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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Beschluss verkündet am 27.09.2001
Aktenzeichen: 10 WF 20/01
Rechtsgebiete: ZSEG, ZPO


Vorschriften:

ZSEG § 17 Abs. 1
ZSEG § 16 Abs. 2
ZSEG § 17 Abs. 2
ZSEG § 17 Abs. 3
ZSEG § 17 Abs. 4
ZSEG § 3
ZSEG § 3 Abs. 2
ZSEG § 3 Abs. 3 Satz 1 lit. b)
ZSEG § 12
ZSEG § 16 Abs. 5
ZPO § 613
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS

10 WF 20/01

In der Dolmetscherentschädigungssache

hat der 10. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht Lua sowie der Richter am Oberlandesgericht Esser und Wendel am 27. September 2001

beschlossen:

Tenor:

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Mönchengladbach vom 18. Januar 2001 teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die dem Antragsteller zu gewährende Entschädigung wird auf insgesamt DM 297,20 festgesetzt. Der weitergehende Entschädigungsantrag wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Gründe:

Die gemäß §§ 17 Abs. 1, 16 Abs. 2 ZSEG zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin hat in der Sache in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Unter teilweiser Abänderung der angefochtenen Entscheidung war die dem Antragsteller für die Tätigkeit des Dolmetschers zu gewährende Entschädigung auf insgesamt DM 297,20 festzusetzen.

1.)

Der Berechnung der Entschädigung ist entsprechend dem Begehren des Antragstellers im Beschwerdeverfahren ein Stundensatz von DM 75,00 zugrundezulegen. Insoweit ist das Rechtsmittel der Antragsgegnerin, die einen Stundensatz von DM 60,00 für angemessen hält, unbegründet.

Gemäß § 17 Abs. 1 ZSEG gelten für Dolmetscher und Übersetzer die Vorschriften des ZSEG sinngemäß; nach § 17 Abs. 2 ZSEG werden Dolmetscher für ihre Leistungen wie Sachverständige und Übersetzer ausschließlich nach § 17 Abs. 3 und 4 ZSEG entschädigt.

Für die Entschädigung von Dolmetschern ist mithin insbesondere § 3 ZSEG anzuwenden. Nach dieser Vorschrift beträgt die Entschädigung für jede Stunde der erforderlichen Zeit DM 50,00 bis DM 100,00. Für die Bemessung des Stundensatzes sind der Grad der erforderlichen Fachkenntnisse, die Schwierigkeit der Leistung, ein nicht anderweitig abzugeltender Aufwand für die notwendige Benutzung technischer Vorrichtungen und besondere Umstände maßgebend. Entscheidend für die Ermittlung des Stundensatzes sind der konkrete Schwierigkeitsgrad des Einzelfalles und die hierfür erforderlichen Fachkenntnisse (vgl. Senat OLGRep 1999, 258; Beschluss vom 5. April 2001, Az 10 W 35/01; OLG Frankfurt/Main OLGRep 1995, 227; Meyer/Höver/Bach, ZSEG, 21. Aufl. 2000, § 3 Rdnr. 37.1). Eine Leistung, die durchschnittliche Fachkenntnisse erfordert und durchschnittliche Schwierigkeiten bereitet, rechtfertigt eine nach der Mitte des Entschädigungsrahmens bemessene Entschädigung, also einen Stundensatz von DM 75,00. Von dieser Mitte ausgehend, wird die im Einzelfall angemessene Entschädigung nach den Merkmalen des § 3 Abs. 2 ZSEG höher oder niedriger festzusetzen sein. Eine Leistung, die normale Fachkenntnisse voraussetzt und keine wesentlichen Schwierigkeiten enthält, rechtfertigt keine über den Durchschnitt des Rahmens hinausgehende Entschädigung (OLG Koblenz JurBüro 1995, 488, 489; OLGRep 2000, 27; Meyer/Höver/Bach, aaO, § 3 Rdnr. 34). Diese Grundsätze gelten auch für die Entschädigung eines Dolmetschers (OLG Koblenz NStZ-RR 1996, 160).

Vorliegend ist der mittlere Stundensatz von DM 75,00 angemessen. Ausweislich des Sitzungsprotokolls des Amtsgerichts sind in der nichtöffentlichen Sitzung vom 7. November 2000 die Antragstellerin und der Antragsgegner der zugrundeliegenden Familiensache gemäß § 613 ZPO zu ihren persönlichen Verhältnissen angehört worden. Beide haben hierzu Angaben gemacht. Der vereidigte Dolmetscher für die griechische Sprache K F hat die Erklärungen übersetzt. Bei der Übersetzung der Angaben zu den persönlichen Verhältnissen beider Eheleute waren durchschnittliche Fachkenntnisse erforderlich; die Schwierigkeit der Leistung war ebenfalls durchschnittlich. Entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin ist ein Stundensatz unterhalb der Mitte des Entschädigungsrahmens nicht gerechtfertigt. Insoweit ist insbesondere zu berücksichtigen, dass der Dolmetscher nicht lediglich einfache und alltägliche Erklärungen übersetzt hat; vielmehr haben sich die Antragstellerin und der Antragsgegner auch dazu geäußert, ob ihre Ehe zerrüttet sei und ob die eheliche Lebensgemeinschaft wiederhergestellt werden könne. Auch diese Erklärungen musste der Dolmetscher übersetzen.

2.)

Hingegen ist das Rechtsmittel der Antragsgegnerin begründet, soweit sie sich dagegen wendet, dass das Amtsgericht - Familiengericht - die Entschädigung gemäß § 3 Abs. 3 Satz 1 lit. b) ZSEG um 50 vom Hundert erhöht hat. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift liegen nicht vor.

Wie bereits ausgeführt, werden Dolmetscher für ihre Leistungen gemäß § 17 Abs. 2 ZSEG wie Sachverständige und Übersetzer ausschließlich nach § 17 Abs. 3 und 4 ZSEG entschädigt. Daraus folgt, dass nur Dolmetscher - und gerade nicht Übersetzer - wie Sachverständige entschädigt werden. Das Gesetz unterscheidet mithin zwischen der Tätigkeit eines Dolmetschers und derjenigen eines Übersetzers. Daraus folgt, dass in § 3 ZSEG das Wort "Sachverständiger" durch die Bezeichnung "Dolmetscher" zu ersetzen ist. Hinsichtlich der Anwendung des § 3 Abs. 3 Satz 1 lit. b) ZSEG ist mithin davon auszugehen, dass die Entschädigung nur dann um 50 vom Hundert überschritten werden kann, wenn der Dolmetscher durch die Dauer oder die Häufigkeit seiner Heranziehung einen nicht zumutbaren Erwerbsverlust erleiden würde oder wenn er seine Berufseinkünfte zu mindestens 70 vom Hundert als gerichtlicher oder außergerichtlicher Dolmetscher erzielt. Bei der Prüfung dieser Voraussetzungen sind entgegen der Ansicht des Amtsgerichts - Familiengericht - die Tätigkeiten als Übersetzer nicht zu berücksichtigen (vgl. OLG Hamm MDR 1993, 697 = KostRspr § 17 ZSEG Nr. 66; OLG Koblenz NStZ-RR 1996, 160; LAG Nürnberg JurBüro 1996, 152; Meyer/Höver/Bach, aaO, § 17 Rdnr. 6.2).

Die abweichende Ansicht, wonach es ausreicht, dass der Dolmetscher seine Berufseinkünfte zu mindestens 70 vom Hundert als gerichtlicher oder außergerichtlicher Dolmetscher oder Übersetzter erzielt (so OLG Frankfurt/Main JurBüro 1988, 1083 = KostRspr § 17 ZSEG Nr. 59; Bleutge, ZSEG, 3. Aufl. 1995, § 17 Rdnr. 8) ist mit der Bestimmung des § 17 Abs. 2 ZSEG nicht zu vereinbaren und widerspricht dem Willen des Gesetzgebers. Diese Ansicht führt letztlich dazu, dass zumindest im Hinblick auf die Voraussetzungen des § 3 Abs. 3 Satz 1 lit. b) ZSEG nicht zwischen der Tätigkeit als Dolmetscher und derjenigen als Übersetzer unterschieden wird. Aus § 17 Abs. 2 ZSEG folgt indes, dass eine Differenzierung zwischen den Tätigkeiten dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers entspricht (vgl. OLG Hamm aaO).

Der Antragsteller hat selbst ausgeführt, er könne nicht erklären, dass der Dolmetscher seine Berufseinkünfte zu mindestens 70 vom Hundert als gerichtlicher oder außergerichtlicher Dolmetscher erziele; es stehe lediglich fest, dass er seine gesamten Einkünfte ausschließlich aus seiner Dolmetscher- und Übersetzungstätigkeit beziehe.

3.)

Es ergibt sich mithin folgende Berechnung der Entschädigung:

Zeitaufwand 3 Stunden á DM 75,00 DM 225,00 Fahrtkosten DM 31,20 Zwischensumme DM 256,20 16 % Mehrwertsteuer DM 40,99 Summe DM 297,19

Dieser Betrag ist gemäß § 12 ZSEG auf DM 297,20 aufzurunden.

4.)

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 17 Abs. 1, 16 Abs. 5 ZSEG.

Ende der Entscheidung

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