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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil verkündet am 17.12.2001
Aktenzeichen: 1 U 41/01
Rechtsgebiete: BGB, ZPO, BRAGO


Vorschriften:

BGB § 251
BGB § 284
BGB § 284 Abs. 1
BGB § 284 Abs. 2
BGB § 286
BGB § 843
BGB § 843 Abs. 1
BGB § 843 Abs. 3
ZPO § 106
ZPO § 263
ZPO § 269 Abs. 3
BRAGO § 31 Abs. 1 Nr. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

1 U 41/01

Verkündet am 17. Dezember 2001

In dem Rechtsstreit

hat der 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht Dr. E sowie der Richter am Oberlandesgericht F und K

auf die mündliche Verhandlung vom 26. November 2001

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 17. Januar 2001 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 1. Zivilkammer des Landgerichts Mönchengladbach teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefaßt:

Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin 3.276,78 DM nebst 4 % Zinsen aus 1.160,93 DM seit dem 12. April 2000, aus weiteren 1.029,- DM seit dem 20. April 2000 und aus weiteren 1.086,85 DM seit dem 20. Mai 2000 zu zahlen.

Die Beklagten werden weiter verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin 2.500,- DM nebst 4 % Zinsen seit dem 20. Mai 2000, abzüglich am 11. April 2000 entrichteter 1.000,- DM zu zahlen.

Die Beklagten werden darüber hinaus verurteilt, als Gesamtschuldner zugunsten der Klägerin 25,- DM an Herrn Dr. med. G S, L in M zu zahlen.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, als Gesamtschuldner der Klägerin die gerichtlichen und außergerichtlichen Mehrkosten zu erstatten die sich daraus ergeben, dass die Klägerin zunächst Klage nach einem Gegenstandswert in Höhe von 11.147,31 DM anstatt nach seinem solchen in Höhe von 2.160,93 DM erhoben hat.

Auch im übrigen werden die Kosten des Rechtsstreits den Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung der Klägerin hat in der Sache in vollem Umfang Erfolg.

Das Rechtsmittel ist begründet, soweit die Klägerin ihre durch das Landgericht abgewiesene Entschädigungsforderung wegen eines dreiwöchigen Nutzungsausfalls hinsichtlich des verunfallten Fahrzeuges in Höhe von 1.029,- DM weiterverfolgt. Die Klägerin dringt auch mit ihrem Einwand durch, dass sich die Verpflichtung der Beklagten zum Ersatz der Kosten für eine fiktive Haushaltshilfe auf die insgesamt geltend gemachte Summe von 1.236,85 DM stellt.

Darüber hinaus beanstandet die Klägerin zu Recht, dass die in dem angefochtenen Urteil enthaltene Kostenentscheidung zu ihrem Nachteil falsch ist. Ihr Berufungsantrag, den Beklagten die Verfahrenskosten aufzuerlegen, ist in diesem Zusammenhang als ein sich auf die materielle Kostenerstattungsverpflichtung der Beklagten beziehendes Feststellungsbegehren auszulegen. Diese sind auf der Rechtsgrundlage des Schuldnerverzuges verpflichtet, der Klägerin die gerichtlichen und außergerichtlichen Mehrkosten zu erstatten, die sich daraus ergeben, dass die unter dem Datum des 4. April 2000 anhängig gewordene Klage einen um den Betrag von 8.986,38 DM zu hohen Streitwert zum Gegenstand hatte. Denn die diesbezügliche Schadensersatzforderung der Klägerin, hinsichtlich der Schuldnerverzug der Beklagten vorlag, ist noch vor Eintritt der Rechtshängigkeit durch die seitens der Beklagten zu 2) am 6. April 2000 bewirkte Vorschußzahlung in Höhe von 10.000,- DM untergegangen. Die Klägerin war aus prozessualen Gründen gehindert, insoweit die Teilerledigung des Rechtsstreites auszusprechen.

I.

Die Klägerin begehrt zu Recht Ersatz eines Nutzungsausfallschadens im Umfang von 1.029,- DM mit dem Tatsachenvortrag, sie sei während eines Zeitraumes von 21 Kalendertagen an der Nutzung ihres bei dem Unfallereignis vom 8. März 2000 total beschädigten PKW Marke Ford Fiesta gehindert gewesen. Sie legt die tatsächlichen Voraussetzungen ihres Ersatzbegehrens dem Grunde nach schlüssig dar. Die Höhe ihres Ersatzbegehrens begegnet nach der freien Überzeugung des Senats (§ 287 Abs. 1 ZPO) keinen Bedenken.

1.

Das Landgericht hat mit unzutreffender Begründung den Anspruch der Klägerin auf Nutzungsausfallentschädigung verneint. Nach der Überzeugung des Senats war sie trotz ihrer unfallbedingten Verletzungen nicht an der Nutzung ihres Fahrzeuges während des klagegegenständlichen Zeitraumes gehindert.

a)

Eine Nutzungsausfallentschädigung wegen entgangener Gebrauchsvorteile steht dem Geschädigten während angemessener Reparatur- oder Wiederbeschaffungszeit zu, wenn er kein Mietfahrzeug in Anspruch nimmt, sofern er sein Fahrzeug während dieser Zeit benutzt hätte. Geldentschädigung im Sinne des § 251 BGB für vorübergehenden Gebrauchsverlust setzt Fühlbarkeit des Nutzungsausfalls voraus (Jagusch/Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 34. Aufl., § 12 StVG, Rdn. 40 mit zahlreichen Rechtsprechungsnachweisen). Nutzungsmöglichkeit und Nutzungswille sind Voraussetzung für die Entschädigung vorübergehenden Gebrauchsverlustes in bezug auf ein Kraftfahrzeug (Jagusch/Hentschel a.a.O. mit Hinweis auf BGHZ 45, 212, BGHZ 85, 2471 und weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Die Erfahrung spricht für den Benutzungswillen, wenn der Unfall nicht eingetreten wäre (OLG Celle VersR 1973, 717; OLG Frankfurt DAR 1984, 318; OLG Köln VRS 96, 325; so auch Senat, Urteil vom 1. Oktober 2001, Az.: 1 U 206/00). Danach ist auch im vorliegenden Fall von einem hypothetischen Nutzungswillen der Klägerin auszugehen.

b)

Zwar trifft es zu, dass der Ersatzpflichtige für den vorübergehenden Verlust der Gebrauchsfähigkeit eines Kraftfahrzeuges keine Entschädigung zu leisten braucht, wenn der Geschädigte den Wagen in der Reparaturzeit nicht hätte nutzen können. Dies gilt auch dann, wenn er an der Nutzung aus unfallabhängigen Gründen gehindert war (BGH NJW 1968, 1778).

c)

Indes waren die unfallbedingten Verletzungen der Klägerin nicht so weitreichend, dass sie wegen der damit verbunden gewesenen Beeinträchtigungen an der Nutzung ihres Fahrzeuges gehindert gewesen wäre. Sie hat anläßlich der Kollision Schädelprellungen, Prellungen des rechten Kniegelenks sowie des linken Unterschenkels jeweils mit Hämatombildung sowie ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule erlitten. Diese Verletzungen hat der sie behandelnde Arzt, der Zeuge Dr. S anläßlich seiner zeugenschaftlichen Vernehmung durch das Landgericht im Termin am 6. Dezember 2000 bestätigt. Eine Bettlägerigkeit der Klägerin war jedoch nach der weiteren Darstellung des Zeugen mit diesen Beeinträchtigungen nicht verbunden. Nach seiner Einschätzung war die Klägerin durchaus in der Lage, kurze Gehstrecken - wenn auch unter Schmerzen - zurückzulegen. Darüber hinaus meinte der Zeuge, die Klägerin sei in ihrem Haushalt lediglich an der Durchführung schwerer körperlicher Tätigkeiten gehindert gewesen.

Im Hinblick darauf hält der Senat die Darlegung der Klägerin für zutreffend, sie sei - mit der gebotenen Vorsicht - in der Lage gewesen, ihr Fahrzeug zu benutzen. Die Tatsache, dass sie aufgrund ihrer Verletzung an der Erledigung bestimmter häuslicher Verrichtungen gehindert war, indizierte nicht die Feststellung einer generellen Fahrunfähigkeit. Zwar war die Klägerin insbesondere wegen der Prellungen im Bereich ihrer Körperextremitäten in ihrer Gehfähigkeit und in ihren Bewegungsmöglichkeiten beeinträchtigt. Jedoch war sie deswegen nicht an der im Sitzen zu verrichtenden Tätigkeit des Autofahrens gehindert, zumal der angelegte Sicherheitsgurt keinen von Prellungen betroffenen gewesenen Körperbereich berührt hätte. Es ist überdies eine bekannte Tatsache, dass auch Personen mit erheblich größeren Bewegungsbeeinträchtigungen als diejenigen, welche die Klägerin infolge des Kollisionsereignisses davongetragen hat, zu dem selbständigen Führen eines Kraftfahrzeuges in der Lage sind.

2.

Auch der Höhe nach ist das Nutzungsausfallbegehren der Klägerin gerechtfertigt.

a)

Sie hatte bereits in ihrem anwaltlichen Schreiben vom 15. März 2000 darauf hingewiesen, dass sie bis zum Eingang der seinerzeit in Höhe von 10.000,- DM angemeldeten Vorschußleistung auf die Sachschäden Nutzungsausfallentschädigung beanspruchen werde, so daß die Beklagte zu 2) durch eine zügige Regulierung die Möglichkeit habe, den Schaden gering zu halten.

Das Unfallereignis hat sich am 9. März 2000 ereignet. Unstreitig ist der Klägerin das Gutachten des durch sie beauftragten Sachverständigen Dipl. Ing. N vom 13. März 2000 am darauffolgenden Tag zugegangen. Damit waren seit dem Schadensereignis bereits 5 Tage vergangen. Entgegen der durch die Beklagten geäußerten Ansicht brauchte sich die Klägerin nicht darauf verweisen zu lassen, die Ergebnisse der Besichtigung telefonisch im Büro des Sachverständigen abzufragen. Die Tatsache, dass das Fahrzeug einen wirtschaftlichen Totalschaden erlitten hatte, war aufgrund des Schadensbildes für einen Laien nicht offenkundig. Eine verläßliche Entscheidungsgrundlage war für die Klägerin erst durch das schriftliche Sachverständigengutachten gegeben.

b)

Ausweislich des Gutachtens des Sachverständigen N vom 10. März 2000 hatte der PKW der Klägerin Marke Ford Fiesta einen Wiederbeschaffungswert von 9.000,- DM netto, während der Restwert mit 500,- DM angegeben ist. Die unfallbedingten Reparaturkosten sind in dem Gutachten mit 12.994,09 DM netto ausgewiesen. Die Klägerin macht zu Recht geltend, dass ihr eine 3-tägige Überlegungsfrist zur Entscheidung der Frage einzuräumen war, ob sie eine fachgerechte Instandsetzung des Fahrzeuges unter Hinnahme einer Eigenbeteiligung von knapp 1.300,- DM unter Berücksichtigung des von den Beklagten zu ersetzenden Integritätszuschlages von 30 % auf den Wiederbeschaffungswert (vgl. dazu Senat DAR 2001, 125) vornehmen lassen oder ob sie sich ein Ersatzfahrzeug anschaffen sollte. Da sie sich als Entscheidungshilfe anwaltlicher Beratung bedienen durfte, verbietet es sich, die ihr zustehende Überlegungsfrist mit weniger als drei Tagen zu bemessen.

c)

Hinzuzurechnen ist schließlich der in dem Gutachten für die Wiederbeschaffung eines gleichwertigen Fahrzeuges in Ansatz gebrachte Zeitraum von 8 bis 10 Arbeitstagen. Nicht erheblich ist in diesem Zusammenhang der Einwand der Beklagten, die Klägerin sei wegen der attestierten Arbeitsunfähigkeit nicht in der Lage gewesen, sich in der erforderlichen Weise um eine Ersatzbeschaffung zu kümmern. Ganz abgesehen von der Möglichkeit der Suche nach einem Ersatzfahrzeug über Zeitungsannoncen und Internetverbindungen war die Klägerin verletzungsbedingt nach den obigen Ausführungen nicht so in ihrer Beweglichkeit eingeschränkt, dass sie nicht potentielle gewerbliche oder private Anbieter selbst hätte aufsuchen können.

d)

Der für das verunfallte Fahrzeug der Klägerin verlangte Tagessatz von 49,- DM ist der Höhe nach unstreitig. Daraus errechnet sich für den 21-tägigen Ausfallzeitraum eine Entschädigungssumme von 1.029,- DM.

II.

1)

In voller Höhe begründet ist das Ersatzverlangen der Klägerin, welches sich im Umfang von 1.236,85 DM auf den Ersatz für die Kosten einer fiktiven Haushaltshilfe für die Zeit nach dem Unfallereignis bezieht. Rechtsgrundlage ist insoweit die Vorschrift des § 843 Abs. 1, Abs. 3 BGB. Danach ist dem Verletzten durch Entrichtung einer Geldrente oder durch eine Kapitalabfindung Schadensersatz zu leisten, wenn infolge einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit seine Erwerbsfähigkeit aufgehoben oder gemindert ist oder eine Vermehrung seiner Bedürfnisse eintritt. Im vorliegenden Fall ist eine Ersatzverpflichtung der Beklagten wegen eines haushaltsbezogenen Mehrbedarfs der Klägerin gegeben, da diese unstreitig alleine lebt und keine Unterhaltsverpflichtung gegenüber Familienmitgliedern zu erfüllen hat. Nur in einem solchen Fall der Unterhaltserfüllung wäre ihre Erwerbsfähigkeit betroffen (vgl. Palandt/Thomas, Kommentar zum BGB, 59. Aufl., § 843, Rdn. 3 mit Rechtsprechungsnachweisen). Zu den nach § 843 BGB ersatzfähigen Aufwendungen zählen die Kosten einer notwendigen Haushaltshilfe auch dann, wenn eine solche tatsächlich nicht eingestellt worden ist und die ausgefallene Arbeitsleistung im Haushalt nicht der Erfüllung der Unterhaltspflicht gegenüber Familienmitgliedern, sondern den eigenen Bedürfnissen diente (Palandt/Thomas a.a.O., § 843, Rdn. 3 mit Hinweis auf BGH NJW-RR 1992, 792; BGH NJW 1974, 41 sowie BGH NJW 1997, 256).

2)

Allerdings besteht die Ersatzverpflichtung der Beklagten nur insoweit, als verletzungsbedingt tatsächlich eine Vermehrung der Bedürfnisse der Klägerin im Rahmen ihrer Haushaltsführung eingetreten ist. Aus den insoweit zutreffenden Gründen im angefochtenen Urteil ist auch der Senat der Auffassung, dass nach dem Ergebnis der Befragung der Klägerin sowie der Ausführungen des sachverständigen Zeugen Dr. S diese trotz ihrer unfallbedingten Verletzungen in der Lage war, die Hälfte der im Haushalt anfallenden Tätigkeiten aus eigener Kraft zu verrichten (Bl. 12 UA; Bl. 161 R d.A.). Ganz abgesehen davon, dass die Klägerin sich trotz ihrer Verletzungen für fahrtauglich hielt, war sie nach ihren Angaben im Termin vom 11. September 2000 in der Lage, leichtere Haushaltstätigkeiten durchzuführen, wie etwa die Essenszubereitung und die Bedienung der Waschmaschine (Bl. 112 d.A.).

3)

a)

Gleichwohl erweist sich im Ergebnis das volle Ersatzbegehren der Klägerin im Umfang von 1.236,85 DM wegen der fiktiven Kosten für die Inanspruchnahme einer Haushaltshilfe als gerechtfertigt. Insoweit legt die Klägerin den wöchentlichen Arbeitszeitaufwand einer voll erwerbstätigen Hausfrau in einem 1-Personen-Haushalt von 18 Stunden zugrunde (Bl. 44. d.A.). Gegen einen solchen Ansatz bestehen keine Bedenken. Damit ergibt sich ein täglicher Arbeitsaufwand von 2,5714 Stunden. Multipliziert man diesen mit dem von der Klägerin als angemessen erachteten Stundensatz von 13 DM, ergibt sich ein täglicher Hilfsaufwand von aufgerundet 33,43 DM. Für den klagegegenständlichen Zeitraum von 37 Kalendertagen stellt sich der eingeklagte Betrag von 1.236,86 DM als gerechtfertigt heraus.

b)

Im Zusammenhang mit dem von der Klägerin zugrundegelegten Stundensatz von 13 DM netto nimmt sie Bezug auf eine Entscheidung des 15. Zivilsenates des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 23. April 1997 (Bl. 44 d.A.). Da der hier in Rede stehende Unfall sich drei Jahre später im März 2000 ereignet hat, hält es der Senat mit Rücksicht auf die seither eingetretenen jährlichen Teuerungsraten für angemessen (§ 287 Abs. 1 ZPO), von einem Stundensatz jedenfalls nicht unter 15,- DM netto auszugehen.

c)

Nach den Bekundungen des sachverständigen Zeugen Dr. S lag bei der Klägerin zum Zeitpunkt des Abschlusses seiner Behandlung am 10. April 2000 keine meßbare Beeinträchtigung ihrer Bewegungsfreiheit wegen der Unfallverletzungen mehr vor (Bl. 129 d.A.). Dem entspricht sein für die Klägerin unter dem Datum des 11. April 2000 erstellter ärztlicher Bericht, demzufolge eine Genesung von den Unfallfolgen seit dem 10. April 2000 eingetreten ist (Bl. 51 d.A.). Damit ergibt sich vom Unfallzeitpunkt am 8. März 2000 an ein Zeitraum von 33 Tagen, innerhalb dessen die Klägerin eine Haushaltshilfe hätte in Anspruch nehmen können.

d)

Multipliziert man die oben ermittelte tägliche Arbeitszeit einer solchen Hilfe von 2,5714 Stunden mit einem Stundensatz von 15,- DM netto und bezieht das Ergebnis auf 33 Tage, so ergibt sich ein Gesamtbetrag von 1.272,84 DM netto. Dieser liegt geringfügig über dem von der Klägerin für die fiktive Haushaltshilfe verlangten Ersatzbetrag von 1.236,85 DM, der sich somit im Ergebnis ebenfalls als gerechtfertigt erweist.

4)

Addiert man die übrigen unstreitigen Schadenspositionen hinzu, welche die Klägerin mit der Klage geltend macht, so ergibt sich ein Gesamtbetrag von 11.234,16 DM. Dieser setzt sich außer dem Betrag von 1.236,85 DM aus folgenden Einzelposten zusammen: An- und Abmeldekosten 200,- DM; Fahrzeugschaden 8.300,- DM; Gutachterkosten 923,36 DM; Abschleppkosten 334,95 DM; Kleidungsschaden 189,- DM sowie Unkostenpauschale 50,- DM. Unter weiterer Berücksichtigung des Nutzungsausfallschadens von 1.029 DM berechnet sich ein Zwischensaldo von 12.263,16 DM.

Nach den zutreffenden und von den Parteien nicht angefochtenen Ausführungen im Urteil des Landgerichts ist wegen der von der Klägerin schriftsätzlich unter dem 5. Mai 2000 erklärten Verrechnung des von der Beklagten zu 2) am 11. April 2000 gezahlten Vorschusses von 10.000,- DM ein Anteil von 8.986,38 DM auf die oben genannten Schadenspositionen anzurechnen (Bl. 34, 35 d.A.; Bl. 13, 14 UA; Bl. 162, 162 R d.A.).

Damit verbleibt zugunsten der Klägerin ein Saldo von 3.276,78 DM.

III.

Schließlich beanstandet die Klägerin zu Recht, dass die erstinstanzliche Kostenentscheidung zu ihrem Nachteil falsch berechnet ist. Sie hat gegen die Beklagten auf der Rechtsgrundlage des Schuldnerverzuges (§ 286 BGB) einen materiellen Kostenerstattungsanspruch wegen der gerichtlichen und außergerichtlichen Mehrkosten, die nach einem überschießenden Gegenstandwert von 8.986,38 DM angefallen sind. Diese Mehrkosten, die den Gesamtumfang von 1.039,20 DM erreichen, können indes als materieller Anspruch der Klägerin entgegen der durch das Landgericht vorgenommenen Berechnung nicht bei der Bestimmung der sich an dem wechselseitigen Obsiegen und Unterliegen der Parteien orientierenden prozessualen Kostengrundentscheidung Berücksichtigung finden. Diese ist Grundlage für die Festsetzung der prozessualen Kostenerstattungsforderungen im Verfahren des § 106 ZPO. Vielmehr sind die Mehrkosten Gegenstand eines selbständigen prozessualen Feststellungsbegehrens der Klägerin. Über dieses ist gesondert zu entscheiden, da sich insoweit die Kostentragungsverpflichtung der Parteien zu einem Hauptsachestreitpunkt mit eigenem Gegenstandswert verselbständigt hat.

1)

Unter dem Datum des 4. April 2000 ist die Klageschrift der Klägerin anhängig geworden, die zu Ziffer 1 in der Hauptsache eine Ersatzforderung von 9.812,36 DM sowie zu Ziffer 3 eine solche von 334,95 DM (Abschleppkosten) betraf. In bezug auf alle dem zugrundeliegenden Schadenspositionen war zuvor ein Schuldnerverzug der Beklagten nach Maßgabe der §§ 284, 286 BGB eingetreten: Die Klägerin hatte bereits in ihrem vorprozessualen Anwaltsschreiben vom 15. März 2000 (Bl. 25 ff. d.A.) die später unter dem Datum des 4. April 2000 klagegegenständlich gewordenen Einzelpositionen - mit Ausnahme des Schmerzensgeldverlangens - nach Grund und Höhe im einzelnen aufgeführt und der Beklagten zu 2) zur Zahlung des mit 11.012,36 DM bezifferten Gesamtbetrages eine Zahlungsfrist bis zum 31. März 2000 gesetzt verbunden mit dem Hinweis, nach fruchtlosem Fristablauf werde die Klägerin auf anwaltlichen Rat "etwa ... nicht regulierte Beträge mit rechtlichen Mitteln" weiterverfolgen (Bl. 27 d.A.). Dieses Schreiben genügte den an eine Mahnung im Sinne des § 284 Abs. 1 BGB zu stellenden Anforderungen. Unstreitig haben weder der Beklagte zu 1) noch die Beklagte zu 2) innerhalb der gesetzten Zahlungsfrist Leistungen an die Klägerin erbracht mit der Folge des Eintrittes ihres Schuldnerverzuges gemäß § 284 Abs. 2 BGB.

2)

a)

In ihrer Rechtsmittelerwiderung machen die Beklagten ohne Erfolg geltend, ein von ihnen zu vertretender Schuldnerverzug sei nicht eingetreten, da zahlreiche Schadenspositionen ni6ht belegt gewesen seien (Berufungserwiderung vom 2. Juli 2001; Bl. 155 d.A.). Den Beklagten war es unbenommen, die Klägerin auf eine nach ihrer Ansicht bestehende Notwendigkeit der Einreichung von Schadensbelegen hinzuweisen und ihre Erfüllungsbereitschaft von einem solchen Nachweis abhängig zu machen - gegebenenfalls nach angemessener Verlängerung der im gegnerischen anwaltlichen Schreiben vom 15. März 2000 gesetzten Zahlungsfrist.

b)

Stattdessen hatte die Beklagte zu 2) in ihrem Antwortschreiben vom 21. März 2000 pauschal ausgeführt, sie sei bereit, den Schaden im Rahmen ihrer Eintrittspflicht zu erledigen und man wolle sich wieder melden, sobald die Ermittlungen abgeschlossen seien (Bl. 28 d.A.). Es folgte ein weiteres Schreiben der Beklagten zu 2) vom 29. März 2000 (Bl. 29 d.A.) das ebenfalls nicht die Einreichung als notwendig erachteter Schadensunterlagen betraf, sondern ein "marktwertgerechtes Restwertangebot" eines Autoverwerters zum Gegenstand hatte. Nachdem die Klägerin dann mit einem weiteren anwaltlichen Schreiben vom 30. März 2000 (Bl. 157 d.A.) dieses Restwertangebot wegen der schon zwischenzeitlich erfolgten Veräußerung des unfallgeschädigten Fahrzeuges zurückgewiesen und nochmals die Regulierung des Schadens in Höhe von 11.012,36 DM angefordert hatte, fiel die am 4. April 2000 eingetretene Anhängigkeit der Klage nach einem Gegenstandswert von 11.147,31 DM in den Zeitraum des Schuldnerverzuges der Beklagten.

3)

In dem Zeitraum zwischen Anhängigkeit und Eintritt der Rechtshängigkeit der Klage am 4. Mai 2000 leistete die Beklagte zu 2) unstreitig eine Vorschußzahlung von 10.000,- DM ohne Tilgungsbestimmung, die am 11. April 2000 bei der Klägerin einging.

Entsprechend den von den Parteien nicht angefochtenen Ausführungen im angefochtenen Urteil ist die Überweisung von 10.000,- DM aufgrund der maßgeblichen Verrechnungsbestimmung der Klägerin im Schriftsatz vom 5. Mai 2000 in Höhe von insgesamt 8.986,38 DM auf die Schadenspositionen anzurechnen, über die sich die Anträge zu den Ziffern 1 und 3 der Klageschrift vom 4. April 2000 verhalten. Betroffen war somit die Forderung von 334,95 DM bezüglich der Abschleppkosten (Ziffer 3) sowie der Restbetrag im Umfang von 8.651,43 DM bezüglich der mit dem Antrag zu 1) geltend gemachten Schäden (Bl. 34, 35 d.A.). Wie bereits ausgeführt, war jedoch zu allen unter den Ziffern 1 und 3 der Klageschrift vom 4. April 2000 zusammengefaßten Schadenspositionen bereits ein Schuldnerverzug der Beklagten eingetreten. Unter Berücksichtigung der maßgeblichen Tilgungsbestimmung macht damit konsequenterweise auch der mit dem Schuldnerverzug in Zusammenhang stehende Streitwertanteil die Summe von 8.986,38 DM aus. Etwas anderes gilt hinsichtlich des zu Ziffer 2 der Klage vom 4. April 2000 geltend gemachten Schmerzensgeldvorschusses in Höhe von 1.000,- DM. Dieser war zuvor noch nicht in einer den Schuldnerverzug begründenden Weise bei den Beklagten angemahnt worden.

4.

a)

Wird der Kläger zwischen Anhängigkeit und Rechtshängigkeit der Leistungsklage von dem Beklagten klaglos gestellt, scheidet die Feststellung einer Erledigung des Rechtsstreites aus, weil als Erledigungsereignisse nur Vorgänge nach Eintritt der Rechtshängigkeit der Klage in Betracht kommen (Zöller/Vollkommer, Kommentar zur ZPO, 22. Aufl., § 91 a, Rdn. 40). In einem solchen Fall kann der Kläger die Klage mit der Kostenfolge des § 269 Abs. 3 ZPO zurücknehmen und die bezifferten Kosten in einem neuen Prozeß geltend machen (Zöller/Vollkommer a.a.O. mit Hinweis auf BGH NJW 1982, 1599). Wegen der durch die gegenstandslos gewordene Klage verursachten gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten kann dem Kläger ein materiell-rechtlicher Kostenerstattungsanspruch zustehen, den er in dem anhängigen Rechtsstreit geltend machen kann. Die damit verbundene Klageänderung ist - wie hier - nach § 263 ZPO als sachdienlich zuzulassen. Insbesondere kann sich der Schadensersatzanspruch aus dem rechtlichen Gesichtspunkt des Verzuges ergeben (BGH MDR 1994, 717, 718; KG NJW 1991, 499). Konkret kann der materielle Kostenerstattungsanspruch zum Gegenstand einer Feststellungsklage gemacht werden, so daß es auf einen bezifferten Leistungsantrag nicht ankommt (BGH, KG jeweils a.a.O.).

b)

Die Klägerin hatte in erster Instanz ausdrücklich beantragt, die Beklagten zu verurteilen, die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der ihr durch die Einreichung und Zustellung der Klage nach einem Gegenstandswert von 10.000,- DM entstandenen Kosten zu tragen (Bl. 9 DA; Bl. 160 d.A.). Dieses Begehren ist dahingehend auszulegen, dass die Klägerin die Verpflichtung der Beklagten festgestellt wissen möchte, die auf einen überschießenden Streitwertanteil von 10.000,- DM entfallenden gerichtlichen und außergerichtlichen Mehrkosten tragen zu müssen. Aus den oben dargelegten Gründen beschränkt sich jedoch der insoweit maßgebliche Streitwertanteil auf den Betrag von 8.986,38 DM.

Entsprechend der Festsetzung am Ende der Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils erreichte der erstinstanzliche Gegenstandswert bis zum 6. Juni 2000 den Höchstbetrag von 11.147,31 DM (Bl. 16 UA; Bl. 163 R d.A.). Da der den materiellen Kostenerstattungsanspruch betreffende Streitwertanteil 8.986,38 DM ausmacht, sind somit auf der Grundlage einer Differenzberechnung die gerichtlichen und außergerichtlichen Mehrkosten zu ermitteln, die sich im Verhältnis einer Klage nach einem Streitwert von 2.160,93 DM zu einer solchen nach Maßgabe eines Wertes von 11.147,31 DM ergeben. Insoweit besteht bezogen auf die erstinstanzliche Verfahrensgebühr gemäß Nr. 1201 KV GKG ein Unterschied in Höhe von 465,- DM. Für die außergerichtlichen Kosten der Klägerin ergibt sich bezogen auf die Prozeßgebühr des § 31 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO eine Differenz von 495,- DM netto, entsprechend 574,20 DM brutto (§ 25 Abs. 2 BRAGO). Die Mehrkosten stellen sich damit im Ergebnis auf insgesamt 1.039,20 DM.

In teilweiser Abänderung der Wertfestsetzung am Ende der Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils wird der Gegenstandswert für die Zeit ab dem 6. Juni 2000 auf 2.160,00 DM und für die Zeit ab dem 7. Juni 2000 auf 5.990,99 DM festgesetzt (§ 25 Abs. 2 Satz 2 GKG).

IV.

Die Kostenentscheidung beruht, soweit sie nicht Gegenstand des Feststellungstenors ist, auf den §§ 91 Abs. 1, 92 Abs. 2 ZPO und bezieht sich, soweit die erstinstanzlichen Kosten betroffen sind, auf die für die Zeit ab dem 6. bzw. 7. Juni 2000 maßgeblichen Gegenstandswerte von 2.160,- DM bzw. 5.990,99 DM.

Die Anordnung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils ergibt sich aus den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Der Gegenstandswert für den Berufungsrechtszug stellt sich auf 2.764,88 DM (1.725,68 DM + 1.039,20 DM). Dieser Betrag macht auch die Beschwer der Beklagten aus.

Zur Zulassung der Revision besteht kein Anlaß, weil die Voraussetzungen des § 546 Abs. 1 ZPO nicht gegeben sind.

Ende der Entscheidung

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