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Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Beschluss verkündet am 16.01.2001
Aktenzeichen: 10 W 118/00
Rechtsgebiete: KostO, ZVG


Vorschriften:

KostO § 60 Abs. 2
ZVG § 90
Die Gebührenermäßigung des § 60 Abs. 2 KostO greift nicht ein, wenn der Ehegatte oder ein Abkömmling des eingetragenen Grundstückseigentümers durch Zuschlag im Zwangsversteigerungsverfahren das Eigentum erwirbt.

OLG Düsseldorf, 10. Zivilsenat Beschluß vom 16. Januar 2001 Az.: 10 W 118/00

Anschluß an die Senatsentscheidung vom 22. Dezember 1988, Az.: 10 W 124/88, veröffentlicht in JurBüro 1989, 658; MDR 1989, 366 sowie Rpfleger 1989, 250


OLG Düsseldorf 10. Zivilsenat

Beschluß vom 16. Januar 2001

Az.: 10 W 118/00

Gründe:

Die weitere Beschwerde ist gemäß § 14 Abs. 3 Satz 2 KostO statthaft, weil das Landgericht sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zugelassen hat. Das Rechtsmittel hat jedoch in der Sache aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses keinen Erfolg.

Das Landgericht hat der Kostenschuldnerin zu Recht die Gebührenermäßigung des § 60 Abs. 2 KostO versagt, weil keine privilegierte Grundbucheintragung im Sinne dieser Vorschrift gegeben ist. Zwar ist die Kostenschuldnerin Ehefrau des zu 42/100 Anteil eingetragen gewesenen Voreigentümers Dr. M. Darüber hinaus gehörte sie der ungeteilten Erbengemeinschaft L./M./Dr. W. an, die zu 58/100 Anteil als Voreigentümerin im Wohnungsgrundbuch eingetragen war. Entgegen der durch die Kostenschuldnerin vertretenen Auffassung reichen aber die Beziehungen zu den Voreigentümern nicht für die Anwendung der Gebührenermäßigungsvorschrift des § 60 Abs. 2 KostO. Denn eine Rechtsnachfolge im Sinne dieser Vorschrift ist nicht gegeben. Vielmehr ist die Kostenschuldnerin durch einen Hoheitsakt, nämlich durch den im Teilungsversteigerungsverfahren gemäß § 90 ZVG ergangenen Zuschlagsbeschluß des Amtsgerichts Ratingen vom 28. Februar 2000, Eigentümerin des in Rede stehenden Wohnungseigentums geworden.

1)

Gemäß § 60 Abs. 2 KostO ermäßigt sich die Gebühr für die Eigentumseintragung im Grundbuch auf die Hälfte der vollen Gebühr im Falle der Eintragung des Ehegatten oder von Abkömmlingen des eingetragenen Eigentümers.

Die Frage, ob die Gebührenermäßigung nach dieser Vorschrift auch bei Eintragung des Ehegatten oder von Abkömmlingen eines eingetragenen (Mit-)Eigentümers eingreift, wenn der Erwerb auf einen Zuschlag in der Zwangsversteigerung beruht, ist in Rechtsprechung und Literatur streitig. Im Vordringen ist die Auffassung, daß im Falle des originären Eigentumserwerbs durch Zuschlag im Zwangsversteigerungsverfahren die Gebührenprivilegierung keine Anwendung findet (BayObLG JurBüro 1996, 207; Korintenberg/Lappe/Bengel/Reimann, Kommentar zur Kostenordnung, 14. Aufl., § 60, Rdn. 30; Rohs/Wedewer, Kommentar zur Kostenordnung, 3. Aufl., Stand September 2000, § 60, Rdn. 11 Seite 13 unten). Die Gegenansicht wird auf die Begründung gestützt, die Gebührenermäßigung knüpfe nur an die persönlichen Beziehungen zwischen dem Eingetragenen und dem Einzutragenden an; irgendeinen Hinweis darauf, daß neben diesem Umstand auch der Rechtsgrund des Erwerbs für den Eintritt der Gebührenermäßigung von Bedeutung sein solle, enthalte das Gesetz nicht (LG Bielefeld RPfleger 1986, 176; Göttlich/Mümmler, Kommentar zur Kostenordnung, 12. Aufl., Stichwort "Ersteher", Anm. 1.2, Seite 440; Hartmann, Kostengesetze, 30. Aufl., § 60 KostO, Rdn. 16).

2)

Der erkennende Senat schließt sich aus den nachstehend aufgeführten Erwägungen der erstgenannten Ansicht an:

a)

Nach der Rechtsprechung des Senats ist die volle Eintragungsgebühr nach § 60 Abs. 1 KostO zu erheben, wenn der Ersteher im Zwangsversteigerungsverfahren aufgrund des Zuschlagsbeschlusses in das Grundbuch als Eigentümer eingetragen wird - auch wenn er zuvor schon als Eigentümer eingetragen war. Denn der originäre Erwerb des neuen Eigentums kraft des hoheitlichen Zuschlagsbeschlusses (§ 90 ZVG) hat mit dem früheren Eigentum nach Rechtswirkungen und -folgen nichts mehr gemein (Beschluß vom 22. Dezember 1988, Az. 10 W 124/88, veröffentlicht in JurBüro 1989, 658; MDR 1989, 366 sowie Rpfleger 1989, 250). Diese Auffassung hat im Schrifttum Zustimmung gefunden (Korintenberg/Lappe/Bengel/Reimann a.a.O., § 60, Rdn. 2; Rohs/Wedewer a.a.O., § 60, Rdn. 7 und Rdn. 11 a.E.; Göttlich/Mömmler a.a.O., Stichwort "Ersteher", Rdn. 1.1, Seite 440; Hartmann a.a.O., § 60 KostO, Rdn. 8). Eine abweichende obergerichtliche Rechtsprechung gibt es - soweit ersichtlich - nicht.

b)

Es besteht nun aber kein rechtfertigender Grund dafür, nach dem Zuschlagsbeschluß die Grundbucheintragung des Ehegatten oder des Abkömmlings kostengünstiger vorzunehmen als diejenige des ersteigernden bisherigen Eigentümers selbst (BayObLG a.a.O.; Korintenberg/Lappe/Bengel/Reimann a.a.O., § 60, Rdn. 30; Rohs/Wedewer a.a.O., § 60, Rdn. 11 a.E.). Hinzu kommt, daß die von der Gegenansicht für die Gebührenprivilegierung als maßgeblich erachteten persönlichen Beziehungen zwischen dem Eingetragenen und dem Einzutragenden bezogen auf den Zuschlagsbeschluß keine Bedeutung haben (BayObLG, Rohs/Wedewer jeweils a.a.O.).

Ende der Entscheidung

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