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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Beschluss verkündet am 13.02.2001
Aktenzeichen: 1 Ws 635/00
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 153 a
StPO § 464
StPO § 464 b
1) Wird ein Strafverfahren gegen Mitangeklagte endgültig eingestellt und werden die bis zur Verfahrenseinstellung angefallenen notwendigen Auslagen der Nebenklägerin diesen auferlegt, können gegen diese nicht die später durch die Hauptverhandlung entstandenen Auslagen festgesetzt werden.

2) Der Kostenfestsetzungsbeschluss bedarf einer Begründung.


OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS

1 Ws 635/00 611 Js 1283/94 StA Düssseldorf

In der Strafsache

wegen fahrlässiger Tötung u.a.

hat der 1. Strafsenat durch die Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht N und die Richter am Oberlandesgericht und am

13. Februar 2001

auf die sofortige Beschwerde des früheren Angeklagten Dr. gegen den Kostenfestsetzungsbeschluß der Rechtspflegerin des Landgerichts Düsseldorf vom 19. September 2000 nach Anhörung der Nebenklägerin I M

beschlossen:

Tenor:

Der angefochtene Kostenfestsetzungsbeschluß wird, soweit er gegen den früheren Angeklagten Dr. L gerichtet ist, aufgehoben. Insoweit wird die Sache zu neuer Entscheidung, auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens, an den Rechtspfleger des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe:

In dem Strafverfahren gegen Prof. Dr. B u.a. ist M aus D durch Beschluß der IV. Strafkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 4. September 1997 als Nebenklägerin zugelassen worden.

Durch Beschlüsse vom 12. Januar 1998 hat die Strafkammer das Verfahren gegen die früheren Angeklagten Dr. S und Dr. L gemäß § 153a StPO endgültig eingestellt, nachdem sie ihnen erteilte Auflagen erfüllt hatten.

Die Kosten des Verfahrens wurden der Staatskasse und ihre eigenen notwendigen Auslagen sowie die bis zur Verfahrenseinstellung angefallenen notwendigen Auslagen der Nebenklägerinnen den früheren Angeklagten auferlegt.

Die Angeklagten Prof. Dr. B und Prof. Dr. K sind nach der vom 13. Januar 1998 bis zum 18. Dezember 1998 dauernden Hauptverhandlung der fahrlässigen Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung für schuldig befunden und zu Geldstrafen verurteilt worden.

Das Urteil gegen Prof. Dr. B ist, nachdem der Bundesgerichtshof seine Revison verworfen hat, rechtskräftig. Eine rechtskräftige Entscheidung gegen Prof. Dr. K erliegt noch nicht vor.

Der Vertreter der Nebenklägerin M hat am 22. Januar 1998 beantragt, gegen den früheren Angeklagten Dr. L die der Nebenklägerin entstandene notwendige Auslagen in Höhe von 2.869,25 DM nebst 4 % Zinsen festzusetzen. Am 23. März 1998 hat er sodann beantragt, gegen den früheren Angeklagten Dr. S notwendige Auslagen der Nebenklägerin in Höhe von 2.800,25 DM festzusetzen.

Am 27. Oktober 1999, vor Rechtskraft des Urteils gegen Prof. Dr. B hat der Vertreter der Nebenklägerin M beantragt, "in dem Strafverfahren gegen Prof. Dr. B u.a." Gebühren in Höhe von 32.070,52 DM "gegen die Kostentragungspflichtigen" festzusetzen.

Durch Kostenfestsetzungsbeschluß vom 19. September 2000 hat die Rechtspflegerin des Landgerichts die der Nebenklägerin M von den früheren Angeklagten Dr. S und Dr. L zu erstattenden notwendigen Auslagen entsprechend dem Antrag des Nebenklägervertreters vom 27. Oktober 1999 auf 32.070,52 DM festgesetzt. Eine Begründung enthält der Beschluß nicht.

Gegen diesen Kostenfestsetzungsbeschluß richtet sich die sofortige Beschwerde des früheren Angeklagten Dr. L.

Die nach § 464b StPO, § 104 Abs. 3 Satz 1 ZPO, § 11 Abs. 1 RPflG statthafte, form- und fristgerecht eingelegte und damit zulässige sofortige Beschwerde ist begründet und führt zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht.

Der angefochtene Kostenfeststezungsbeschluß leidet unter mehreren Rechtsfehlern.

Zunächst fehlt es an einem die festgesetzten Auslagen erfassen Vollstreckungstitel.

Die die Grundlage für die Festsetzung der notwendigen Auslagen der Nebenklägerin gegen die früheren Angeklagten Dr. S und Dr. L bildenden Einstellungsbeschlüsse vom 12. Januar 1998 verpflichten die früheren Angeklagten nur, die der Nebenklägerin bis zur Einstellung entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Dem entsprechen auch der Kostenfestsetzungsantrag der Nebenklägerin gegen Dr. L vom 22. Januar 1998 über 2.869,25 DM und der berichtigte Kostenfestsetzungantrag gegen Dr. S vom 23. März 1998 über 2.800,-- DM.

Stattdessen hat die Rechtspflegerin entsprechend dem Kostenfestsetzungsantrag der Nebenklägerin vom 27. Oktober 1999, der sich erkennbar nicht gegen die früheren Angeklagten Dr. S Dr. L, sondern gegen Prof. Dr. B richtet, gegen Dr. S und Dr. L auch der Nebenklägerin durch die Hauptverhandlung gegen Prof. Dr. B und Prof. Dr. K enstandene Auslagen festgesetzt. Damit ist sie unzulässigerweise über die gestellten Kostenfestsetzungsanträge hinausgegangen und hat der Nebenklägerin zugesprochen, was, diese nicht beantragt hat (§ 308 Abs. 1 StPO).

Schließlich fehlt auch eine Begründung des Kostenfestsetzungsbeschlusses. Wie jeder mit einem Rechtsmittel anfechtbare Beschluß bedarf grundsätzlich auch der Kostenfestsetzungsbeschluß einer Begründung, die dem Rechtsmittelgericht die Nachprüfung der Entscheidung ermöglicht (OLG Frankfurt JurBüro 1985, 1102; OLG München Rpfleger 1981, 157, OLG Brandenburg NJW 1999, 1266). Ausnahmen kommen z.B. in Betracht, wenn die Festsetzung gegen die Staatskasse antragsgemäß und entsprechend der Stellungnahme des Bezirksrevisors erfolgt oder die Entscheidung den übereinstimmenden Anträgen aller Beteiligten entspricht.

Hier war eine Begründung schon deshalb geboten, weil zwischen der Antragstellerin und den früheren Angeklagten Streit darüber besteht, ob eine Vorverfahrensgebühr entstanden ist und ob Höchst- oder nur Mittelgebühren festzusetzen sind.

Angesichts dieser Fehler ist auf die sofortige Beschwerde des früheren Angeklagten Dr. L die Aufhebung des angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschlusses, soweit er ihn betrifft, und die Neuentscheidung durch das Landgericht geboten.

Ob der Beschluß, soweit er den früheren Angeklagten Dr. S, betrifft, entsprechend § 319 StPO zu berichtigen oder aufgrund einer evtl. Gegenvorstellung des früheren Angeklagten aufzuheben ist, hat der Senat nicht zu entscheiden.

Ende der Entscheidung

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