Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil verkündet am 01.12.2003
Aktenzeichen: 1 U 65/03
Rechtsgebiete: BGB, PflVG


Vorschriften:

BGB § 823 Abs. 1
BGB § 847 Abs. 1
PflVG § 3 Nr. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

1 U 65/03

Verkündet am 01. Dezember 2003

In dem Rechtsstreit

hat der 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 10. November 2003 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. E., den Richter am Oberlandesgericht E. und die Richterin am Landgericht G.

für Recht erkannt:

Tenor:

I.

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 25. Februar 2003 verkündete Urteil des Einzelrichters der 4. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg - 4 O 265/01 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt:

1.

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 12.782,30 € nebst 9,26 % Zinsen seit dem 24.05.2001 zu zahlen.

2.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin allen ihr noch entstehenden materiellen und immateriellen Schaden aus dem Verkehrsunfall am 30.11.2000 in Mülheim an der Ruhr zu ersetzen, soweit die entsprechenden Ansprüche nicht auf einen Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind.

II.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.

III.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung der Klägerin ist begründet.

I.

Der Klägerin steht gegen die Beklagten wegen des Verkehrsunfalls vom 30.11.2000 gemäß §§ 823 Abs. 1, 847 Abs. 1 BGB, 3 Nr. 1 PflVG ein Anspruch auf Schmerzensgeld von insgesamt 20.451,68 € (40.000,- DM) zu; ihr sind deshalb zusätzlich zu den von dem Beklagten zu 2. bereits gezahlten 15.000,- DM und dem Landgericht zuerkannten 7.669,38 € weitere 5112,92 €, insgesamt also 12.782,30 € nebst Zinsen zuzusprechen. Darüber hinaus ist die Ersatzpflicht der Beklagten hinsichtlich der unfallbedingten materiellen und immateriellen Zukunftsschäden der Klägerin festzustellen, soweit kein Anspruchsübergang auf Dritte gegeben ist.

1.

Im Hinblick auf die - von dem Landgericht zutreffend zugrundegelegten - unfallbedingten Verletzungen der Klägerin, insbesondere die langwierigen bis heute anhaltendem Verletzungsfolgen sieht es der Senat als gerechtfertigt an, das von dem Landgericht deswegen schon zu Recht erhöhte Schmerzensgeld noch auf den zuerkannten Betrag anzuheben.

Schmerzensgelderhöhend ist besonders zu berücksichtigen, dass die Klägerin infolge der Verletzungen dauerhaft und erheblich beeinträchtigt ist. So muß sie insbesondere mit einer im Umfang von 2 x 3 cm gefühllosen Unterlippe und dort auftretenden wellenartigen Schmerzen leben; infolge der unfallbedingten Verletzung des rechten Knies hat sie Beschwerden beim Treppensteigen und beim Aufstehen aus dem Sitzen, zudem ist ihr Gangbild beeinträchtigt und sie leidet an Wetterfühligkeit. Diese gravierenden Verletzungsfolgen erfordern ein schon deutlich über 15.000,- € liegendes Schmerzensgeld, das allerdings in dem zuerkannten Umfang auch ausreichend ist.

2.

Der Antrag der Klägerin auf Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten hinsichtlich der unfallbedingten materiellen und immateriellen Zukunftsschäden der Klägerin ist zulässig und - entgegen der Entscheidung des Landgerichts - auch begründet.

Für das Feststellungsinteresse reicht die bloße Möglichkeit eines Schadenseintritts voraus; diese ist nur dann zu verneinen, wenn aus der Sicht der Klägerin bei verständiger Würdigung kein Grund besteht, mit dem Eintritt eines derartigen Schadens wenigstens zu rechnen. Der Eintritt von Zukunftsschäden kann bei den hier eingetretenen Verletzungen, insbesondere der infolge des Unfalls zertrümmerten rechten Kniescheibe aber keinesfalls ausgeschlossen werden.

Aber auch im Rahmen der Begründetheit eines Feststellungsantrages ist darüber hinaus keine gewisse Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts mehr zu verlangen, wenn - wie hier - Gegenstand der Feststellungsklage ein befürchteter Folgeschaden aus der Verletzung eines deliktsrechtlich geschützten absoluten Rechtsguts ist (vgl. BGH NZV 2001, 167; von Gerlach, VersR 2000, 525, 531 f.). Unabhängig davon lässt sich zudem auch eine derartige Wahrscheinlichkeit eines zukünftigen Schadenseintritts ohne weiteres im Hinblick auf das beeinträchtigte rechte Knie der Klägerin bejahen. Da die Klägerin aufgrund der dort erlittenen Verletzungen ihr rechtes Bein schont, liegt es auf der Hand, dass schon durch diese einseitige Belastung der linken Körperseite Komplikationen entstehen können, so dass auch immaterielle und materielle Schäden durchaus wahrscheinlich sind.

II.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor.

Der Streitwert für den Berufungsrechtszug wird auf 7.612,92 € festgesetzt.

Ende der Entscheidung

Zurück