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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Beschluss verkündet am 29.01.2003
Aktenzeichen: 10 W 27/03
Rechtsgebiete: ZSEG


Vorschriften:

ZSEG § 1 Abs. 1
ZSEG § 8 Abs. 1 Nr. 1
ZSEG § 16 Abs. 2
ZSEG § 16 Abs. 5
Eine Entschädigung nach dem ZSEG kommt nur in Betracht, wenn eine Heranziehung zu Beweiszwecken durch das "Gericht" erfolgt.
OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS

10 W 27/03

In der Sachverständigenentschädigungssache

hat der 10. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf .. am 29. April 2003

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss der Einzelrichterin der 11. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 29.01.2003 wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Gründe:

I.

Die gemäß § 16 Abs. 2 ZSEG zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat den Antrag des Antragstellers auf Festsetzung einer Entschädigung nach dem ZSEG zu Recht versagt.

Gemäß § 1 Abs. 1 ZSEG werden nach dem ZSEG nur Zeugen und Sachverständige entschädigt, die von dem Gericht oder dem Staatsanwalt zu Beweiszwecken herangezogen worden sind. Unter "Gericht" ist insoweit der Richter oder Rechtspfleger zu verstehen (vgl. Meyer/Höver/Bach, Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen, 21. Aufl., § 1 Rn. 2.1). An einer solchen unmittelbaren Heranziehung durch das Gericht fehlt es vorliegend. Der Antragsteller ist durch den Sachverständigen um Übersendung der Krankenunterlagen gebeten worden.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Beweisbeschluss vom 19.11.1997 (Bl. 289 GA), in dem der Sachverständige gebeten wurde, die Krankenunterlagen beizuziehen. Hierdurch wurde lediglich klargestellt, dass der Sachverständige sein Gutachten unter Berücksichtigung der Krankenunterlagen erstellen und zu deren Beiziehung berechtigt sein sollte. Es ändert nichts daran, dass nicht das Gericht, sondern der Sachverständige die Unterlagen im Rahmen der Beweiserhebung angefordert hat.

Notwendigerweise durch die Zurverfügungstellung der Krankenunterlagen entstandene Aufwendungen können von dem Antragsteller nicht unmittelbar gegenüber der Staatskasse geltend gemacht werden. Sie sind vielmehr gegenüber dem Sachverständigen zu liquidieren, der nach Maßgabe des § 8 Abs. 1 Nr. 1 ZSEG Aufwendungsersatz verlangen kann.

II.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 16 Abs. 5 ZSEG.

Ende der Entscheidung

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