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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Beschluss verkündet am 27.04.2000
Aktenzeichen: 1 Ws 299/00
Rechtsgebiete: StPO, ZPO


Vorschriften:

StPO § 37 Abs. 1
StPO § 345 Abs. 1
ZPO § 182
ZPO § 415
ZPO § 418
StPO §§ 37 Abs. 1, 345 Abs. 1; ZPO §§ 182, 415, 418

1. Die Postzustellungsurkunde über die Ersatzzustellung durch Niederlegung des zuzustellenden Sschriftstücks bei der Postanstalt erbringt grundsätzlich vollen Beweis über die erfolgte Zustellung und darüber, dass der Postzusteller die schriftliche Benachrichtigung über die Niederlegung an dem genannten Tag in der bezeichneten Weise für den Zustellungsempfänger hinterlassen hat. Daran hat die zwischenzeitlich durchgeführte Privatisierung des ursprünglich öffentlichrechtlichen Unternehmens "Deutsche Bundespost" nichts geändert.

2. Der - zulässige - Nachweis, dass die in der Postzustellungsurkunde bezeichneten Tatsachen nicht zutreffen, kann nur dann als geführt angesehen werden, wenn zur Überzeugung des Gerichts jede Möglichkeit der Richtigkeit der Urkunde ausgeschlossen ist.

OLG Düsseldorf, 1. Strafsenat, Beschluß vom 27.04.2000 - 1 Ws 299/00


OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS

1 Ws 299/00 610 Js 568/99 StA Düsseldorf

In der Strafsache

gegen ...

wegen Diebstahls

hat der 1. Strafsenat durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht S... und die Richter am Oberlandesgericht H... und S... auf die am 18. März 2000 bei dem Landgericht Düsseldorf eingegangene Eingabe des Angeklagten, die als Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts gegen den Beschluß der XXII. Strafkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 10. März 2000 - XXII 82/99 -, anzusehen ist, nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft am

27. April 2000

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag wird als unbegründet verworfen.

Gründe:

Durch den angefochtenen Beschluß hat die Strafkammer die Revision des Angeklagten gegen ihr Urteil vom 20. Dezember 1999 gemäß § 346 Abs. 1 StPO verworfen, weil das Rechtsmittel nicht - fristgerecht - begründet worden sei. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seinem rechtzeitig gestellten Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts. Der Antrag hat keinen Erfolg.

Die Generalstaatsanwaltschaft hat in ihrer Zuschrift vom 20. April 2000 an den Senat hierzu u.a. ausgeführt:

"Das Landgericht hat die Revision gegen das Urteil vom 20. Dezember 1999 zu Recht als unzulässig verworfen.

Zwar hat der Angeklagte gegen das in seiner Anwesenheit am 20. Dezember 1999 verkündete Urteil rechtzeitig, nämlich am 27. Dezember 1999 Revision eingelegt. Jedoch hat er die Vorschriften über die Begründung der Revision nicht beachtet. Gemäß § 345 StPO müssen die Revisionsanträge und ihre Begründung innerhalb der Frist des § 345 Abs. 1 StPO in einer von einem Rechtsanwalt unterzeichneten Schrift angebracht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle erklärt werden. Die den Beginn des Fristablaufs gemäß § 345 Abs. 1 Satz 2 StPO begründende Zustellung des Urteils ist durch Verfügung des Vorsitzenden der Strafkammer vom 6. Januar 2000 angeordnet worden. Die Zustellung ist dann ausweislich der Postzustellungsurkunde durch Niederlegung unter Hinterlassung einer Benachrichtigung im Hausbriefkasten am 17. Januar 2000 bewirkt worden. Mithin endete die Revisionsbegründungsfrist gemäß § 345 Abs. 1 mit Ablauf des 17. Februar 2000. Bis zu diesem Tag sind die erforderlichen formgerechten Anträge nicht bei dem Landgericht Düsseldorf eingegangen.

Der Angeklagte hat zur Begründung seines Rechtsmittels geltend gemacht, daß er bisher weder das Urteil in schriftlicher Form, noch eine Benachrichtigung über die Niederlegung erhalten habe. Dieses Vorbringen reicht jedoch nicht aus, in ausreichendem Maße die Wahrscheinlichkeit darzulegen, daß dem Angeklagten das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 20. Dezember 1999 nicht zugestellt worden ist. Aufgrund der Beweiskraft der Postzustellungsurkunde als öffentliche Urkunde im Sinne der §§ 415 Abs. 1, 418 Abs. 1 ZPO über die am 17. Januar 2000 durch Niederlegung bei dem zuständigen Postamt erfolgte Ersatzzustellung (§§ 37 Abs. 1 StPO, 182, 418 Abs. 1 ZPO) wird zunächst voller Beweis für die inhaltliche Richtigkeit der Urteilszustellung an den Angeklagten erbracht. Denn die Beweiskraft der Zustellungsurkunde erstreckt sich auch darauf, daß der Postzusteller die Benachrichtigung über die Niederlegung an dem angegebenen Tag in den den Zustellungsempfänger betreffenden Hausbriefkasten eingeworfen hat (zu vgl. BVerfG NStZ-RR 1998, 73; OLG Düsseldorf, Beschlüsse vom 28. Oktober 1997 - 2 Ss 339/97 - 63/97 III -; vom 27. März 1998 - 2 Ws 158/98 -).

An dieser rechtlichen Beurteilung ändert der Umstand der Privatisierung des ursprünglich öffentlich-rechtlichen Unternehmens Deutsche Bundespost nichts (zu vgl. OLG Frankfurt, NJW 1996, 3159).

Dagegen ist gemäß §§ 415 Abs. 2, 418 Abs. 2 ZPO der Nachweis des Gegenteils zulässig. Dieser ist jedoch substantiiert anzutreten, d.h. es muß eine gewisse Wahrscheinlichkeit für die Unrichtigkeit der beurkundeten Tatsache dargelegt werden (zu vgl. BVerwG NJW 1985, 1179, 1180). Er kann nur als geführt angesehen werden, wenn ein konkreter Sachverhalt vorgetragen wird, der zur Überzeugung des Gerichtes jede Möglichkeit der Richtigkeit der beurkundeten Tatsache ausschließt (zu vgl. OLG Düsseldorf, VRS 87, 441, 442 m.w.N.). Bloße Zweifel an der Richtigkeit der urkundlichen Feststellung genügen insoweit nicht, sie gehen zu Lasten des Angeklagten (OLG Düsseldorf, Beschluß vom 27. März 1998 a.a.O.).

Nach Maßgabe dieser Grundsätze ist die Beweiskraft der öffentlichen Urkunde hier nicht erschüttert. Mit dem bloßen Vorbringen des Inhaltes, das Urteil oder eine entsprechende Benachrichtigung über die Niederlegung nicht erhalten zu haben, kann der Angeklagte durchgreifende Zweifel an der Richtigkeit des beurkundeten Vorgangs nicht erzeugen. Ein Beweisantritt im Sinne der §§ 415 Abs. 2, 418 Abs. 1 ZPO muß substantiiert und auf die Urkunde und deren inhaltliche Richtigkeit bzw. die inhaltliche Richtigkeit des beurkundeten Vorgangs selbst bezogen sein. An der insoweit gebotenen Substantiierung fehlt es indessen bei einem schlichten Bestreiten, da andernfalls die Beweiskraft der öffentlichen Urkunde stets durch die bloße Behauptung des Gegenteils, ggf. unter Benennung des Postzustellers als Zeugen entwertet werden könnte. Notwendig ist vielmehr die Darlegung näherer und überzeugender Umstände, die ein Fehlverhalten der die Zustellung ausführenden Person bei der Zustellung und damit eine Falschbeurkundung zu belegen geeignet sind. Ein derartiges Vorbringen muß sich auf das Handeln des Postzustellers beziehen und plausibel darlegen, daß dieser die Zustellungsart fehlerhaft beurkundet hat und begründeter Anlaß zu Zweifeln an der Richtigkeit der Zustellungsurkunde wegen in der Vergangenheit liegender weiterer Versäumnisse und Unregelmäßigkeiten in dessen Person besteht.

Diesen Anforderungen wird das Vorbringen des Angeklagten in seiner am 18. März 2000 bei dem Landgericht Düsseldorf eingegangenen Eingabe nicht gerecht."

Der Senat teilt diese Beurteilung durch die Generalstaatsanwaltschaft.

Ende der Entscheidung

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