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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Beschluss verkündet am 15.06.2000
Aktenzeichen: 1 Ws 293/00
Rechtsgebiete: StPO, GVG


Vorschriften:

StPO § 121 Abs. 1
StPO § 270 Abs. 1
GVG § 24 Abs. 2
GVG § 25 Nr. 2
StPO §§ 121 Abs. 1, 270 Abs. 1; GVG §§ 24 Abs. 2, 25 Nr. 2

1. Ein die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus rechtfertigender anderer wichtiger Grund liegt nicht vor, wenn die Verzögerung des Verfahrens um mehrere Monate allein auf einer offensichtlich unzulässigen Verweisung der Sache vom Strafrichter an das Schöffengericht nach Eröffnung des Hauptverfahrens beruht.

2. Nach Eröffnung des Hauptverfahrens vor dem Strafrichter kann dieser die Sache nicht an das Schöffengericht verweisen, weil eine höhere Strafe als Freiheitsstrafe von zwei Jahren zu erwarten sei.

3. Nach Eröffnung des Hauptverfahrens hat der Strafrichter dieselbe Rechtsfolgenkompetenz wie das Schöffengericht und kann auf Freiheitsstrafe bis zu vier Jahren erkennen.

OLG Düsseldorf, 1. Strafsenat, Beschluß vom 15.06.2000 - 1 Ws 293/00


OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS

1 Ws 293/00 110 Js 972/99 StA Düsseldorf

In der Strafsache

gegen

Z J K , geboren am 5. August 1961 in Bor/Serbien, zur Zeit in der JVA Düsseldorf,

wegen Hehlerei u. a..

hat der 1. Strafsenat durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Schröter und die Richter am Oberlandesgericht Heidemann und Stüttgen auf Vorlage gemäß § 122 Abs. 1 StPO nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft, des Angeklagten und der Verteidigerin

am 15. Juni 2000

beschlossen:

Tenor:

Der Haftbefehl des Amtsgerichts Düsseldorf vom 29. Oktober 1999 - 150 Gs 2913/99 - wird aufgehoben.

Gründe

Der Angeklagte befindet sich seit dem 29. Oktober 1999, also mehr als sechs Monate, in Untersuchungshaft. Die Vorlage der Sache gemäß § 122 Abs. 1 StPO führt zur Aufhebung des Haftbefehls.

I.

Die Staatsanwaltschaft legt dem Angeklagten Hehlerei, Betrug in acht Fällen und Nötigung zur Last. Er soll gemeinschaftlich mit anderen die Zulassung von Kraftfahrzeugen auf "Strohmänner" erwirkt haben, dabei Versicherungsdoppelkarten verwendet haben, die er sich illegal beschafft hatte, und die Fahrzeuge anschließend ohne Zahlung von Versicherungsbeiträgen und ohne Umschreibung gewinnbringend an Dritte verkauft haben. In einem Fall soll er den "Strohmann" bedroht und mißhandelt haben. Das Amtsgericht hat die bei ihm erhobene Anklage unverändert zugelassen, das Hauptverfahren, wie beantragt, vor dem Strafrichter eröffnet und die Sache am 16. März 2000 sowie - nach Sachstandsanfrage des Senats - am 8. Juni 2000 erneut verhandelt. In beiden Hauptverhandlungen hat die Staatsanwaltschaft nach Vernehmung des "Strohmanns" S beantragt, die Sache an das Schöffengericht zu verweisen. In der zweiten Hauptverhandlung hat "das Amtsgericht - Einzelstrafrichter sich für unzuständig (erklärt) und ... die Sache an das zuständige Schöffengericht, § 270 Abs. 1 StPO", verwiesen, weil der Angeklagte "nach dem Ergebnis der heutigen Beweisaufnahme" einer räuberischen Erpressung zum Nachteil S , hinreichend verdächtig sei.

II.

Die Fortdauer der Untersuchungshaft ist nicht gerechtfertigt. Zwar mag der Angeklagte der Straftaten dringend verdächtig sein (§ 112 Abs. 1 Satz 1 StPO), die ihm in der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Düsseldorf vom 20. November 1999 vorgeworfen werden. Auch mag nach wie vor der Haftgrund der Fluchtgefahr (§ 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO) bestehen und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (§ 112 Abs. 1 Satz 2 StPO) gewahrt sein. Die besonderen Voraussetzungen des § 121 Abs. 1 StPO für die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus liegen aber nicht vor. Danach darf, solange kein Urteil ergangen ist, das auf Freiheitsstrafe oder eine freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung erkennt, der Vollzug der Untersuchungshaft wegen derselben Tat über sechs Monate hinaus nur aufrechterhalten werden, wenn die besondere Schwierigkeit oder der besondere Umfang der Ermittlungen oder ein anderer wichtiger Grund das Urteil noch nicht zugelassen haben und die Fortdauer der Haft rechtfertigen. Keiner dieser Fälle liegt hier vor.

1. Die Ermittlungen waren weder besonders schwierig noch besonders umfangreich. Bei der Kriminalpolizei waren sie, wie deren Abschlußbericht vom selben Tage zeigt, mit der Festnahme des Angeklagten am 28. Oktober 1999 abgeschlossen. Die Staatsanwaltschaft hat den Abschluß der Ermittlungen am 20. November 1999 in der Begleitverfügung zur Anklageschrift vermerkt. Weitere Ermittlungen haben nicht stattgefunden.

2. Die anschließende Behandlung der Sache durch das Amtsgericht war objektiv willkürlich und hat die Erledigung der Sache unnötig verzögert. Damit läßt sich die Fortdauer der Haft nicht rechtfertigen.

a) Hält das Gericht, bei dem Anklage erhoben ist, die Zuständigkeit eines Gerichts höherer Ordnung für begründet, so verfährt es vor der Eröffnung des Hauptverfahrens nach § 209 Abs. 2 StPO, ausserhalb der Hauptverhandlung nach § 225a Abs. 1 StPO und in der Hauptverhandlung nach § 270 Abs. 1 StPO. Hier hat das Amtsgericht in der Hauptverhandlung entschieden und seine Entscheidung ausdrücklich auf § 270 Abs. 1 StPO gestützt.

b) Die Zuständigkeit der Amtsgerichte und deren Rechtsfolgenkompetenz in Strafsachen ergibt sich aus § 24 GVG. Ist bei Vergehen eine höhere Strafe als Freiheitsstrafe von zwei Jahren nicht zu erwarten, so entscheidet nach § 25 Nr. 2 GVG der Richter beim Amtsgericht als Strafrichter, sonst nach § 28 GVG das Schöffengericht.

c) Ob eine höhere Strafe als Freiheitsstrafe von zwei Jahren zu erwarten ist, wird nur bis zur Eröffnung des Hauptverfahrens geprüft. Ist die Sache einmal beim Strafrichter eröffnet, so kann dieser sie nicht mehr dem Schöffengericht vorlegen, weil er eine höhere Strafe als Freiheitsstrafe von zwei Jahren für angemessen hält (Kissel, in: KK, 4. Aufl. [1999], § 24 GVG Rdnr. 14; Tolksdorf, a. a. O., § 225a StPO Rdnr. 5; Gollwitzer, in: LR, 25. Aufl. [1997], § 225a StPO Rdnr. 10; Schlüchter, in: SK-StPO [Stand Okt. 1994], § 225a Rdnr. 7; Kleinknecht/Meyer-GoBner, StPO, 44. Aufl. 4 [1999, § 225a Rndr. 5 und § 270 Rdnr. 5; a. A. zum Verfahren nach § 225a StPO nur Siolek, in: LR, 25. Aufl. [1999], § 25 GVG Rdnr. 4 a. E.). Für eine "Abgabe" der Sache an das Schöffengericht nach Eröffnung des Hauptverfahrens gäbe es auch keinen rechtfertigenden Grund; der Strafrichter hat die gleiche Rechtsfolgenkompetenz wie das Schöffengericht (BGHSt 42, 205, 213 = NJW 1997, 204, 205).

d) Die Fortdauer der Haft wäre selbst dann nicht zu vertreten, wenn die Verweisung an das Schöffengericht zulässig gewesen wäre. Die Tatumstände, aus denen die Strafrichterin den Vorwurf der räuberischen Erpressung zum Nachteil S M herleitet - Festhalten und Bedrohen mit einem Messer -, sind nicht erst in der Hauptverhandlung hervorgetreten, sondern schon im Abschlußbericht der Kriminalpolizei vom 28. Oktober 1999 geschildert worden (s. dort Seite 2 a. E.). Unter dem Gesichtspunkt der besonderen Beschleunigung in Haftsachen hätten sie schon bei der Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens (am 14. Februar 2000) und nicht erst in der zweiten Hauptverhandlung (am 8. Juni 2000) berücksichtigt werden können und müssen (vgl. auch BVerfG StV 1992, 522).

Ende der Entscheidung

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