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Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Beschluss verkündet am 20.05.2003
Aktenzeichen: 10 W 31/03
Rechtsgebiete: AktG, ZSEG


Vorschriften:

AktG § 306
ZSEG § 7
1. Unter den besonderen Gegebenheiten des aktienrechtlichen Spruchverfahrens ist es für den Regelfall sachgerecht, im Rahmen des § 7 ZSEG allein auf das Einverständnis der letztlich vorschuss- und kostenpflichtigen Unternehmensträger abzustellen.

2. Ausnahmsweise können Gründe des Vertrauensschutzes eine Sachverständigenentschädigung auf Grundlage des § 7 ZSEG gebieten, wenn das Gericht gerade im Hinblick auf dessen nicht erfüllte Voraussetzung einen Vertrauenstatbestand geschaffen hat.


OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS

I-10 W 30/03 I-10 W 31/03

In der Sachverständigenentschädigungssache

...

hat der 10. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf am 20.05.2003

beschlossen:

Tenor:

Unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels wird auf die Beschwerde des Antragstellers der Beschluss der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf vom 23.12.2002 teilweise abgeändert und die ihm für die Erstattung des Ergänzungsgutachtens gemäß Beschluss des Landgerichts Düsseldorf vom 15.09.1997 zu gewährende Entschädigung auf insgesamt EUR 51.129,19 (abzüglich bereits gezahlter EUR 5.112,92) festgesetzt.

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf vom 30.08.1997 wird zurückgewiesen.

Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Gründe:

I.

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den landgerichtlichen Beschluss vom 23.12.2002 (Bl. 1030 GA) ist nach § 16 Abs. 2 ZSEG zulässig und hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Im übrigen ist sie unbegründet.

1.

Das Landgericht hat es zu Unrecht abgelehnt, die dem Antragsteller für seine Tätigkeit aufgrund des Beschlusses vom 15.09.1997 (Bl. 766 GA) zu gewährende Entschädigung auf EUR 51.129,19 abzüglich bereits gezahlter EUR 5.112,92 (entsprechend DM 100.000,- , abzüglich bereits gezahlter DM 10.000,-) festzusetzen. Diese Entschädigungshöhe entsprach der im Sinne des § 7 Abs. 1 ZSEG "vereinbarten" Entschädigung. Eine Beteiligtenvereinbarung über eine die Sätze der §§ 3, 5 ZSEG übersteigende Sachverständigenvergütung nach § 7 ZSEG kommt grundsätzlich auch im aktienrechtlichen Spruch(stellen)verfahren nach § 306 AktG in Betracht (OLG Düsseldorf - 19 W 1/97 - OLG R 1998, 56,58). Entgegen der Auffassung der Staatskasse fehlt es vorliegend nicht etwa an den nötigen Einverständniserklärungen "der Parteien". Dass insoweit nur ein Vorschuss von DM 10.000,- tatsächlich eingezahlt wurde, kann aus Gründen des Vertrauensschutzes nicht zum Nachteil des Antragsstellers gereichen.

a.

Die Antragsgegnerinnen des Spruchverfahrens haben sich mit einer Vergütung von DM 100.000,- einverstanden erklärt: Der Antragsteller gab in seinem Schriftsatz an das Gericht vom 05.11.1999 den voraussichtlichen Aufwand mit rund DM 100.000,- einschließlich der gesetzlichen Umsatzsteuer an. Mit Schriftsatz vom 20.01.2000 haben die Antragsgegnerinnen des Spruchverfahrens mitgeteilt, dass sie den angeforderten Betrag von DM 100.000,- anweisen würden in der Erwartung, dass der angeforderte Betrag die Obergrenze weiterer Zahlungen bilde (Bl. 798 f GA). Diese Erklärung kann unter verständiger Würdigung aller Umstände nur als Einverständnis mit der vom Antragsteller angekündigten Pauschalvergütung inklusive Mehrwertsteuer verstanden werden.

b.

Eine Einverständniserklärung der Antragsteller/-innen des Spruchstellenverfahrens war entgegen der Auffassung der Staatskasse nicht erforderlich. Insoweit sind die Besonderheiten des vorliegenden Spruchstellenverfahrens zu berücksichtigen.

Im Spruchverfahren ist für den Regelfall eine einseitige Kostentragungspflicht der Unternehmensträger vorgesehen. Die Kosten des Spruchverfahrens sind nach § 306 Abs. 7 Satz 7 AktG grundsätzlich von den Vertragsteilen des Unternehmensvertrages zu tragen. Anderen Beteiligten können die Kosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn dies der Billigkeit entspricht, § 306 Abs. 7 Satz 8 AktG. Von dieser Möglichkeit wird aber nur ausnahmsweise Gebrauch gemacht, etwa dann, wenn offensichtlich unzulässige oder unbegründete Anträge gestellt oder Beschwerden eingelegt werden (vgl. Bilda in Münchner Kommentar zum Aktiengesetz, 2. Aufl., § 306 Rn. 167 f; Seetzen WM 1999, 565, 568). Derartige Anträge werden aber regelmäßig nicht zur Beweiserhebung führen. Für den - auch hier vorliegenden - Fall der Einholung von Sachverständigengutachten über die Angemessenheit des Abfindungs- und Ausgleichsangebotes wird es vielmehr bei der grundsätzlichen Kostentragungspflicht der Unternehmensträger verbleiben. Entsprechend wird es auch allgemein als sachgerecht angesehen, dass die Unternehmensträger für die Sachverständigenkosten vorschusspflichtig sind. Dies gilt auch nach Streichung der in § 306 Abs. 7 Abs. 7 AktG a.F. enthaltenen ausdrücklichen Privilegierung der antragstellenden Aktionäre ("Kostenvorschüsse werden nicht erhoben"), weil sich insoweit an der Rechtslage sachlich nichts geändert hat (vgl. OLG Düsseldorf AG 1998, 525; Stuttgart NJW-RR 2002, 462).

Unter diesen besonderen Gegebenheiten des Spruchverfahrens erscheint es nach Auffassung des Senats für den Regelfall sachgerecht, im Rahmen des § 7 ZSEG allein auf das Einverständnis der letztlich vorschuss- und kostenpflichtigen Unternehmensträger abzustellen. Es erübrigt sich, an das Einverständnis der regelmäßig kostenbefreiten Antragsteller des Spruchverfahrens "keine hohen Anforderungen" zu stellen (vgl. OLG Stuttgart NJW-RR 2002, 462). Die Antragsteller des Spruchverfahrens werden hinsichtlich der Honorarvorstellungen des Sachverständigen zumeist - wie auch im vorliegenden Fall hinsichtlich der Vergütung für das Hauptgutachten geschehen - entweder keine Stellungnahmen abgeben oder erklären, es bestünden keine Bedenken, weil sie weder eine Vorschusspflicht noch eine Kostenlast trifft. In aktienrechtlichen Spruchverfahren ist die Praxis jedoch weitgehend auf eine Vereinbarung der Sachverständigenentschädigung nach § 7 ZSEG angewiesen, weil taugliche Sachverständige für die nötige Unternehmensbewertung zu den Regel- und Höchstsätzen des ZSEG zumeist nur schwer zu gewinnen sein werden (vgl. auch OLG Stuttgart NJW-RR 2002, 462, 463). Die gerichtliche Ersetzung der Zustimmung der antragstellenden Beteiligten nach § 7 Abs. 2 ZSEG wäre unter diesen Gegebenheiten bloße Förmelei.

c.

Der Festsetzung der Entschädigung in der aus dem Tenor ersichtlichen Höhe steht nicht entgegen, dass lediglich ein Vorschuss in Höhe von DM 10.000,- angefordert und eingezahlt wurde.

Grundsätzlich setzt die Festsetzung einer Entschädigung nach § 7 Abs. 1 und 2 ZSEG voraus, dass ein ausreichender Betrag für die Entschädigung des Sachverständigen an die Staatskasse tatsächlich gezahlt ist (vgl. Senatsbeschluss 10 W 98/01 vom 11.09.2001; Meyer/Höver/Bach, Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Antragstellern, 21. Aufl., § 7 Rn. 7.1). Eine entsprechende Zahlung in Höhe weiterer DM 90.000,- haben die Antragsgegnerinnen des Spruchverfahrens - entgegen ihrer Ankündigung - nicht geleistet. Gleichwohl ist die Gewährung einer Entschädigung auch in dieser Höhe aus Gründen des Vertrauensschutzes geboten.

Nach der Rechtsprechung des Senats können im Einzelfall Gründe des Vertrauensschutzes ausnahmsweise zwingend eine Entschädigung auf der Grundlage des § 7 ZSEG gebieten, auch wenn die Voraussetzungen dieser Vorschrift nicht vollständig erfüllt sind (vgl.Senat OLGRep. 1995, 256; MDR 1999, 1528; OLG Hamm Rpfleger 1988, 550). Voraussetzung ist jedoch stets, dass das Gericht gerade im Hinblick auf die fehlenden Voraussetzungen einen Vertrauenstatbestand bei dem Sachverständigen geschaffen hat (Senatsbeschluss 10 W 98/01 vom 11.09.2001). Diese Voraussetzung ist vorliegend erfüllt. Das Landgericht hat hinsichtlich der fehlenden Einzahlung eines die "vereinbarte" Entschädigung deckenden Betrages zu Gunsten des Antragstellers eine schutzwürdige Vertrauensgrundlage geschaffen.

Dies ergibt sich im Einzelnen aus folgendem Sachverhalt: Im Rahmen der Beauftragung mit dem Hauptgutachten hatte das Gericht dem Antragsteller zunächst mitgeteilt, dass er umgehend informiert werde, sobald der Vorschuss eingegangen sei (vgl. richterliche Verfügung vom 11.10.1994 (Bl. 324 R GA); nach Eingang des Vorschusses wurde ihm mitgeteilt, dass die Antragsgegnerinnen des Spruchverfahrens den angeforderten Vorschuss eingezahlt hätten, so dass er das Gutachten in Angriff nehmen könne (vgl. richterliche Verfügung vom 25.11.1994 (Bl. 346 GA). Im Rahmen der Beauftragung mit der - hier fraglichen - ergänzenden Stellungnahme forderte das Gericht mit Beschluss vom 05.10.1999 (Bl. 780 GA) von den Antragsgegnerinnen des Spruchverfahrens einen Vorschuss in Höhe von DM 10.000,- an. Dies teilte es dem Antragsteller mit Schreiben vom gleichen Datum mit (Bl. 781). Hierauf reagierte der Antragsteller mit bereits erwähntem Schriftsatz vom 05.11.1999 (Bl. 786 GA), in welchem er die voraussichtlichen Kosten mit DM 100.000,- bezifferte und darum bat, mit den Parteien eine entsprechende Regelung zu treffen und einen Vorschuss in dieser Höhe anzufordern. Die Antragsgegnerinnen des Spruchverfahrens erklärten ihr Einverständnis mit diesem Betrag - wie dargelegt - im Schreiben vom 20.01.2000 (Bl. 798 GA). Dieses Schreiben wurde dem Antragsteller übersandt und zwar als Anlage zum gerichtlichen Anschreiben vom 01.02.2000, welches aufgrund der richterlichen Verfügung vom 24.01.2000, Bl. 798 GA, gefertigt wurde, nunmehr in Kopie vorliegt (Bl. 1059) und folgenden Zusatz enthielt: "Sie werden gebeten, nunmehr mit der Erstellung des Gutachtens zu beginnen."

Nach diesem Sachverhalt konnte und durfte der Antragsteller davon ausgehen, dass die angekündigte Vorschusszahlung tatsächlich erfolgt ist. Dass tatsächlich nur der zunächst angeforderte Vorschuss in Höhe von DM 10.000,- und nicht der später durch die Antragsgegnerinnen zugesagte Betrag von DM 100.000,- eingezahlt worden war, war für ihn nicht erkennbar. Für ihn bestand kein Anlass zu Zweifeln und Nachforschungen. Die fehlende Vorschusszahlung lag nicht auf der Hand. Selbst das Gericht sah sich erst zu einem viel späteren Zeitpunkt veranlasst, insoweit Nachforschungen anzustellen. Es veranlasste erst nach Eingang der gutachterlichen Stellungnahme vom 30.10.2000 eine Überprüfung (richterliche Verfügung vom 06.12.2000, Bl. 826 GA). Der Antragsteller war auch nicht gehalten, die Vorschusseinzahlung anhand der Akten nachzuprüfen. Die Prüfung der Frage, ob die Voraussetzungen des § 7 ZSEG vorliegen, obliegt dem Gericht (vgl. Senat MDR 1999, 1528; OLG Hamm Rpfleger 1988, 550; OLG Köln OLGR 1999, 114).

Überdies ist zu bemerken, dass das Gericht in dem Zeitpunkt, als es die Überprüfung der Vorschusshöhe veranlasste, durchaus noch die Möglichkeit gehabt hätte, den erforderlichen Vorschuss nachzufordern. Es hätte die Übersendung der gut-achterlichen Stellungnahme an die Beteiligten bis zur näheren Klärung der Vorschusszahlung - welche zeitnah am 12.12.2000 erfolgte, vgl. Bl. 826 GA - zurückstellen können und von der Zahlung eines weiteren Vorschusses durch die Antragsgegnerinnen des Spruchverfahrens abhängig machen können. Dass es von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht hat, kann dem Antragsteller ebenso wenig zum Nachteil gereichen wie der vermeintliche Schreibfehler im Beschluss vom 05.10.1999 (Bl. 780 GA).

2.

Zu Recht erfolgte dagegen die Ablehnung einer Entschädigungsfestsetzung in Höhe des über DM 100.000,- hinausgehenden Betrages von DM 6.441,74/ EUR 3.293,61.

Insoweit steht einer Entschädigungsfestsetzung jedenfalls die fehlende Vorschussleistung entgegen. Auf einen Vertrauenstatbestand kann der Antragsteller sich insoweit nicht berufen. Er konnte und durfte aufgrund der Erklärungen des Landgerichts nicht von einer DM 100.000,- übersteigenden Vorschusszahlung ausgehen.

II.

Die Beschwerde der Antragsgegnerin vom 26.11.2001 (Bl. 991 GA) gegen den landgerichtlichen Beschluss vom 30.08.1997 (Bl. 761 GA) ist gemäß § 16 Abs. 2 ZSEG zulässig, jedoch unbegründet.

Das Landgericht hat die Entschädigung des Antragstellers für seine Tätigkeit aufgrund des Beweisbeschlusses vom 09.03.1994 (Bl. 234 GA) zu Recht - wie von ihm beantragt - auf DM 87.622,53 festgesetzt. Diese wurde bereits am 19.06.1996 in Höhe von DM 55.000,- und am 29.01.1998 in Höhe von DM 32.622,53 angewiesen (Bl. 607, 768 GA). Eine nachträgliche Abänderung der Festsetzung ist nicht gerechtfertigt. Die festgesetzte Entschädigung entspricht der im Sinne des § 7 Abs. 1 ZSEG "vereinbarten" Entschädigung, die auch durch einen entsprechenden an die Staatskasse gezahlten Vorschuss gedeckt war (vgl. Bl. 345, 750 GA). Auf Fragen des Vertrauensschutzes kommt es vorliegend nicht an.

1.

Die Antragsgegnerinnen des Spruchverfahrens haben ihr Einverständnis mit der vom Antragssteller abgerechneten Vergütung erklärt: Der Antragsteller hatte auf Anfrage des Gerichts mitgeteilt, dass das Honorar etwa DM 70.000,- bis 75.000,- betragen werde, zuzüglich der Auslagen und der gesetzlichen Mehrwertsteuer (Bl. 286 GA). Die Antragsgegnerinnen des Spruchverfahrens erklärten sich mit dieser Vergütung im Schriftsatz vom 30.08.1994 (Bl. 287, 287 ff GA) grundsätzlich einverstanden, schlugen jedoch eine andere Verfahrensweise vor. Nachdem diese Verfahrensweise abgelehnt wurde, wurde den Antragsgegnerinnen des Spruchverfahrens durch gerichtliches Schreiben vom 11.10.1994 anheim gestellt, vorhandene Gutachten zu den Akten zu reichen oder aber für eine weitere Begutachtung einen Vorschuss von DM 85.000,- zu leisten (Bl. 323 R, 324 GA). Hierauf teilten diese im Schriftsatz vom 11.11.1994 (vgl. Bl 337f GA) mit, dass sie die Einzahlung des angeforderten Vorschusses von DM 85.000,- veranlasst hätten in der Erwartung, dass hiermit die entstehenden Kosten weitgehend abgedeckt sein. Diese Erklärung kann unter verständiger Würdigung aller Umstände nur als Einverständnis mit der vom Antragsteller angekündigten Pauschalvergütung zuzüglich Auslagen und Mehrwertsteuer verstanden werden.

Die durch den Antragsteller letztendlich in Rechnung gestellten Kosten gehen über die angekündigten Kosten nicht hinaus und werden demgemäß von dem Einverständnis umfasst. Liquidiert wurden exakt DM 75.000,- zuzüglich Auslagen und Mehrwertsteuer. Insoweit schadet es nicht, dass die tatsächlichen Kosten nicht vollständig von dem eingeforderten Vorschuss gedeckt waren, sondern diesen um DM 2.622,53 überschritten. Auch diesen Betrag haben die Antragsgegnerinnen des Spruchverfahrens eingezahlt (vgl. Bl. 749, 750 GA), nachdem ihre zunächst erhobenen Beanstandungen gemäß Schriftsatz vom 23.05.1996 (Bl. 592 f GA) durch Richtigstellung des Antragstellers vom 21.06.1996 (Bl. 713 GA) geklärt waren.

2.

Auf eine Einverständniserklärung der Antragsteller/-innen des Spruchverfahrens kommt es unter den besonderen Gegebenheiten des Spruchverfahrens nicht an (vgl. oben, Ziff. I.1.b.).

III.

Der Kostenausspruch beruht auf § 16 Abs. 5 ZSEG.

Ende der Entscheidung

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