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Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Beschluss verkündet am 26.11.2002
Aktenzeichen: 10 W 111/02
Rechtsgebiete: ZPO, GKG


Vorschriften:

ZPO § 4
GKG § 25 Abs. 3
GKG § 25 Abs. 4
Bei teilweiser übereinstimmender Erledigungserklärung richtet sich der Wert des Streitgegenstandes nur nach dem Wert des noch streitig gebliebenen Teils der Hauptsache.
OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS

10 W 111/02

In dem Streitwertfestsetzungsverfahren

...

hat der 10. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf ... am 26.11.2002

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Klägerin gegen den Beschluss des Landgerichts Düsseldorf - Einzelrichterin der 2 a. Zivilkammer - vom 11.09.2002 wird zurückgewiesen.

Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet.

Gründe:

Die nach § 25 Abs. 3 GKG zulässige Beschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg.

Zutreffend hat das Landgericht im Nichtabhilfebeschluss vom 30.10.2002 ausgeführt, dass bei teilweiser übereinstimmender Erledigungserklärung der Wert des Streitgegenstandes sich nur nach dem Wert des noch streitig gebliebenen Teils der Hauptsache richtet. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer ist dieser nicht um den Wert des Kosteninteresses zu erhöhen.

In Rechtsprechung und Literatur ist streitig, ob die auf den teilweise für erledigt erklärten Hauptanspruch entfallenden Zinsen und Kosten dem Hauptsache-Restwert hinzuzurechnen sind (vgl. Übersicht bei Schneider/Herget, Streitwertkommentar, 11. Aufl., Rn 1522 ff mwN). In Bezug auf den - auch hier vorliegenden - Fall der übereinstimmenden Teilerledigterklärung hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass jedenfalls die auf den erledigten Teil des Streitgegenstandes entfallenden Kosten den Streitwert und den Wert der Beschwer nicht erhöhen (vgl. BGH NJW-RR 1995, 1089, 1090). Der Senat folgt dieser Auffassung in ständiger Rechtsprechung. Nach übereinstimmender teilweiser Erledigterklärung bleibt die Hauptsache - wenn auch nur zu einem Teil - anhängig. Neben dem verbleibenden Hauptsacheteil sind die aus dem erledigten Teil resultierenden Kostenansprüche nur Nebenforderungen, die nach § 4 ZPO bei der Wertberechnung unberücksichtigt bleiben.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 25 Abs. 4 GKG.

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