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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Beschluss verkündet am 13.11.2000
Aktenzeichen: 1 Ws 618/00
Rechtsgebiete: StPO, GKG


Vorschriften:

StPO § 154 Abs. 2
StPO § 464 Abs. 1
StPO § 464 Abs. 3
GKG § 1
GKG § 4
GKG § 5
1. Einstellungsbeschlüsse nach § 154 Abs. 2 StPO gehören trotz ihrer Bezeichnung als "vorläufig" zu den endgültigen Entscheidungen, die grundsätzlich einer Kosten- und Auslagenentscheidung bedürfen.

2. Hat der Tatrichter das Verfahren teilweise nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt, aber keine Kosten- und Auslagenentscheidung getroffen und hat er in dem anschließenden Urteil die gesamten Kosten und Auslagen des Verfahrens dem Angeklagten auferlegt, so kann der Umstand, daß ein Teil der Kosten und Auslagen den eingestellten Verfahrensteil betreffen, nur mit der - rechtzeitig eingelegten - sofortigen Beschwerde geltend gemacht, nicht aber im späteren Kostenansatzverfahren berücksichtigt werden.


OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS

1 Ws 618/00 611 Js 335/94 StA Düsseldorf

In der Strafsache

hat der 1. Strafsenat durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht S und die Richter am Oberlandesgericht H und S am

13. November 2000

auf die Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluß der XII. Strafkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 21. August 2000 - XII - 3/95 -

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde wird aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses als unbegründet verworfen.

Das Beschwerdevorbringen gibt zu einer abweichenden Beurteilung keinen Anlaß.

Nach nunmehr herrschender Meinung gehören Einstellungsbeschlüsse nach § 154 Abs. 2 StPO trotz ihrer Bezeichnung als "vorläufig" zu den endgültigen Einstellungsbeschlüssen, die grundsätzlich einer Kosten- und Auslagenentscheidung nach § 464 Abs. 1 StPO bedürfen.

Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn die Einstellung nicht im Hinblick auf eine wegen einer anderen Tat bereits rechtskräftig erkannte Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung erfolgt, sondern mit Rücksicht auf ein noch anhängiges Strafverfahren; sei es ein anderes oder dasselbe, wegen weiterer, nicht von der Einstellung erfaßter Straftaten fortgeführte Strafverfahren. In diesen Fällen kann zunächst keine Kostenentscheidung ergehen, sondern es ist abzuwarten, ob wegen der Straftaten, im Hinblick auf die die Einstellung erfolgt ist, eine rechtskräftige Verurteilung erfolgt. Infolgedessen ist die Kostenentscheidung grundsätzlich nachzuholen, wenn das vorläufig eingestellte Verfahren nicht binnen drei Monaten nach Rechtskraft des wegen der anderen Tat ergangenen Urteils wieder aufgenommen wurde (OLG Karlsruhe NJW 1975, 321; Die Justiz 1980, 209; KK-Franke, StPO, 4. Aufl., § 464 Rn. 2).

Hier hat die Strafkammer, nachdem die Verfahren 611 Js 335/94 (XII 3/95) und 611 Js 665/95 (XII 30/95) zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung verbunden worden waren, und es sich damit um ein Verfahren handelte, mit ihrem Urteil vom 13. März 1996 die nach der Einstellung gemäß § 154 Abs. 2 StPO verbliebenen Straftaten abgeurteilt und zugleich die gesamten Kosten und Auslagen des Verfahrens dem Verurteilten auferlegt, ohne dabei die den eingestellten Verfahrensteil betreffenden Kosten und Auslagen auszunehmen.

Ob diese Entscheidung sachlich richtig ist und ob die Strafkammer hinsichtlich der den eingestellten Verfahrensteil betreffenden Kosten und Auslagen die Frist des § 154 Abs. 4 StPO hätte abwarten müssen, bedarf keiner Erörterung, nachdem die Kostenentscheidung des Urteils von dem Verurteilten nicht angefochten und damit rechtskräftig geworden ist.

Die von dem Verurteilten angefochtene Kostenrechnung des Landgerichts Düsseldorf vom 17. Juli 1998 entspricht der Kostenentscheidung des Urteils. Daß die darin festgesetzten Kosten in Höhe von 10.816,87 DM falsch berechnet worden sind, wird von dem Verurteilten nicht geltend gemacht.

Die Strafkammer hat deshalb die Erinnerung des Verurteilten zu Recht zurückgewiesen und seine hiergegen gerichtete Beschwerde ist als unbegründet zu verwerfen.

Ende der Entscheidung

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