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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil verkündet am 01.12.2003
Aktenzeichen: 1 U 35/03
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 308 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

1 U 35/03

Verkündet am 01. Dezember 2003

In dem Rechtsstreit

hat der 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 17. November 2003 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. E. sowie die Richter am Oberlandesgericht K. und E.

für Recht erkannt:

Tenor:

I.

Auf die Berufung des Klägers wird das am 17. Januar 2003 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 13. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf - 13 O 279/98 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt:

1.

Die Beklagten zu 1. und zu 3. werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 25.338,76 € nebst 4 % Zinsen seit dem 01.12.1995 zu zahlen.

2.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten zu 1. und zu 3. als Gesamtschuldner verpflichtet sind, die dem Kläger aus dem Unfallereignis vom 2. Februar 1995 zukünftig entstehenden immateriellen Schäden zu ersetzen.

3.

Es wird weiter festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, die dem Kläger aus dem Unfallereignis vom 2. Februar 1995 zukünftig entstehenden materiellen Schäden zu ersetzen, der Beklagte zu 2. allerdings nur unter Berücksichtigung der Haftungshöchstbeträge aus dem Straßenverkehrsgesetz.

4.

Die weitere Klage wird abgewiesen.

II.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen von den Kosten 1. Instanz:

- von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten des Klägers 61 % der Kläger selbst, 29 % die Beklagten zu 1. und zu 3. als Gesamtschuldner und 10 % die Beklagten zu 1. bis 3. als Gesamtschuldner.

- von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1. und zu 3. 54 % diese jeweils selbst und 46 % der Kläger.

- von den außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2. 10 % diese selbst und 90 % der Kläger.

Und von den Kosten 2.Instanz:

- von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten des Klägers 33 % der Kläger selbst und 67 % die Beklagten zu 1. und zu 3. als Gesamtschuldner.

- die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1. und zu 3. tragen diese jeweils selbst.

- die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2. trägt der Kläger.

III.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung des Klägers ist gegenüber den Beklagten zu 1. und zu 3. begründet; gegenüber dem Beklagten zu 2. unbegründet.

I.

1.

Dem Kläger steht gegen die Beklagten zu 1. und zu 3. wegen des Verkehrsunfalls vom 02. Februar 1995 in Dormagen Anspruch auf Schmerzensgeld von jedenfalls 50.903,35 € zu; ihm sind deshalb neben den von der Beklagten zu 3. bereits gezahlten 25.564,59 € (50.000,- DM) und über die von dem Landgericht zuerkannten 15.338,76 € weitere 10.000,- €, insgesamt also noch 25.338,76 € nebst Zinsen zuzusprechen.

Dabei bedarf die Frage, ob das Landgericht die mit der Berufung im einzelnen aufgelisteten Verletzungen des Klägers bei der Bemessung des Schmerzensgeldes zu Unrecht außer acht gelassen hat, keiner näheren Erörterung. Anzumerken ist insoweit nur, dass sich das Landgericht zu Recht an den Feststellungen der medizinischen Gutachter und den damit bewiesenen Verletzungen und Verletzungsfolgen orientiert hat.

Bereits im Hinblick auf diese - von dem Landgericht zutreffend zugrunde gelegten - unfallbedingten Verletzungen und Verletzungsfolgen des Klägers, insbesondere die langwierigen und dauerhaften Verletzungsfolgen sieht es der Senat aber als unbedingt notwendig an, das von dem Landgericht festgesetzte Gesamtschmerzensgeld von 40.903,35 € jedenfalls um den mit der Berufung weiter begehrten Betrag von 10.000,- € zu erhöhen; eine weitere Erhöhung kam nicht in Betracht, weil sich der Senat an den keinen weitergehenden Ermessensspielraum eröffnenden Berufungsantrag des Klägers gebunden sieht (§ 308 Abs.1 ZPO).

Im Hinblick auf die Höhe des festzusetzenden Schmerzensgeldes ist hervorzuheben, dass dem Kläger infolge des von dem Beklagten zu 1. allein verschuldeten Unfall der rechte Unterschenkel amputiert wurde. Durch diesen gravierenden Verlust seiner körperlichen Unversehrtheit ist er zur Fortbewegung nunmehr auf Gehstützen angewiesen, was zu einer Schiefhaltung des gesamten Körpers führt und Schmerzen im gesamten Schulterbereich verursacht. Auch die sog. Stumpfsituation ist schwierig; das rechte Kniegelenk des Klägers weist eine deutliche Bewegungseinschränkung auf; die Muskeln im Oberschenkel sind abgemagert. Ferner besteht eine dauerhafte Minderung der Erwerbsfähigkeit von 50 %. Der Kläger, der vor dem Unfall ein selbständiger und sehr mobiler Handwerksmeister war, ist nun in grossen und wesentlichen Teilen seiner Lebensführung auf fremde Hilfe angewiesen.

Trotz des von dem Landgericht hervorgehobenen Alters des Klägers von 60 Jahren ist angesichts dieser schwerwiegenden Beeinträchtigungen ein Schmerzensgeld in dem Bereich von 40.903,35 € (80.000,- DM) kein angemessener Ausgleich. Der nunmehr festgesetzte Betrag entspricht noch eher dem unteren Bereich der Beträge, die der Senat auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung anderer Gerichte in vergleichbaren Fällen zuzusprechen pflegt (vgl. etwa Urteil vom 09.05.1994 - 1 U 87/93 - DAR 1995, 159, 160).

2.

Die auch gegen den Beklagten zu 2. als Fahrzeughalter gerichtete und mit der Berufung weiter verfolgte Schmerzensgeldklage hat das Landgericht zu Recht abgewiesen; insoweit wird auf die zutreffende Entscheidung des Landgerichts verwiesen.

II.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor.

Der Streitwert für den Berufungsrechtszug wird auf 10.000,- € festgesetzt.

Ende der Entscheidung

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