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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Beschluss verkündet am 20.07.2001
Aktenzeichen: 10 W 66/01
Rechtsgebiete: GKG, ZPO


Vorschriften:

GKG § 5 Abs. 2
GKG § 49 Satz 1
GKG § 49 Satz 2
GKG § 54 Nr. 1
GKG § 5 Abs. 6
GKG § 58 Abs. 2 Satz 1
ZPO § 700 Abs. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS

10 W 66/01

In der Kostensache

hat der 10. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf unter Mitwirkung der Richter am Oberlandesgericht Geldmacher und Wendel sowie der Richterin am Oberlandesgericht Reinhardt am 20. Juli 2001

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Kostenschuldnerin gegen den Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 12. Juni 2001 wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Gründe:

Die gemäß § 5 Abs. 2 GKG zulässige Beschwerde der Kostenschuldnerin bleibt in der Sache ohne Erfolg. Zu Recht hat das Landgericht durch den angefochtenen Beschluß ihre Erinnerung gegen den Kostenansatz vom 6. April 2001 (Zweitschuldnerrechnung; Kassenzeichen) in Verbindung mit der zu diesem Kassenzeichen ergangenen Kostenrechnung der Gerichtskasse Düsseldorf über DM 1.075,00 zurückgewiesen.

1.)

Die Kostenschuldnerin haftet entgegen ihrer Auffassung als Antragstellerin für die gesamten Gerichtskosten gemäß § 49 Satz 1 und 2 GKG. Danach ist Schuldner der Kosten in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten derjenige, der das Verfahren der Instanz beantragt hat; in dem Verfahren, das gemäß § 700 Abs. 3 ZPO dem Mahnverfahren folgt, ist Schuldner der Kosten, wer den Vollstreckungsbescheid beantragt hat.

Ausweislich des Akteninhaltes hat die Kostenschuldnerin den Erlass eines Vollstreckungsbescheides beantragt, so dass sie Kostenschuldnerin ist.

Durch den Einspruch der Prozessgegnerin der Kostenschuldnerin gegen den Vollstreckungsbescheid ist das Mahnverfahren nach § 700 Abs. 3 ZPO von Amts wegen in das streitige Verfahren übergegangen. Mit dem Eingang der Akten bei dem Streitgericht beginnt kostenrechtlich eine neue Instanz mit der Folge des Anfalls der Gebühr für das Verfahren im allgemeinen nach Nr. 1201 des Kostenverzeichnisses zum GKG (vgl. Senat JurBüro 1998, 149 = NJW-RR 1997, 1295). Derjenige, der den Vollstreckungsbescheid beantragt hat, ist Schuldner aller Kosten, die durch die Abgabe des Verfahrens an das Streitgericht anfallen (Hartmann, Kostengesetze, 30. Aufl., 2001, § 49 GKG Rdn. 18; Oestreich/Winter/Hellstab, GKG, Stand 1999, § 49 Rdn. 25). Der Gläubiger bzw. Kläger, der den Erlass eines Vollstreckungsbescheides beantragt hat, ist in kostenrechtlicher Hinsicht demjenigen gleichgestellt, der ohne vorheriges Mahnverfahren Klage erhebt. Dieser schuldet gemäß § 49 Satz 1 GKG als Antragsteller die Gebühr für das Verfahren im allgemeinen nach Nr. 1201 des Kostenverzeichnisses zum GKG (vgl. Oestreich/Winter/Hellstab, a.a.O.).

Den vorstehenden Ausführungen steht nicht entgegen, dass die Prozessgegnerin der Kostenschuldnerin einen unzulässigen Einspruch gegen den erlassenen Vollstreckungsbescheid eingelegt hat. § 49 Satz 2 GKG bestimmt allgemein, dass in dem Verfahren, das gemäß § 700 Abs. 3 ZPO dem Mahnverfahren folgt, Schuldner der Kosten derjenige ist, der den Vollstreckungsbescheid beantragt hat. Die Vorschrift sieht keine Differenzierung dahingehend vor, ob der eingelegte Einspruch zulässig oder unzulässig ist. Eine mögliche Unzulässigkeit ist deshalb insoweit unerheblich (vgl. Senat a.a.O.; Oestreich/Winter/ Hellstab, a.a.O.).

2.)

Neben der Kostenschuldnerin schuldet auch ihre Prozessgegnerin die Gerichtskosten, und zwar nach § 54 Nr. 1 GKG, weil ihr die Kosten durch den Beschluss des Landgerichts vom 18. September 2000 auferlegt worden sind. Nach Maßgabe des § 58 Abs. 2 Satz 1 GKG soll, soweit ein Kostenschuldner aufgrund von § 54 Nr. 1 GKG haftet, die Haftung eines anderen Kostenschuldners nur geltend gemacht werden, wenn eine Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen desjenigen, der Kostenschuldner gemäß § 54 Nr. 1 GKG ist, erfolglos geblieben ist oder aussichtslos erscheint. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt.

Ausweislich des Akteninhalts ist eine Mobiliarvollstreckung erfolglos geblieben; die Prozessgegnerin der Kostenschuldnerin hat eine eidesstattliche Versicherung abgegeben.

3.)

Die Berechnung der Kosten ist nicht zu beanstanden. Auf der Grundlage eines Streitwertes von DM 22.221,00 beläuft sich eine Gebühr auf DM 430,00. Da für das Verfahren im allgemeinen nach Maßgabe der Nr. 1201 des Kostenverzeichnisses zum GKG eine 3-fache Gebühr erhoben wird, betragen die gesamten Gerichtskosten DM 1.290,00. Abzüglich der bereits gezahlten DM 215,00 verbleibt somit ein Betrag von DM 1.075,00.

4.) Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 5 Abs. 6 GKG.

Ende der Entscheidung

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