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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil verkündet am 11.11.2002
Aktenzeichen: 1 U 60/02
Rechtsgebiete: BGB, ZPO


Vorschriften:

BGB § 459
BGB § 459 Abs. 1
BGB § 463 Satz 2
BGB § 463 Abs. 2
ZPO § 91 Abs. 1
ZPO § 92 Abs. 1
ZPO § 97 Abs. 1
ZPO § 543 Abs. 2 n.F.
ZPO § 287
ZPO § 287 Abs. 1
ZPO § 708 Nr. 10
ZPO § 713
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

1 U 60/02

Verkündet am 11. November 2002

In dem Rechtsstreit

hat der 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht Dr. E des Richters am Oberlandesgericht K sowie der Richterin am Landgericht S auf die mündliche Verhandlung vom 7. Oktober 2002

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird unter Zurückweisung seines weitergehenden Rechtsmittels das am 31. Januar 2002 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 1. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefaßt:

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 7.710,28 € nebst 4 % Zinsen aus 300,70 € ab dem 19. April 2000, 4 % Zinsen aus 132,94 € ab dem 26. Mai 2000 sowie nebst 4 % Zinsen aus 598,21 € ab dem 5. Dezember 2001 Zug um Zug gegen Rückgabe des PKW Marke VW Corrado, Fahrzeug-Ident-Nr.: zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger jedweden Schaden aus der vorzeitigen Beendigung des Finanzierungskredites über 15.900,- DM bei der B Kto-Nr. für den unter Ziffer 1. beschriebenen PKW VW Corrado zu ersetzen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreites werden zu 9 % dem Kläger und zu 91 % dem Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe:

I.

Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache überwiegend Erfolg. Das Landgericht hat die Zahlungsklage zu Unrecht abgewiesen.

Nach dem Ergebnis der erstinstanzlichen Beweisaufnahme hat der Kläger gegen den Beklagten einen Schadensersatzanspruch wegen des arglistigen Verschweigens einer Fehlerhaftigkeit des Fahrzeuges gemäß § 463 Satz 2 BGB. Diese Arglisthaftung führt zur Nichtigkeit des vertraglich vereinbarten Gewährleistungsausschlusses für Sachmängel (§ 476 BGB).

Die im Rahmen des sogenannten großen Schadensersatzes begründete Leistungsverpflichtung des Beklagten ist antragsgemäß Zug um Zug gegen Rückgabe des streitgegenständlichen Fahrzeuges zu erfüllen.

Das Leistungsverlangen des Klägers ist nur insoweit unbegründet, als er auch Ersatz für die Aufwendung in Höhe von 558,11 DM im Zusammenhang mit dem Austausch der Wasserpumpe durch die Firma A begehrt. Der Kläger bleibt hinsichtlich der streitigen Erforderlichkeit dieser Erneuerungsmaßnahme für die Wiederherstellung der Funktionstauglichkeit des Fahrzeuges beweisfällig.

Letztlich ist auch das Feststellungsbegehren des Klägers begründet. Sein Anspruch auf Ersatz des Nichterfüllungsschadens umfaßt die Kosten der Finanzierung des Fahrzeugkaufs über die B. Da die auf den Kläger zukommenden Kosten für eine vorzeitige Beendigung des auf 72 Monate angelegten Kreditvertrages noch nicht feststehen, hat er ein rechtliches Interesse an der Feststellung der diesbezüglichen Ersatzverpflichtung des Beklagten. Da dieser auf Ersatz des dem Kläger entstanden Nichterfüllungsschadens gemäß § 463 Satz 2 BGB haftet, ist das Feststellungsbegehren auch begründet.

II.

Im einzelnen ist folgendes auszuführen:

Im Ergebnis kann die Entscheidung der streitigen Tatsachenfrage, dahinstehen, ob entsprechend der Behauptung des Klägers bereits anläßlich der Übergabe des streitigen Fahrzeuges an ihn dieses aufgrund des Umstandes im Sinne des § 459 Abs. 1 BGB fehlerhaft war, dass es die durch den Sachverständigen G festgestellte Undichtigkeit der Zylinderkopfdichtung im Bereich des 1. Zylinders aufwies. Denn es steht nach dem Ergebnis der erstinstanzlichen Beweisaufnahme fest, dass der Kläger den Beklagten bei Abschluß des Kaufvertrages in anderer Hinsicht über einen Fehler des PKW Marke VW Corrado arglistig getäuscht hat.

a)

Der Beklagte hat dem Kläger arglistig verschwiegen, dass er vor dem Verkauf des Wagens in Eigenleistung umfangreiche Arbeiten an dem großvolümigen 6-Zylinder-Fahrzeug-Motor mit einem Hubraum von mehr als 2,8 l vorgenommen hatte. Unstreitig hat er in seiner Werkstatt, die kein VW-Fachbetrieb ist, erhebliche Veränderungen an dem Motor durchgeführt, in dem er diverse Komponenten gegen gebrauchte Teile austauschte. Selbst wenn zum Zeitpunkt der Montage alle Gebrauchtteile äußerlich noch den Anschein der Funktionsfähigkeit vermittelten, stünde jedenfalls nach dem Ergebnis der erstinstanzlichen Beweisaufnahme fest, dass jedenfalls der eingebaute Kettenspanner zumindest aufgrund eines schon beim Einbau vorhanden gewesenen Anlageschadens so mangelhaft war, dass er nach einer Fahrtstrecke von knapp 8.400 km während der Besitzzeit des Klägers gänzlich funktionsuntauglich wurde.

Der Beklagte hat dem Kläger Art und Ausmaß der durchgeführten Austauscharbeiten verschwiegen. Das dem Kaufvertrag zugrundeliegende Bestellformular enthält noch nicht einmal einen Hinwels darauf, dass der Beklagte eine eigene Kfz-Werkstatt unterhält. Nach dem Inhalt des handschriftlich ausgefüllten Vertragsformulars mußte der Kläger vielmehr den Eindruck gewinnen, als ob er den Wagen. - abgesehen von der ausdrücklich erwähnten Seitenteillackierung - in dem Originalzustand erwerben würde, der seinem Alter und seiner Laufleistung entsprach.

b)

Zwar begründet bei dem Verkauf eines alten Fahrzeuges mit hoher Laufleistung durch einen gewerblichen Händler der vorherige Einbau von Altteilen durch diesen nicht von vornherein eine aus Treu und Glauben (§ 242 BGB) abzuleitende Hinweispflicht. Denn bei einem solchen Fahrzeug erscheint der kostenaufwendige Austausch von alten gegen fabrikneue Teile oftmals wirtschaftlich unvertretbar. Etwas anderes gilt aber für den Fall einer qualitativen Minderwertigkeit von eingebauten Motorkomponenten in dem Sinne, dass sie nur noch eine begrenzte Lebensdauer haben, die deutlich unterhalb der nach Laufleistung, Alter und Erhaltungszustand noch zu erwartenden Gebrauchsdauer des Fahrzeuges liegt und es sich nicht um Austauschteile handelt, die durch eine autorisierte Fachwerkstatt geprüft und installiert sind.

Mangelhaft gemäß § 459 BGB mit der Folge einer sich aus Treu und Glauben ergebenden Hinweispflicht des Beklagten betreffend die vorgenommene Veränderung des Fahrzeugmotors durch Gebrauchtteile war nach diesen Grundsätzen zumindest der durch ihn eingebrachte Spanner der Steuerkette für die Nockenwellen. Selbst wenn dieser entsprechend seiner Behauptung zur Zeit der Einbaumaßnahme äußerlich noch gebrauchstauglich erschien, steht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme fest, dass der Kettenspanner jedenfalls während der durch den Kläger zurückgelegten Fahrstrecke von weniger als 8.400 km infolge von Verschleiß- und Abrißerscheinungen gebrauchsuntauglich wurde und damit von vornherein qualitativ minderwertig war. Nach den Umständen brauchte der Kläger aber bei dem Erwerb des Fahrzeuges nicht damit zu rechnen, dass dessen restliche Laufleistung bereits nach nur etwa dreieinhalb Monaten mit noch nicht einmal 8.400 km erreicht sein würde.

1.

Der Beklagte hat in seiner Eigenschaft als gewerblicher Gebrauchtwagenverkäufer gegenüber dem Kläger arglistig verschwiegen, dass dieser ein mangelhaftes Fahrzeug erwarb. Die Fehlerhaftigkeit ergibt sich daraus, dass er in seiner Kfz-Werkstatt, auf die sich in seinem Firmenstempel keinerlei Hinweis findet und bei der es sich nicht um einen VW-Fachbetrieb handelt, den Fahrzeugmotor durch Einbau von Gebrauchtteilen verändert hat, die zumindest teilweise nicht mehr hinreichend funktionstauglich waren. Auf diesen Umstand ist der Kläger unstreitig nicht hingewiesen worden. Dies hat der Beklagte bei seiner informatorischen Befragung im Verhandlungstermin noch einmal bestätigt. Auch das unter dem Datum des 28. September 1999 ausgefüllte Bestellformular läßt den Einbau von Gebrauchtteilen unerwähnt. Vielmehr Vermittelt der Inhalt dieses Schriftstücks den Eindruck, als hätte der Kläger das Fährzeug mit dem Originalmotor in dem "fahrbereiten" Zustand erworben, welcher dem Alter und der Laufleistung des Fahrzeuges entsprach.

Dies gilt erst recht im Hinblick darauf, dass ausweislich der handschriftlichen Eintragung zu der Rubrik "Sondervereinbarung" der Beklagte dem Kläger eine 14-tägige "Übergangsgarantie auf Motor, und Getriebe" gewährte (Bl. 6 d.A.). Dieser Zusatz ließ nach dem Umständen bei dem Kläger den Eindruck entstehen, als habe der Beklagte auch den Motor auf Funktionstauglichkeit überprüft und diesen in einem solchen Zustand vorgefunden, dass er sich zu der Übernahme der bezeichneten Garantieleistung imstande sah. Hinzu kommt, dass dem Kläger im Rahmen der "Sondervereinbarungen" ein Jahr Garantie von "T A H" eingeräumt wurde. Diese Zusatzgarantie erstreckte sich gemäß § 1 Ziffer 1 der einschlägigen Bedingungen auf wesentliche Motorteile - wie Nockenwelle, Steuerkette, Kolben, Pleuel und Kurbelwelle, wenn auch nicht auf Zylinderkopf (vgl. Ziffer 8; Hülle Bl. 32 d.A.). Damit wird vollends deutlich, dass der Kläger die Ausstattung des Fahrzeuges mit einem Motor erwarten durfte, der nicht durch den nachträglichen Einbau von Gebrauchtteilen mit Komponenten verändert war, die innerhalb weniger Monate und nach einer Laufleistung von noch nicht einmal 8.400 km verschleißbedingt gebrauchsuntauglich wurden. Dies trifft jedoch nach dem Ergebnis der erstinstanzlichen Beweisaufnahme jedenfalls auf den Kettenspanner zu. Die Arbeiten, die der Beklagte am Motor vorgenommen hat, begründeten zumindest die Gefahr, dass der Garantieanspruch entfällt (vgl. §§ 4, 5 der Garantiebedingungen).

a)

Der Beklagte hat bereits vorprozessual in seinem Schreiben vom 3. Februar 2000 an den Kläger mitgeteilt, er kaufe "Unfallschäden und Motorschäden auf", die er dann ordnungsgemäß beseitige. Das streitige Fahrzeug habe er in seiner Werkstatt ordentlich repariert und folgende Teile gewechselt: Steuerkette, Kettenspanner, Gleitschiene, Thermostat sowie Thermostatgehäuse. Den Zylinderkopf habe er auf Undichtigkeit überprüft (Bl. 11 d.A.). Gegenüber dem Sachverständigen G hat der Beklagte eingeräumt, die Steuerkette für die Nockenwelle mit dem Kettenspanner seien durch Gebrauchtteile ersetzt worden (Bl. 80 d.A.). Dem Vorbringen in seiner Berufungserwiderung zufolge handelte es sich bei allen ausgetauschten Komponenten um Gebrauchtteile (Bl. 244 d.A.).

Nachdem der Kläger zunächst die Durchführung von Instandsetzungsarbeiten seitens des Beklagten in Abrede gestellt hatte (Bl. 4, 30 d.A.), macht er sich in seiner Replik zur Berufungserwiderung den gegnerischen Vortrag den Teileaustausch betreffend jedenfalls hilfsweise in Verbindung mit dem Vorbringen zu eigen, den Beklagten habe eine Verpflichtung zur Aufklärung über die Austauschmaßnahme getroffen (Bl. 252 d.A.).

b)

Zwar mag entsprechend dem weiteren Vorbringen des Beklagten in seiner Berufungserwiderung die Austauscharbeit isoliert gesehen ordnungsgemäß gewesen sein. Auch mögen die durch ihn eingebauten Komponenten (Steuerkette, Kettenspanner, Gleitschiene) eine Laufleistung von nicht mehr als 50.000 km aufgewiesen haben (Bl. 245 d.A.). Offen bleibt indes schon, ob es sich dabei um Original VW-Teile handelte, ob sie alle aus demselben Motor stammten und ob dieser gegebenenfalls baugleich mit dem hier in Rede stehenden Antriebsaggregat war.

c)

Der Beklagte macht einerseits zu Recht geltend, dass der Kläger wegen des Alters und der Laufleistung des Fahrzeuges von über 170.000 km mit einem altersentsprechenden Verschleiß rechnen mußte. Es geht jedoch der Einwand des Beklagten fehl, er sei nicht verpflichtet gewesen, den Kläger über den vorgenommenen Austausch von Motorteilen aufzuklären (Bl. 245 d.A.).

aa)

Wie bereits ausgeführt, ergab sich nach dem Inhalt des Kaufvertrages für den Kläger der Eindruck, er erwerbe ein Fahrzeug, welches auch in bezug auf den Motor den dem Alter und der Laufleistung entsprechenden Originalzustand aufwies. Nicht zuletzt auch wegen des Inhalts der "T A"-Garantie konnte der Kläger von der Erwartung ausgehen, dass der Fahrzeugmotor noch eine Zeitlang funktionsfähig blieb.

bb)

Ebenso wie jeder andere Verkäufer ist auch ein Gebrauchtwagenverkäufer verpflichtet, alle Tatsachen zu offenbaren, die erkanntermaßen oder auch nur erkennbar für die Vertragsentschließung des Käufers oder für die Vertragsdurchführung von Bedeutung sind und deren Mitteilung von ihm nach den konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nach Treu und Glauben erwartet werden kann (Reinking/Eggert, a.a.O., Rdn. 1873 mit Hinwels auf BGH NJW-RR 1989 sowie BGH NZV1995, 222). Der Verkauf unter formularmäßigem Gewährleistungsausschluß befreit den Verkäufer nicht von seiner Aufklärungspflicht. Sie wird dadurch auch nicht eingeschränkt (Reinking/Eggert a.a.O, mit Hinweis auf BGHZ 22, 123). Für den Käufer eines gebrauchten Fahrzeuges, dessen Laufleistung sich der Verschleißgrenze nähert, war es aber - auch für den Beklagten in seiner Eigenschaft als gewerblicher Gebrauchtwagenverkäufer erkennbar - von Bedeutung, ob der Motor in seinen wesentlichen Komponenten noch den Orginalzustand aufwies oder ob er nachträglich durch Gebrauchteile verändert worden war, deren Herkunft und Erhaltungszustand unbekannt waren.

5.

Etwas anderes gälte allenfalls dann, wenn der Beklagte gebrauchte Teile eingebaut hätte, welche die Gewähr dafür boten, dass der Motor noch für die erwartete restliche Nutzungszeit gebrauchsfähig blieb und nicht bereits nach wenigen Monaten gravierende Funktionsstörungen aufwies. Dies war jedoch nach dem Ergebnis der erstinstanzlichen Beweisaufnahme zumindest hinsichtlich des durch den Beklagten eingebauten Kettenspanners nicht der Fall. Deshalb kann die Klärung der streitigen Tatsachenfrage dahinstehen, ob der durch den Sachverständigen G ebenfalls festgestellte Defekt an der Zylinderkopfdichtung bereits bei Übergabe des Fahrzeuges an den Kläger vorhanden war oder ob dieser Mangel unmittelbar durch die seitens des Beklagten vorgenommenen Austauscharbeiten verursacht worden ist.

a)

Der Sachverständige hat den streitigen PKW Anfang Januar 2001 zu einem Zeitpunkt besichtigt, als der Kläger mit diesem 8.333 km zurückgelegt hatte (Bl. 70, 71 d.A.). Nach seinen Feststellungen wies zwar die Steuerkette für die Nockenwelle einen normalen Verschleiß auf. Hingegen zeigte der Kettenspanner an der Gleitfläche nicht nur sehr starke Abnutzungsspuren, sondern der Belag war auch teilweise abgerissen. Das durch den Sachverständigen gefertigte Lichtbild Nr. 4 läßt deutlich den Abrißschaden am oberen Ende des Kettenspanners erkennen, der zu einer Verkürzung der Gleitfläche führte (Bl. 75 d.A.). Anläßlich seiner Anhörung im Termin am 27. September 2001 konnte der Sachverständige nicht konkretisieren, welchen Abnutzungszustand der Kettenspanner zum Zeitpunkt der Übernahme des Fahrzeuges durch den Kläger im September 1999 hatte (Bl. 146 d.A.).

aa)

Sollte seinerzeit bereits der vorhandene Abrißschaden vorhanden gewesen sein, stünde fest, dass die Einbauarbeiten des Beklagten ein gebrauchsunfähiges Teil zum Gegenstand gehabt hätten. Auf diesen Umstand hätte er den Kläger vor Vertragsschluß hinweisen müssen.

Unerheblich ist der Einwand des Beklagten, der Kettenspannerschaden sei nachträglich als Folge einer thermischen Überlastung des Motors eingetreten, weil der Kläger den Wagen mit einer nicht hinreichenden Kühlwasserversorgung gefahren habe. Ganz abgesehen davon, dass die Steuerkette selbst keine Anzeichen einer thermischen Überbeanspruchung erkennen läßt, hat sich nach den Ausführungen des Sachverständigen G in seinem schriftlichen Gutachten vom 15. Januar 2002 eine Motorüberhitzung wegen fehlender Kühlflüssigkeit in Schäden an der Zylinderkopfdichtung sowie an dem Zylinderkopf selbst niedergeschlagen, nicht aber in einer Beeinträchtigung des Kettenspanners. Dieser ließ - wie der Sachverständige anhand des durch ihn gefertigten Lichtbildmaterials plausibel dargelegt hat - nur Abnutzungsspuren und sonstige mechanische Verschleißerscheinungen erkennen.

bb)

Selbst wenn der Beklagte den Spanner in einem äußerlich nicht zu beanstandenden Zustand eingebaut hätte, stünde jedenfalls fest, dass an diesem nach einer Laufleistung von noch nicht einmal 8.400 km gravierende Verschleiß- und Substanzschäden auftraten. Dann hätte der Beklagte den Kettenspanner als ein nicht mehr belastbares Gebrauchtteil eingebaut, das bereits nach kurzer Gebrauchsdauer zu einer Funktionsunfähigkeit des Teils führte. Zumindest aus diesem Grund hätte der Beklagte den Kläger auf den nachträglichen Einbau von Gebrauchtteilen in den Motor und das damit verbundene Risiko von vorzeitigen Verschleißschäden hinweisen müssen.

b)

Dem steht nicht entgegen, dass eine Garantieleistung in Form einer "Touring Assistance" vereinbart war. Ganz abgesehen davon, dass deren Geltungsdauer nur auf ein Jahr beschränkt war, war gemäß § 1 Ziffer 1 der Garantiebedingungen von dem Schutz zwar die darin ausdrücklich aufgeführte Steuerkette, nicht aber der Kettenspanner erfaßt. Denn nach dem fettgedruckten Zusatz am Ende von § 1 der Garantiebedingungen "sind alle nicht aufgeführten Teile ausgenommen" (Hülle Bl. 32 d.A.).

6.

Die Voraussetzungen der Arglisthaftung des Beklagten gemäß § 463 Satz 2 BGB sind in objektiver und subjektiver Hinsicht erfüllt.

Der Beklagte hat gegenüber dem Kläger wertbildende Eigenschaften des Fahrzeuges verschwiegen, nämlich den Einbau von Gebrauchtteilen in den Motor, der nicht durch eine Fachwerkstatt vollzogen worden war. Zumindest hinsichtlich eines der Austauschteile hat sich das Gebrauchsrisiko eines vorzeitigen erheblichen Verschleisses und eines Substanzschadens verwirklicht.

b)

Der Beklagte hat entweder gewußt oder zumindest damit gerechnet, dass der Kläger nicht die Herrichtung des Motors mit Gebrauchtteilen kannte.

c)

Der Kläger macht geltend, dass er das streitige Fahrzeug nicht gekauft hätte, wenn der Beklagte ordnungsgemäß seiner Offenbarungsverpflichtung nachgekommen wäre (Bl. 254 unten d.A.). Die Richtigkeit dieses Vorbringens liegt auf der Hand: Hätte der Kläger gewußt, dass der Beklagte einen "Motorschaden" aufgekauft hatte, um diesen dann nach Einbau von - zumindest teilweise nicht mehr belastbaren - Gebrauchtteilen weiter zu verkaufen, hätte er aller Wahrscheinlichkeit nach von dem Erwerb des Fahrzeuges Abstand genommen. Nach den Umständen ist davon auszugehen, dass der Beklagte um diese Zusammenhänge wußte und er den wahren Zustand des Motors verschwiegen hat, um den Kläger zum Erwerb des Wagens zum Kaufpreis von fast 15.000 DM zu veranlassen, für welchen er, der Beklagte, nur 6.000 DM verauslagt hatte.

III.

Der begründete Schadensersatzanspruch des Klägers stellt sich der Höhe nach auf den Betrag von 15.080,05 DM, entsprechend 7.710,28 €.

1.a)

Die Verpflichtung des Beklagten zum Ersatz des Nichterfüllungsschadens aus § 463 Abs. 2 BGB umfaßt zunächst die Rückzahlung des Kaufpreises. Indes macht dessen volle Höhe (14.900,- DM) nicht den Umfang der begründeten Leistungsverpflichtung des Beklagten aus. Denn gezogene Nutzungen sind zu Lasten des Käufers zu berücksichtigen. Ebenso wie er selbst Ersatz für Aufwendungen verlangen kann, die sich infolge der Nichterfüllung des Vertrages als nutzlos erwiesen haben, müssen umgekehrt die ihm tatsächlich zugeflossenen Nutzungsvorteile schadensmindernd angerechnet werden (Reinking/Eggert a.a.O., Rdn. 2010 mit Hinweis auf BGH NJW 1995, 2159). Auch der arglistig getäuschte Käufer hat nicht das Recht, auf Kosten des Verkäufers gratis Auto zu fahren. Rechtstechnisch erfolgte die Anrechnung nach den Grundsätzen der Vorteilsausgleichung (Reinking/Eggert a.a.O., Rdn. 2010, 2011).

b)

Die Bemessung der abzugsfähigen Gebrauchsvorteile erfolgt im Regelfall nach derjenigen Methode, welche die zeitanteilige lineare Wertminderung in einen bestimmten Geldbetrag für jeden gefahrenen Kilometer umsetzt. Ausgangspunkt der Ermittlung des Nutzungswertes ist der vereinbarte Bruttokaufpreis für den Altwagen. Die voraussichtliche Restfahrleistung ist als zweite Berechnungsgröße im Wege der Schätzung nach § 287 ZPO zu bestimmen (Reinking/Eggert a.a.O., Rdn. 2012, 2013, 2014).

c)

Überträgt man diesen Berechnungsansatz auf den vorliegenden Fall, würde der Kläger aber durch den Umfang des so ermittelten Gebrauchsvorteils unbillig benachteiligt. Dies ergibt sich aus dem Umstand, dass er ein Fahrzeug zu einem relativ hohen Kaufpreis in einem Zustand erworben hat, in welchem es sich nach Alter und Laufleistung seiner Verschleißgrenze näherte.

Der Anschaffungspreis betrug 14.900,- DM bei einem Kilometerstand von 171.000. Geht man für den PKW VW Corrado von einer zu erwartenden Gesamtlaufleistung im Umfang von 200.000 km aus, verbleibt eine restliche Fahrtstrecke von 29.000 km, die der Kläger hypothetisch mit dem PKW noch hätte zurücklegen können. Dividiert man den Anschaffungspreis durch diesen Kilometerwert, ergibt sich pro gefahrenen Kilometer ein abzugsfähiger Gebrauchsvorteil von 0,51 DM. Bezogen auf die durch den Kläger mit dem Fahrzeug zurückgelegte Strecke von 8.333 km müßte er im Ergebnis einen Abzug von fast 4.300,- DM hinnehmen. Dieser erscheint im Hinblick auf den gezahlten Kaufpreis und das Alter des Fahrzeuges überhöht.

d)

Die Summe des in Ansatz zu bringenden Gebrauchsvorteils ist deshalb im Schätzwege gemäß § 287 Abs. 1 ZPO zu ermitteln. Der Senat geht unter Berücksichtigung aller Umstände von einem anrechnungsfähigen Gebrauchsvorteil in Höhe von 0,15 DM je gefahrenem Kilometer aus. Daraus ergibt sich dann eine Gesamtsumme von 1.249,95 DM. Bringt man diese von dem gezahlten Kaufpreis in Abzug, verbleibt zugunsten des Klägers ein Saldo von 13.650,05 DM.

2.

Darüber hinaus hat er Anspruch auf Ersatz der Unterstellkosten, die in der Zeit von Januar 2000 bis Oktober 2001 im Gesamtumfang von 1.430,- DM angefallen sind.

a)

Unstreitig hat der Kläger die Nutzung des streitigen Fahrzeuges im Januar 2001 eingestellt. Dies führte dazu, dass der Sachverständige G den Wagen von dem Abstellort in einer Garage auf der F E S in Duisburg-Beeck abholen lassen mußte (Bl. 65.d.A.). Nachdem der Kläger eine schriftliche Mitteilung der Garageneigentümerin, der Zeugin C vom 27. März 2000 beigebracht hat, derzufolge er die Garage Nr. 16 unter der Anschrift F E S in Duisburg seit Januar 2000 nutzt, haben die Beklagten die dortige Unterstellung des Fahrzeuges nicht mehr in Abrede gestellt. Nach dem Inhalt der Mitteilung hat der Kläger für die Inanspruchnahme des Stellplatzes ein monatliches Entgelt von 65,- DM zu entrichten (Bl. 31 d.A.).

b)

Nach dem Vorbringen des Klägers in seinem klageerhöhenden Schriftsatz vom 12. November 2001 (Bl. 166/167 d.A.), war er bis einschließlich Oktober 2001 auf die Nutzung der Garage für die Unterstellung des streitigen Fahrzeuges angewiesen.

Zwar hatte dieses der Sachverständige bereits im Januar 2001 zur Begutachtung in Augenschein genommen. Andererseits war bis Oktober 2001 die den Wagen betreffende Beweisaufnahme noch nicht abgeschlossen: Denn nachdem der Sachverständige G durch das Landgericht im Termin am 27. September 2001 mündlich angehört worden war (Bl. 144 ff. d.A.), ordnete das Landgericht durch eine Beweisanordnung vom 18. Oktober 2001 eine weitere Beweisaufnahme durch Zeugenvernehmung an, welche die streitigen Mängel des Wagens zum Gegenstand hatte (Bl. 159 d.A.). Nach Lage der Dinge konnte der Kläger somit im Oktober 2001 noch nicht ausschließen, dass das Fahrzeug noch für eine weitere Inaugenscheinnahme benötigt wurde. Ganz abgesehen davon mußte er auch für eine sichere Unterbringung des Wagens Sorge tragen, um nach erfolgreicher Durchsetzung des großen Scnadensersatzanspruches aus § 463 Satz 2 BGB seiner Rückgabeverpflichtung hinsichtlich des Wagens gegenüber dem Beklagten ordnungsgemäß nachkommen zu können.

c)

Der Anspruch des Käufers auf Ersatz seines Nichterfüllungsschadens bei einem Gebrauchtwagenkauf umfaßt auch Unterstellkosten (Reinking/Eggert a.a.O., Rdn. 2004 mit Hinweis auf OLG Hamm OLGR 1999,256 und zahlreichen weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Gegen seine diesbezügliche Ersatzverpflichtung kann der Beklagte nicht mit Erfolg einwenden, es liege die Vermutung nahe, dass der Kläger das Fahrzeug auch dann in der Garage abgestellt hätte, wenn dieses angemeldet gewesen wäre (Bl. 27 d.A.). Geht der Käufer eines Fahrzeuges von der Erwartung aus, es komme nicht zu einer Rückabwicklung des Kaufvertrages und er werde den Wagen behalten, gibt es für ihn keinen zwingenden Grund für eine kostenträchtige Garagenanmietung, sofern er ansonsten keinen besonderen Wert auf eine Unterstellmöglichkeit legt.

Für die Zeit von Januar 2000 bis Oktober 2001 beziffert sich die Verpflichtung des Beklagten zum Ersatz der Unterstellkosten (22 Monate x 65,- DM) auf 1.430,- DM. Hinzu kommt der mit 13.650,05 DM anrechnungsfähige Kaufpreis.

3.

Die Ersatzverpflichtung des Beklagten umfaßt jedoch nicht den streitigen Aufwand von 558,11 DM für den Austausch einer Wasserpumpe.

a)

Dabei kann dahinstehen, ob der Beklagte wegen seiner Einbauarbeiten an dem Motor oder aus sonstigen Gründen einen Defekt im Zusammenhang mit der Motorkühlung zu vertreten hat. Entscheidend ist jedenfalls, dass der Kläger hinsichtlich seiner Behauptung beweisfällig bleibt, die Firma A habe den Vorschlag unterbreitet, zunächst den Versuch zu unternehmen, den ungewöhnlich hohen Kühlwasserverbrauch durch den Austausch der Wasserpumpe zu beseitigen, ehe man einen ebenfalls möglichen Defekt am Zylinderkopf beseitige (Bl. 3 d.A.). Selbst wenn der Beklagte für die Undichtigkeit der Zylinderkopfdichtung als Folge einer Überhitzung des Motors einstehen müßte und der durch den Kläger behauptete Versuch der Mängelbeseitigung durch die Firma A eine sachgerechte und erforderliche Instandsetzungsmaßnahme gewesen wäre, änderte dies nichts daran, dass der Kläger sein streitiges Tatsachenvorbringen unter Beweis stellen müßte.

b)

Er bleibt jedoch insoweit beweisfällig. Er beschränkt sich auf die Vorlage der Rechnung der A vom 22. Dezember 1999 (Bl. 3, 8 d.A.) verbunden mit dem Vortrag, die darin abgerechnete Leistung des Austausches der Wasserpumpe sei fachgerecht durchgeführt worden (Bl. 30 d.A.). Dieses Vorbringen mag zutreffen. Es ändert jedoch nichts daran, dass der Kläger Beweis dafür antreten muß, dass ihm die Firma A den in der Klageschrift behaupteten Instandsetzungsweg der versuchsweisen Auswechselung der Wasserpumpe vorgeschlagen haben soll, ehe man sich an die Beseitigung eines ebenfalls vermuteten Defektes am Zylinderkopf, machte. Nach Lage der Dinge ist nicht auszuschließen, dass sich während der Besitzzeit des Klägers unabhängig von den durch den Beklagten zu vertretenden Fahrzeugmängeln ein Schaden an der Wasserpumpe eingestellt hat.

IV.

Begründet ist schließlich auch der Feststellungsantrag des Klägers, der die Verpflichtung des Beklagten zum Gegenstand hat, ihm jedweden Schaden aus der vorzeitigen Beendigung des für die Anschaffung des Wagens eingegangenen Finanzierungskredites zu ersetzen.

1.

Zu den im Rahmen des § 463 Abs. 2 BGB ersatzfähige Schäden zählen auch die Kosten einer Finanzierung des Kaufpreises für das erworbene Fahrzeug (BGH NJW 1995, 2159, 2160; Reinking/Eggert a.a.O., Rdn. 2004 mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen).

2.

Unstreitig hat der Kläger den für das Fahrzeug gezahlten Kaufpreis von 14.900,- DM mit Hilfe eines von der E B A gewährten Kredites finanziert. Über diesen Vorgang verhält sich der durch den Kläger vorgelegte Jahreskontoauszug und die Saldenmitteilung zum Stichtag des 30. Dezember 1999 (Bl. 7 d.A.). Wie das anwaltliche Schreiben des Klägers vom 31. Januar 2000 an den Beklagten erkennen läßt, ist die Laufzeit des Darlehensvertrages auf einen Zeitraum von 72 Monaten angelegt (Bl. 10 d.A.). Damit hat der Kläger wegen der vorzeitigen Kündigung des Darlehensvertrages, die nunmehr infolge der Rückgabe des Fahrzeuges erforderlich wird, an die Bank eine Entschädigung zu leisten, deren Höhe zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch nicht feststeht.

V.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO.

Die Anordnung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hat ihre Grundlage in §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Der Gegenstandswert für den Berufungsrechtszug beträgt 9.634,75 Euro (Zahlungsantrag zu Ziffer 1.: 8.634,75 Euro + Feststellungsantrag zu Ziffer 2.: 1.000 Euro).

Die Beschwer der Parteien liegt jeweils unter 20.000 Euro.

Zur Zulassung der Revision besteht kein Anlass, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO n.F. nicht gegeben sind.

Ende der Entscheidung

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