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Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Beschluss verkündet am 01.08.2000
Aktenzeichen: 10 W 51/00
Rechtsgebiete: KostO


Vorschriften:

KostO § 35
KostO § 62 Abs. 3 S. 1
KostO §§ 35, 62 Abs. 3 S. 1

Wird ein Wirksamkeitsvermerk, der sich auf ein Grundpfandrecht bezieht, zusammen mit diesem in das Grundbuch eingetragen, so ist sie die Eintragung des Vermerks ein gebührenfreies Nebengeschäft.

Die weitere Beschwerde ist zulässig, weil das Landgericht in der angefochtenen Entscheidung das Rechtsmittel gemäß § 14 Abs. 3 Satz 2 KostO wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zugelassen hat. In der Sache hat das Rechtsmittel in vollem Umfang Erfolg. Die angefochtene Entscheidung beruht auf eine Verletzung des Gesetzes (§ 14 Abs. 3 Satz 3 KostO), da die Eintragung des fraglichen Wirksamkeitsvermerks zusammen mit der Grundschuld ein gebührenfreies Nebengeschäft im Sinne des § 35 KostO darstellt und deshalb kostenmäßig hätte außer Ansatz bleiben müssen.


OLG Düsseldorf

10 W 51/00

Beschluß vom 1. August 2000

Gründe:

1a)

Der Wirksamkeitsvermerk hat weder in der Grundbuchordnung noch in der Kostenordnung eine Regelung gefunden. Er dient dazu, die Wirksamkeit eines Rechts - hier einer Grundschuldbestellung - gegenüber einer im Grundbuch eingetragenen relativen Verfügungsbeschränkung - hier einer zugunsten des Kostenschuldners und seiner Ehefrau eingetragenen Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf Übertragung des Eigentums an dem von ihnen gekauften Grundstück - zu dokumentieren. Bestellt der Verkäufer, dem dies im Verkaufsvertrag gestattet ist, zu Lasten des Kaufgrundstücks ein Grundpfandrecht, so ist die Eintragung eines Vermerks in das Grundbuch statthaft, aus dem sich ergibt, daß das Grundpfandrecht gegenüber der rangbesseren Auflassungsvormerkung des Käufers wirksam ist. Der Vermerk ist sowohl bei der Auflassungsvormerkung als auch bei dem Grundpfandrecht einzutragen (BGH Rpfleger 1999, 383 = NJW 1999, 2275; Rohs/Wedewer, Kommentar zur KostO, § 62, Rdn. 10 c m.w.N.). Streitig ist die kostenrechtliche Behandlung der Eintragung eines Wirksamkeitsvermerks im Grundbuch.

b)

Teilweise wird die Eintragung generell als kostenpflichtig angesehen (BayObLG, Rpfleger 1998, 375; Korintenberg/Lappe/Bengel/Reimann, Kommentar zur KostO, 14. Aufl., § 62, Rdn. 18; Streuer, Rpfl. 1997, 541; Bengel, DNotZ 1999, 772). Demgegenüber wird in Rechtsprechung und Literatur überwiegend im Hinblick auf § 62 Abs. 3 Satz 1 KostO die Ansicht vertreten, die Eintragung des Wirksamkeitsvermerks sei jedenfalls dann ein gebührenfreies Nebengeschäft, wenn sie gleichzeitig mit der Eintragung des Finanzierungsgrundpfandrechtes vorgenommen werde (LG Saarbrücken MittBayNotK 1996, 451; AG Völklingen MittRhNotK 2000, 38; Rohs/Wedewer, Kommentar zur KostO, § 62, Rdn. 10 c; Frank, MittBayNotK 1998, 228; Schubert DNotZ.1999, 967, 977 ff; Lehmann, Rpfleger 1998, 375; Haegele/Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 11. Aufl., Rdn. 1523).

2)

Das Landgericht ist in dem angefochtenen Beschluß - wie bereits zuvor das Amtsgericht in der auf die Erinnerung des Kostenschuldners gemäß § 14 Abs. 2 KostO getroffenen Entscheidung - der erstgenannten Ansicht gefolgt und hat für die Eintragung des Wirksamkeitsvermerks den Ansatz einer Viertelgebühr gemäß § 67 Abs. 1 Satz 1 KostO als rechtmäßig erachtet. Der erkennende Senat vermag sich indes dieser Auffassung nicht anzuschließen. Vielmehr ist in Übereinstimmung mit der herrschenden Meinung aus den nachstehend ausgeführten Gründen die Eintragung des fraglichen Vermerks als ein im Sinne des § 35 KostO gebührenfreies Nebengeschäft zu qualifizieren.

a)

Nicht überzeugend ist die der Begründung des Beschlusses des BayObLG (a.a.O.) entnommene Argumentation des Landgerichts, der Wirksamkeitsvermerk komme mit seiner Rechtsfolge einer nach §§ 64 Abs. 5, 67 KostO gebührenpflichtigen Rangänderung gleich. Eine solche erfordert nämlich gemäß § 880 Abs. 2 Satz 1 BGB als konstitutives Wirksamkeitserfordernis die Eintragung in das Grundbuch. Hingegen hat die Eintragung des Wirksamkeitsvermerks nur deklaratorische Bedeutung. Denn die materiell-rechtliche Zustimmung des Vormerkungsberechtigten - hier des Kostenschuldners - zu der an sich vormerkungswidrigen Verfügung - hier der Eintragung der Finanzierungsgrundschuld - ist unabhängig von der grundbuchrechtlichen Eintragung wirksam. Der eingetragene Wirksamkeitsvermerk hat keine Rechtsänderung zum Gegenstand, sondern er macht nur deutlich, daß der Vormerkungsberechtigte mit der Bestellung der Grundschuld einverstanden ist und daß die Grundschuld deshalb ihm gegenüber wirksam ist. Der Wirksamkeitsvermerk dient somit der Verwirklichung des Rechtserfolges, den die Beteiligten mit der Grundschuldbestellung erzielen wollten. Deshalb ist die mit der Grundschuldeintragung vorgenommene gleichzeitige Eintragung eines Wirksamkeitsvermerks ein Nebengeschäft im Sinne der §§ 62 Abs. 3, 35 KostO (Lehmann, Frank sowie LG Saarbrücken jeweils a.a.O.).

b)

Im vorliegenden Fall enthält der Grundstückskaufvertrag vom 22. November 1999 in Verbindung mit der ebenfalls notariell beurkundeten Grundschuldbestellungsvereinbarung vom 13. Januar 2000 den Rechtsgrund dafür, daß das Finanzierungsgrundpfandrecht nicht im Gegensatz zu der Vormerkung zugunsten des Kostenschuldners und seiner Ehefrau als Käufer steht. Denn es ist zwischen den Beteiligten zumindest schlüssig geregelt, daß das auf Veranlassung und unter Mitwirkung der Käufer bestellte Finanzierungsgrundpfandrecht von diesen mit der Eigentumsumschreibung übernommen wird. Es kann dahinstehen, ob man im Hinblick auf den Gesamtinhalt der beurkundeten Vereinbarungen die Bestellungen des Grundpfandrechtes als nicht vormerkungswidrig ansieht oder ob man bei einer formalen Betrachtungsweise eine an sich gegebene Vormerkungswidrigkeit wegen der Käuferzustimmung für folgenlos hält. Jedenfalls dient der zulässige Wirksamkeitsvermerk zweifelsfrei dazu, die wahre Rechtslage im Grundbuch zum Ausdruck zu bringen. Auch gegenüber einer Vormerkung auf Eigentumserwerb besteht ein Bedürfnis, die uneingeschränkte Wirksamkeit des vom Veräußerer vertragsgemäß bestellten, später eingetragenen Grundpfandrechts durch Vermerk klarzustellen. Der entsprechende Wirksamkeitsvermerk ist ein einfaches Mittel, für jedermann Klarheit zu schaffen und damit die Publizitätswirkung des Grundbuchs zu fördern (BGH a.a.O.).

c)

Damit ist eine Situation gegeben, die mit der Eintragung eines Rangvorbehalts gemäß § 881 BGB im Zusammenhang mit einer Auflassungsvormerkung vergleichbar ist, denn dann ist diese der Möglichkeit der vorrangigen Eintragung eines weiteren Rechts ausgesetzt. Gemäß § 62 Abs. 3 Satz 1 KostO ist nun aber als gebührenfreies Nebengeschäft der Eintragung des Rechts (§ 35 KostO) unter anderem die gleichzeitig beantragte Eintragung eines Rangvorbehalts vorgesehen. Werden bei gleichzeitigem Antrag eine Auflassungsvormerkung und der Rangvorbehalt für noch einzutragende Grundpfandrechte in das Grundbuch eingetragen, so ist nach der Rechtsprechung des Senats die Eintragung des Rangvorbehalts ein gebührenfreies Nebengeschäft (Beschluß vom 18. Juni 1998, Az. 10 W 54/98 veröffentlicht in JurBüro 1998, 659 sowie in Rpfleger 1998, 446). Es gibt keinen zwingenden Grund, für die gleichzeitige Eintragung eines Grundpfandrechtes nebst Wirksamkeitsvermerk etwas anderes gelten zu lassen (vgl. LG Saarbrücken a.a.O. sowie Frank, MittBayNotK, 1998, 228, 230).

d)

Überdies ist zu berücksichtigen, daß im Falle der Eintragung der Grundschuld ohne den Wirksamkeitsvermerk das Grundbuch unrichtig gewesen wäre, das Grundbuchamt aber nach Möglichkeit die Eintragungen in Übereinstimmung mit der wahren Rechtslage zu halten und Unrichtigkeiten zu vermeiden hat. Die Einfügung des Wirksamkeitsvermerks betrifft demnach die Pflichten des Grundbuchamtes anläßlich der Eintragung der Grundschuld als Hauptgeschäft und ist im Verhältnis zu diesem Nebengeschäft (Lehmann Rpfl. 1998, 375, 376; Frank, MittBayNotK 1998, 228). Ein Nebengeschäft steht derart mit dem Hauptgeschäft im Zusammenhang, daß es nicht als ein selbständiges in Erscheinung tritt, sondern vorgenommen wird, um das Hauptgeschäft vorzubereiten oder das bereits vorgenommene Hauptgeschäft zu fördern und so den beabsichtigten Erfolg herbeizuführen (Göttlich/Mümmler, Kommentar zur KostO, 12. Aufl., Stichwort "Nebengeschäfte" Anm. 1).

3a)

Die gegenteilige Auffassung läßt sich auch nicht mit der Begründung rechtfertigen, die Auflassungsvormerkung werde durch den Wirksamkeitsvermerk "teilweise gelöscht" (so aber BayObLG Rpfl. 1998, 375). Im Umfang der Zustimmung zu der Eintragung des Wirksamkeitsvermerks gibt der Vormerkungsberechtigte gegenüber dem Verfügenden seine Rechte aus der Vormerkung auf. Im übrigen verbleiben dem Berechtigten aber die sämtlichen, gegenüber jedem anderen Dritten wirkenden Befugnisse aus § 888 BGB. Mit einer gegenüber jedermann wirkenden Löschung kann der partielle Rechtsverzicht des Vormerkungsberechtigten demnach nicht verglichen werden (vgl. Schubert, DNotZ 1999, 967, 979).

b)

Die Wirksamkeitsvermerke sind grundbuchrechtlich in der Veränderungsspalte sowohl bei der Auflassungsvormerkung als auch bei den Grundschulden einzutragen (BGH NJW 1999, 2275 = Rpfleger 1999, 383 m.w.N.). In entsprechender Anwendung des § 18 GBV wird dem Gebot der Klarheit und Eindeutigkeit aller Grundbucheintragungen am ehesten entsprochen, wenn der Vermerk bei dem begünstigtem Recht eingetragen und bei der Auflassungsvormerkung ein Gegenvermerk gebucht wird (BGH a.a.O.). Folglich kann eine Gebührenpflichtigkeit der Eintragung des Wirksamkeitsvermerks auch nicht zwingend damit begründet werden, eine analoge Anwendung des § 62 Abs. 3 Satz 1 KostO sei ausgeschlossen, wenn die Eintragung des Wirksamkeitsvermerks bei der Auflassungsvormerkung erfolge (so Streuer, Rpfl. 1997, 541).

Ende der Entscheidung

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