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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil verkündet am 20.07.2000
Aktenzeichen: 10 U 153/96
Rechtsgebiete: BGB, ZPO


Vorschriften:

BGB § 558 Abs. 1
BGB § 558
BGB § 278
BGB § 581 Abs. 2
BGB § 205
BGB § 852 Abs. 2
BGB § 209 Abs. 1
ZPO § 97 Abs. 1
ZPO § 100 Abs. 1
ZPO § 708 Nr. 10
ZPO § 711
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

10 U 153/96

Verkündet am 20. Juli 2000

In dem Rechtsstreit

pp.

hat der 10. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht L sowie die Richter am Oberlandesgericht H und G auf die mündliche Verhandlung vom 9. Mai 2000

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Kläger gegen das am 26. Juli 1996 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Mönchengladbach wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen den Klägern je zur Hälfte zur Last.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Den Klägern wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 45.000 DM, die auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank oder Sparkasse erbracht werden kann abzuwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung in entsprechender Höhe Sicherheit leisten, zu der ebenfalls Bank- oder Sparkassenbürgschaft zugelassen wird.

Tatbestand:

Der Beklagte pachtete durch Vertrag aus September 1991 (Bl. 14 Beiakten) von der aus der Klägerin zu 1), Frau B sowie Frau F bestehenden Gesellschaft des bürgerlichen Rechts eine Gaststätte innerhalb der auf den Grundstücken Bl. 6 und 6 des Grundbuchs von H-R gelegenen Tennishallenanlage an der H Straße 41. Die Gesellschaft des bürgerlichen Rechts war im Grundbuch eingetragen. Am 18. Februar 1993 trat im Grundbuch der Kläger zu 2) an die Stelle von Frau E. Im Juli 1994 erklärten sich die Klägerin zu 1) und Frau B, wobei letztgenannte alsdann aus der Gesellschaft ausschied, mit dem Gesellschafterwechsel einverstanden. Im Dezember 1994 trat Herr J an Stelle der Klägerin zu 1) in die Gesellschaft ein, was auch zu entsprechenden Grundbuchänderungen führte.

In der Nacht zum 4. Januar 1994 gegen 01.08 Uhr kam es zu einem Brand, bei dem der vorstehend beschriebene Gebäudekomplex weitgehend zerstört wurde. Ob es zu einer vollständigen Vernichtung kam, so daß eine Rückgabe an die Eigentümer mit der Folge der Unanwendbarkeit der sechsmonatigen Verjährungsfrist des § 558 Abs. 1 BGB nicht mehr möglich war, ist zwischen den Parteien streitig.

In dem Verfahren 3 O 382/94 LG Mönchengladbach nahm die R Versicherungen AG aus übergegangenem Recht der Kläger des vorliegenden Rechtsstreits den Beklagten auf Ersatz des Gebäudeschadens, des zerstörten Gebäudeinhalts und der durch die Betriebsunterbrechung entstandenen Einkommenseinbußen, in Höhe von insgesamt 2.751.247,05 DM in Anspruch. Der Rechtsstreit endete mit einem gerichtlichen Vergleich vom 25. Oktober 1995, in dem sich der Beklagte ohne Anerkennung einer Rechtspflicht zur Zahlung von 750.000 DM verpflichtete.

Weitere Schadensersatzansprüche aufgrund des Schadensereignisses vom 4. Januar 1994 machten die Mitglieder der Gesellschaft des bürgerlichen Rechts gegenüber der hinter dem Beklagten stehenden G Versicherungsbank VVaG geltend. Diese teilte den von ihnen beauftragten Rechtsanwälten unter dem 10. Januar 1995 (Bl. 6/225/409 GA) u.a. folgendes mit:

In bezug auf die für Ihre Mandantschaft vorgetragenen Ansprüche in Höhe von ca. 1.600.000 DM nehmen wir hiermit auf sämtliche in der Klageerwiderungsschrift (gemeint ist der Rechtsstreit 3 O 382/94 LG Mönchengladbach) vorgetragenen Aspekte voll inhaltlich haftungsablehnend Bezug.

Gerne erwarten wir hierzu Ihre Stellungnahme und weisen im übrigen darauf hin, daß Ihrerseits weder zum Haftungsgrund noch zur Höhe bisher substantiiert vorgetragen wurde.

Unter dem 15. September 1995 haben die Kläger gegen den Beklagten Klage mit dem Ziel seiner Verurteilung zur Zahlung restlichen Schadensersatzes in Höhe von zuletzt 1.106.870,70 DM aufgrund des Schadensereignisses vom 4. Januar 1994 erhoben. Sie machen geltend, der Brandschaden sei dadurch verursacht worden, daß eine in den Pachträumen des Beklagten befindliche Friteuse bei Geschäftsschluß nicht ausgeschaltet worden sei, so daß sich das darin befindliche Fritierfett entzündet und schließlich das dadurch entstandene Feuer auf das Gebäude übergegriffen habe. Die Kläger sind der Auffassung, für diesbezügliche Versäumnisse seines Hilfspersonals habe der Beklagte mit der Folge seiner Schadensersatzverpflichtung einzustehen.

Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Er hat die von den Klägern behauptete Brandursache bestritten. Das Feuer sei vielmehr durch einen Dritten, nämlich den Zeugen F, vorsätzlich gelegt worden, wie dieser in einem in F gegen ihn geführten Strafverfahren eingeräumt habe. Darüber hinaus hat der Beklagte die Prozeßführungsbefugnis und teilweise auch die Aktivlegitimation der Kläger in Zweifel gezogen und die Einrede der Verjährung erhoben. Schließlich hat er geltend gemacht, die Kläger treffe wegen Nichtbeachtung ihnen erteilter behördlicher Auflagen ein so erhebliches Mitverschulden an der Entstehung des geltend gemachten Schadens, daß sie diesen in vollem Umfang selbst tragen mußten. Die Höhe dieses Schadens hat der Beklagte zudem bestritten.

Durch das angefochtene Urteil (Bl. 340 ff. GA) hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, ein etwaiger Schadensersatzanspruch der Kläger gegenüber dem Beklagten sei jedenfalls nach § 558 BGB verjährt. Diese Vorschrift sei vorliegend anwendbar, weil es nicht zu einer vollständigen Zerstörung des in Rede stehenden Pachtobjekts gekommen sei, so daß die Kläger die Möglichkeit gehabt hatten, dieses zum Zwecke des Wiederaufbaus nach dem Brand in Besitz zu nehmen, wovon sie auch tatsächlich Gebrauch gemacht hatten. Die somit maßgebende sechsmonatige Verjährungsfrist sei im Zeitpunkt der Klageerhebung bereits abgelaufen gewesen. Die Verhandlungen mit der Versicherung des Beklagten hätten nämlich lediglich zu einer Hemmung des Ablaufs der Verjährungsfrist bis zum 10. Januar 1995 geführt, weil diese zu diesem Zeitpunkt Schadensersatzleistungen endgültig abgelehnt habe. Ein Verzicht auf die Geltendmachung der Verjährungseinrede lasse sich nicht feststellen.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Kläger, mit der sie ihr ursprüngliches Klageziel weiterverfolgen. Dazu wiederholen und ergänzen sie ihr Vorbringen erster Instanz, insbesondere zur Frage der Verjährung. Sie beantragen,

unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils den Beklagten zu verurteilen, an sie - hilfsweise an den Kläger zu 2) und Herrn Gerd J, A 8, 4 H - als Gesamtgläubiger 1.106.870,70 DM nebst 7,65 % Zinsen seit dem 10. Januar 1995 zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung der Kläger zurückzuweisen.

Auch er wiederholt und vertieft sein Vorbringen erster Instanz. Dem ergänzenden Vorbringen der Kläger tritt er entgegen.

Der Senat hat aufgrund der Beweisbeschlüsse vom 1. Oktober 1998 (Bl. 489 ff. GA) und vom 28. Oktober 1999 -(Bl. 570/571 GA) Beweis erhoben. Wegen der Ergebnisse der Beweisaufnahmen wird auf die Sitzungsniederschriften vom 23. September 1999 (Bl. 545 ff. GA) und vom 9. Mai 2000 (Bl. 595 ff. GA) Bezug genommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der vorbereitenden Schriftsätze der Parteien und die bei den Akten befindlichen schriftlichen Unterlagen verwiesen.

Die Akten 3 O 382/94 LG Mönchengladbach, die Grundakten Blatt 6869 (Bl. 287 GA) und Bl. 6917 des Grundbuchs von H-R sowie ein fotokopierter Auszug aus den Strafakten 8 Js 469/96 StA Mönchengladbach lagen vor und waren zu Informationszwecken Gegenstand der mündlichen Verhandlungen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung der Kläger ist sachlich nicht gerechtfertigt. Das Landgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Auch ihr zweitinstanzliches Vorbringen und die vom Senat durchgeführte Beweisaufnahme rechtfertigen keine für die Kläger günstigere Entscheidung.

I.

Allerdings ist die Prozeßführungsbefugnis der Klägerin zu 1) entgegen der Auffassung des Beklagten nicht zweifelhaft. Dies ergibt sich einmal aus der Erklärung der derzeitigen Gesellschafter der Gesellschaft bürgerlichen Rechts, der die Klägerin bis zum 13. Dezember 1994 angehörte, vom 21. Mai 1996 (Bl. 260 GA) und des Ehemannes der Klägerin zu 1), des Zeugen J, vom 18. Juni 1996 (Bl. 293 GA). Letzterer hat darüber hinaus bei seiner Vernehmung durch den Senat vom 23. September 1999 (Bl. 546 ff. GA) unter Schilderung der Verhältnisse zur Zeit der Klageerhebung bekundet, er sei nach entsprechenden Absprachen jederzeit mit der Geltendmachung der streitgegenständlichen Schadensersatzansprüche durch seine Ehefrau einverstanden gewesen, weil sie zur Zeit des Schadensereignisses vom 4. Januar 1994 Gesellschafterin gewesen sei, so daß eine etwaige Entschädigung ihr zugestanden hätte. Dies gelte um so mehr, als die Gesellschaft, der sie seinerzeit angehörte, nach dem Brand nicht mehr gewerblich tätig gewesen sei. Diese Umstände rechtfertigen darüber hinaus die Annahme eines eigenen rechtschutzwürdigen Interesses der Klägerin zu 1) an der gerichtlichen Geltendmachung entsprechender Ansprüche, zumal an dieses Interesse keine gesteigerten Anforderungen zu stellen sind.

II.

1.

Zutreffend gehen die Kläger davon aus, daß der Mieter oder Pächter im Falle der schuldhaften Verletzung von Nebenpflichten dem Vermieter oder Verpächter unter dem Gesichtspunkt der positiven Vertragsverletzung zum Schadensersatz verpflichtet ist (vgl. dazu z.B. Palandt/Putzo, 58. Aufl., § 535 BGB Rdn. 24; Staudinger/Emmerich, 13. Aufl., § 535 BGB Rdn. 177 ff.; Wolf/Eckert, Handbuch des gewerblichen Miet-, Pacht- und Leasingrechts, 6. Aufl., Rdn. 124; Fritz, Gewerberaummietrecht, 2. Aufl., Rdn. 293; Bub/Treier/Kraemer, Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete, 2. Aufl., III A Rdn. 956 ff., jeweils m.w.N.). Dabei haftet der Mieter oder Pächter nach § 278 BGB auch für das Verschulden seiner Erfüllungsgehilfen also solcher Personen, die auf seine Veranlassung hin mit der Mietsache in Berührung kommen, insbesondere also für sein Hauspersonal und seine Angestellten (vgl. statt aller Palandt/Heinrichs, a.a.O., § 278 BGB Rdn. 16). Ist die Schadensursache einem Bereich zuzuordnen, der seiner unmittelbaren Einflußnahme unterliegt, obliegt ihm der Beweis dafür, daß weder ihn selbst noch seine Erfüllungsgehilfen ein Verschulden an der Schadensentstehung trifft. Im Fall der Entstehung erheblicher Gebäude- und Einrichtungsschäden durch einen Brand muß der Mieter oder Pächter somit in seinen eigenen Verantwortungsbereich fallende Schadensursachen ausräumen (so z.B. BGHZ 66, 349 = NJW 1976, 1315; BGH NJW 1994, 2019; BGH NZM 2000, 549; OLG Bremen OLGRep 1997, 4; OLG Hamm ZMR 1997, 21; OLG Saarbrücken OLGRep 1997, 77; Franke in Fischer/Dieskau/Pergande/Schwender, Wohnungsbaurecht, Band 5, § 548 BGB, Rdn. 5; Palandt/Putzo, a.a.O., § 548 BGB, Rdn. 4).

2.

Den somit ihm obliegenden Nachweis, daß er die weitgehende Zerstörung des im Eigentum der Klägerin stehenden Pachtobjekts durch den Brand vom 4. Januar 1994 nicht zu vertreten hat, ist dem Beklagten gelungen. Aufgrund der von ihm durchgeführten Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Senats fest, daß der Zeuge F das Schadensereignis vorsätzlich herbeiführt hat. Bei diesem handelte es sich zudem nicht um einen Erfüllungsgehilfen des Beklagten im Sinne des § 278 BGB sondern um einen Gast des von ihm betriebenen Lokals, für dessen Handeln der Beklagte nicht verantwortlich gemacht werden kann. Der Zeuge hat zwar angegeben, wiederholt Aushilfsarbeiten für den Beklagten verrichtet zu haben. Dies war jedoch am Abend vor dem Schadensfall vom 4. Januar 1996 unstreitig nicht der Fall, so daß keine Rede davon sein kann, der Beklagte habe sich zur fraglichen Zeit seiner zur Erfüllung einer Verbindlichkeit bedient. Darüber hinaus haftet der Geschäftsherr nicht für Handlungen, die ein Erfüllungsgehilfe nur bei Gelegenheit der Vertragserfüllung begangen hat (vgl. z.B. BGH NJW 1995, 1709 und VersR 1966, 1154).

Der Zeuge F hat bei seiner Vernehmung vom 9. Mai 2000 (Bl. 596 ff. GA) im wesentlichen angegeben, er habe anläßlich seiner Vernehmung durch das Gericht in B zutreffend eingestanden, die in Rede stehende Tennishalle angezündet zu haben. Nachdem er das von ihm vorgefundene Bargeld in Höhe von mehr als 2.000 DM an sich genommen habe, habe er eine im Keller vorgefundene Flasche mit Spiritus in der Nähe der Theke ausgeschüttet und angezündet, nachdem er zuvor die Friteuse eingeschaltet hatte, um die Einrichtung der Gaststätte in Brand zu setzen. Den Spiritus habe er verschüttet, um das Geschehen zu beschleunigen. Anschließend habe er sich sodann entfernt.

Der Senat hat letztlich keine Bedenken, diese Darstellung, auf die der Beklagte in der letzten mündlichen Verhandlung verwiesen hat, seiner Urteilsfindung zugrunde zu legen. Dafür waren vor allem folgende Gesichtspunkte maßgebend:

Der von F geschilderte Geschehensablauf ist mit den im Strafverfahren eingeholten Gutachten vereinbar. Nach dem Gutachten des Brandsachverständigen G vom 13. März 1994 ist entsprechend dem Vorbringen der Kläger die primäre Brandursache in der Überhitzung einer Friteuse zu sehen (S. 23 des Gutachtens im Gutachtenheft). Der Sachverständige schließt in seinem Ergänzungsgutachten vom 5. Juni 1996 (Bl. 147 ff. Fotokopienband), das der Senat den Parteien zugeleitet hat, nicht gänzlich aus, daß eine Präparation des Brandortes stattgefunden hat. Hiermit können die von Franz geschilderten Vorgänge (Einschalten der Friteuse und Anzünden des ausgeschütteten Spiritus) vereinbart werden, zumal er seiner Aussage nach die Räumlichkeiten verlassen hat, als "erst" die Girlanden der Weihnachtsdekoration brannten. Auch vom zeitlichen Ablauf her ist das geschilderte Geschehen mit dem von dem Sachverständigen gewonnenen Ergebnis vereinbar, wobei zu beachten ist, daß die zeitlichen Angaben des Zeugen verständlicherweise unbestimmt waren.

Der persönliche Eindruck, den der Zeuge F, von dem auch der Senat weiß, daß er schwerste Straftaten begangen hat, bei seiner Vernehmung hinterlassen hat, bot entgegen der Auffassung der Kläger keinen Anlaß, an der Richtigkeit seiner Angaben zu zweifeln. Diese sind in sich geschlossen und widerspruchsfrei. Insbesondere ist er von sich aus (und nicht erst auf Fragen des Senats) auf das Einschalten der Friteuse zu sprechen gekommen. Auf sämtliche Vorhaltungen hat der Zeuge emotionslos und angemessen reagiert, ohne seine bisherige Schilderung des Geschehensablaufs in wesentlichen Punkten korrigieren zu müssen. Die von ihm geschilderten Geschehensabläufe sind nachvollziehbar und stimmig. Es haben sich keinerlei Anzeichen dafür ergeben, daß er gehetzt oder anderweitig (etwa durch die Hauptverhandlung vor dem Landgericht Mönchengladbach) belastet gewesen wäre. Seine Sprechweise kann ohne weiteres mit seiner persönlichen Eigenart erklärt werden, ohne daß sie den Rückschluß auf Unsicherheit oder ein bewußt wahrheitswidriges Aussageverhalten zuließe.

Darüber hinaus sind keine Umstände hervorgetreten, die dem Zeugen F zu einer Falschaussage hätten Anlaß geben können. Insbesondere ist nicht ersichtlich, daß er eine solche auf sich genommen hätte, um dem mit ihm früher befreundeten Beklagten einen Dienst zu erweisen. Insoweit ist zunächst zu berücksichtigen, daß der Zeuge F bei seiner Vernehmung vom 19. März 1996 durch das Landgericht B von sich aus ein Geständnis hinsichtlich des Anzündens der streitgegenständlichen Tennishalle abgelegt hat. In diesem Zusammenhang fällt weiter ins Gewicht, daß gegen ihn wegen der Brandstiftung nicht mehr ermittelt wurde, nachdem er diese bei seiner polizeilichen Vernehmung vom 10. Februar 1994 (Bl. 612 ff. GA) in Abrede gestellt hatte. Es liegt zumindest nahe, daß er angesichts des gegen ihn erhobenen Vorwurfs, einen Mord an der 8 jährigen L H begangen zu haben, eine sog. Lebensbeichte ablegen wollte, innerhalb deren er auch das Anzünden der Tennishalle in H zur Sprache brachte. Diese Annahme liegt um so näher, als er zwei weitere Komplexe angesprochen hat, die ebenfalls nicht Gegenstand eines Strafverfahrens waren. Gegen eine Absprache, zugunsten des Beklagten auszusagen, spricht schließlich auch der Umstand, daß dieser erstmals mit Schriftsatz vom 12. Juni 1996 (Bl. 268 ff. GA) unter Bezugnahme auf die Einsichtnahme in die Strafakten und auf die Kenntnisnahme vom darin vermerkten Geständnis des Zeugen E hat vortragen lassen, dieser habe den Brand vom 4. Januar 1994 gelegt, so daß die gegen ihn gerichtete Klage auch aus diesem Grunde abzuweisen sei.

Darüber hinaus spricht für die Richtigkeit der Aussage des Zeugen E auch das von ihm geschilderte Randgeschehen. So hat er beispielsweise angegeben, er habe das dem Beklagten entwendete Geld bei einer kleinen Bank in der Innenstadt von M umgetauscht, weil er sich bei einer Einwechslung an seinen damaligen Wohnort H verdächtigt gemacht hätte. Der Erwähnung dieser an sich nebensächlichen und möglicherweise auch nachprüfbaren Tatsache hätte es nicht bedurft.

Gegenüber den vorstehenden Erwägungen vermögen die von den Klägern - insbesondere mit Schriftsatz vom 8. Juni 2000 (Bl. 603 ff. GA) - vorgebrachten Bedenken gegen die Glaubwürdigkeit des Zeugen F die Überzeugung des Senats von der Richtigkeit dieser Aussage nicht zu erschüttern.

Es mag sein, daß der Zeuge E bei seiner Vernehmung vom 19. März 1996 in B die Hoffnung hegte, nach Deutschland ausgeliefert zu werden, falls es auch dort zu einer Strafverfolgung gegen ihn kam. Dazu bedurfte es jedoch im Hinblick darauf, daß in Deutschland bereits ein Ermittlungsverfahrens wegen eines Tötungsdelikts gegen ihn anhängig war, nicht des aus der Sicht der Kläger wahrheitswidrigen Geständnisses einer "Brandstiftung. Zudem ist kein Grund ersichtlich, weshalb der Zeuge seine diesbezügliche Selbstbeschuldigung zu Unrecht auch dann noch hätte aufrechterhalten sollen, als er jedenfalls vorübergehend, den deutschen Strafverfolgungsbehörden wegen anderweitiger, gewichtigerer Straftaten überstellt worden war.

Der Tatsache des von ihm eingeräumten Diebstahls, den er durch die Brandstiftung vertuschen wollte, kann nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, der Zeuge F habe bei seiner polizeilichen Vernehmung vom 10. Februar 1994 bekundet, in der ersten Januarwoche 1994 Einkünfte von insgesamt 3.600 DM gehabt zu haben. Dadurch wurde die Bereitschaft, sich weitere finanzielle Mittel zu verschaffen, nicht zwingend ausgeräumt.

Daß der Zeuge F die Brandstiftung bei seiner Vernehmung vom 19. März 1996 vor dem Landgericht B in die Silvesternacht 1993/1994 verlegt hat, entwertet seine Aussage ebenfalls nicht. Er hat diese Aussage bei seiner Vernehmung durch den Senat dahingehend relativiert, daß sich der Vorfall "in der Zeit um Silvester herum" ereignet habe und weiterhin die Auffassung vertreten, das habe er auch in B schon so gesagt. Darauf, ob dies zutrifft, kommt es jedoch letztlich nicht an, so daß dem auf Vernehmung der Verhörspersonen gerichteten Beweisantrag der Kläger (Bl. 593.GA) nicht nachgegangen zu werden brauchte, insoweit ist nämlich zu berücksichtigen, daß seit der Tat seinerzeit bereits mehr als zwei Jahre verstrichen waren. Ferner fällt ins Gewicht, daß sich, der Zeuge bei seiner zeitlichen Eingrenzung des Tatgeschehens daran orientiert hat, daß die Weihnachtsdekoration noch vorhanden war und vom Feuer erfaßt wurde. Unter diesen Umständen ist es durchaus denkbar, daß er hinsichtlich des genauer} Tatzeitpunkts einem Irrtum unterlegen ist. Wenn auch den Klägern zuzugeben ist, daß es sich bei der Neujahrsnacht um einem markanten Zeitpunkt handelt, der nicht ohne weiteres verwechselt werden kann, so läßt doch ein etwaiger diesbezüglicher Irrtum des Zeugen nicht den Schluß zu, seine Angaben seien auch im übrigen zumindest zweifelhaft, zumal der Zeitpunkt der Brandstiftung ersichtlich weder für ihn noch sonst Bedeutung hatte. Daß F in der Tatnacht in H war, ist außer Streit und so auch in den Strafakten (Fotokopienband) festgehalten.

Entsprechendes gilt, wie bereits angedeutet, in Bezug auf die Flüssigkeit, die der Zeuge F als Brandbeschleuniger verwendet haben will, so daß es auch insoweit nicht darauf ankommt, ob die Übersetzung des Vernehmungsprotokolls vom 19. März 1996 in dieser Hinsicht Fehler oder Ungenauigkeiten aufweist. So vermag der Senat auch nicht die Auffassung der Kläger zu teilen, die erstmalige Erwähnung, er habe auch die Friteuse eingeschaltet, in der Beweisaufnahme vor dem Senat zeige, daß eine Absprache mit dem Beklagten vorliege. Es leuchtet vielmehr durchaus ein, daß F bei seiner Vernehmung in B gemeint hat, mit der Erwähnung, daß er das Objekt in der damals geschilderten Form angezündet habe, sei es genug. Dafür, daß F es war, der die Friteuse eingeschaltet hat, spricht im übrigen, daß die Zeugin D bei ihrer polizeilichen Vernehmung am 21. Januar 1994 erklärt hat, vor Verlassen der Räumlichkeiten bei einer routinemäßigen Überprüfung hinsichtlich der Küchengeräte keine Besonderheiten bemerkt zu haben (Bl. 65 Fotokopienband; siehe auch die ergänzende Aussage vom 9. Februar 1994, Bl. 80 ebenda). Das legt es nahe, daß in der Tat erst nach dem Verlassen des Lokals durch die beiden Bediensteten und F entsprechend dessen Bekundungen die Friteuse eingeschaltet worden ist.

Daß die Angaben des Zeugen hinsichtlich der Verwendung des Anzündmaterials insoweit widersprüchlich sind, als zunächst von Streichhölzern die Rede war, während nach der jetzigen Darstellung ein Feuerzeug benutzt worden ist, läßt sich ebenfalls unschwer mit dem Zeitablauf zwischen der Tat und dem Zeitpunkt der Vernehmungen erklären, durch den das Erinnerungsvermögen des Zeugen ohne weiteres beeinträchtigt worden sein kann. Der diesbezügliche Widerspruch hat daher keine Beeinträchtigung des Beweiswertes der Aussage des Zeugen F zum Kerngeschehen zur Folge.

Insgesamt ist der Senat somit überzeugt, daß der Zeuge F den Brand vom 4. Januar 1994 vorsätzlich gelegt hat, so daß seine diesbezüglichen Angaben jedenfalls in ihrem Kerngehalt der Wahrheit entsprechen. Obwohl er wegen seiner mehrfachen Verurteilung aufgrund von Tötungsdelikten "nichts zu verlieren hat", ist aus den dargelegten Gründen die Möglichkeit zu verneinen, daß er sich zu Unrecht selbst belastet, um dem Beklagten Vorteile zu verschaffen. In seiner Überzeugung wird der Senat zusätzlich dadurch bestärkt, daß der Zeuge F bei seiner Vernehmung vom 19. März 1996 geäußert hat, die Versicherung des Beklagten sei eingetreten und habe diesen entschädigt, wobei der Schaden ca. 5 Mio. DM betragen habe. Wenn er gleichwohl aus eigenem Antrieb und ohne entsprechende Vorhaltungen die Brandstiftung zur Sprache brachte, obwohl ihm dies erklärtermaßen "Schwierigkeiten bereitete", so läßt sich dies vernünftigerweise nur damit erklären, daß er gleichsam bestrebt war, einen Schlußstrich unter sein bisheriges Leben zu ziehen, zumal er, wie ebenfalls bereits erwähnt, noch zwei weitere Taten geschildert hat, die nicht Gegenstand eines gegen ihn gerichteten Strafverfahrens waren und die darüber hinaus keinerlei Bezug zum Beklagten hatten.

3.

Der Senat vermag auch nicht in dem Umstand, daß der Zeuge F wußte, wo die Schlüssel zur Nebentür und zur Geldkassette zu finden waren, einen Verstoß des Beklagten gegen die ihm obliegenden Obhutspflichten zu sehen, des dazu führen könnte, ihn für den eingetretenen Brandschaden verantwortlich zu machen.

III.

Da die Klage aufgrund der vorstehenden Ausführungen abzuweisen ist, kommt es für die Entscheidung des Rechtsstreits nicht darauf an, ob die vom Beklagten erhobene Einrede der Verjährung, durchgreift, wie das Landgericht angenommen hat. Aus Gründen der Vollständigkeit hält es der Senat gleichwohl für angezeigt, kurz auszuführen, daß dies nach seiner Auffassung abweichend von der Annahme des angefochtenen landgerichtlichen Urteils nicht der Fall ist.

Zutreffend ist das Landgericht allerdings davon ausgegangen, daß vorliegend die Sechsmonatsfrist der §§ 581 Abs. 2, 558 BGB zur Anwendung gelangt, weil das Schadensereignis vom 4. Januar 1994 keine vollständige Vernichtung des in Rede stehenden Pachtobjekts zur Folge hatte, so daß die Möglichkeit der Wiederherstellung bestand, von der auch Gebrauch gemacht worden ist (vgl. BGH NJW 1981, 2407). In dieser Hinsicht haben die Kläger in der Berufungsinstanz keinerlei Gesichtspunkte mehr vorgebracht, die zu einer anderen Beurteilung Anlaß geben konnten.

Im Zeitpunkt der Klagezustellung am 31. Oktober 1995 war der Lauf der somit sechsmonatigen Verjährungsfrist, die frühestens am 4. Januar 1994 zu laufen begonnen hatte, auch weiterhin im Sinne des § 205 BGB gehemmt. Dies ist nach der Regelung des § 852 Abs. 2 BGB, die auch im Rahmen des § 558 BGB Anwendung findet (vgl. z.B. BGHZ 93, 64), solange der Fall, als zwischen dem Ersatzpflichtigen und den Ersatzberechtigten Verhandlungen über den zu leistenden Schadensersatz schweben. Derartige Verhandlungen waren zwischen den Gesellschaften und der Versicherung des Beklagten auch zur Zeit der Klagezustellung noch nicht beendet. Dem Schreiben der G Versicherungsbank VVaG vom 10. Januar 1995 kann ein Abbruch der Verhandlungen nicht entnommen werden. Wenn in diesem Schreiben von einer haftungsablehnenden Bezugnahme die Rede ist, so kann diese Ablehnung einer Schadensersatzverpflichtung deswegen nicht als endgültig angesehen werden, weil andererseits die Erwartung einer Stellungnahme der Kläger zum Ausdruck gebracht worden ist. Hinzukommt, daß der Hinweis auf eine "bisher" nicht hinreichende Substantiierung zum Haftungsgrund und zur Höhe entbehrlich gewesen wäre, wenn die Versicherung des Beklagten die Verhandlungen mit den Klägern unwiderruflich als beendet angesehen hätte. Von einer klaren und eindeutigen Weigerung, weiter mit den Klägern zu verhandeln (vgl. dazu z.B. BGH MDR 1998, 1101), kann bei dieser Sachlage nicht ausgegangen werden.

Die nach § 209 Abs. 1 BGB für den Eintritt der Unterbrechungswirkung erforderliche Klageerhebung durch den Berechtigten ist ebenfalls erfüllt. Insoweit wird auf die Ausführungen zu Ziff. I. verwiesen (vgl. im übrigen dazu auch BGH NJW 1980, 2461, wonach selbst eine Klage die Verjährung unterbrechen kann, die im Hinblick darauf unzulässig ist, daß dem Ermächtigten das für die gerichtliche Prozeßstandschaft erforderliche eigene Rechtsschutzbedürfnis fehlt).

IV.

Nach allem war die Berufung der Kläger mit der Kostenfolge der §§ 97 Abs. 1, 100 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Der Streitwert für die Berufungsinstanz und die Beschwer der Kläger betragen jeweils 1.106.870,70 DM.

Ende der Entscheidung

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