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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil verkündet am 31.07.2003
Aktenzeichen: 10 U 171/02
Rechtsgebiete: AGBG, ZPO


Vorschriften:

AGBG § 5
AGBG § 9
ZPO § 531 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das am 04.11.2002 verkündete Urteil der 7. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen.

Auf die Berufung der Beklagten wird das vorgenannte Urteil teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe:

1. Berufung der Beklagten

Die Berufung der Beklagten ist zulässig und hat in der Sache Erfolg. Das Landgericht hat sie zu Unrecht zur Zahlung der Miete für den Zeitraum 01.01. bis 30.06.1999 abzüglich ersparter Aufwendungen verurteilt. Das zwischen den Parteien aufgrund Vertrages vom 19.09.1988/16.01.1989 begründete Mietverhältnis bestand lediglich bis zum 31.12.1998.

1.

Zutreffend hat das Landgericht festgestellt, dass das Mietverhältnis zwischen den Parteien wirksam für eine zehnjährige Vertragslaufzeit begründet worden ist. Nach ständiger Rechtssprechung des Senats (zuletzt 10 U 129/01, Urteil vom 05.09.2002; 10 U 146/00, Urteil vom 21.03.2002; ZMR 1997, 409), die an die Rechsprechung des BGH (NJW 1985, 2328 und 1993, 1133) anschließt, ist die Vereinbarung einer 10jährigen Laufzeit bei der Vermietung von Telekommunikationsanlagen in allgemeinen Geschäftsbedingungen rechtlich nicht zu beanstanden. Sie stellt regelmäßig keine unangemessene Benachteiligung im Sinne des § 9 AGBG dar.

Auf die Inhaltskontrolle der umstrittenen Klauseln ist § 9 AGBG in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung auch weiterhin anzuwenden (Art. 229 § 5 EGBGB). Die im Rahmen des § 9 AGBG gebotene umfassende Abwägung der schützenswerten Interessen beider Parteien ergibt im hier vorliegenden Fall keine unangemessene Benachteiligung der Beklagten durch die 10jährige Vertragsdauer.

Einerseits ist - worauf das landgerichtliche Urteil zutreffend abstellt - das billigenswerte Interesse der Klägerin zu berücksichtigten, den von ihr getätigten Investitionsaufwand im Rahmen der Vermietung zu erwirtschaften und hierfür einen angemessenen Kalkulationszeitraum zugrunde zu legen. Andererseits kann von der Beklagten als Wirtschaftsunternehmen erwartet werden, dass sie nicht nur ihren gegenwärtigen, sondern auch ihren künftigen Bedarf abschätzt. Dies gilt auch im Hinblick auf einen etwaigen - infolge rascher Entwicklung auf dem Gebiet der Telekommunikation - zukünftigen Bedarf, die Anlage vor Ablauf der Bindungsfrist durch eine andere und moderne Anlage ersetzen zu wollen. Unter diesen Umständen besteht kein Anlass zu einem Abweichen von dem tragenden Grundsatz unserer Rechtsordnung, dass einmal geschlossene Verträge in aller Regel auch dann zu erfüllen sind, wenn sie als nicht mehr vorteilhaft oder gar lästig empfunden werden (vgl. Senat aaO).

2.

Die reguläre zehnjährige Vertragslaufzeit endete - ungeachtet von Vertragsverlängerungen nach Ziff. 4 der Allgemeinen Bedingungen - zum 31.12.1998 und nicht - wie die Klägerin nunmehr meint - zum 31.12.1999.

Nach Ziff. 4 der Allgemeinen Bedingungen beginnt das Vertragsverhältnis mit Abschluss "dieses" Vertrages. Mit "diesem Vertrag" kann entgegen der Ansicht der Beklagten nur der schriftliche Vertrag gemeint sein, da die Allgemeinen Bestimmungen erst diesem beigefügt waren. Der schriftliche Vertrag kam jedoch erst mit vollständiger Unterzeichnung durch die Beklagte am 16.01.1989 zustande. Ein etwaiger mündlicher Vertragsschluss noch im Jahre 1988 - wie die Beklagte ihn erstmals in der Berufungsinstanz behauptet - ist für den Beginn des Vertragsdauer unerheblich, so dass es letztlich nicht darauf ankommt, ob die Beklagte mit ihrem Vortrag, das Vertragsverhältnis sei bereits mündlich im Jahre 1988 begründet und die Anlage noch vor Ablauf des Jahres 1988 bereitgestellt worden, präkludiert ist.

Entgegen der Ansicht der Klägerin wird im vorliegenden Fall allerdings das laufende Jahr des schriftlichen Vertragsschlusses in die reguläre Vertragsdauer miteingerechnet. Die Vertragsdauer erstreckt sich nach der maßgeblichen Ziff. 3.1. der Allgemeinen Bestimmungen auf das bei Betriebsbereitschaft laufende Jahr sowie die sich anschließenden 10 folgenden Kalenderjahre. Anknüpfungspunkt ist damit die Herstellung der Betriebsbereitschaft, nicht - wie die Klägerin meint - der schriftliche Vertragsschluss. Im Gegensatz zu anderen in der Branche üblichen Klauseln enthält die hier fragliche Bestimmung keine Regelung für den Fall, dass die Anlage im Zeitpunkt des Vertragsschlusses bereits in Betrieb befindlich ist; es ist nicht geregelt, dass der Vertrag in einem solchen Fall bis zum Ende des zehnten Jahres läuft, das auf das bei Vertragsschluss laufende Kalenderjahr folgt (vgl. BGH, Urteil v. 17.12.2002 - X ZR 220/01). Eine entsprechende ergänzende Auslegung der Klausel kommt nach dem Grundgedanken des § 5 AGBG nicht in Betracht; es obliegt der Klägerin als Verwenderin, für eine entsprechend klare Formulierung zu sorgen. Unzulänglichkeiten gehen zu ihren Lasten.

Nach dem erstmals in der Berufungsinstanz erfolgten Vortrag der Beklagten wurde die Anlage ab 29.12.1988, 10.00 Uhr, fertig montiert und benutzungsfähig übergeben. Dem ist die Klägerin nicht entgegengetreten. Die Beklagte ist mit ihrem insoweit neuen Vortrag auch nicht gemäß § 531 Abs. 2 ZPO präkludiert. Die Frage der Herstellung der Betriebsbereitschaft ist weder von den Parteien noch vom Landgericht für erheblich erachtet worden; alle Beteiligten gingen offensichtlich von einem Ende der regulären Mindestvertragslaufzeit zum 31.12.1998 aus, wie dies auch die Klägerin in ihrer Vertragsdokumentation vom 18.05.1994 (Bl. 57 GA) angegeben hatte.

3.

Eine Verlängerung der regulären Mindestvertragsdauer von 10 Jahren nach Ziff. 4 der Allgemeinen Bestimmungen ist nicht eingetreten. Die fragliche Allgemeine Bestimmung des Vertrages benachteiligt die Beklagte unangemessen im Sinne des § 9 AGBG und ist daher unwirksam.

Der Senat hat im Urteil vom 21.03.2002 - 10 U 146/00 - zwar ausgeführt, dass eine Klausel, wonach sich die reguläre Vertragslaufzeit im Falle von Erweiterungen der gemieteten Anlage verlängert, nicht zu beanstanden ist, wenn sich die Verlängerung der Mindestvertragsdauer an der sogenannten Restmietvertragslaufzeit orientiert. Allerdings war im dort zu entscheidenden Fall zu berücksichtigen, dass sich die Mieterin nach dem Vertragsformular auch für eine Mindestlaufzeit von 5 Jahren hätte entscheiden können, einen relativ überschaubaren Zeitraum, in dem Erweiterungen der Anlage wohl kaum erforderlich geworden wären. Eine derartige Wahlmöglichkeit hatte die Beklagte vorliegend nicht, so dass die grundsätzlichen Erwägungen der dortigen Entscheidung nicht auf den hier zu beurteilenden Fall übertragen werden können.

Die gebotene Gesamtabwägung der schützenswerten Interessen beider Parteien ergibt, dass Ziff. 4 der Allgemeinen Bestimmungen die Beklagte unangemessen benachteiligt. Sie verstößt gegen das bei der Verwendung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu beachtende Tranzparenz- und Bestimmtheitsgebot. Hierbei fällt zum einen ins Gewicht, dass unklar ist, ab welchem Aufwand die Erweiterung um einen "einfachen Sprechapparat" eine Vertragsverlängerung auslöst. Zum anderen ist zu berücksichtigen, dass für den Fall mehrfacher Erweiterungen eine Kumulation von Vertragsverlängerungen eintritt, für die eine Begrenzung auf eine maximale Vertragsdauer fehlt.

a.

Ziffer 4 der Allgemeinen Bestimmungen sieht eine gestaffelte Verlängerung der Mindestvertragslaufzeit vor, von der Erweiterungen um "einfache Sprechapparate" ausdrücklich ausgenommen sind. Damit führt zwar nicht - wie in dem vom OLG Köln im Urteil vom 21.01.1994 (NJW 1994, 1483) entschiedenen Fall - jede Erweiterung zum Neubeginn der Mindestlaufzeit des Vertrages mit der Folge, dass selbst geringfügige Erweiterungsmaßnahmen dazu führten, dass der Vertrag praktisch unkündbar wird. Entgegen den Ausführungen des Landgerichts kann für die Beurteilung der Vertragsverlängerungsklausel jedoch nicht allein darauf abgestellt werden, dass sich die Bedeutung eines "einfachen Sprechapparates" einem aufmerksamen und sorgfältigen Teilnehmer am Wirtschaftsverkehr ohne weiteres erschließt. Die Erweiterung um einen einfachen Sprechapparat ist untrennbar verbunden mit der Frage, welcher technische Aufwand hierfür erforderlich ist. Für die Mieterin einer Telekommunikationsanlage geht es - worauf auch die Beklagte hingewiesen hat - im Ergebnis regelmäßig darum, die vorhandene Anlage um Sprechapparate zu erweitern. Welcher technische Aufwand hierzu erforderlich ist, und ab welchem Aufwand eine Vertragsverlängerung ausgelöst wird, ist für einen branchenfremden Mieter - wie die Beklagte - regelmäßig nicht erkennbar. Bezeichnenderweise haben offensichtlich die Erweiterung durch 4 Ausgänge (Nachtrag Nr. 1, Bl. 10 GA) und die Erweiterung des digitalen Ansagesystems um 2x4 Eingänge je 4 Eingänge sowie je 16 Anschlussorgane für 16 Endgeräte (Nachtrag Nr. 11, Bl. 22 GA) zu keiner Vertragsverlängerung geführt. In der Vertragsdokumentation der Klägerin vom 18.05.1994 (Bl. 57 GA) wird als Vertragsende der 31.12.1998 angegeben. Dass es sich bei der Angabe des Vertragsendes lediglich um die Angabe der Mindestlaufzeit ungeachtet etwaiger Verlängerung durch Erweiterungen gehandelt haben soll, ist weder ersichtlich noch nachvollziehbar.

b.

Die in Ziffer 4 vorgesehene Verlängerung der Mindestvertragsdauer orientiert sich zwar an der sogenannten Restmietvertragslaufzeit. Indes löst nach dem Wortlaut der Bestimmung jede Erweiterung innerhalb der Mindestvertragsdauer eine Vertragsverlängerung aus, so dass im Falle mehrerer Erweiterungen die jeweiligen Verlängerungszeiträume zu addieren wären. Eine Begrenzung der insgesamt möglichen Vertragsverlängerungen ist - entgegen der Annahme des Landgerichts - nicht ersichtlich. Sie ergibt sich insbesondere nicht aus der höchsten Verlängerungsdauer von 5 Jahren für den Fall, dass eine Erweiterung im 10. Jahr nach Betriebsbereitschaft erfolgt. Eine Auslegung kommt zum einen wegen des insoweit eindeutigen Wortlautes, zum anderen wegen des Verbots der geltungserhaltenden Reduktion nicht in Betracht.

4.

Eine Verlängerung des Vertrages nach Ziff. 3.1. der Allgemeinen Bestimmungen ist nicht eingetreten, da die Beklagte das Mietverhältnis fristgerecht spätestens drei Monate vor Ablauf der Mindestvertragsdauer gekündigt hat, namentlich mit Schreiben vom 10.09.1998, welches der Klägerin ausweislich des Eingangsstempels am 15.09.1998 zugegangen ist (Bl. 35 GA).

II.

Die Berufung der Klägerin ist zulässig, jedoch erfolglos. Mangels Anspruchs auf Zahlung der Mieten für den Zeitraum 01.01. bis 30.06.1999 kommt es auf die Höhe von anrechenbaren ersparten Aufwendungen nicht an.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 97 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. Die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.

IV.

Streitwert für die Berufungsinstanz: EUR 17.794,22 (für die Berufung der Beklagten: EUR 14.608,05, für die Berufung der Klägerin: EUR 3.186,17)

Ende der Entscheidung

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