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Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil verkündet am 26.02.2002
Aktenzeichen: 1 UF 231/01
Rechtsgebiete: BGB, ZPO


Vorschriften:

BGB § 1585 c
BGB § 139
ZPO § 91 Abs. 1
ZPO § 92 Abs. 1
ZPO § 708 Nr. 10
ZPO § 713
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

1 UF 231/01

Verkündet am 26. Februar 2002

In der Familiensache

hat der 1. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 5. Februar 2002 durch

für Recht erkannt:

Tenor:

1.

Auf die Berufung der Antragsgegnerin wird das Verbundurteil des Amtsgerichts Duisburg vom 5. September 2001 zu Ziffer III. teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Antragsteller wird verurteilt, an die Antragsgegnerin 5.000,00 € zu zahlen. Die weitergehende Zahlungsklage wird abgewiesen.

2.

Die Kosten der Berufung fallen dem Antragsteller zur Last.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz werden der Antragsgegnerin zu 90 % und dem Antragsteller zu 10 % auferlegt.

3.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung der Antragsgegnerin ist begründet.

I.

Der Anspruch der Antragsgegnerin auf Zahlung der bei der religiösen Trauung am 08.02.1994 als Ketubbah vereinbarten Unterhaltsabfindung ist in Höhe eines Gesamtbetrages von 5.000,00 € begründet. Im Einzelnen gilt Folgendes:

1.

Auf der Grundlage der vorhandenen Literatur (vgl. die Monografien von Erwin Scheftelowitz, Das religiöse Eherecht im Staat, Köln 1970 sowie Christoph Herfarth, die Scheidung nach jüdischem Recht im Internationalen Zivilverfahrensrecht, Kapitel VIII sowie die Ausführungen bei Bergmann/Ferid, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht zu Israel, Seite 107 f.) und weil auch die Parteien hierzu nichts Abweichendes vorgetragen haben, ist die streitgegenständliche schriftliche Ketubbah-Vereinbarung vom 02,08.1994 rechtlich als Ehevertrag zu qualifizieren, in welchem die Parteien vor der Hochzeit insbesondere individualvertragliche Regelungen über die Unterhaltsansprüche der Antragsgegnerin getroffen haben. Mit dem in der Ketubbah-Urkunde enthaltenen Zahlungsversprechen und der konkret festgelegten Geldsumme (der eigentlichen Ketubbah) soll nämlich gerade die materielle Sicherheit der Frau nach einer Scheidung gewährleistet werden, da der Unterhaltsanspruch der Frau nach jüdisch-religiösem Recht mit der Scheidung endet (vgl. Bergmann/Ferid, a.a.O., Seite 108 sowie Herfarth, a.a.O., Seite 34 und 37). Da der vermögensrechtliche Ausgleich zwischen den Ehegatten anlässlich einer Scheidung in Israel in gesonderten gesetzlichen Bestimmungen geregelt ist und zusätzlich neben der Zahlung des festgesetzten Ketubbah-Betrages erfolgt (vgl. Bergmann/Ferid, a.a.O., Seite 28 f.) und die Parteien Regelungen aus dem Bereich des Güterstandes sowie der Versorgungsansprüche in der Ketubbah auch tatsächlich nicht getroffen haben, hat diese rein unterhaltsrechtlichen Charakter und ist folglich als ein Vertrag über den nachehelichen Unterhalt zu qualifizieren.

Dass die Ketubbah-Urkunde in den für das vorliegende Urteil entscheidenden Passagen korrekt übersetzt ist, ziehen beide Parteien letztlich nicht in Zweifel. Auf die erstinstanzlich erörterten Übersetzungsfragen kommt es daher für die Berufungsentscheidung nicht an.

2.

Das Amtsgericht hat gemäß dem deutschen IPR als Scheidungsstatut deutsches Recht angewendet und die Ehe der Parteien durch Verbundurteil vom 05.09.2001 nach deutschem Recht geschieden. Daher ist für den von der Antragsgegnerin geltend gemachten Anspruch auf Zahlung der vereinbarten Ketubbah-Summe wegen ihrer unterhaltsrechtlichen Qualifizierung nach Artikel 18 Abs. 4 EGBGB deutsches Recht maßgebend.

3.

Gemessen an den Bestimmungen des deutschen Rechts ist die Ketubbah-Vereinbarung der Parteien formgültig zustande gekommen. Insoweit handelt es sich um einen nach § 1585 c BGB möglichen Unterhaltsabfindungsvertrag, welcher keiner Form bedarf (vgl. hierzu Palandt/Brudermüller, BGB, 61. Aufl., § 1585 c, Rdnr. 3).

Beurteilt man den Ehevertrag vom 02.08.1994 gemäß Art. 11 Abs. 1 EGBGB anhand des Rechtes des Landes, in dem der Vertrag geschlossen worden ist, so bestehen ebenfalls keine Bedenken, dass dieser formgültig ist. Für die Gültigkeit der Ketubbah-Verpflichtung ist nach jüdischem Recht nur die Unterzeichnung durch zwei Zeugen (und ggf. den Bräutigam) erforderlich (vgl. Bergmann/Ferid, a.a.O., Seite 107 sowie Herfarth, a.a.O., Seite 34). Demgegenüber ist die Unterschrift der Braut nicht erforderlich.

Die streitgegenständliche Ketubbah-Vereinbarung ist von zwei Zeugen und dem Antragsteller unterschrieben worden (vgl. Gerichtsakte Bl. 171 und 201). Sie entspricht somit den Gültigkeitsanforderungen des jüdischen Rechts.

4.

Hinsichtlich der Frage der Wirksamkeit eines Ehevertrages unterliegen dessen Bestimmungen bei einer Auseinandersetzung der richterlichen Inhaltskontrolle anhand der allgemeinen Prinzipien des Vertragsrechts. Ein Ehevertrag ist somit wie jeder andere Vertrag in solchen Fällen unwirksam, in denen er durch Irrtum oder einen Mangel an Ernsthaftigkeit oder aber aufgrund einer Nötigung oder unter Einwirkung von Zwang zustande gekommen ist. Hiervon kann vorliegend indes nicht ausgegangen werden.

a)

Das die materielle Sicherung der Frau nach einer Scheidung oder auch eines Vorversterbens des Mannes bezweckende Ketubbah-Versprechen, welches der Antragsteller am 08.02.1994 vor der Eheschließung abgegeben hat, ist von der Antragsgegnerin bei verständiger Würdigung der Sachlage stillschweigend angenommen worden. Etwas Abweichendes ergibt sich auch aus dem Vorbringen der Parteien nicht.

b)

Entgegen der Auffassung des Antragstellers enthält die von ihm mitunterzeichnete Ketubbah-Urkunde eine rechtsgeschäftliche und nicht nur eine unverbindliche religiöse Vereinbarung.

Israel ist ein Land mit einer obligatorischen religiösen Ehe, weshalb es in Israel auch keine zivile Eheschließungsbehörde gibt und kein staatlichen Eherecht gilt (vgl. Bergmann/Ferid, a.a.O., Seite 17). Für Eheschließungsangelegenheiten gelten vielmehr die religiösen Eherechte der betreffenden Religionsangehörigen. Die jüdische Trauung ist dementsprechend nicht bloß freigestellt, also rechtlich unverbindlich. Vielmehr entstehen aus einer solchen Trauung rechtliche Folgen. Dann aber kann auch für die Ketubbah, die eine unverzichtbare Voraussetzung jeder jüdischen Eheschließung ist, nichts Anderes gelten. Ihr kommt daher eine rechtsgeschäftliche Bedeutung zu.

c)

Soweit der Antragsteller nunmehr behauptet, bei Unterzeichnung der Ketubbah überhaupt nicht das Bewusstsein gehabt zu haben, eine rechtsverbindliche Erklärung abzugeben, ist dies nicht nur nicht überzeugend, sondern auch unerheblich.

Aus dem Vorbringen des Antragstellers bei seiner Anhörung vom 07.11.2000 durch das Amtsgericht ergibt sich, dass er bei der Eheschließung am 02.08.1994 positive Kenntnis davon hatte, dass nach jüdischem Recht die Ketubbah unverzichtbare Voraussetzung für eine Eheschließung ist (vgl. hierzu Herfarth, a.a.O., Seite 35) und dass er dem fragenden Rabbiner einen Ketubbah-Betrag nennen musste. Es mag sein, dass der Antragsteller - wie von ihm geltend gemacht- den genauen Text der von ihm unterzeichneten und sodann verlesenen Ketubbah nicht verstanden hat. Aus seiner eigenen Einlassung aber wird deutlich, dass er zumindest wusste, dass er sich der Sache nach mit seiner Erklärung und seiner Unterschrift zur Zahlung des von ihm allein festgesetzten Unterhaltsbetrages an die Antragsgegnerin für den Fall der Scheidung verpflichtete.

Dass sein Versprechen zur Zahlung von 250.000,00 israelischen Schekel als Willenserklärung aufgefasst werden konnte und von der Antragsgegnerin auch tatsächlich so verstanden worden ist, musste dem Antragsteller auch nach deren unwidersprochenen Angaben bei ihrer persönlichen Anhörung vor dem Amtsgericht klar sein. Sie hat in diesem Zusammenhang u. a. ausgeführt:

"Ich wusste damals, was die Ketubbah bedeutet. Auch mein Mann wusste das. Wir hatten nämlich Freunde, die sich damals getrennt haben. Der Freund hat 30.000,00 Schekel zahlen müssen. In diesem Zusammenhang hat mir mein Mann gesagt, er würde für mich mehr zahlen, weil er mich mehr liebte. Er hat mir auch erzählt, dass der Freund bereits angefangen hatte, sie zu zahlen."

Diese Ausführungen, denen der Antragsteller nicht entgegengetreten ist, aber lassen nur den Schluss zu, dass er am 02.08.1994 durchaus das Bewusstsein hatte, mit dem Ketubbah-Versprechen eine rechtsverbindliche Erklärung abzugeben.

Da der Antragsteller diese nicht unverzüglich - nämlich spätestens in der Erwiderung auf den Prozesskostenhilfeantrag der Antragsgegnerin vom 27.07.1999 betreffend ihr Zahlungsverlangen - wegen Irrtums angefochten hat (§§ 119 Abs. 1, 121 Abs. 1, 143 Abs. 1 BGB), blieb sein Ketubbah-Versprechen als Willenserklärung auch wirksam. Bei dieser Sachlage kann dahin gestellt bleiben, ob die Voraussetzungen einer Irrtumsanfechtung überhaupt vorliegen.

d)

Sofern der Antragsteller mit seinem Berufungsvorbringen einen dahingehenden geheimen Vorbehalt geltend machen will, dass er von Anfang an seine Zahlungszusage in Wirklichkeit nicht habe einhalten wollen, so war das ohnehin unbeachtlich. Ein solcher geheimer Vorbehalt hätte nur dann zur Nichtigkeit seiner Erklärung geführt, wenn er der Antragsgegnerin bekannt gewesen wäre (§ 116 Satz 2 BGB). Als Scheingeschäft wäre die Ketubbah-Erklärung des Antragstellers nur dann nichtig, wenn er sie im Einverständnis mit der Antragsgegnerin nur zum Schein abgegeben hätte (§ 117 Abs. 1 BGB). Beides hat der Antragsteller aber selbst nicht behauptet. Dagegen spricht im Übrigen auch der Umstand, dass der Antragsteller positive Kenntnis davon hatte, dass die Ketubbah-Erklärung ein unverzichtbarer Bestandteil der jüdischen Eheschließung ist.

Aus der Darstellung des Antragstellers, er habe sich bei Nennung des sehr hohen Ketubbah-Betrages nichts gedacht, lässt sich ferner nicht die Behauptung entnehmen, er habe den Betrag nicht ernstlich gemeint und die Zahl 250.000 in der Erwartung genannt, der Mangel der Ernstlichkeit werde nicht verkannt werden (§ 118 BGB).

Soweit der Antragsteller die hohe Ketubbah-Summe gegebenenfalls in der Erwartung abgegeben hat, es werde ohnehin nicht zu einer Scheidung der Parteien kommen (worauf seine Aussage bei seiner persönlichen Anhörung vor dem Amtsgericht deutet: "Es gibt nämlich keine religiöse Scheidung seit 1973"), handelt es sich um einen unbeachtlichen Motivirrtum.

Nach alldem geht der Senat davon aus, dass die Ketubbah-Vereinbarung der Parteien vom 02.08.1994 formgültig zustande gekommen und weiterhin wirksam ist.

5.

Dass die Verpflichtung zur Zahlung der vereinbarten Ketubbah-Summe nachträglich entfallen wäre, weil die vereinbarte Mitgift von der Antragsgegnerin nicht entrichtet wurde, lässt sich nicht feststellen. Insoweit hätte der Antragsteller allenfalls auf Erfüllung klagen können bzw. der Bestand der Ketubbah-Vereinbarung wäre nach Maßgabe des § 139 BGB als wirksam zu beurteilen.

6.

Den vollen vom Antragsteller am 02.08.1994 versprochenen Ketubbah-Betrag kann die Antragsgegnerin allerdings nicht verlangen. Dem steht nach Auffassung des Senats die im Streitfall entsprechend anwendbare Bestimmung des Art. 18 Abs. 7 EGBGB entgegen.

Diese Vorschrift, die eine Konkretisierung des ordre-public-Vorbehalts ist (vgl. hierzu Palandt/Heldrich, a.a.O., Art. 18 EGBGB, Rdnr. 20), sieht vor, dass bei der Bemessung des Unterhaltsbetrages die Bedürfnisse des Berechtigten und die wirtschaftlichen Verhältnisse des Verpflichteten zu berücksichtigen sind, selbst wenn das anzuwendende Recht etwas Anderes bestimmt. Diese Voraussetzungen sind im Streitfall gegeben.

Wie sich aus dem beiderseitigen schriftsätzlichen Vorbringen und insbesondere aus den Angaben der Parteien im Rahmen ihrer persönlichen Anhörung vor dem Amtsgericht ergibt, sind ihre tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnisse bei Abschluss des Ehevertrages und speziell der Abgabe des Ketubbah-Zahlungsversprechens nicht berücksichtigt worden. Die Antragsgegnerin war seinerzeit erst 19 Jahre alt und befand sich noch in der Ausbildung. Der 22 Jahre alte Antragsteller leistete im August 1994 gerade seinen Militärdienst in Israel. Der Antragsteller hatte bei Nennung des sehr hohen Ketubbah-Betrages von 250.000 israelischen Schekel, welcher heute etwa 121.238,00 DM oder 61.988,00 € entspricht, auch nicht die beiderseitigen wirtschaftlichen Verhältnisse und schon gar nicht seine tatsächlichen wirtschaftlichen Möglichkeiten einerseits und eine etwaige zukünftige Bedürftigkeit der Antragstellerin andererseits im Auge. Vielmehr wird aus den eigenen Angaben der Antragsgegnerin bei ihrer amtsgerichtlichen Anhörung deutlich, dass der Antragsteller mit dem sehr hohen Betrag, den er ohne weiteres auch deutlich niedriger hätte ansetzen können, allein seiner großen Liebe zu der Antragsgegnerin Ausdruck verleihen wollte. Ferner ging der damals noch sehr junge Antragsteller ersichtlich von dem - bei der Eheschließung regelmäßig bestehenden - Glauben aus, es werde ohnehin nie zu einer Scheidung der Parteien kommen. Das nicht an den tatsächlichen finanziellen Verhältnissen orientierte Ketubbah-Zahlungsversprechen des Antragstellers hat daher zu einer im Vergleich zu dem tatsächlichen Lebensstandard der Parteien, den diese während ihrer Ehe hatten und den auch heute jeder für sich hat, unangemessen hohen Abfindungssumme von 250.000,00 israelischen Schekel geführt.

In entsprechender Anwendung des Art. 18 Abs. 7 EGBGB ist deshalb der vom Antragsteller zu zahlenden Ketubbah-Betrag herabzusetzen. Dabei ist zum einen der anhand der vorgelegten Verdienstbescheinigungen sich ergebende Lebensbedarf der berechtigten Antragsgegnerin sowie die finanzielle Leistungsfähigkeit des Antragstellers zu berücksichtigen. Bei der Bemessung des der Sache nach vom Antragsteller zu leistenden Unterhaltsbetrages sind ferner die Ehedauer, das Alter der Parteien sowie der Umstand mit einzubeziehen, dass sie nach jüdischem Eheschließungsrecht ohne die Nennung, eines Ketubbah-Betrages durch den Antragsteller nicht hätten heiraten können. Der Senat erachtet es daher für angemessen, der Antragsgegnerin in entsprechender Anwendung des Art. 18 Abs. 7 EGBG zum Ausgleich ihres Anspruchs aus der Ketubbah-Urkunde lediglich einen Unterhaltsabfindungsbetrag von insgesamt 5.000,00 € zuzusprechen, der auch die aus den vorgelegten Unterlagen sich ergebenden eingeschränkten wirtschaftlichen Möglichkeiten des Antragstellers berücksichtigt.

7.

Gegenüber dieser Zahlungsverpflichtung kann der Antragsteller nicht mit Erfolg den Verwirkungseinwand erheben.

Zwar kann nach jüdischem Eherecht die Verpflichtung zur Zahlung der Ketubbah ganz oder teilweise entfallen, wenn die Frau den Scheidungsgrund zu verantworten hat. So verliert die Frau etwa jeglichen Anspruch auf die Ketubbah, wenn sie dem Mann untreu gewesen ist (vgl. hierzu Herfarth, a.a.O., Seite 36 Fußnote 104).

Es kann im Streitfall allerdings dahinstehen, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen auch bei einem nach § 1585 c BGB zu beurteilenden Abfindungsvertrag der Zahlungspflichtige Ehegatte den Einwand der Verwirkung erheben kann. Der Antragsteller hat weder in erster noch in zweiter Instanz etwas Konkretes zu der angeblich von der Antragsgegnerin verschuldeten Trennung und Scheidung vorgetragen, so dass er sich gegenüber dem Zahlungsverlangen der Antragsgegnerin schon deshalb nicht auf eine Verwirkung berufen kann.

II.

Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 92 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor. Streitwert für das Berufungsverfahren: 5.000,00 €

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