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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil verkündet am 08.03.2004
Aktenzeichen: 1 U 97/03
Rechtsgebiete: StVG, PflVG, BGB, ZPO


Vorschriften:

StVG § 7 Abs. 1
StVG § 18 Abs. 1
PflVG § 3 Nr. 1
PflVG § 3 Nr. 2
BGB § 254 Abs. 2
BGB § 284
BGB § 288
BGB § 291
ZPO § 319
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

1 U 97/03

Verkündet laut Protokoll am 8. März 2004

In dem Rechtsstreit

hat der 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. E den Richter am Oberlandesgericht E und die Richterin am Landgericht T auf die mündliche Verhandlung vom 16. Februar 2004

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels das am 25.04.2003 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 13. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 3.006,23 € nebst 4 % Zinsen aus 2.771,17 € seit dem 17.02.2000 und weiteren 4 % Zinsen aus 229,06 € seit dem 03.08.2000 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtszuges erster Instanz tragen die Beklagten zu 49 %, der Kläger zu 51 %.

Die Kosten des Berufungsrechtszuges fallen dem Kläger zur Last.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe:

I.

Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache lediglich zu einem geringen Teil Erfolg, überwiegend ist sie unbegründet.

Dem Kläger steht gegen die Beklagten wegen des Verkehrsunfalls vom 16.01.2000 auf der BAB 52 in Höhe der Ausfahrt Ratingen, bei dem sein von seiner Ehefrau gesteuertes Fahrzeug der Marke Nissan Micra mit amtlichem Kennzeichen ... infolge einer Kollision mit dem von dem Beklagten zu 2. gesteuerten, bei der Beklagten zu 3. haftpflichtversicherten Pkw der Marke VW Passat mit amtlichem Kennzeichen HAM-P 647 der Beklagten zu 1. beschädigt worden ist, ein Ersatzanspruch von insgesamt 3.006,23 € und damit über den vom Landgericht bereits zugesprochenen Betrag weitere 134,46 € zu.

Anders als das Landgericht hält der Senat einen Anspruch des Klägers auf Nutzungsentschädigung für 16 Tage für gerechtfertigt, wobei als Nutzungsausfall pro Tag 56,00 DM als angemessener Betrag in Ansatz zu bringen sind.

Allerdings verbleibt es bei der vom Landgericht gefundenen hälftigen Haftung der Beklagten dem Grunde nach aus §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG, 3 Nr. 1, 2 PflVG.

1.

Ohne Erfolg beruft sich der Kläger auf ein Alleinverschulden des Beklagten zu 2..

Dem Kläger ist bereits der Nachweis nicht gelungen, dass den Beklagten zu 2. überhaupt ein unfallursächliches Fehlverhalten trifft. Ein solches lässt sich aufgrund der erstinstanzlich durchgeführten Beweisaufnahme nicht feststellen, denn - wie das Landgericht mit zutreffender Begründung ausgeführt hat - bleiben wesentliche Umstände des Unfallhergangs ungeklärt.

2.

Ein Verschulden des Beklagten zu 2. kann entgegen der von der Berufung vertretenen Auffassung auch nicht nach den Grundsätzen des Anscheinsbeweises festgestellt werden. Zwar spricht gegen denjenigen, der auf den Vorausfahrenden auffährt, in der Regel der Beweis des ersten Anscheins, dass er entweder den erforderlichen Sicherheitsabstand nicht eingehalten hat (§ 4 Abs. 1 StVO), unaufmerksam war und die im Verkehr erforderliche Sorgfalt nicht beachtet hat (§ 1 StVO) oder aber mit einer den Straßen- und Sichtverhältnissen unangepassten Geschwindigkeit gefahren ist (§ 3 Abs. 2 StVO; dazu der Senat Urteil vom 10.03.2003, AZ. 1 U 111/02; Urteil vom 10.11.2003, AZ. 1 U 28/02).

Grundvoraussetzung für den Beweis eines Verschuldens nach Anscheinsregeln ist indes die Darlegung und der Beweis eines typischen, nach der Lebenserfahrung den Rückschluss auf ein Verschulden zulassenden Geschehensablaufs durch denjenigen, der sich auf den Anscheinsbeweis beruft (der Senat, Urteil vom 04.08.2003, AZ. 1 U 206/02).

Ein für ein Auffahrverschulden des Beklagten zu 2) sprechender, vom Kläger zu beweisender typischer Geschehensablauf lässt sich aufgrund der vom Landgericht durchgeführten Beweisaufnahme jedoch nicht feststellen.

Die für die Annahme eines Auffahrverschuldens nach Anscheinsgrundsätzen erforderliche Typizität setzt zwar grundsätzlich eine -wie hier auch vorliegende - Kollision im gleichgerichteten Verkehr voraus. Etwas anderes gilt allerdings dann, wenn der gleichgerichtete Verkehr gerade erst hergestellt worden ist, denn für die Bejahung einer typischen Auffahrsituation ist es nach der ständigen Rechtsprechung des Senats unverzichtbar, dass der Auffahrende auch die ausreichende Möglichkeit hatte, zum Vordermann einen hinreichenden Sicherheitsabstand auf- zubauen und einzuhalten (der Senat, Urteil vom 04.08.2003, AZ. 1 U 206/02; Urteil vom 21.07.2003, 1 U 217/02; Urteil vom 30.06.2003, AZ. 1 U 226/02).

Unstreitig ist der streitgegenständlichen Kollision aber ein Fahrstreifenwechsel der Ehefrau des Klägers auf die linke, vom Beklagten zu 2. befahrene Überholspur vorausgegangen.

Ein typischer für ein Auffahrverschulden des Beklagten zu 2. streitender Geschehensablauf wäre deshalb nur dann anzunehmen, wenn dieser aufgefahren wäre, obgleich es ihm möglich gewesen wäre, zur vorausfahrenden Ehefrau des Klägers einen ausreichenden Sicherheitsabstand aufzubauen bzw. einzuhalten.

Dies ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ungeklärt.

Wie das Landgericht insoweit zutreffend gewürdigt und ausgeführt hat, lässt sich bereits nicht feststellen, wie lange die Zeugin K sich vor dem Unfallereignis bereits mit dem klägerischen Fahrzeug auf der Überholspur befunden hat. Es bleibt ebenfalls ungeklärt, welche Strecke die Zeugin K vor der Kollision auf der linken Spur zurückgelegt hat und mit welcher Geschwindigkeit die unfallbeteiligten Fahrzeuge unterwegs waren, insbesondere, wie hoch die Geschwindigkeitsdifferenz der beiden Fahrzeuge gewesen ist. Dies aber ist ein maßgebliches Kriterium für die Frage, ob es dem Beklagten zu 2) nach dem erfolgten Fahrspurwechsel der Ehefrau des Klägers möglich gewesen wäre, einen ausreichenden Sicherheitsabstand einzuhalten.

Aus den unterschiedlichen Schilderungen des Unfallhergangs durch die Zeugin K einerseits und des Beklagten zu 2. andererseits sowie den von beiden lediglich geschätzten Angaben zur gefahrenen Geschwindigkeit lassen sich keine hinreichenden Schlüsse hierauf ziehen. Auch der Sachverständige V vermochte dazu verlässliche Angaben nicht zu machen. Soweit der Sachverständige unter Hinweis auf die sich überdeckenden Beschädigungen der Fahrzeuge ausgeführt hat, der Spurwechsel der Zeugin K sei im Kollisionszeitpunkt "praktisch" schon abgeschlossen gewesen, ergibt sich daraus lediglich, dass sich die Zeugin K vor der Kollision mit dem gesamten Fahrzeug bereits auf der linken Spur befunden hat. Erkenntnisse dazu, wie lange und über welche Strecke die Klägerin vor der Kollision auf der Überholspur unterwegs war, ergeben sich hieraus indes nicht.

3.

Ein Verschulden des Beklagten zu 2. ergibt sich auch nicht unter dem Gesichtspunkt, dass der Beklagte zu 2. nach den gutachterlichen Ausführungen des Sachverständigen V "ungebremst" auf das Fahrzeug des Klägers aufgefahren ist.

Da die näheren Umstände des Unfallhergangs ungeklärt sind, insbesondere offen ist, welche Strecke die Zeugin K vor der Kollision auf der Überholspur schon zurückgelegt hatte, lässt sich auch insoweit jedenfalls ein unfallursächliches Fehlverhalten nicht feststellen. Es bleibt vielmehr offen, ob der Unfall für den Beklagten zu 2. vermeidbar gewesen wäre, wenn er sofort eine Bremsung eingeleitet hätte.

4.

Auch soweit der Kläger geltend gemacht hat, der Beklagte zu 2. sei "offensichtlich alkoholisiert" gewesen und habe "Sehprobleme" gehabt, so rechtfertigt dies die Annahme eines Verschuldens des Beklagten zu 2. nicht. Abgesehen davon, dass sowohl die Alkoholisierung wie auch die Beeinträchtigung der Sehkraft nur dann von Bedeutung wären, wenn sich insofern auch eine Unfallursächlichkeit feststellen ließe, was nicht der Fall ist, steht nach der Beweisaufnahme weder mit der hinreichenden Gewissheit die behauptete Alkoholisierung des Beklagten zu 2. fest, noch lässt sich feststellen, dass er im Unfallzeitpunkt unter Sehproblemen gelitten hat. Im Hinblick auf die Alkoholisierung hat die Zeugin K lediglich bekundet, dass der Beklagte zu 2. "wohl habe eine Alkoholprobe abgeben müssen, weil er gesagt habe, er habe zum Abendessen Bier getrunken". Aus der beigezogenen Unfallakte ergibt sich dahingehendes indes nicht. Weder wurde in der polizeilichen Unfallanzeige eine Alkoholisierung des Beklagten zu 2. überhaupt vermerkt, noch ergeben sich Hinweise darauf, dass diesem eine Blutprobe zum Zwecke der Überprüfung der Blutalkoholkonzentration entnommen worden ist.

Auch was die behauptete schlechte Sehkraft des Beklagten zu 2. betrifft, so ergeben sich keine Anhaltspunkte aus der polizeilichen Unfallakte. Die Zeugin K hat die dahingehende Behauptung des Klägers im Übrigen im Rahmen ihrer Vernehmung vor dem Landgericht so nicht bestätigt. Vielmehr soll nach ihrer Bekundung der Beklagte zu 2. vor Ort gesagt haben, er habe sie nicht gesehen, er sehe im Dunkeln nicht so gut, und sie - die Zeugin - habe dann vorgeschlagen, "wie wäre es denn mal mit einer Brille". Dass und inwieweit der Beklagte zu 2. tatsächlich unter Sehschwierigkeiten gelitten hat, vermag der Senat hieraus nicht zu entnehmen.

5.

Mangels Nachweises eines Verschuldens des Beklagten zu 2. scheidet unter Berücksichtigung der beide Seiten belastenden Betriebsgefahr der unfallbeteiligten Fahrzeuge eine Haftung der Beklagten dem Grunde nach über die vom Landgericht erkannte Haftungsquote von 50 % aus.

Da das Urteil des Landgerichts lediglich vom Kläger mit dem Ziel angefochten worden ist, eine über die zuerkannte Haftungsquote hinaus für ihn günstigere Haftungsverteilung zu erreichen, kann dahinstehen, ob vorliegend nicht sogar der Beweis des ersten Anscheins für ein Verschulden der Ehefrau des Klägers aufgrund des vor ihr vorgenommenen Fahrstreifenwechsels streitet. Ebenso kann offen gelassen werden, welche Anforderungen insoweit an die Typizität des Geschehensablaufes im Einzelnen zu stellen sind.

6.

Ausgehend von einer hälftigen Haftungsquote steht dem Kläger gegen die Beklagten ein Schadensersatzanspruch von insgesamt 3.006,23 € zu.

6.1.

Hinsichtlich der nicht im Streit stehenden Schadensersatzpositionen (Reparaturkosten, Wertminderung, Sachverständigenkosten, Kostenpauschale) in Höhe von insgesamt 10.863,35 DM (= 5.431,68 €) ergibt sich damit ein vom Kläger zu beanspruchender Betrag in Höhe von 2.777,17 € (50 % von 5.431,68 €).

6.2.

Was die vom Kläger geforderte Nutzungsausfallentschädigung betrifft, so kann der Kläger Nutzungsausfallentschädigung, anders als das Landgericht meint, nicht nur für 10 Tage, sondern für 16 Tage beanspruchen.

Die Zeit, für welche Nutzungsausfall verlangt werden kann, richtet sich grundsätzlich nach der Dauer der notwendigen Reparatur bzw. Ersatzbeschaffung, wobei die Zeit für die Erstellung eines Schadensgutachtens sowie eine angemessene Überlegungsfrist für die Entscheidung, ob die Reparatur oder die Ersatzbeschaffung gewählt wird, miteinzurechnen ist (vgl. Greger, Haftungsrecht des Straßenverkehrs, 3. Auflage, Anhang I, Rdnr. 136, 107).

Ausgangspunkt ist aber stets die tatsächliche Ausfallzeit des beschädigten Fahrzeugs, soweit diese unfallbedingt ist.

Vorliegend konnte der Kläger zwar sein Fahrzeug nach dem Unfall in dem Zeitraum vom 16.01.2000 (Schadenstag/Sonntag) bis einschließlich 03.02.2000 nicht nutzen, gleichwohl steht ihm Nutzungsausfallentschädigung nur für die Zeit vom 19.01. bis 03.02.2000 (16 Tage) zu.

a)

Nutzungsausfall für den Schadenstag (16.01.2000) ist dem Kläger indes nicht zuzubilligen, da sich der Unfall einerseits erst gegen 21.45 Uhr ereignete, zum anderen das Fahrzeug ausweislich der polizeilichen Angaben in der Unfallakte noch fahrbereit gewesen ist.

b)

Weiter steht dem Kläger keine Nutzungsausfallentschädigung für den Zeitraum 17./18.01.2000 zu.

Zu Recht hat das Landgericht einen Anspruch insoweit vor dem Hintergrund der dem Kläger obliegenden Schadensminderungspflicht verneint.

Verzögerungen, die vom Geschädigten zu vertreten sind, mindern seinen Anspruch gemäß § 254 Abs. 2 BGB. Vorliegend musste sich der Kläger zurechnen lassen, dass er den Sachverständigen nicht unverzüglich am Montag, den 17.01.2000, sondern erst am Mittwoch den 19.01.2000 beauftragt hat. Soweit der Kläger mit der Berufung geltend gemacht hat, er sei wegen privater und beruflicher Gründe an einer früheren Beauftragung gehindert gewesen, so genügt dieses lediglich pauschale Vorbringen nicht, den Kläger im Rahmen des § 254 Abs. 2 zu entlasten.

c)

Zuzubilligen war dem Kläger indes Nutzungsausfallentschädigung für die gesamte Zeit der Begutachtung vom 19. bis 25.01.2000 wie auch für die Dauer der Reparatur vom 26.01. bis 03.02.2000. Verzögerungen aus dem Verantwortungsbereich der Werkstatt oder des Gutachters sind dem Geschädigten nur dann im Rahmen der ihm obliegenden Schadensminderungspflicht zuzurechnen, wenn ihm insoweit ein Vorwurf gemacht werden kann. Anhaltspunkte hierfür sind indes weder von den Beklagten vorgetragen noch sonst ersichtlich.

6.3.

Wie der Kläger zu Recht geltend gemacht hat, ist unter Heranziehung der für das Jahr 2000 maßgeblichen Tabellen von Sanden/Danner/Küppersbusch (abgedruckt in der Beilage zu Heft 6, NJW 2000) pro Tag ein Nutzungswert in Höhe von 56,00 DM in Ansatz zu bringen.

6.4.

Die vom Kläger zu beanspruchende Nutzungsausfallentschädigung berechnet sich wie folgt:

16 Tage x 56,00 DM = 896,00 DM (= 458,28 €).

Unter Berücksichtigung der 50 %-igen Haftungsquote der Beklagten ergibt sich demnach ein Nutzungsausfallentschädigungsanspruch des Klägers in Höhe von 229,06 €.

7.

Insgesamt beläuft sich der dem Kläger gegen die Beklagten zustehende Anspruch auf:

2.777,15 €

+ 229,06 €

3.006,23 €.

Klarzustellen bleibt in diesem Zusammenhang, dass den im Tenor des angefochtenen Urteils genannten Beträgen von 2.917,78 € sowie von 281,21 € offensichtlich ein Rechenfehler zugrunde liegt. Ausweislich der Ausführungen des Landgerichts in den Entscheidungsgründen hat dieses einen Nutzungsausfallentschädigungsanspruch in Höhe von 140,61 € (nicht 281,21 €) sowie einen restlichen Schadensersatzanspruch in Höhe von 2.731,16 € bejaht. Die Summe der vorgenannten Beträge beläuft sich daher auf 2.871,77 € (nicht auf 2.917,78 €).

Vor diesem Hintergrund steht dem Kläger über dem durch das Landgericht zugesprochenen Anspruch hinaus ein weiterer Betrag in Höhe von 134,46 € (3.006,27 abzüglich 2.871,77) zu.

Entsprechend den sich aus den Gründen des angefochtenen Urteils ergebenden Erwägungen hätte der Tenor des erstinstanzlichen Urteils dahin lauten müssen, dass "die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt zu werden, an den Kläger 2.871,77 € nebst 4 % Zinsen aus 2.731,16 € seit dem 17.02.2000 und weiteren 4 % Zinsen aus 140,61 € seit dem 03.08.2000 zu zahlen".

Der Senat hat mit der Entscheidung über das Rechtsmittel bei Fassung des Urteilstenors daher zugleich die gemäß § 319 ZPO von Amts wegen gebotene Berichtigung des erstinstanzlichen Urteilstenor berücksichtigt.

8.

Zinsen stehen dem Kläger im zuerkannten Umfang gemäß §§ 291, 288, 284 BGB in der bis zum 01.05.2000 geltenden Fassung (Artikel 229, § 1 EGBGB) zu.

II.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 1, 2 ZPO.

Die Anordnung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hat ihre Grundlage in §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Der Streitwert für den Berufungsrechtszug beträgt 3.180,58 €, dieser Betrag macht auch die Beschwer des Klägers aus.

Für die Zulassung der Revision bestand kein Anlass, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht gegeben sind.

Ende der Entscheidung

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