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Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Beschluss verkündet am 28.09.2000
Aktenzeichen: 10 W 54/00
Rechtsgebiete: BGB, KostO


Vorschriften:

BGB § 196 Abs. 1 Nr. 15
BGB § 209 Abs. 2 Nr. 5
KostO § 154 Abs. 2
KostO § 156
1. Der Notar hat in seiner Kostenrechnung nach dem Zitiergebot des § 154 Abs. 2 KostO auch die berechneten Auslagen kurz zu bezeichnen und die einschlägigen Vorschriften nach den maßgebenden Absätzen und sonstigen Untergliederungen genau anzugeben.

2. Fehlt es an einer ordnungsgemäßen Bezeichnung der Auslagen, so führt dies nicht zu einer Teilunwirksamkeit der betreffenden Rechnungspositionen, sondern zu einer Formunwirksamkeit der notariellen Rechnung insgesamt.

3. Nach § 154 Abs. 2 KostO sind auch durch den Notar vor Rechnungserteilung vereinnahmte Teilzahlungen anzugeben.

4. Im Falle einer fehlerhaften notariellen Kostenrechnung muß im Beschwerdeverfahren des § 156 Abs. 1 KostO das Landgericht auf diesen Mangel hinweisen und dem Notar Gelegenheit zur Erteilung einer formell ordnungsgemäßen Kostenrechnung geben. Andernfalls liegt ein Verfahrensfehler vor, der im Verfahren der weiteren Beschwerde gemäß § 156 Abs. 2 KostO zu einer Aufhebung der erstinstanzlichen Entscheidung führt.

5. Die Zusendung einer nicht den Erfordernissen des § 154 Abs. 2 KostO entsprechenden Kostenberechnung bewirkt keine Verjährungsunterbrechung der notariellen Gebührenforderung. Auch eine nachfolgende Vollstreckungshandlung des Notars hat dann keine verjährungsunterbrechende Wirkung.

6. Der Kostenschuldner kann sich nicht erfolgreich auf Verjährung der notariellen Kostenforderung berufen, wenn er - auch unabsichtlich - durch sein Verhalten dem Notar Veranlassung gegeben hat, die Verjährungsfrist verstreichen zu lassen.

7. Sind mehrere Notare eine Sozietätsverhältnis oder eine Bürogemeinschaft eingegangen, so können sie keine gemeinsame Kostenrechnung erstellen. Die Rechnung muß erkennen lassen, bei welchem Notar die Kosten angefallen sind.


OLG Düsseldorf 10. Zivilsenat

Beschluß vom 28. September 2000

Az.: 10 W 54/00

Gründe:

Zu der Beschwerde und der weiteren Beschwerde bezüglich der Kostenrechnungen vom 24. April 1995 und vom 12. Mai 1995.

a)

Weder die Kostenrechnung des Beteiligten zu 2. vom 12. Mai 1995 noch die - bis auf den Endbetrag inhaltsgleiche - vorangegangene Rechnung vom 24. April 1995 werden den Anforderungen des § 154 Abs. 2 KostO gerecht. Entgegen der durch das Landgericht vertretenen Auffassung ist ein Verstoß gegen das nach dieser Bestimmung maßgebliche Zitiergebot aufgrund des Umstandes gegeben, daß jeweils zu den Ziffern 2 ("Schreibgebühren") und 3 ("Postgebühren") die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen nicht aufgeführt sind.

aa)

Nach § 154 Abs. 2 KostO in der seit dem 1. Juli 1994 geltenden Fassung sind in der Berechnung des Notars der Geschäftswert, die Kostenvorschriften, eine kurze Bezeichnung des jeweiligen Gebührentatbestandes, die Bezeichnung der Auslagen, die Beträge der angesetzten Gebühren und Auslagen sowie etwa verauslagte Gerichtskosten und empfangene Vorschüsse anzugeben. Bereits für die frühere Fassung dieser Vorschrift hatte der Senat in Übereinstimmung mit der herrschenden Meinung in der Rechtsprechung und Literatur die Auffassung vertreten, daß das Zitiergebot sehr genau einzuhalten sei (Beschluß vom 3. Juni 1983, Aktenzeichen 10 W 55/83 veröffentlicht in DNotZ 1984, 649). Auch in Bezug auf Auslagen hatte der Senat die Angabe der angewendeten Gesetzesvorschriften für erforderlich gehalten (Beschluß vom 10. Februar 1975, Aktenzeichen 10 W 89/74, veröffentlicht in Rpfleger 1975, 266). Nichts anderes ergibt sich aus der Neufassung des § 154 Abs. 2 KostO. Diese zwingt den Notar neben einer kurzen Bezeichnung der jeweiligen Auslagen weiterhin zu einer Angabe der konkret einschlägigen Kostenvorschrift (Korintenberg/Lappe/Bengel/Reimann a.a.O., § 154, Rdnr. 8; Rohs/Wedewer a.a.O., § 154, Rdnr. 14; Göttlich/Mümmler, Kommentar zur KO, 12. Aufl., Stichwort "Kostenberechnung", Anm. 2.23, Seite 727; BayObLG JurBüro 1986, 430 und JurBüro 1994, 914; OLG Hamm JurBüro 1993, 308 und JurBüro 1997, 100).

bb)

Die Formstrenge rechtfertigt sich aufgrund der Tatsache, daß die Kostenberechnung des Notars von ihm selbst mit einer Vollstreckungsklausel versehen werden kann und auf diese Weise nach Maßgabe des § 155 KostO zu einem vollstreckungsfähigen Titel wird. Dem Schuldner muß die Möglichkeit zur Prüfung eröffnet werden, aufgrund welcher gesetzlichen Bestimmungen er zur Zahlung verpflichtet ist. Dies macht es notwendig, alle gebühren- und auslagenbegründenden Vorschriften in der Kostenrechnung vollständig anzugeben, um dem Kostenschuldner die gebotene Nachprüfungsmöglichkeit zu eröffnen (OLG Hamm JurBüro 1997; 100).

b)

Entgegen der durch das Landgericht vertretenen Ansicht ergibt sich nichts anderes aus der Tatsache, daß die Summe der durch den Beteiligten zu 2. berechneten Auslagen (55,40 DM + 12 DM) im Verhältnis zu der in Ansatz gebrachten Beurkundungsgebühr von 90.100 DM sich als geringfügig darstellt. Zwar hat es der Senat bei geringfügigen Auslagenbeträgen jedenfalls dann, wenn die Art der Auslagen in der Kostenberechnung richtig bezeichnet ist, unter Umständen für zulässig erachtet, auf eine ergänzende Konkretisierung durch die Angabe der einschlägigen Vorschriften zu verzichten (Senat Rpfleger 1975, 266, 267 linke Spalte). Abgesehen davon, daß hier in den Rechnungen vom 24. April 1995 und vom 12. Mai 1995 entgegen § 1 KostO die Auslagen als solche schon nicht korrekt bezeichnet sind ("Schreibgebühren" bzw. "Postgebühren"), ist sehr zweifelhaft, ob bei einer Auslagensumme von fast 70 DM das berechtigte Prüfungsinteresse des Beteiligten zu 1. gegenüber einem Interesse des Beteiligten zu 2. an einer vereinfachten Erstellung der Kostenberechnung in Bezug auf die Auslagen zurückzutreten hat. Mögen die Auslagenpositionen regelmäßig nur einen kleinen Teil der insgesamt berechneten Kosten ausmachen, so hat es der Notar doch in der Hand, die Rechtsfolge der formellen Unwirksamkeit durch die Aufstellung einer in jeder Hinsicht formell ordnungsgemäßen Kostenberechnung zu vermeiden (OLG Hamm JurBüro 1993, 308).

c)

Ebensowenig ist es geboten, den Mangel der Formunwirksamkeit nach § 154 Abs. 2 KostO auf die davon betroffenen Auslagenpositionen zu beschränken. Dem steht entgegen, daß in der Literatur und in der obergerichtlichen Rechtsprechung einhellig die Auffassung vertreten wird, daß eine ungenügende Bezeichnung auch bei den Auslagenpositionen zur Formunwirksamkeit der Kostenberechnung insgesamt führt (OLG Hamm JurBüro 1993, 308 mit Hinweis auf BayObLG JurBüro 1984, 914 und weiteren Rechtsprechungsnachweisen; vgl. im übrigen die Schrifttums- und Rechtsprechungsnachweise zu 2a) aa)). Ließe man eine Teilunwirksamkeit zu, so müßte die Kostenberechnung aufgrund des Formmangels teilweise aufgehoben und ansonsten unter Anpassung der Umsatzsteuer neu erstellt werden. Der aufrechterhaltene Teil bliebe ein vollstreckungsfähiger Titel. Käme es später zu der Fertigung einer neuen Gesamtkostenberechnung durch den Notar, müßte die bisherige Teilrechnung aufgehoben werden, um eine teilweise Doppeltitulierung zu vermeiden. Die mit einer solchen Handhabung verbundenen Komplikationen gilt es zu vermeiden (Robs/Wedewer a.a.O., § 154, Rdnr. 18; OLG Hamm JurBüro 1993, 308).

Zu der Beschwerde und weiteren Beschwerde gegen die Kostenrechnung vom 12. Mai 1995 in der Berichtigung vom 20. September 1999.

Der Präsident des Landgerichts Duisburg hat in seiner Stellungnahme vom 17. August 1999 den Verstoß der Rechnungen des Beteiligten zu 2. gegen das Zitiergebot des § 154 Abs. 2 KostO beanstandet (Bl. 85/87 d.A.). Im Hinblick darauf hat der Beteiligte zu 2. mit Schreiben vom 20. September 1999 eine neue Kostenrechnung über den Betrag von 103.692,50 DM zu den Akten gereicht, die ebenfalls das Datum des 12. Mai 1995 trägt. Diese Datierung ändert indes nichts daran, daß es sich um eine nachträglich erstellte Kostenrechnung in korrigierter Form handelt, die, wie der Beklagte zu 2. selbst anführt, mit dem Datum des Begleitschreibens, also mit dem 20. September 1999, in Verbindung zu bringen ist. Auch diese Rechnung wird den Formerfordernissen des § 154 Abs. 2 KostO nicht gerecht. Damit bildet sie keine geeignete Grundlage für das gerichtliche Nachprüfungsverfahren des § 156 KostO. Da das Landgericht diesen formalen Mangel nicht berücksichtigt hat, ist die angefochtene Entscheidung aufzuheben und der Senat hat anstelle des Landgerichts die Aufhebung der korrigierten Kostenrechnung ohne Sachprüfung auszusprechen.

1)

Nach § 154 Abs. 2 KostO sind in der Berechnung unter anderem empfangene Vorschüsse anzugeben. Dazu zählen auch die auf die angesetzten Gebühren und Auslagen durch den Notar vereinnahmten Teilzahlungen. Denn als Vorschuß sind auch alle Teilzahlungen zu behandeln, die vor der Erteilung der Kostenrechnung - hier in der korrigierten Form am 20. September 1999 - geleistet sind (Robs/Wedewer a.a.O., § 154, Rdnr. 15 mit Hinweis auf OLG Hamm JurBüro 1971, 354). Nach den Feststellungen des Landgerichts hatte der Beklagte zu 1. in der Zeit zwischen April 1996 bis einschließlich April 1998 fünfundzwanzig Teilzahlungen zu je 700 DM, insgesamt also 17.500 DM, auf die streitige Rechnungsforderung geleistet. Diese Ratenzahlungen haben aber in der mit Schriftsatz vom 20. September 1999 zu den Akten gereichten berichtigten Rechnung über 103.692,50 DM keine Berücksichtigung gefunden. Der Beteiligte zu 1. macht mit seinem Beschwerdevorbringen zu Recht geltend, daß sich der Beteiligte zu 2. ohne die rechnungsmäßige Erfassung der bisherigen Überweisungen wieder einen Vollstreckungstitel über die gesamte Rechnungssumme erstellen könnte.

2)

Die neue Kostenrechnung weist nunmehr zwar eine mit Paragraphenangaben versehene Bezeichnung der Auslagen, nämlich "Schreibauslagen" sowie "sonstige Auslagen", auf (Bl. 96 d.A.). Die "sonstigen Auslagen" sind mit folgenden Paragraphen bezeichnet: "§§ 137 II, 152 II 1 a), 1b) KostO". Die in den Jahren 1995 und 1999 identische Fassung des § 137 KostO weist nicht den in der Kostenrechnung aufgeführten Absatz 2 auf; die Bestimmung ist ohne Absatzaufteilung in 15 Ziffern untergliedert. Damit ist erneut nicht dem Erfordernis des § 154 Abs. 2 KostO genüge getan. Danach ist, wenn ein Paragraph mehrere Gebührentatbestände aufweist, auch in Bezug auf die Auslagen der einschlägige Tatbestand nach den maßgebenden Absätzen und weiteren Untergliederungen genau anzugeben (Senat Beschluß vom 3. Juni 1983, Aktenzeichen 10 W 55/83, veröffentlicht in DNotZ 1984, 649).

3a)

Entspricht eine notarielle Kostenrechnung nicht den Erfordernissen des § 154 KostO, so bildet sie keine geeignete Grundlage für das gerichtliche Nachprüfungsverfahren des § 156 KostO. Denn das Vorliegen einer formell ordnungsgemäßen Rechnung ist Verfahrensvoraussetzung für eine Sachentscheidung des Landgerichts im Beschwerdeverfahren. Eine unter Verstoß gegen § 154 KostO erstellte Rechnung ist ohne weiteres aufzuheben, und zwar auch dann, wenn sich der Formmangel auf die Bezeichnung der angesetzten Auslagen beschränkt (Robs/Wedewer a.a.O., § 156, Rdnr. 3; OLG Hamm JMBl 1994, 226; BayObLG JurBüro 1984, 914, 915).

Hat das Landgericht den Mangel der Formunwirksamkeit der beschwerdegegenständlichen Rechnung nicht berücksichtigt, liegt ein Verfahrensfehler vor, der zur Aufhebung seiner Entscheidung führt. Die durch das Landgericht unterlassene Aufhebung der betroffenen Kostenrechnung ist im Verfahren der weiteren Beschwerde gemäß § 156 Abs. 2 KostO nachzuholen (Robs/Wedewer OLG Hamm a.a.O. sowie BayObLG a.a.O.).

Im Falle einer fehlerhaften notariellen Kostenrechnung hat das Landgericht die Beteiligten auf diesen Mangel hinzuweisen und dem Notar Gelegenheit zur Erteilung einer formell ordnungsgemäßen Kostenrechnung zu geben. Selbst im Verfahren der weiteren Beschwerde kann der Verfahrensmangel des Verstoßes gegen § 154 KostO geheilt werden, wenn das Landgericht diesen Fehler bei seiner Entscheidung übersehen hat (OLG Hamm a.a.O.; Rohs/Wedewer a.a.O. mit zahlreichen weiteren Nachweisen).

b)

Im vorliegenden Fall hat der Präsident des Landgerichts in seiner Stellungnahme vom 17. August 1999 auf die Formunwirksamkeit der Altrechnungen vom 24. April 1995 und vom 12. Mai 1995 hingewiesen. Die Unvereinbarkeit der daraufhin zu den Akten gelangten berichtigten Fassung der Rechnung vom 12. Mai 1995 mit dem Zitiergebot des § 154 Abs. 2 KostO ist im Beschwerdeverfahren vor dem Landgericht jedoch nicht mehr zur Sprache gebracht worden.

Zu den materiellrechtlichen Einwendungen des Beteiligten zu 1. gegen die Rechnungsforderung und zu der Begründetheit seiner Erstattungsforderung.

1a)

Die Verjährung der Notarkosten bestimmt sich nach § 196 Abs. 1 Nr. 15 BGB. Die zweijährige Frist beginnt gemäß § 201 BGB mit dem Schluß des Jahres, in welchem die Amtshandlung des Notars beendet wurde; bei Beurkundungen ist also der Schluß des Jahres maßgebend, in dem die Beurkundung vorgenommen wurde (Korintenberg/Lappe/Bengel/Reimann a.a.O., § 143, Rdnr. 6; Rohs/Wedewer a.a.O., § 143, Rdnr. 5). Folglich setzte hier der Lauf der Verjährung Ende 1995 ein, so daß die Verjährungszeit Ende 1997 abgelaufen war. Die nach diesem Zeitpunkt durch den Beteiligten zu 2. gefertigte korrigierte Kostenrechnung betrifft demnach eine verjährte Gebühren- und Auslagenforderung.

b)

Dem steht nicht entgegen, daß es möglicherweise durch die Teilzahlungen des Beteiligten zu 1. von April 1996 bis April 1998 oder durch sonstige Anerkenntnishandlungen im Sinne des § 208 BGB oder aufgrund von Vollstreckungsmaßnahmen des Beteiligten zu 2 (§ 209 Abs. 2 Ziff. 5 BGB) zu Unterbrechungen der Verjährung gekommen ist. Ebenso kann dahinstehen, ob eine Hemmung der Verjährung nach § 202 Abs. 1 BGB durch eine seitens des Beteiligten zu 2. behauptete Stundungsvereinbarung eingetreten ist.

c)

Nach der Rechtsprechung des Senats bewirkt die Zusendung einer nicht den Erfordernissen des § 154 KostO entsprechenden Kostenberechnung keine Unterbrechung der Verjährung (Senat, Beschluß vom 10. Februar 1975, Aktenzeichen 10 W 89/74, veröffentlicht in Rpfleger 1975, 266). Diese Rechtsprechung steht in Übereinstimmung mit der insoweit einhelligen Ansicht in Judikatur und Schrifttum (KG DNotZ 1962, 431; BayObLG 1991, 6; Korintenberg/Lappe/Bengel/Reimann a.a.O., § 143, Rdnr. 7; Rohs/Wedewer a.a.O., § 143, Rdnr. 6 a; Göttlich/Mümmler, a.a.O., 12. Aufl., Stichwort "Verjährung", Anm. 2.3, Seite 1192 jeweils mit weiteren Nachweisen). Dem entsprechend tritt eine Unterbrechungs- oder Hemmungswirkung aufgrund einer Anerkenntnishandlung oder einer Stundung nur dann ein, wenn dem Schuldner einer notariellen Kostenforderung zuvor eine den Erfordernissen des § 154 KostO entsprechende Rechnung zugegangen ist (Göttlich/Mümmler a.a.O., Stichwort "Verjährung", Anm. 2.3, Seiten 1192 und 1193; von Feldmann in Münchener Kommentar zum BGB, 3. Aufl., § 208 Rdnr. 4; OLG Frankfurt JurBüro 1986, 1074). Konsequenterweise ist es auch nicht gerechtfertigt, einer Vollstreckungshandlung des Notars eine verjährungsunterbrechende Wirkung beizumessen, wenn er zuvor die Erstellung einer formwirksamen Kostenrechnung unterlassen hat.

2a)

Damit steht aber noch nicht fest, daß die durch den Beteiligten zu 1. erhobene Verjährungseinrede erheblich und der durch ihn geltend gemachte Erstattungsanspruch wegen der Zahlungen, die er zudem teilweise nach der Vollendung der Verjährung erbracht hat, begründet ist. Es ist anerkannt, daß der Kostenschuldner der Kostenberechnung des Notars nicht die an sich gegebene Einrede der Verjährung entgegensetzen kann, wenn er - auch unabsichtlich - durch sein Verhalten mit Anlaß dazu gegeben hat, daß der Notar die Verjährungsfrist hat verstreichen lassen (OLG Hamm Rpfleger 1962, 454; Rohs/Wedewer a.a.O., § 143, Rdnr. 5 a; Korintenberg/Lappe/Bengel/Reimann a.a.O., § 143, Rdnr. 8). Auch nach der Rechtsprechung des Senats ist der Kostenschuldner an der erfolgreichen Geltendmachung der Verjährungseinrede gehindert, wenn der Notar im einzelnen angibt, welches konkrete - möglicherweise unabsichtliche - Verhalten des Kostenschuldners ihn dazu veranlaßt hat, die Verjährungsfrist verstreichen zu lassen (Beschluß vom 18. März 1993, Aktenzeichen 10 W 102/92, veröffentlicht in JurBüro 1994, 164 sowie in OLGR-Düsseldorf 1994, 164). Hier beruft sich der Beteiligte zu 2. darauf, der Beteiligte zu 1. habe am Ende seines Schreibens vom 20. Juli 1995 die Bitte "um Zahlungsaufschub" geäußert. Dagegen wendet der Beteiligte zu 1. ein, der handschriftliche Zusatz stamme nicht von ihm. Diese Tatsachenfrage ist aufklärungsbedürftig.

Zu der weiteren Beschwerde gegen die Beteiligten zu 3. bis 5.

Insoweit ist das Rechtsmittel unbegründet. Das Landgericht hat zu Recht die Beschwerde gegen die Beteiligten zu 3. bis 5. mangels Rechtsschutzinteresses als unzulässig verworfen.

1)

Diese Entscheidung hat das Landgericht auf die zutreffende Feststellung gestützt, daß die abgerechnete notarielle Beurkundungstätigkeit ausschließlich durch den Beteiligten zu 2. verrichtet worden ist und daß die Beteiligten zu 3. bis 5. sich nie einer Kostenforderung gegenüber dem Beteiligten zu 1. berühmt haben. Die Fertigung der mit Schriftsatz vom 20. September 1999 überreichten neuen Kostenrechnung mit der Angabe der Beteiligten zu 3. bis 5. im Briefkopf erfolgte ersichtlich allein aus Vereinfachungsgründen, ohne daß damit eine Mitberechtigung dieser Beteiligten an der streitgegenständlichen Forderung dokumentiert werden sollte. Mehrere Notare, zwischen denen ein Sozietätsverhältnis oder eine Bürogemeinschaft besteht, können keine gemeinsame Kostenberechnung aufstellen. Vielmehr muß aus der Kostenberechnung ersichtlich sein, bei welchem Notar die Kosten entstanden sind (Robs/Wedewer a.a.O., § 154, Rdnr. 7).

2)

Da der Beurkundungsauftrag im März 1995 an den Beteiligten zu 2. in seiner Eigenschaft als Notar gerichtet war, steht außer Zweifel, daß die offensichtlich erst nachträglich in das Sozietätsverhältnis oder in die Bürogemeinschaft eingerückten Beteiligten zu 4. und 5. in ihrer Eigenschaft als Rechtsanwälte trotz ihrer namentlichen Erwähnung im Briefkopf der Rechnung vom 12. Mai 1995 in der korrigierten Fassung vom 20. September 1999 von vornherein nicht als Mitberechtigte der Rechnungsforderung in Betracht kamen. Zwar war zum Zeitpunkt seiner Beurkundungstätigkeit der Beteiligte zu 2. schon mit dem Beteiligten zu 3., einem Rechtsanwalt und Notar, durch ein Sozietäts- oder ein sonstiges Gemeinschaftsverhältnis verbunden. Selbst wenn die Unterschrift des Beteiligten zu 2. auf der berichtigten Rechnung unleserlich gewesen sein sollte, gab es aus der Sicht des Beteiligten zu 1. keinen vernünftigen Zweifel daran, daß jener die fragliche Rechnungsforderung als allein ihm zustehend ohne eine Mitberechtigung des Beteiligten zu 3. geltend machen wollte.

3)

Denn es ist zu berücksichtigen, daß auch bei einer gemeinsamen Berufsausübung in Form einer Sozietät oder einer Bürogemeinschaft sich der Beurkundungsauftrag nur an den einzelnen Notar richten kann, so daß dieser allein Kostengläubiger ist. Der Notar ist unabhängiger Träger eines öffentlichen Amtes gemäß § 1 BNotO, er bleibt deshalb allein Träger der aus diesem Amt sich ergebenden Rechte und Pflichten. Die Eingehung einer Sozietät darf insbesondere die Pflicht zur selbständigen Amtsführung der einzelnen Notarsozien nicht in Frage stellen. Damit kann sich der Beurkundungsauftrag zwangsläufig nicht auf die Sozietät oder Bürogemeinschaft beziehen und diese scheidet damit als Inhaberin der Rechnungsforderung für die jeweilige Beurkundungstätigkeit aus (BayObLG JurBüro 1981, 264; Rohs/Wedewer a.a.O.; Korintenberg/Lappe/Bengel/Reimann a.a.O., § 154, Rdnr. 6).

Ende der Entscheidung

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