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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil verkündet am 20.12.2001
Aktenzeichen: 10 U 143/00
Rechtsgebiete: BGB, ZPO


Vorschriften:

BGB § 544
BGB § 554 a
BGB § 626
BGB § 242
ZPO § 97 Abs. 1
ZPO § 708 Nr. 10
ZPO § 713
ZPO § 546 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

10 U 143/00

Verkündet am 20 Dezember 2001

In dem Rechtsstreit

pp.

hat der 10. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf durch die Richter am Oberlandesgericht E., G. und W. auf die mündliche Verhandlung vom 22. November 2001

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das am 19. Juni 2000 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 2a Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen der Beklagten zur Last.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe:

I.

Die zulässige Berufung der Beklagten ist sachlich nicht gerechtfertigt. Ihre Verurteilung zur Zahlung von 18.228 DM nebst Zinsen ist auch unter Berücksichtigung ihres zweitinstanzlichen Vorbringens nicht zu beanstanden.

1.

Das Zustandekommen eines den gesetzlichen Regelungen des Mietrechts folgenden Beherbergungsvertrages zwischen den Parteien wird von der Beklagten nicht mehr in Zweifel gezogen. Der diesbezüglichen Feststellung der Klägerin innerhalb der Berufungserwiderung vom 1. Oktober 2001 (Bl. 154 GA) ist die Beklagte nicht mehr entgegengetreten.

2.

Ihrer somit wirksam begründeten grundsätzlichen Verpflichtung zur Zahlung des vereinbarten Entgelts für die beabsichtigte Hotelunterbringung steht das Stonierungsschreiben der Beklagten vom 11. August 1999 (Bl. 23 GA) nicht entgegen. Das Landgericht hat zu Recht und mit durchweg zutreffenden Erwägungen das Vorliegen der Voraussetzungen für eine alleine in Betracht kommende fristlose Kündigung wegen Gesundheitsgefährdung nach § 544 BGB verneint.

Es ist schon zweifelhaft, ob die von der Beklagten angemieteten Hotelzimmer so beschaffen waren, dass ihre Benutzung mit einer erheblichen Gefährdung der Gesundheit verbunden gewesen wäre. Dass das Vorhandensein von Taubenkot, toten Insekten und eines Taubenkadavers auf den äußeren Fensterbänken sowie von Staubfluseln auf dem Boden der Zimmer geeignet gewesen wäre, die Benutzer der mangels gegenteiligen Vorbringen ansonsten in einem einwandfreien Zustand befindliche Räume gesundheitlich zu beeinträchtigen, erscheint dem Senat eher fernliegend. Daran ändern auch die bei den Akten befindlichen Atteste vom 9. und 13. August 1999 (Bl. 49/48 GA) nichts, ausweislich deren die Zeuginnen U. und B. jeweils an einer Epizoonose mit juckenden Effloreszenzen erkrankt sind. Die hinreichend sichere Feststellung, dass diese Erkrankungen auf den Hotelaufenthalt der Zeuginnen in der Zeit vom 4. bis zum 6. August 1999 zurückzuführen sind, kann anhand der Atteste nicht getroffen werden. So heißt es in der ärztlichen Bescheinigung der Ärztin Dr. T., der "Aufenthalt im Hotelbett (könne) eine Rolle spielen". Abgesehen von dieser recht unverbindlichen Formulierung behauptet indes die Beklagte selbst nicht, der hygienische Zustand des von der Zeugin U. benutzten Bettes sei zu beanstanden gewesen. Dadurch wird auch der Beweiswert der Schlussfolgerung des Arztes G. entwertet, "als Expositionsquelle (komme) nur das Hotel in Betracht". Dies wird nämlich neben dem zeitlichen Zusammenhang zwischen dem Hotelaufenthalt und der Erkrankung mit den gleichzeitigen Auftreten ähnlicher Symptome bei anderen Gästen begründet, ohne dass die Ursache dieser Symptome, wie ausgeführt, hinreichend gesichert wäre.

Welche Ursachen zu den Erkrankungen der Zeuginnen U. und B. geführt haben, kann jedoch letztlich dahinstehen. Es ist nämlich anerkannt und auch nach Auffassung des Senats gerechtfertigt, dass dem Vermieter im Wege einer Fristsetzung Gelegenheit zur Beseitigung des gesundheitsgefährdenden Zustands zu geben ist, wenn dieser leicht behoben werden kann (vgl. z.B. OLG Koblenz NJW-RR 1992, 1228; LG Lübeck NZM 1998, 190 = ZMR 1998, 433; Palandt/Weidenkaff, 60. Aufl., § 544 BGB Rdn. 3; Bub/Treier/Grapentin, 3. Aufl. IV Rdn. 156 m.w.N.). Dieser aus den Grundsätzen von Treu und Glauben herzuleitenden Verpflichtung ist die Beklagte indes nicht nachgekommen. Obwohl bis zum Beginn der streitgegenständlichen Hotelreservierung am 17. August 1999 noch ein Zeitraum von mehreren Tagen zur Behebung der von ihr geltend gemachten Beanstandungen zur Verfügung stand, hat sie bereits unter dem 11. August 1999 den Versuch unternommen, sich vom Vertrag zu lösen und ist dabei auch verblieben, nachdem die Klägerin diesem Versuch noch unter dem gleichen Datum entgegengetreten war (Bl. 24 GA). Hinzu kommt, dass die Klägerin nach dem eigenen Vortrag der Beklagten auf entsprechende Vorhaltungen Taubenkot von den Sitzmöbeln im Hof entfernt hat, so dass davon auszugehen ist, dass sie auch bereit gewesen wäre, auf entsprechende Rügen etwaige sonstige Missstände zu beheben.

3.

Ein Recht der Beklagten zur fristlosen Kündigung nach § 554 a BGB oder aus wichtigem Grund in entsprechender Anwendung der Grundsätze der §§ 626, 242 BGB (vgl. dazu z.B. OLG Koblenz ZMR 1989, 376 und Palandt/Weidenkaff a.a.O., § 554 a Rdn. 5 ff.) bestand schon deswegen nicht, weil es sich bei § 544 BGB um eine spezielle Regelung handelt, die die Heranziehung anderer zur fristlosen Kündigung berechtigender gesetzlicher Vorschriften über Grundsätze ausschließt. Darüber hinaus machen die Ausführungen zu Ziff. 2 jedoch auch deutlich, dass unter den gegebenen Umständen weder von einer Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Vertragsverhältnisses für die Beklagte noch vom Vorliegen eines zur fristlosen Kündigung berechtigenden wichtigen Grundes ausgegangen werden kann.

4.

Der Höhe der Klageforderung tritt die Beklagte nicht mehr entgegen. Sie begegnet auch sonst keinen Bedenken. Die Beklagte macht insbesondere nicht geltend, der Klägerin seien höhere als die von ihr mit 20 % in Ansatz gebrachten Aufwendungen erspart geblieben.

5.

Den Zinsausspruch des landgerichtlichen Urteils hat keine der Parteien besonders angegriffen, so dass es auch dabei sein Bewenden hat.

II.

Nach allem war die Berufung der Beklagten mit der Kosterfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Zur Zulassung der Revision bestand kein Anlass, weil die Voraussetzungen des § 546 Abs. 1 ZPO nicht gegeben sind.

Den Streitwert für die Berufungsinstanz und die Beschwer der Beklagten betragen jeweils 18.228 DM.

Ende der Entscheidung

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