichtigung vom 10. August 1999 könne sie das durch den Kläger eingeholte Gutachten des Sachverständigen H als Abrechnungsgrundlage nicht anerkennen. Die Beklagte zu 2) berief sich u. a. auch darauf, der Kläger habe keinerlei Reaktion auf das Verkehrsgeschehen gezeigt, welches er ohne weiteres durch eine geringe Bremsung oder durch ein leichtes Ausweichen hätte vermeiden können. Nachdem der Kläger mit Antragsschrift vom 2. September 1999 das selbständige Beweisverfahren zu der Thematik eingeleitet hatte, ob die im Gutachten des Sachverständigen H kalkulierten Reparaturkosten von knapp 20.000,00 DM zur Schadensbeseitigung erforderlich waren, gab die Beklagte zu 2) mit Schriftsatz vom 15. September 1999 bekannt, es werde auf ein Plausibilitätsgutachten ankommen, ob die per Gutachten geltend gemachten Schaden sich einzig und allein auf das Unfallereignis bezogen (Bl. 18 der BA 3 OH 20/99).

b)

Mit Rücksicht darauf, dass die Beklagte zu 2) den Verdacht einer Unfallmanipulation geäußert und insbesondere die Kausalität in bezug auf den Umfang der durch den Kläger ersetzt verlangten Fahrzeugschäden und dem Unfallereignis in Abrede gestellt hatte, hatte der Kläger - ohne gegen § 254 BGB zu verstoßen - nach den Umständen ein berechtigtes Interesse daran, die Höhe des erforderlichen Reparaturaufwandes in dem dafür geeigneten gerichtlichen Verfahren gemäß § 485 ff. ZPO gutachterlich klären zu lassen. Der durch die Beklagte zu 2) geäußerte unberechtigte Verdacht, der Kläger habe das Unfallereignis provoziert, war gravierend. Deshalb war er zum Zwecke der Schadensminderung nicht gehalten, sein unfallgeschädigtes Fahrzeug schnellstmöglich reparieren zu lassen, um danach gegebenenfalls die notwendige Begutachtung durch einen Sachverständigen anhand von Lichtbildern vornehmen zu lassen. Für die Ermittlung von unfallunabhängigen Altschäden an einem Fahrzeug kommt es oft auf kleine Deformations- und Schadensdetails an, die durch Fotografien nicht mit der erforderlichen Genauigkeit zu dokumentieren sind.

2.

Unerheblich ist darüber hinaus der Einwand der Beklagten, der Kläger hätte im Rahmen seiner Schadensminderungspflicht darauf hinweisen müssen, dass er entgegen seiner ursprünglich geäußerten Verkaufsabsicht sich im Nachhinein zu einer Instandsetzung des Unfallfahrzeuges entschlossen habe (Bl. 245 dA). Ausweislich ihrer Klageerwiderung vom 11. Oktober 1999 haben die Beklagten ihren Klageabweisungsantrag weiter auf die Behauptung manipulierter Unfallschäden gestützt. Damit ist nicht ersichtlich, dass sie allein auf einen frühen Hinweis des Klägers, er wolle entgegen seiner ursprünglichen Vorstellung sein Fahrzeug nunmehr doch reparieren lassen, davon abgesehen hätten, ihre Verweigerungshaltung aufzugeben und auf die Nachbesichtigung des Fahrzeuges durch den Sachverständigen der Beklagten zu 2) am 10. August 1999 hin ihre Ersatzverpflichtung dem Grunde nach anzuerkennen. Erst nachdem das im selbständigen Beweisverfahren eingeholte Gutachten des Sachverständigen G vom 13. November 1999 vorlag, sahen sich die Beklagten veranlasst, mit Schriftsatz vom 16. Dezember 1999 ein Teilanerkenntnis im Umfang von 18.611,52 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 15. September 1999-auszusprechen (Bl. 143 dA).

3.

Der Umfang der erstattungsfähigen Standkosten ergibt sich aus der Rechnung der S GmbH vom 11. November 1999 (Bl. 102 dA). Demnach fielen für die Zeit vom 16. Juli 1999 - dem Tag nach dem Unfallgeschehen - bis zum 28. Oktober 1999 - dem Tag der Untersuchung des Wagens durch den gerichtlich bestellten Sachverständigen G - Unterstellkosten in Höhe von 10,00 DM täglich an. Daraus errechnet sich ein Nettobetrag von 1.040,00 DM, der zuzüglich der Schleppkosten von 250,00 DM einen Nettogesamtbetrag von 1.290,00 DM ergibt. Zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer von 16 % errechnet sich somit im Ergebnis ein im Ansatz erstattungsfähiger Nettogesamtbetrag von 1.496,40 DM. Soweit der Kläger in seiner Berufungsbegründung vom 14. März 2000 einen Bruttobetrag von 1.206,40 DM als erstattungsfähig bezeichnet hat (Bl. 227 oben dA), handelt es sich um ein offensichtliches Versehen.

Da das Landgericht dem Kläger in bezug auf die Rechnung der Firma S GmbH vom 11. November 1999 bereits einen Teilbetrag von 417,60 DM zuerkannt hat (Ziff. III, Ziff. 6; Bl. 10 UA, Bl. 205 dA) verbleibt ein von den Beklagten zu ersetzender Rest von 1.078,80 DM (1.496,40 DM - 417,60 DM).

4.

Dem Kläger war es nicht zuzumuten, den Anfall der Fahrzeugstandkosten durch eine umgehende Reparatur des unfallgeschädigten Fahrzeuges ganz oder teilweise zu reduzieren. Bereits aus den obigen Darlegungen ergibt sich das berechtigte Interesse des Klägers, das unfallgeschädigte Fahrzeug bis zum Tag der Besichtigung durch den gerichtlich bestellten Sachverständigen G im Originalzustand zu erhalten. Im Ergebnis kommt es deshalb nicht mehr auf die Richtigkeit seiner streitigen Darlegung an, er habe nicht die notwendigen finanziellen Mittel zur Verfügung gehabt, um mit den Kosten für die notwendige Fahrzeugreparatur in Vorlage zu treten. Dahinstehen kann auch die Entscheidung der Frage, ob einem Unfallgeschädigten eine Kreditaufnahme zuzumuten ist, um notwendige Fahrzeugreparaturen durchführen zu lassen (verneinend Grunsky in Münchener Kommentar zum BGB, § 254, Rdnr. 57 mit Hinweis auf OLG München VersR 1969, 1098; OLG Köln, DB 1973, 177; Staudinger/Medicus Rdnr. 51 sowie mit weiteren Rechtsprechungs- und Literaturnachweisen).

II. Nutzungsausfall

Unbegründet ist das Ersatzverlangen des Klägers, soweit es sich auf restlichen Nutzungsausfall für seinen Pkw Mercedes Benz E 220 in der Resthöhe von 12.160,00 DM bezieht (116 Tage zu je 152,00 DM = 17.632,00 DM abzüglich des bereits durch das Landgericht zuerkannten Teilbetrages von 5.472,00 DM als Nutzungsausfall für 36 Tage, Ziff. III, Ziff. 7; Bl. 10 UA, Bl. 205 dA). Die Ersatzfähigkeit dieser Schadensposition scheitert daran, dass der Kläger während des hier in Rede stehenden Zeitraumes nach dem Unfallgeschehen über ein Ersatzfahrzeug verfügte. Es handelte sich dabei um den unstreitig auf ihn zugelassenen Pkw der Marke Mitsubishi Pajero mit dem amtlichen Kennzeichen ...

1.

Wer über ein weiteres Fahrzeug verfügt, dessen Einsatz ihm zuzumuten ist, kann keine Nutzungsausfallentschädigung, sondern allenfalls Ersatz der Vorhaltekosten verlangen (BGH VersR 1976, 170; Rixecker in Geigel, der Haftpflichtprozess, 4, Rdnr. 68 mit Hinweis auf OLG Frankfurt ZfS 1990, 9).

2. a)

Der Kläger hat bereits in seinem durch seinen erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten, dem Zeugen F, verfassten Schriftsatz vom 21. Oktober 1999 dargelegt, das an früheren Unifällen beteiligte Fahrzeug der Marke Mitsubishi Pajero mit dem Kennzeichen ... werde nach wie vor durch ihn gefahren und benutzt und befinde sich in einem ordnungsgemäß reparierten und im übrigen altersentsprechenden Zustand (Bl. 50 dA). Diese Darlegung haben die Beklagten in ihrem Folgeschriftsatz vom 29. Oktober 1999 aufgegriffen verbunden mit dem Vortrag, dem Kläger stehe neben dem unfallgeschädigten Pkw Marke Mercedes das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen ... zur uneingeschränkten Nutzung zur Verfügung (Bl. 59 dA). Erst nach der mündlichen Verhandlung vom 2. November 1999 hat der Kläger schriftsätzlich unter dem Datum des 18. November 1999 vorgetragen, der Wagen mit dem Kennzeichen ... sei nur aus versicherungstechnischen Gründen auf ihn zugelassen und stehe seiner Mutter, der Zeugin B, zur Verfügung (Bl. 99 dA).

b)

Im Ergebnis kann die Entscheidung der prozessualen Frage dahinstehen, ob der bezeichnete Vortrag des Klägers im Schriftsatz vom 21. Oktober 1999 Grundlage für ein sogenanntes vorweggenommenes Geständnis im Sinne des § 288 ZPO ist (vgl. dazu Zöller/Greger, Kommentar zur ZPO, 21. Aufl., § 288, Rdnr. 3 a), welches der Kläger nicht wirksam nach Maßgabe des § 290 ZPO widerrufen konnte. Insoweit bestehen Zweifel aufgrund der Bekundung des Zeugen F im Senatstermin vom 11. Juni 2001, er habe den bezeichneten schriftsätzlichen Vortrag vom 21. Oktober 1999 alleine nach seinem damaligen Kenntnisstand ohne eine diesbezügliche gesonderte Information des Klägers verfasst, obwohl er seinerzeit den Schriftsatz wahrscheinlich in dessen Anwesenheit verfasst habe.

3.

Entscheidend ist vielmehr folgendes:

Fest steht, dass der Pkw der Marke (Mitsubishi Pajero mit dem Kennzeichen ... ("H B") 111 auf den Namen des Klägers angemeldet ist. Darüber hinaus ist er - wie die Zeugin B im Senatstermin vom 20. Dezember 2000 vor dem Einzelrichter bekundet hat - als Eigentümer im Fahrzeugbrief eingetragen (Bl. 268 dA). Im Hinblick darauf trifft den Kläger die Beweislast für die Richtigkeit seiner Behauptung, er habe trotz seiner Eigenschaft als eingetragener Halter und Eigentümer des Fahrzeuges nicht über den Pkw der Marke Mitsubishi Pajero verfügen können, weil dieser alleine seiner Mutter, der Zeugin B, zur Verfügung gestanden habe. Er trägt in diesem Zusammenhang streitig vor, der Wagen sei allein aus versicherungstechnischen Gründen auf ihn zugelassen worden und berechtigte Nutzerin sei allein seine Mutter gewesen (Schriftsatz vom 18. November 1999, Bl. 99 dA). Indes bleibt der Kläger nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme vor dem Einzelrichter des Senats und im Hinblick auf das Ergebnis seiner Befragung nach § 141 Abs. 1 ZPO durch den Senat im Termin am 11. Juni 2001 hinsichtlich der Richtigkeit seiner Behauptung beweisfällig. Da somit von der Existenz eines ihm zur Verfügung gestandenen Ersatzfahrzeuges während des klagegegenständlichen Zeitraumes auszugehen ist, hat er keinen Anspruch auf den geltend gemachten Nutzungsausfall. Ebenso wenig sind die Beklagten verpflichtet, Vorhaltekosten zu ersetzen.

a)

Zwar hat die Zeugin B die in ihr Wissen gestellte streitige Darlegung des Klägers bestätigt ("... der Pkw Mitsubishi Pajero ist für mich angeschafft worden ..."), der Pkw sei von vornherein nur aus versicherungstechnischen Gründen auf ihn zugelassen worden und nutzungsberechtigt sei allein sie gewesen. Indes lässt sich ihre Darstellung schon nicht mit den Angaben des Klägers vereinbaren, die er im Senatstermin vom 11. Juni 2001 gemacht hat. Konfrontiert mit der Tatsache, dass er nach dem unwidersprochen gebliebenen Vorbringen der Beklagten und nach dem Inhalt der beigezogenen Akte 17 O 22/98 LG Wuppertal in der Zeit vom 22. September 1994 bis 11. Juni 1997 in sechs Fälle in seiner Eigenschaft als Halter und Fahrer des Pkw Marke Mitsubishi Pajero an Unfällen beteiligt war, hat er angegeben, die Schadensereignisse seien in die Zeit gefallen, zu der er den Wagen noch benutzt habe. Ergänzend hat der Kläger angegeben, es habe sogar noch einen weiteren Unfall mit dem Fahrzeug unter seiner Beteiligung gegeben, und zwar im Dezember 1998. Seiner Darstellung gemäß hat der Kläger somit jahrelang den Pkw Marke Mitsubishi Pajero in Eigennutzung gehabt. Damit lässt sich nicht die Richtigkeit der Darstellung der Zeugin B feststellen, der Wagen sei von vornherein für sie angeschafft und grundsätzlich auch durch sie genutzt worden. Ausweislich des Inhaltes der Beiakte 17 O 22/98 LG Wuppertal hatte der Kläger aus Anlass eines Unfallgeschehens von 18. Juni 1997 in Wuppertal als Halter des Fahrzeuges Mitsubishi Pajero unter anderem auch eine Nutzungsausfallentschädigung klageweise geltend gemacht (Bl. 3 BA).

b)

Nach der weitere Darstellung des Klägers im Senatstermin vom 11. Juli 2001 soll der Zustand seiner Eigennutzung erst dann "umgeschlagen" sein, als sich vor dem hier in Rede stehenden Unfall vom 15. Juli 1999 der Gesundheitszustand seiner zwischenzeitlich verstorbenen Großmutter verschlechtert habe. War aber der Kläger nach der Anschaffung des Wagens als eingetragener Fahrzeughalter und Eigentümer auch dessen Nutzer, so trifft ihn die Beweislast für die Richtigkeit seiner Behauptung, dass er gerade zur Unfallzeit und in den Wochen danach keine Gebrauchsbefugnis mehr gehabt habe, weil diese aus familiären Gründen auf die Zeugin B übertragen gewesen sei. Dieser Beweis ist jedoch nach dem Ergebnis der Vernehmung der Zeugin durch den Einzelrichter im Termin am 20. Dezember 2000 nicht erbracht. Aufgrund zahlreicher Widersprüche und Unstimmigkeiten im Zusammenhang mit der Zeugenaussage erachtet der Senat nicht die Darstellung der Zeugin als glaubhaft, der Kläger sei ab dem Monat Juli 1999 von der Nutzung des Pkw Marke Mitsubishi Pajero ausgeschlossen gewesen.

aa)

Auffällig ist zunächst, dass die Zeugin B ihre Darstellung in bezug auf die Notwendigkeit einer Eigennutzung des Pkw Marke Mitsubishi Pajero widersprüchlich begründet hat: Nachdem sie insoweit zunächst unter Hinweis auf eine Pflegebedürftigkeit ihrer Mutter angegeben hatte, es habe sich die Erforderlichkeit von drei Fahrten wöchentlich zum Arzt ergeben (Bl. 268 dA), hat sie auf Nachfrage des Beklagtenvertreters die plötzliche Erinnerung angegeben ("mir fällt jetzt ein, ..."), dass sich ihre Mutter "zu dem hier in Rede stehenden Zeitraum" im Krankenhaus befunden habe (Bl. 269 dA). Auf weitere Nachfrage, ob ihre anfängliche Aussage oder die nachträgliche Darstellung den Krankenhausaufenthalt betreffend stimme, hat sie sich auf die Richtigkeit der "letzten Aussage" berufen (Bl. 269 dA).

bb)

Nach der weiteren Darstellung der Zeugin soll ihre Mutter nach dem hier in Rede stehenden Unfallgeschehen vom 15. Juli 1999 noch etwa drei Wochen im Krankenhaus gewesen sein (Bl. 269 dA). Demnach müsste der stationäre Aufenthalt etwa bis zum 5. August 1999 gedauert haben. Ausweislich der durch den Kläger im Senatstermin überreichten Bescheinigung der Kliniken St. A G fiel das Entlassungsdatum jedoch bereits auf den 26. Juli 1999.

cc)

Nicht glaubhaft ist die weitere Bekundung der Zeugin B, sie habe nach der Krankenhausentlassung den für deren Weiterbehandlung zuständigen Arzt abgeholt und nach den jeweiligen häuslichen Besuchen wieder zurückgefahren, und sie habe auch aus diesem Grund dem Kläger den Pkw Marke Mitsubishi Pajero vorenthalten müssen. Ungewöhnlich ist schon, dass ein Hausbesuche machender niedergelassener Arzt diese nicht mit einem eigenen Pkw durchführen, sondern insoweit regelmäßig auf Beförderungsdienste von Patientenangehörigen angewiesen sein soll. Unabhängig davon hatte die Zeugin zu Beginn ihrer Vernehmung dargelegt, sie habe ihre Mutter regelmäßig dreimal wöchentlich zum Arzt fahren müssen. Folgt man dieser - von der Zeugin im weiteren nicht aufrecht erhaltenen, aber plausibleren - Darstellung, wurde der fragliche Pkw jedenfalls nicht für die regelmäßige Beförderung des Hausarztes benötigt.

dd)

Obwohl der Wagen nach ihrer Darstellung für sie angeschafft worden war, vermochte sie auch nicht annäherungsweise das Datum des Erwerbs anzugeben (Bl. 268 unten dA). Ebenso wenig sah sie sich zu einer Erläuterung im Stande, wer die Kfz-Steuer und die Versicherung bezahlt hat, insbesondere mit Hilfe welchen Kontos die Überweisungen getätigt wurden.

ee)

Nicht nachvollziehbar ist zudem die Angabe der Zeugin, ihr Sohn, der die wirtschaftlichen und finanziellen Dinge in der Familie geregelt habe, habe ausschließlich mit ihrer verstorbenen Mutter abgerechnet. Völlig offen bleibt, aus welchem Grund die zuletzt pflegebedürftige Großmutter des Klägers bzw. Mutter der Zeugin B in den Pkw Marke Mitsubishi Pajero betreffende Abrechnungsvorgänge einbezogen gewesen sein soll.

ff)

Mit der Darstellung der Zeugin nicht zu vereinbaren ist darüber hinaus die Erläuterung des Klägers im Senatstermin vom 11. Juni 2001, die Haftpflichtprämien für den Wagen seien von dem Konto seiner Mutter überwiesen worden. In diesem Zusammenhang hatte der Kläger einen fotokopierten Auszug vorgelegt, der das Konto der Zeugin B betreffen soll. Folgt man dieser Darlegung, kann die Zeugin - im Gegensatz zu ihrer eigenen Bekundung - nicht in bezug auf die Bezahlung der den Pkw Marke Mitsubishi betreffenden Versicherungsbeiträge unwissend gewesen sein.

4.

Der Kläger hat schließlich keinen Anspruch auf Ersatz von - im übrigen nicht bezifferten - Vorhaltekosten in bezug auf die Nutzung des Pkw Marke Mitsubishi Pajero als Ersatzfahrzeug. Es lässt sich nach seinem Vorbringen nicht feststellen, dass er den Wagen - wie es für den Fuhrpark eines gewerblichen Unternehmens nicht unüblich ist - ausschließlich oder zumindest in einem nach § 287 ZPO messbaren Umfang neben einem sonstigen Gebrauch als Ersatzfahrzeug für fremdverschuldete Ausfälle gehalten hat. Eine solche Zweckbestimmung ist aber Voraussetzung für die Erstattungsfähigkeit für hier in Rede stehende Vorhaltekosten (BGH VersR 1976, 170, 171).

III.

Das nicht nachgelassene Vorbringen des Klägers im Schriftsatz vom 12. Juni 2001 sowie der nicht nachgelassene Vortrag der Beklagten im Schriftsatz vom 19. Juni 2001 hat bei der Entscheidung des Rechtsstreites keine Berücksichtigung mehr gefunden und gibt keinen Anlass zu einer Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung (§ 156 ZPO).

Die Zinsentscheidung beruht auf § 291 BGB.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. 1, 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO.

Der Gegenstandswert für den Berufungsrechtszug beträgt bis zum 4. Juli 2000 13.666,40 DM und für die Zeit danach 13.238,80 DM.

Die Beschwer des Klägers beträgt 12.160,00 DM und diejenige der Beklagten 1.078,80 DM.

Die Anordnung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils beruht auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Zur Zulassung der Revision besteht kein Anlass, weil die Voraussetzungen des § 546 Abs. 1 ZPO nicht gegeben sind.

Ende der Entscheidung

Zurück