Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil verkündet am 09.05.2003
Aktenzeichen: 16 U 69/02
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB §§ 812
Zum Bereicherungsausgleich im Dreipersonenverhältnis bei Beteiligung eines Factors
OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

16 U 69/02

Verkündet am 9. Mai 2003

In dem Rechtsstreit

hat der 16. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 14. März 2003 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. L..., die Richterin am Oberlandesgericht v... R... und den Richter am Landgericht F...

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das am 30. Januar 2002 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Sicherheitsleistungen können auch durch Bürgschaft eines der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht unterliegenden Kreditinstituts erbracht werden.

Tatbestand:

Die Klägerin betreibt ein Handelsunternehmen. Die Beklagte ist ein Factoringunternehmen.

Die Klägerin stand auf der Grundlage eines im Sommer 1993 geschlossenen Rahmenvertrages mit der F... P... GmbH aus N... (im Folgenden: F... GmbH) in langjähriger Geschäftsbeziehung. Von dieser bezog sie fortlaufend Gartenmöbel und Zubehör, wobei die F... GmbH nach entsprechender Order der Klägerin deren Endkunden direkt belieferte. Hierüber rechnete die F... GmbH sodann gegenüber der Klägerin ab. Diese Handhabung wurde über mehrere Jahre praktiziert.

Anfang 2000 schlug die F... GmbH, die sich zum damaligen Zeitpunkt in Liquiditätsschwierigkeiten befand, der Klägerin eine andere Form der Abrechnung vor, und zwar dergestalt, dass neben den üblichen Abrechnungen umfangreichere Rechnungen erstellt werden sollten, die größere Zeiträume umfassen sollten. Diese Rechnungen sollten vorvalutiert und zu einem späteren Zeitpunkt wieder storniert werden, sobald die in der bisherigen Weise zu erstellenden Einzelrechnungen von der F... GmbH eingereicht würden. In einem Schreiben der F... GmbH an die Klägerin vom 6. Januar 2000 heißt es hierzu:

"Wir bedanken uns für Ihr Verständnis, dass die für Q... vorproduzierte und bereits in den Lagern unseres Hausspediteurs ... für Sie eingelagerte Ware vorfakturiert werden kann, wenn es nötig werden sollte.

Technische Abwicklung:

1.

Sie erhalten zu Ihren Händen eine Vorfaktura über einen Betrag von 3.000.000,-- DM oder zwei Faktoren zu je 1.500.000,-- DM im Januar und 1.500.000,-- DM im Februar. ...

2.

Die Vorfaktura bzw. Vorfakturen werden auf den 1. Mai 2000 valutiert.

3.

Nach jeder Auslieferung folgt ein Kredit auf die Vorfaktura nur zu Ihren Händen.

4.

In noch zu besprechenden Abständen erhalten Sie von uns einen Zwischenbericht über den sich aus Vorfaktura und Kredit ergebenden Zwischensaldo.

5.

Die erfolgten Lieferungen werden nur dann fakturiert und auf dem normalen Weg Ihrer Buchhaltung zur Zahlung auf dem üblichen Weg vorgelegt.

Somit gilt die Ware als verkauft und ist im juristischen Sinne in Ihrem Eigentum.

Aufgrund Ihres Einverständnisses mit dieser Verfahrensweise sichern Sie sich die im Lager befindliche Ware und uns eine bessere Cashflow Situation. ... "

Ob die Klägerin der von der die F... GmbH vorgeschlagenen Verfahrensweise zustimmte, ist zwischen den Parteien streitig.

Unter dem 25. Januar 2000 und 7. Februar 2000 erstellte die F... GmbH zwei Rechnungen an die Klägerin über 1.178.848,47 DM (R-Nr. 20300320; Bl. 12 - 13 u. Bl. 84 - 85 GA) und über 920.436,80 DM (R-Nr.: 20300743; Bl. 14 u. 89 GA). Gemäß den Angaben der Klägerin sollen die in diesen Rechnungen aufgeführten Lieferungen tatsächlich nicht durchgeführt worden sein. Die Rechnungen übersandte die F... GmbH der Klägerin mit Schreiben vom 26. Januar (Anlage K 1, Bl. 8 GA) und 9. Februar 2000 (Anlage K 7, Bl. 64 GA). Außerdem leitete sie beide Rechnungen an die Beklagte weiter, mit der sie einen Factoringvertrag geschlossen hatte. Die Beklagte zeigte der Klägerin mit Schreiben vom 4. Februar 2000 (Anlage K 2, Bl. 9 GA) an, dass sie mit der F... GmbH im Factoringverfahren zusammenarbeite, wobei sie der Klägerin eine "Übersicht ihres offenen Saldos" bei der F... GmbH mit der Bitte um Überprüfung und Mitteilung etwaiger Anmerkungen übersandte. Die Klägerin erwiderte hierauf mit Schreiben vom 17. Februar 2000 (Anlage K 10, Bl. 10 GA), dass ihr die in der betreffenden Aufstellung angeführten Rechnung vom 22. Dezember 1999 über 87,29 DM und vom 25. Januar 2000 über 1.178.848,47 DM nicht bekannt seien. Daraufhin übersandte die Beklagte der Klägerin mit Schreiben vom 25. Februar 2000 (Anlage K 4, Bl. 11 - 14 GA) die hier interessierenden beiden Rechnungen vom 25. Januar 2000 und 7. Februar 2000 und bat um deren Begleichung binnen 10 Tagen. Mit weiterem Schreiben vom 8. März 2000 (Anlage K 7, Bl. 17 GA) teilte die Beklagte außerdem mit, dass die Zahlung der Klägerin an sie mit schuldbefreiender Wirkung erfolge. Die Klägerin zahlte schließlich an die Beklagte unter Abzug von Skonti und Boni am 9. März 2000 einen Betrag von 868.516,67 DM auf die Rechnung vom 7. Februar 2000 und am 5. Mai 2000 einen Betrag von 1.113.911,90 DM auf die Rechnung 25. Januar 2000, insgesamt also 1.982.428,57 DM.

In einem vor dem Landgericht Nürnberg/Fürth geführten Rechtsstreit (11 0 8046/00) nahm die Klägerin zunächst die F... GmbH auf Rückzahlung eines Betrages von zuletzt 1.357.570,60 DM in Anspruch genommen. Zur Begründung ihrer dort geltend gemachten Forderung führte die Klägerin aus, sie habe die in Rede stehenden Rechnungen zu Unrecht bezahlt. Abzüglich einer Gegenforderung der F... GmbH von 741.714,69 DM ergebe sich eine Differenz von 1.357.570,60 DM (Anlage K 2, Bl. 45 - 48 GA). Durch rechtskräftiges Versäumnisurteil vom 27. Oktober 2000 (Anlage K 2, Bl. 18 - 19 GA) wurde die F... GmbH zur Zahlung dieses Betrages an die Klägerin verurteilt.

Mit Schreiben vom 18. Oktober 2000 forderte die Klägerin sodann die Beklagte unter Fristsetzung bis zum 1. November 2000 zur Rückzahlung der an sie gezahlten Beträge auf.

Am 1. Dezember 2000 wurde über das Vermögen der F... GmbH das Insolvenzverfahren eröffnet.

Im vorliegenden Rechtsstreit nimmt die Klägerin nunmehr die Beklagte auf Zahlung von 1.982.428,57 DM mit Zinsen in Anspruch.

Zur Begründung ihrer Klageforderung hat sie vorgetragen:

Die auf ihre Order an Endkunden von ihr ausgelieferten Teile habe die F... GmbH wöchentlich abgerechnet und die Rechnungen ihrer Lieferantenbuchhaltung übersandt, von wo aus Zahlung erfolgt sei. So sei es jahrelang gehandhabt worden. Anfang 2000 habe die F... GmbH ihr vorgeschlagen, dass neben den wöchentlichen Einzelrechnungen umfangreichere Rechnungen erstellt werden sollten, welche das Liefergeschäft für einen größeren Zeitraum hätten zusammenfassen sollen. Die Rechnungen hätten vorvalutiert und zu einem späteren Zeitpunkt wieder storniert werden sollen, sobald die in gewohnter Weise weiterhin zu erstellenden Einzelrechnungen den Rechnungsbetrag erreicht hätten. Diesen Vorschlag habe sie abgelehnt. Auch in der Folgezeit sei der Zahlungs- und Lieferverkehr wie früher üblich gehandhabt worden.

Aus ihr nicht bekannten Gründen habe die F... GmbH offensichtlich trotz fortlaufend erstellter und bezahlter Einzelrechnungen absprachewidrig gleichwohl pro forma die hier streitigen Rechnungen über 1.178.848,47 DM und 920.436,80 DM erstellt. Durch den mit der F... GmbH praktizierten Direktversand habe es keinen Wareneingang bei ihr gegeben, der vor Begleichung der eingehenden Rechnungen hätte überprüft werden können. Zahlungen seien daher stets nach Übergabe entsprechender Rechnungen erfolgt, wobei die Anweisungen relativ rasch erfolgt seien, um Skonti und Boni zu erhalten. Diese Zahlungsweise sei üblich und jahrelang mit der F... GmbH praktiziert worden. Deshalb seien auch die beiden in Rede stehenden Rechnungen bezahlt worden. Erst später habe sie bemerkt, dass den Rechnungen keine Leistungen der F... GmbH gegenüber gestanden hätten.

Die Zahlung an die Beklagte sei ohne Rechtsgrund erfolgt. Den hier streitigen Rechnungen hätten weder Lieferverträge noch tatsächliche Lieferungen zugrunde gelegen. Es habe sich um pro forma Rechnungen gehandelt. Sie habe in Kenntnis des Factoringvertrages die Überweisung an die Beklagte vorgenommen, um gegenüber dem angenommenen Neugläubiger ihre Zahlungsschuld zu erfüllen. Es habe sich um eine Leistung von ihr gehandelt, die auf Grund des Factoringvertrages ausschließlich an die Beklagte habe erbracht werden müssen. Die Beklagte habe die Leistungen nicht anders verstehen können als Zahlungen zu ihren Gunsten. Die F... GmbH sei auf Grund des Factoringvertrages nicht mehr Inhaberin der Forderungen gewesen; die F... GmbH habe Zahlungen nicht mehr in Empfang nehmen dürfen. Sie - die Klägerin - habe mit ihrer Leistung an die Beklagte nicht eine vermeintliche Schuld gegenüber der F... GmbH begleichen wollen. Die Beklagte habe sich mit ihrem Schreiben vom 8. März 2000 als Forderungsinhaber ausgegeben und Zahlung an sich gefordert. Den Parteien sei klar gewesen, dass ihre Zahlungen nur den Zweck besessen hätten, die abgetretenen Forderungen zu erfüllen. Auf diese Weise sei die Beklagte tatsächlich ungerechtfertigt bereichert.

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und vorgetragen:

Ein Rechtsschutzinteresse für die Klage bestehe nicht. Der geltend gemachte Anspruch sei bereits in Höhe von 1.357.570,60 DM gegen die F... GmbH tituliert. In der verbleibenden Höhe sei die angebliche Forderung erloschen durch Aufrechnung gegenüber der F... GmbH. Gegenstand des Rechtsstreits vor dem Landgericht Fürth seien dieselben Forderungen gewesen, wie sie hier von der Klägerin eingeklagt würden. Auch dort sei ein Anspruch aus § 812 gegen die F... GmbH eingeklagt worden. Die Forderung der Klägerin in Höhe des den titulierten Betrag übersteigenden Betrages sei ebenfalls nicht mehr existent. Nach dem Vortrag der Klägerin vor dem Landgericht Nürnberg-Fürth habe die Klägerin gegen diesen Betrag in Höhe von 741.714,69 DM gegenüber der F... GmbH mit anderen Forderung aufgerechnet.

Der geltend gemachte Bereicherungsanspruch sei nicht gegeben.

Die Klägerin habe im Jahre 2000 einvernehmlich mit der F... GmbH versucht, dieser bei der Überbrückung von Liquiditätsschwierigkeiten zu helfen. Anfang Januar 2000 hätten sich Vertreter der F... GmbH und Vertreter der Klägerin getroffen, um zu überprüfen, ob die F... GmbH ihren vertraglichen Verpflichtungen gegenüber der Klägerin nachgekommen sei und 50 % der für 2000 vorgesehenen Waren vorproduziert auf Lager halte. Die Klägerin habe befürchtet, dass eine Belieferung mit den in Katalogen für 2000 bereits enthaltenen Produkten der F... GmbH gefährdet sein könnte. Die Klägerin und F... GmbH hätten sich daraufhin dahin geeinigt, dass die F... GmbH pro forma Rechnungen mit Valuta zu einem späteren Zeitpunkt über noch nicht in der Kundenbeziehung zur Klägerin georderte Einzellieferungen erstellen solle, um diese bei ihr - der Beklagten - einzureichen. Nach dem zwischen ihr und der F... GmbH geschlossenen Factoringvertrag habe sie kurzfristig 80 % des Rechnungsbetrages finanziert. Die Rechnungen hätten der Klägerin übersandt werden sollen. Die Klägerin habe dann aber nicht zahlen, vielmehr nur wie üblich auf die wöchentlichen Sammelrechnungen für abgerufene Einzellieferungen an Drittkunden zahlen sollen. Die pro forma Rechnungen hätten in entsprechender Höhe und bis zum Zeitpunkt ihrer Fälligkeit durch Gutschriften in gleicher Höhe aufgehoben werden sollen. Mit dem Schreiben der F... GmbH an die Klägerin vom 6. Januar 2000 sei dieses Vorgehen noch einmal schriftlich festgehalten worden.

Die von der Klägerin nunmehr zurückgewiesene Praxis der Vorfaktura habe somit auf einer Absprache beruht. In der Folgezeit hätten die Klägerin und die F... GmbH wie abgesprochen verfahren. Die hier streitigen Rechnungen seien der Klägerin wie vereinbart übersandt worden. In der Folgezeit seien die Kundenbestellungen Dritter aus dem Q...-Katalog von der Klägerin an die F... GmbH weitergegeben und von dieser unmittelbar an die Käufer geliefert worden. Hierüber seien von der F... GmbH Einzel- oder Sammelrechnungen an die Klägerin geschrieben und von dieser wohl auch bezahlt worden, ohne dass sie - die Beklagte - eingeschaltet worden sei. Sie habe vielmehr ihrerseits die in Rede stehenden Rechnungen von der F... GmbH erhalten und zunächst in Höhe von 80 % valutiert. Nach Fälligkeit habe sie dann die Rechnungsbeträge von der Klägerin eingefordert. Nach Zahlungserhalt seien die Rechnungen entsprechend der Absprache zwischen der Klägerin und der F... GmbH unter Abzug der vereinbarten Provision von 0,4 % mit der F... GmbH abgerechnet worden.

Bei dieser Sachlage bestehe kein bereicherungsrechtlicher Anspruch der Klägerin gegen sie. Eine Forderung habe existiert. Die Klägerin habe der F... GmbH zur Liquidität verhelfen wollen und habe an der Vorfakturierung mitgewirkt. Dies könne nur so verstanden werden, dass gerade diese Forderung der Klägerin gegenüber auch habe entstehen sollen. Die Forderung sei abwicklungstechnisch in die Vorfaktura geflossen; die Forderung sei von der F... GmbH an sie abgetreten und von der Klägerin nach entsprechender Zahlungsaufforderung ordnungsgemäß bezahlt worden.

Selbst wenn die F... GmbH ihr aber eine nicht existente Forderung abgetreten habe, bestehe gegen sie ein Bereicherungsanspruch nicht. Im Falle der Abtretung einer nicht existenten Forderung sei es dem Schuldner nicht möglich, den Bereicherungsanspruch unmittelbar gegenüber dem Zessionar gegenüber durchzusetzen. Vielmehr müsse sich der Schuldner an den Zedenten und ursprünglichen Gläubiger halten.

Unabhängig davon stehe dem geltend gemachten Bereicherungsanspruch § 814 BGB entgegen, weil die Klägerin angesichts der mit der F... GmbH getroffenen Vereinbarungen, die Nichtexistenz der Forderung unterstellt, in Kenntnis der Nichtschuld geleistet habe. Außerdem sei sie - die Beklagte - entreichert, weil sie den Forderungsbetrag nach Abzug ihrer Provision an die F... GmbH ausgezahlt habe.

Diesem Vorbringen ist die Klägerin noch wie folgt entgegengetreten:

Ein Untergang der Forderung sei nicht eingetreten. Sie habe vor dem Landgericht Fürth ihre ursprüngliche Klagesumme reduziert, nachdem in genannter Höhe Forderungen der F... GmbH bestanden hätten. Eine Aufrechnungserklärung habe sie nicht abgegeben. Im Übrigen sei die F... GmbH auf Zahlung in Anspruch genommen worden, weil sie keine Ware erhalten habe, die mit den streitigen Rechnungen korrespondiert habe.

Es bestehe ein Kondiktionsanspruch gegen die Beklagte als Zessionar. Entgegen dem Vorbringen der Beklagten sei über den Wunsch der F... GmbH nach einer Vorfakturierung eine Einigung nicht erzielt worden. Sie habe das Ansinnen ihrer Lieferantin ausdrücklich abgelehnt. Das Ansinnen sei bereits vor dem Zugang des Schreibens vom 6. Januar 2000 ausdrücklich abgelehnt worden. Trotz dieser Absage sei von der F... GmbH die Übergabe einer entsprechenden Rechnung angekündigt worden, was sie jedoch als zwecklos bezeichnet habe. Nach dem Zugang des Schreibens vom 6. Januar 2000 habe sie nochmals darauf hingewiesen, dass sie nicht in der Lage und nicht Willens sei, Rechnungen vorzuvalutieren. Entgegen dieser Absage habe die F... GmbH die beiden streitigen Rechnungen gleichwohl übersandt. Für sie - die Klägerin - sei die Angelegenheit jedoch erledigt gewesen. Die Zahlung der pro forma Rechnungen sei auch nie Gegenstand der Gespräche mit der F... GmbH gewesen.

Aus Gründen die allein das Verhältnis der Beklagten zur F... GmbH beträfen und sich ihrer Kenntnis und Einflussnahme entzögen, habe die F... GmbH die streitigen Rechnungen der Beklagten übergeben, die daraufhin die Rechnungen nicht an den im Anschriftenfeld der Rechnungen erwähnten Mitarbeiter von ihr, sondern direkt an ihre Lieferantenbuchhaltung gesandt habe.

Bei diesem Sachverhalt ergebe sich ein bereicherungsrechtlicher Anspruch gegen die Beklagte. Da sie nicht gewusst habe, dass sie nach der Rechtslage nichts geschuldet habe, könne § 814 BGB nicht eingreifen. Eine Entreicherung der Beklagten entfalle. Der Vortrag der Beklagten hierzu sei widersprüchlich.

Durch das angefochtene Urteil hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt:

Die Klage sei zulässig, aber unbegründet. Ein Anspruch der Klägerin aus § 812 BGB gegen die Beklagte bestehe nicht. Die Beklagte habe nichts durch Leistung der Klägerin erlangt. Die Zahlung der Klägerin sei rechtlich nicht eine Leistung an die Beklagte gewesen. Die Klägerin habe nach ihrem eigenen Vortrag ihre vermeintliche Verpflichtung gegenüber der FB GmbH erfüllen wollen. Diese habe die Klägerin als Gläubigerin angesehen. Damit müsse die Klägerin eine rechtsgrundlos erbrachte Leistung auch von der F... GmbH zurückfordern. Eine andere rechtliche Betrachtung sei hier weder ausnahmsweise geboten noch angebracht. Der Zessionsvertrag sei nicht unwirksam. Die Klägerin habe Gründe für eine Unwirksamkeit des Zessionsvertrages nicht vorgetragen. Die Beklagte habe die Zahlung an sich auch nicht veranlasst. Sie habe lediglich die Abtretung an sie angezeigt. Weder eine Risikoverteilung noch ein Vertrauenstatbestand könne eine andere rechtliche Betrachtung rechtfertigen. Die Verweisung der Klägerin an ihren Vertragspartner sei interessengerecht.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Klägerin mit dem Antrag, abändernd die Beklagte zur Zahlung von 1.013.599,63 € mit Zinsen seit dem 2. November 2000 in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatz-Überleitungsgesetzes zu verurteilen.

Zur Begründung trägt sie vor:

Der Sachverhalt sei im Wesentlichen unstreitig. Streitig geblieben sei lediglich, dass die Klägerin dem Vorschlag der F... GmbH von Januar 2000 über die Erteilung von pro forma Rechnungen eine klare Absage erteilt habe. Die von der Beklagten übersandten Rechnungen seien von ihr bezahlt worden, weil es wegen des Direktversandes durch die F... GmbH einen Wareneingang ohnehin nicht gegeben habe und es sich bei der F... GmbH um einen gelisteten Lieferanten gehandelt habe. Falsch sei die Auffassung des Landgerichts, dass ein Bereicherungsausgleich nicht zwischen den Parteien vorzunehmen sei, weil es eine Leistungsbeziehung zwischen beiden Parteien nicht gegeben habe. Die dem Einzelfall nicht gerecht werdende pauschale Anwendung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung im Dreiecksverhältnis sei hier nicht gerechtfertigt. Das Landgericht habe die entscheidende Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur summarisch angewendet und keine Differenzierung vorgenommen. Es habe die Besonderheit der Anweisungsfälle nicht ausgeschöpft. Besonderheiten des streitigen Einzelfalls habe es verkannt. Die Ausführungen zur Wirksamkeit des Zessionsvertrages ignorierten den strafrechtlich relevanten Charakter der Vorgehensweise ihrer Lieferantin. Nicht beachtet habe das Landgericht die Tatsache, dass die Zahlungen allein auf das Verhalten der Beklagten zurückgegangen und keineswegs durch eine bewusste Übernahme von Vertragsrisiken veranlasst worden seien. Hierzu trägt die Klägerin im Einzelnen vor, indem sie im Wesentlichen ihre Rechtsauffassung des ersten Rechtszuges vertieft und wiederholt.

Mit dem Antrag,

die Berufung zurückzuweisen,

verteidigt die Beklagte das angefochtene Urteil. Sie tritt dem Vortrag der Klägerin im Einzelnen entgegen und trägt vor:

Der Sachverhalt sei in wesentlichen Punkten streitig. Zu den zwischen der Klägerin und der F... GmbH getroffenen Vereinbarungen und sonstigen Rechtsbeziehungen sowie zu den Vorgängen, welche sich zwischen diesen beiden Unternehmen abgespielt haben, könne sie sich insgesamt nur mit Nichtwissen erklären. Zwar habe sie in erster Instanz insbesondere zu den im Januar 2000 zwischen der Klägerin und der F... GmbH getroffenen Vereinbarungen vorgetragen und sei damit der bestrittenen Sachdarstellung der Klägerin entgegengetreten. Dieses Vorbringen sei jedoch lediglich das Ergebnis späterer Recherchen, welche sie durchgeführt habe, nachdem sie von der Klägerin in Anspruch genommen worden sei. Das Vorbringen der Klägerin werde bestritten. Eigene Recherchen hätten ergeben, dass die Abrechnung in der zu der Klägerin bestehenden Lieferbeziehung unregelmäßig erfolgt sei, lediglich im Durchschnitt wöchentlich. Die Behauptung der Klägerin, die Rechnungen seien jeweils an die Lieferantenbuchhaltung der Klägerin geschickt worden und von dort aus sei dann regelmäßig Zahlung erfolgt, bestreite sie mit Nichtwissen. Bestritten werde ferner, dass die Klägerin nach den mit der F... GmbH getroffenen Absprachen keine Zahlungen auf die Rechnungen hätte leisten sollen, welche die Klägerin dann später bezahlt habe, und dass alleiniger Zweck der Rechnungen eine spätere Kreditbeschaffung gewesen wäre. Bestritten bleibe auch, dass die Klägerin den Vorschlägen der F... GmbH eine Absage erteilt habe.

Ihre Recherchen hätten ergeben, dass die Klägerin der F... GmbH seinerzeit bei der Überbrückung von Liquiditätsschwierigkeiten habe helfen wollen. Das sei der Hintergrund der Vereinbarungen gewesen, welche die Klägerin und die F... GmbH im Januar 2000 getroffen hätten.

Hinsichtlich aller Vorgänge, die sich zwischen der Klägerin und der F... GmbH abgespielt haben, könne sie sich nur mit Nichtwissen erklären. Das gelte insbesondere auch für den von der Klägerin erhobenen Vorwurf, die F... GmbH habe mit einem strafrechtlich relevanten Trick gearbeitet und sie - die Beklagte - durch Vorlage angeblicher Scheinrechnungen täuschen wollen. Sie bestreite in diesem Zusammenhang, dass die Rechnungen keine Zahlungen der Klägerin und auch sonst keine Forderungen der F... GmbH hätten begründen sollen. Auch bestreite sie mit Nichtwissen, dass die ihr von der F... GmbH abgetretenen Forderungen nicht bestanden hätten.

Das Landgericht habe zutreffend entschieden. Gerade die vom Bundesgerichtshof geforderte wirtschaftliche Betrachtungsweise führe hier dazu, dass sich die Klägerin an ihre Lieferantin halten müsse. Es sei von dem im Bereicherungsrecht geltenden Grundsatz auszugehen, wonach die Abwicklung in dem fehlerhaften Rechtsverhältnis selbst vorzunehmen sei. Leiste der Schuldner auf eine abgetretene, in Wahrheit nicht bestehende Forderung, so richte sich sein Rückzahlungsanspruch gegen den Zedenten, weil der Schuldner in der Regel mit der Leistung an den Zessionar auch aus dessen Sicht eine (vermeintliche) Verbindlichkeit gegenüber dem Zedenten erfüllen wolle. Hierzu trägt die Beklagte ebenfalls unter Wiederholung und Ergänzung ihrer Rechtsauffassung des ersten Rechtszuges im Einzelnen vor. Außerdem wiederholt die Beklagte ihre weiteren bereits in erster Instanz vorgebrachten Einreden und Einwendungen.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der wechselseitigen Schriftsätze der Parteien und der von ihnen vorgelegten Urkunden und Schriftstücke, auf Tatbestand und Entscheidungsgründe der angefochtenen Entscheidung sowie auf die in der mündlichen Verhandlung erteilten und protokollierten Hinweise des Senats Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist zulässig, hat aber keinen Erfolg. Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Das Berufungsvorbringen der Klägerin ist nicht geeignet, eine abweichende Entscheidung zu rechtfertigen.

A.

Die Klage ist - wovon das Landgericht zutreffend ausgegangen ist - entgegen der Auffassung der Beklagten allerdings zulässig.

Dass die Klägerin die F... GmbH in dem vor dem Landgericht Nürnberg/Fürth geführten Rechtsstreit (11 0 8046/00) wegen der hier streitigen beiden Rechnungen über 1.178.848,47 DM und 920.436,80 DM bereits auf Zahlung eines Betrages von zuletzt 1.357.570,60 DM in Anspruch genommen und ein entsprechendes rechtskräftiges Versäumnisurteil gegen die F... GmbH erwirkt hat, steht der Zulässigkeit der nunmehr von der Klägerin gegen die Beklagte erhobenen Zahlungsklage nicht entgegen. Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, entfaltet das in dem vor dem Landgericht Nürnberg/Fürth geführten Rechtsstreit ergangene Urteil allein Rechtskraftwirkung im Verhältnis zwischen der Klägerin und der F... GmbH, nicht aber auch im Verhältnis der Klägerin zur Beklagten dieses Rechtsstreits. Die Rechtskraft eines Urteils wirkt gemäß § 325 Abs. 1 ZPO grundsätzlich - so auch hier - nur zwischen den Parteien des rechtskräftig entschiedenen Rechtsstreits (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 23. Aufl., Vor § 322 Rdnr. 52, § 322 Rdnr. 3). Das von der Klägerin gegen die F... GmbH erwirkte Versäumnisurteil entfaltet auch nicht eine irgendwie geartete "Sperrwirkung". Dass die Klägerin zunächst die F... GmbH mit Erfolg verklagt hat, hindert sie nicht daran, nunmehr auch die Beklagte klageweise in Anspruch zu nehmen. Das von der Klägerin gegen die F... GmbH erwirkte Urteil entfaltet im Verhältnis der Parteien dieses Rechtsstreits keinerlei Wirkung und ist für die Zulässigkeit der von der Klägerin erhobenen Klage ohne Bedeutung. Entscheidend ist allein, gegenüber wem der Klägerin tatsächlich ein Zahlungsanspruch zusteht. Das ist aber nicht eine Frage der Zulässigkeit der Klage. Auch lässt sich entgegen der Auffassung der Klägerin nicht das Rechtsschutzbedürfnis für die Klage verneinen, zumal die F... GmbH den gegen sie gerichteten titulierten Zahlungsanspruch unstreitig nicht erfüllt hat.

B.

In der Sache hat die Berufung aber keinen Erfolg. Der Klägerin steht der gegen die Beklagte erhobene Anspruch auf Rückzahlung von 1.013.599,63 € nicht zu.

Über die bereits erteilten und protokollierten Hinweise des Senats hinaus gilt im Einzelnen Folgendes:

I.

Ein Bereicherungsanspruch gemäß § 812 Abs. 1 BGB besteht nicht.

1.

Es ist bereits fraglich, ob hier tatsächlich ein Bereicherungsanspruch gegeben sein kann.

a)

Die Klägerin hat - wie sie ausdrücklich vorträgt - gezahlt, ohne zu wissen, ob es überhaupt Warenlieferungen ihrer Vertragspartnerin, der F... GmbH, gab. Damit hat sie unter Zugrundelegung ihres eigenen Vortrages das Risiko bewusst übernommen, Zahlungen zu leisten, denen ein vertraglicher Vergütungsanspruch der F... GmbH nicht zugrunde lag.

Da nicht anzunehmen ist, dass die Klägerin Zahlungen ohne eine entsprechende Schuld geleistet hat - mit der Rechtsfolge des dann möglicherweise eingreifenden § 814 BGB -, ist davon auszugehen, dass die Klägerin auf jeden Fall mit Rechtsgrund geleistet hat.

Vor diesem Hintergrund stellen sich ihre beiden Zahlungen für den Fall, dass entsprechende Kaufpreisforderungen nicht bestanden haben, bei objektiver und redlicher Betrachtungsweise vom Empfängerhorizont als Vorschusszahlungen im Rahmen der laufenden Geschäftsbeziehung an ihre Vertragspartnerin F... GmbH auf künftige Verbindlichkeiten dar. Dem entspricht das Vorbringen der Klägerin, in der Vergangenheit sei es immer wieder zu Zahlungen auf nicht bestehende Kaufpreisforderungen gekommen, welche dann in der Folgezeit mit bestehenden Lieferantenforderungen verrechnet worden seien.

Damit scheiden aber Bereicherungsansprüche von vornherein aus und der Ausgleich ist auf der vertraglichen Ebene vorzunehmen, damit allerdings im Verhältnis der Klägerin zu ihrer Vertragspartnerin, der F... GmbH, was im Übrigen auch allein interessengerecht ist.

b)

Wollte man demgegenüber einen möglichen Bereicherungsausgleich annehmen, würde sich nicht nur die Frage der Anwendung des § 814 BGB stellen, sondern auch diejenige der Entreicherung der Beklagten hinsichtlich der an die F... GmbH gezahlten Vergütung für den Erwerb der eingezogenen Forderungen.

Insoweit dürfte die Klägerin, wenn sie nicht mit Rechtsgrund gezahlt hat, tatsächlich in Kenntnis der Nichtschuld geleistet haben. Jedenfalls spricht vieles dafür, dieses bewusste Hinnehmen der Zahlung auf eine Nichtschuld deren Kenntnis gleichzusetzen.

Im übrigen dürfte hier dann auch einem Bereicherungsausgleich im Hinblick auf § 818 Abs. 3 BGB lediglich der Vergütungsanteil der Beklagten für das Einziehen der Forderung zugänglich sein.

2.

Letztlich aber kann das alles auf sich beruhen, weil das Landgericht richtig entschieden hat.

Selbst wenn man annimmt, dass vorliegend nicht ein Ausgleich auf vertraglicher Ebene, sondern ein Bereicherungsausgleich vorzunehmen ist, kann die Klägerin in keinem Fall von der Beklagten die Rückzahlung der von ihr auf die in Rede stehenden Rechnungen gezahlten Beträge verlangen.

Dabei kann zu Gunsten der Klägerin sogar unterstellt werden, dass Forderungen der F... GmbH gegen die Klägerin, welche die F... GmbH an die Beklagte abgetreten hat und auf welche die Klägerin die nunmehr zurückverlangten Beträge von 868.516,67 DM und 1.113.911,90 DM gezahlt hat, nicht existierten. Insoweit kann in tatsächlicher Hinsicht dahinstehen, ob die in Rede stehenden Rechnungen nur pro forma von der F... GmbH erstellt worden sind und ihnen insgesamt keine Leistungen der F... GmbH zugrunde gelegen haben. Kommt es hierauf nicht an, muss auch in prozessualer Hinsicht nicht entschieden werden, ob die Beklagte dies auf Grund ihrer erstinstanzlichen Vorbringens in der Berufungsinstanz noch bestreiten kann. Auch muss nicht aufgeklärt werden, ob zwischen der Klägerin und der F... GmbH vereinbart war, neben den wöchentlichen Einzelrechnungen umfangreichere Rechnungen zu erstellen, welche das Liefergeschäft für einen größeren Zeitraum hätten zusammenfassen sollen, und die betreffenden Rechnungen vorzuvalutieren. Hierauf kommt es aus Rechtsgründen letztlich ebenfalls nicht an. Der von der Klägerin geltend gemachte Bereicherungsanspruch besteht nämlich auch dann nicht, wenn die an die Beklagte abgetretenen Forderungen der F... GmbH tatsächlich nicht existierten und es auch Absprachen zwischen der Klägerin und der F... GmbH, wie sie die Beklagte behauptet hat, nicht gab.

a)

Die Voraussetzungen für einen Bereicherungsanspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB (Leistungskondiktion) sind nicht erfüllt. Bei der im Bereicherungsrecht gebotenen wirtschaftlichen und an den tatsächlichen Verhältnissen ausgerichteten lebensnahen Betrachtungsweise liegt hier bereicherungsrechtlich eine Leistung der Klägerin an ihre Vertragspartnerin, die F... GmbH, und nicht an die Beklagte vor, weshalb sich die Klägerin nur an ihre Vertragspartnerin halten kann.

aa)

Leistet der vermeintliche Schuldner auf eine in Wahrheit nicht bestehende Forderung, kann er das Geleistete vom Gläubiger kondizieren, wenn er die Leistung nicht in Kenntnis der wahren Sachlage erbracht hatte (§ 814 BGB). Umstritten ist jedoch, von wem der Schuldner in solchen Fällen die Leistung zurückfordern kann, wenn der vermeintliche Gläubiger die Forderung - wie hier die F... GmbH - abgetreten hatte und der Schuldner demgemäß an den Abtretungsempfänger (Zessionar) gezahlt hat (vgl. zum Streitstand: MünchKomm/Lieb, BGB, 3. Aufl., § 812 Rdnr. 121 ff; Staudinger/Lorenz, BGB, 13. Bearb., § 812 Rdnr. 41; Ermann/Westermann, 10. Aufl., § 812 Rdnr. 36; Bamberger/Roth/Wendehorst, BGB, § 812 Rdnr. 136 ff).

Der Bundesgerichtshof hat zu der Frage des Bereicherungsausgleichs in solchen Fällen eine prinzipiell nach den Umständen des Einzellfalls ausgerichtete Rechtsprechung entwickelt (vgl. BGH v. 8.6.1988 - IVb ZR 51/87, NJW 1989, 161; v. 2.11.1988 - IVb ZR 102/87, BGHZ 105, 365 = NJW 1989, 900 = MDR 1989, 239; v. 10.3.1993 - XII ZR 253/91, BGHZ 122, 46 = NJW 1993, 1578 = MDR 1993, 624; allgemein zur Rückabwicklung einer Drittzahlung BGH v. 28.11.1990 - XII ZR 130/89, BGHZ 113, 62 = NJW 1991, 919 = MDR 1991, 533). Er hebt hervor, es sei grundsätzlich zu berücksichtigen, dass das Bereicherungsrecht in besonderem Maße eine wirtschaftliche und nicht rechtsformale Betrachtungsweise gebiete (BGHZ 105, 365, 368; BGH v. 8.6.1988 - IVb ZR 51/87, NJW 1989, 161, 162), und betont, dass sich bei der bereicherungsrechtlichen Behandlung von Vorgängen, an denen mehr als zwei Personen beteiligt sind, jede schematische Lösung verbiete. Vielmehr seien in erster Linie die Besonderheiten des einzelnen Falles für die bereicherungsrechtliche Abwicklung zu beachten (BGHZ 105, 365, 369; 122, 46, 53; BGH v. 8.6.1988 - IVb ZR 51/87, NJW 1989, 161, 162).

Der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der der erkennende Senat folgt, ist allerdings gleichwohl zu entnehmen, dass sich der bereicherungsrechtliche Rückzahlungsanspruch des Schuldners, der auf eine abgetretene, in Wahrheit nicht bestehende Forderung leistet, in der Regel - sofern nicht im Einzelfall besondere Umstände vorliegen - gegen den Zedenten richtet (so z. B. auch Staudinger/Lorenz, a.a.O., § 812 Rdnr. 41; MünchKomm/Lieb, a.a.O., § 812 Rdnr. 121; Palandt/Sprau, BGB, 62. Aufl., § 812 Rdnr. 67). Für die Rückforderung von ungerechtfertigt gezahlten Versicherungsleistungen in Zessionsfällen hat der Bundesgerichtshof das bereits wiederholt entschieden (BGHZ 105, 365; 122, 46; vgl. a. BGH v. 14.7.1993 - IV ZR 176/92, NJW 1993, 2678; ebenso OLG Hamm, v. 20.5.1992 - 20 U 25/90, NJW-RR 1992, 1304). Mit Urteil vom 2. November 1998 (IVb ZR 102/87, BGHZ 105, 365) hat er zunächst entschieden, dass sich der bereicherungsrechtliche Herausgabeanspruch eines Feuerversicherers, der die Versicherungsleistung in Unkenntnis eines leistungsbefreienden Tatbestandes unmittelbar an einen Empfänger gezahlt hat, dem der Versicherungsnehmer den (angeblichen) Anspruch zur Sicherheit abgetreten gehabt hatte, regelmäßig gegen den Versicherungsnehmer richtet. Diese Rechtsprechung, welche den Bereicherungsausgleich bei Mängeln der abgetretenen Forderung in den jeweiligen Kausalbeziehungen vornimmt, hat der Bundesgerichtshof dann durch sein Urteil vom 10. März 1993 (XII ZR 253/91, BGHZ 122, 46) weiter gefestigt. In Fortführung seines erstgenannten Urteils hat er dort festgestellt, dass sich der bereicherungsrechtliche Rückzahlungsanspruch eines Kaskoversicherers, der die Versicherungsleistung in Unkenntnis eines leistungsbefreienden Tatbestandes (dort: fingierter Diebstahl eines geleasten Pkw) direkt an den Leasinggeber gezahlt hat, weil diesem die Rechte aus dem Versicherungsvertrag abgetreten waren und ihm ein Sicherungsschein erteilt war, regelmäßig gegen den Leasing- und Versicherungsnehmer richtet. Der Rückzahlungsanspruch des (vermeintlichen) Schuldners richtet sich danach grundsätzlich gegen den Zedenten.

bb)

Zieht man die vom Bundesgerichtshof in den vorgenannten Entscheidungen aufgestellten Grundsätze im Streitfall heran, so scheidet ein Bereicherungsanspruch der Klägerin gegen die Beklagte aus.

(1)

Für die Beurteilung, wer bei Vorgängen, an denen - wie hier - mehrere Personen beteiligt sind, bereicherungsrechtlich als Leistender und wer als Leistungsempfänger zu gelten hat, kommt es maßgeblich auf die mit der Leistung verbundene Zweckbestimmung an. Unter Leistung im Sinne des § 812 Abs. 1 BGB eine bewusste und zweckgerichtete Vermehrung fremden Vermögens zu verstehen, wobei sich die jeweilige Zweckrichtung nach dem Parteiwillen bestimmt (BGHZ 105, 365, 369; 122, 46, 50). Dabei ist grundsätzlich eine objektive Betrachtungsweise aus der Sicht des Zahlungsempfängers geboten, falls dessen und des Zuwendenden Zweckvorstellungen nicht übereinstimmen. Decken sich hingegen die Vorstellungen der Beteiligten, so wird damit die Zweckrichtung einer Zuwendung - die Leistung im bereicherungsrechtlichen Sinn - bestimmt (BGHZ 105, 365, 369; 122, 46, 50).

(1.1)

Das Landgericht hat hierzu ausgeführt, dass die Klägerin vorliegend mit den in Rede stehenden Zahlungen ihre (vermeintliche) Verpflichtung gegenüber der F... GmbH erfüllen wollte, mit welcher sie in ständiger Geschäftsbeziehung stand. Der Senat teilt diese Auffassung. Vertragsrechtliche Beziehungen bestanden hier nur zwischen Klägerin und F... GmbH. Die Klägerin wollte - wenn sie nicht ohnehin nur vertragliche Vorschussleistungen an die F... GmbH erbringen wollte - durch die Zahlungen an die Beklagte die ihr von ihrer Vertragspartnerin gestellten Rechnungen begleichen, hiermit also die angeblichen Forderungen der F... GmbH aus der ständigen Geschäftsbeziehung mit dieser erfüllen. Rechtsgrund für die Zahlungen der Klägerin war ihr Vertrag mit der F... GmbH; in diesem Vertragsverhältnis und auf eine dort begründete Forderung wollte sie eine Leistung erbringen. Dementsprechend forderte sie auch zunächst folgerichtig die F... GmbH - und nicht die Beklagte - mit Schreiben vom 26. Juni 2000 (Anlage K 9, Bl. 210 GA) zur Rückzahlung der gezahlten Beträge auf und verklagte diese sodann auf deren Rückzahlung.

Diese Vorstellung der Klägerin deckte sich mit derjenigen der Beklagten. Auch aus Sicht der Beklagten leistete die Klägerin primär auf die Rechnungen der F... GmbH innerhalb des allein zwischen der Klägerin und der F... GmbH bestehenden Lieferverhältnisses.

An die F... GmbH ist die Leistung der Klägerin auch tatsächlich wirtschaftlich geflossen. Die Beklagte hat die vermeintliche Forderung der F... GmbH vorfinanziert und von der Zahlung der Klägerin lediglich ihren Vergütungsanteil einbehalten.

(1.2)

Dass die F... GmbH auf Grund der Abtretung der vermeintlichen Forderungen an die Beklagte nicht mehr Gläubigerin war, sondern die Beklagte neue Gläubigerin der Klägerin wurde, rechtfertigt vorliegend jedenfalls deshalb keine andere Beurteilung, weil die Beklagte durch die Abtretung ihrer Forderungen ihre Eigenschaft als Lieferantin der Klägerin nicht verloren hatte und die Geschäftsbeziehung zwischen der Klägerin und der F... GmbH weiter fortbestand.

Hingegen ist die Beklagte nicht in das die vermeintliche Forderung "begründen sollende" Vertragsverhältnis zwischen der Klägerin und der F... GmbH eingetreten, noch hat sie dieses übernommen. Vertragspartnerin der Klägerin blieb trotz der Forderungsabtretung allein die F... GmbH.

Außerdem ist zu beachten, dass die Abtretung der vermeintlichen Forderungen hier auf Grund eines Factoringvertrages zwischen der Beklagten und der F... GmbH erfolgte. Factoring ist ein Finanzierungsmittel. Beim Factoring überträgt der Unternehmer seine Forderungen gegen seine Abnehmer durch Zession auf den Factor. Dieser zahlt den Gegenwert, vermindert um seine Provision, und zieht die Forderung ein. Auch wenn der Factor damit rechtlich Inhaber der Forderung wird, so ist es doch gleichwohl der Unternehmer, der weiterhin Vertragspartner des Schuldners ist und den der Schuldner regelmäßig weiterhin als seinen eigentlichen Gläubiger ansieht. Der Factor zieht aus der Sicht des Schuldners die Forderung nur an dessen Stelle ein.

(2)

Dass hier nur die F... GmbH und nicht die Beklagte Bereicherungsschuldnerin sein kann, wird bestätigt durch Gesichtspunkte des Vertrauensschutzes und der Risikoverteilung, die beim Bereicherungsausgleich mitberücksichtigt werden müssen, weil die Ableitung aus dem Leistungsbegriff allein nicht immer überzeugend erscheint (vgl. BGHZ 122, 46, 51).

(2.1)

Die Klägerin arbeitete seit Sommer 1993 fortlaufend mit der F... GmbH zusammen. Die F... GmbH war gelistete Lieferantin der Klägerin. Die in Rede stehenden Beträge zahlte die Klägerin im Vertrauen auf die Richtigkeit der Rechnungslegungsangaben ihrer langjährigen guten Lieferantin aus. Dies rechtfertigt es, ihr auch das Risiko der Insolvenz ihrer Vertragspartnerin aufzubürden, wenn sich später herausstellte, dass das Vertrauen auf die Richtigkeit der ihr von ihrer Vertragspartnerin gestellten Rechnungen nicht gerechtfertigt war.

(2.2)

Die Abtretung der angeblichen Forderungen aus ihrer Geschäftsbeziehung zur F... GmbH an die Beklagte verschlechterte die Rechtsstellung der Klägerin nicht, weil die Beklagte dadurch keine weitergehenden Rechte erhielt als diejenigen, die schon der Vertragspartnerin der Klägerin, der F... GmbH, zustanden (vgl. BGHZ 122, 46, 51). Da es sich bei der Beklagten um ein Factoringunternehmen handelt, was der Klägerin bekannt war, das leistungsfähiger als die Vertragspartnerin der war und ist, würde die Klägerin hingegen sogar einen ungerechtfertigten Vorteil erlangen, wenn sie im Falle der Vortäuschung von Forderungen durch ihre Lieferantin nicht gegen diese vorgehen müsste, sondern unmittelbar den Zessionar in Anspruch nehmen könnte. Die Notwendigkeit der Kondiktion "über das Dreieck" belässt die typischen Risiken dort, wo sie von Anfang an lagen, und verweist den Bereicherungsausgleich in die Rechtsbeziehung, in der ein Fehler aufgetreten ist (BGHZ 122, 46, 51), hier also in diejenige zwischen der Klägerin und ihrer Lieferantin.

(2.3)

Die Klägerin geht zwar wirtschaftlich letztlich leer aus, wenn sie auf die Inanspruchnahme ihrer insolventen Vertragspartnerin verwiesen wird. Die rechtliche Beurteilung hat sich hiervon jedoch freizuhalten (BGHZ 105, 365, 370). Insbesondere rechtfertigt es dieser Umstand nicht, dem Schuldner die Kondiktion wahlweise gegen den Zedenten oder den Zessionar zu geben. Das wäre erst-recht eine durch nichts zu rechtfertigende Begünstigung des Schuldners (vgl. Staudinger/Lorenz, a.a.O., § 812 Rdnr. 41). Von Bedeutung kann insoweit nur sein, ob die Klägerin das Risiko der Insolvenz ihrer Geschäftspartnerin zu tragen hat, wenn sie die Herausgabe einer Leistung aus der Geschäftsbeziehung mit dieser verlangt. Diese Frage ist zu bejahen. Mit Recht weist die Beklagte darauf hin, dass die von der Klägerin - nach dem klägerischen Vorbringen ohne weitere Prüfung - geleisteten Zahlungen neben der Einschätzung der allgemeinen Risiken hier gerade auch die Prüfung der Vertrauenswürdigkeit des Lieferanten erforderten. Die langjährige Geschäftsbeziehung der Klägerin zur F... GmbH wurde dabei im erheblichen Umfang von dem Grundsatz von Treu und Glauben beherrscht, und zwar wesentlich stärker als das Vertragsverhältnis zwischen der Beklagten und der F... GmbH. Nach dem Vortrag der Klägerin erfolgten die Zahlungen gerade deshalb, weil es sich bei der F... GmbH um einen gelisteten Lieferanten handelte, mit dem jahrelange, gute Geschäftsbeziehungen bestanden. Die Klägerin trägt insoweit vor, dass Rechnungen solcher Lieferanten von ihr grundsätzlich bezahlt würden, auch wenn sie sich hiermit der Gefahr aussetze, dass die bezahlte Rechnung fehlerhaft oder unberechtigt gestellt worden sei (Bl. 195 GA). Dann muss sie aber auch die mit einer solchen Verfahrensweise verbundenen Risiken tragen.

(2.4)

An der Risikozuordnung kann es nichts ändern, wenn die Vertragspartnerin der Klägerin ihre (behaupteten) Forderungen einem Gläubiger abtritt. Die Rechtsstellung der Klägerin verschlechtert sich dadurch nicht. Die Einwendungen aus dem Vertragsverhältnis kann sie auch dem Zessionar entgegensetzen (§ 404 BGB).

(2.5)

Dahinstehen kann, ob die Beklagte überhaupt in der Lage war, das Bestehen der ihr von der F... GmbH abgetretenen Forderungen zu überprüfen. Verpflichtet war sie hierzu jedenfalls nicht. Es war ihr Risiko, eine nicht bestehende Forderung vorzufinanzieren und dann mangels Leistung des angeblichen Schuldners auszufallen. Hingegen hatte sie die Forderung nicht im Interesse des vermeintlichen Schuldners zu überprüfen. Das war allein dessen Angelegenheit. Leistete der Schuldner - wie hier die Klägerin - auf eine tatsächlich nicht bestehende Schuld, war die Sache für die Beklagte erledigt.

(3)

Die Verweisung der Klägerin auf eine Kondiktion gegen die F... GmbH ist mit dem Landgericht auch als interessengerecht anzusehen.

(3.1)

Der Bundesgerichtshof betont, dass die zur Sicherung eines Kredits vorgenommene Forderungszession wirtschaftlich den Fällen nahe stehe, in denen der Gläubiger seinen Schuldner anweise, die Zahlung auf ein Konto bei der Bank zu leisten, die ihm Kredit gewähre (BGHZ 105, 365, 372 f.; vgl. a. BGHZ 122, 46, 52; zustimmend Staudinger/Lorenz, a.a.O., § 812 Rdnr. 41). Für das hier in Rede stehende Factoringgeschäft zwischen der F... GmbH und der Beklagten kann nichts anderes gelten.

Überhaupt handelt es sich in Zessionsfällen bei der Zahlung des Schuldners an den Zessionar grundsätzlich um eine zumindest anweisungsähnliche Konstellation (MünchKomm/Lieb, a.a.O., § 812 Rdnr. 123). Die durch den Schuldner bewirkte Zahlung erfolgt auf Grund der mit der Abtretung verbundenen "Anweisung" und stellt sich infolgedessen ebenfalls als abgekürzte Leistung des Schuldners an den Zedenten dar. Der Schuldner zahlt auf Grund seiner dem Deckungsverhältnis entsprechenden Verpflichtung gegenüber dem Zedenten und der Zessionar erhält die Leistung primär auf Grund der Abtretung und der darin liegenden Veranlassung durch den Zedenten (MünchKomm/Lieb, a.a.O., § 812 Rdnr. 123). Außerdem ist anerkannt, dass die bloße Verstärkung der Einräumung eines eigenen Anspruchs (hier: durch Zession) an der Art und Weise des Bereicherungsausgleichs nichts ändert (vgl. BGHZ 122, 46, 52; MünchKomm/Lieb, a.a.O., § 812 Rdnr. 123).

In den Fällen der Leistung kraft Anweisung vollzieht sich der Bereicherungsausgleich nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung aber grundsätzlich innerhalb des jeweiligen Leistungsverhältnisses, also zum einen zwischen dem Anweisenden und dem Angewiesenen im Deckungsverhältnis und zum anderen zwischen dem Anweisenden und dem Anweisungsempfänger im Valutaverhältnis (st. Rspr., vgl. BGHZ 61, 289, 291; 66, 362, 363; 66, 372, 374; 67, 75, 77; 87, 393, 395; 88, 232, 234; 102, 152, 157; 147, 145, 149 ff.; 147, 269, 273; BGH v. 5.11.2002 - XI ZR 381/01, NJW 2003, 582 = WM 2003, 14 = ZIP 2003, 69).

Der Bundesgerichtshof hat deshalb in den von ihm entschiedenen Zessionsfällen mit Recht auf die Nähe zu den Anweisungsfällen hingewiesen und darauf abgestellt, dass auch bei diesen bei Fehlern im Deckungsverhältnis der Bereicherungsausgleich grundsätzlich ebenfalls in diesem Verhältnis vorzunehmen ist (BGHZ 105, 365, 373; 122, 46, 52).

(3.2)

Soweit die Klägerin einwendet, dass es im Streitfall an einem Deckungsverhältnis zwischen ihr und der F... GmbH fehle, übersieht sie, dass jedenfalls die langjährige ständige Lieferbeziehung zwischen ihr und der F... GmbH, welcher die von der F... GmbH an die Beklagte abgetretenen angeblichen Forderungen entsprangen, das erforderliche Deckungsverhältnis darstellt.

(3.3)

Ohne Erfolg beruft sich die Klägerin des Weiteren darauf, dass es vorliegend an einer wirksamen Anweisung fehle, weil sich ihre Lieferantin in (angeblich) betrügerischer Weise Kreditmittel erschlichen habe.

Richtig ist zwar, dass sich der von der Rechtsprechung für die Anweisungsfälle aufgestellte Grundsatz, dass sich der Bereicherungsausgleich innerhalb des jeweiligen Leistungsverhältnis vollzieht, nicht ausnahmslos gilt.

Es entspricht zunächst gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass dem Angewiesenen jedenfalls dann ein unmittelbarer Bereicherungsanspruch gegen den Anweisungsempfänger - als Nichtleistungskondiktion gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB - zusteht, wenn dem Anweisungsempfänger das Fehlen einer Anweisung bei Empfang des Leistungsgegenstandes bekannt ist (vgl. BGHZ 66, 362, 364 f.; 66, 372, 374 f.; 67, 75, 78; 87, 393, 397 f.; 147, 269, 274).

Ein derartiger Fall liegt hier aber nicht vor. Die Klägerin trägt nicht schlüssig vor, dass der Beklagten der Mangel im Deckungsverhältnis zwischen der Klägerin und der F... GmbH bekannt gewesen sei, die Beklagte also positive Kenntnis davon gehabt habe, dass es sich bei den von der F... GmbH erstellten Rechungen nur um Scheinrechnungen gehandelt habe und dass die abgetretenen Forderungen in Wahrheit nicht bestanden hätten. Hierfür ist auch nichts ersichtlich.

Außerdem verhält es sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs so, und hierauf beruft sich die Klägerin auch, dass die Zahlung des Angewiesenen unter bereicherungsrechtlichen Grundsätzen dem Anweisenden nur dann zugerechnet werden kann, wenn eine wirksame Anweisungserklärung vorliegt. Fehlt eine solche oder ist sie aus bestimmten Gründen nichtig, so hat der Anweisende keine Ursache für den Anschein gesetzt, die Zahlung sei seine Leistung. In einem solchen Fall hat der bereicherungsrechtliche Ausgleich deshalb im Wege einer Nichtleistungskondiktion (§ 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB) zwischen dem Angewiesenen und dem Zahlungsempfänger zu erfolgen. Dementsprechend hat der Bundesgerichtshof einen Bereicherungsanspruch einer Bank gegen den Zuwendungsempfänger im Falle der Geschäftsunfähigkeit des Überweisenden (BGHZ 11, 382), bei Einlösung eines vom Aussteller nicht unterschriebenen Schecks (BGHZ 66, 362) und bei einem gefälschten oder verfälschten Überweisungsauftrag (BGH v. 20.06.1990 - XII ZR 93/89, WM 1990, 1280 = NJW-RR 1990, 1200; v. 31.05.1994 - VI ZR 12/94, WM 1994, 1420 = NJW 1994, 2356) bejaht. Ebenso liegen die Dinge nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung in den Fällen, in welchen die Anweisung von einem vollmachtlosen Vertreter des Kontoinhabers abgegeben worden sind. Der Bundesgerichtshof hat diesbezüglich in der von der Klägerin in der Berufungsbegründung angeführten Entscheidung vom 20. März 2001 (XI ZR 157/00, BGHZ 147, 145 = NJW 2001, 1855 = WM 2001, 954) entschieden, dass einer Bank, die einen nur vom gesamtvertretungsberechtigten Vertreter des Kontoinhabers unterzeichneter Scheck eingelöst habe, mangels Zurechenbarkeit der unwirksamen Anweisung kein Bereicherungsanspruch gegen den Kontoinhaber zustehe, ein bereicherungsrechtlicher Ausgleich unter diesen Umständen vielmehr zwischen der Bank und dem Zuwendungsempfänger vorzunehmen sei, und zwar auch dann, wenn dieser den Gültigkeitsmangel nicht gekannt habe und eine der Schecksumme entsprechende Schuld im Valutaverhältnis bestehe. Grund dafür, dass in diesen Fällen ein Bereicherungsanspruch gegen den Leistungsempfänger gegeben ist, ist der Umstand, dass die unwirksame Anweisung dem Anweisenden nicht zuzurechnen ist.

Nichts anderes ergibt sich aus der von der Klägerin zuletzt in Bezug genommenen jüngsten Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 5. November 2002 (XI ZR 381/01, NJW 2003, 582 = WM 2003, 14 = ZIP 2003, 69 = MDR 2003, 328), in welcher dieser - an seine letztgenannte Entscheidung anknüpfend - ausgeführt hat (Unterstreichungen hinzugefügt):

"Aber auch in den Fällen, in denen der Zahlungsempfänger das Fehlen einer wirksamen Anweisung im Zeitpunkt der Zuwendung nicht kannte, steht dem vermeintlich Angewiesenen ein unmittelbarer bereicherungsrechtlicher Anspruch nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB zu (BGHZ 111, 382, 386 f.; BGHZ 145 , 151 m.w.N.; vgl. auch BGHZ 147, 269, 274). Denn ohne eine gültige Anweisung kann die Zahlung dem - vermeintlich - Anweisenden nicht als seine Leistung zugerechnet werden. Eine andere Betrachtungsweise ließe ... den in der Rechtsscheinslehre allgemein anerkannten Grundsatz außer acht, dass der gutgläubige Vertragsgegner nur dann geschützt werden kann, wenn der andere Vertragsteil den Rechtsschein in zurechenbarer Weise hervorgerufen hat. Der sog. Empfängerhorizont des Zahlungsempfängers vermag deshalb die fehlende Tilgungs- und Zweckbestimmung des - vermeintlich - Anweisenden auch dann nicht zu ersetzen, wenn dieser den gezahlten Betrag dem Zuwendungsempfänger tatsächlich in vollem Umfang schuldete. Außerdem wird der auf eine wirksame Anweisung und Tilgungsbestimmung vertrauende Zahlungsempfänger durch die in § 818 Abs. 3 BGB normierten Regeln über den Wegfall der Bereicherung vor den rechtlichen Folgen einer Direktkondiktion des Angewiesenen im allgemeinen hinreichend geschützt (BGHZ 145 , 151 m.w.N.)".

Auch danach ist entscheidend, ob die Anweisung dem Anweisenden zugerechnet werden kann oder nicht. Eine solche Zurechenbarkeit ist hier aber ohne jeden Zweifel zu bejahen. Die F... GmbH hat die in Rede stehenden Rechnungen erstellt, sie an die Beklagte weitergeleitet und die angeblichen Forderungen aus der zugrundeliegenden Geschäftsbeziehung mit der Klägerin an die Beklagte auf Grund des mit dieser geschlossenen Factoringvertrages abgetreten. Die F... GmbH wollte hierbei gerade, dass die Beklagte die angeblichen Forderungen einzieht und eine Zahlung der Klägerin an die Beklagte erfolgt. Genau dies ist auch geschehen.

Es hat damit im Streitfall bei dem Grundsatz zu bleiben, dass bei Fehlern im Deckungsverhältnis der Bereicherungsausgleich ebenfalls in diesem Verhältnis vorzunehmen ist. Da der Fehler vorliegend im Deckungsverhältnis "wurzelt", ist er dementsprechend im Rechtsverhältnis der Klägerin zur Zedentin zu bereinigen.

(4)

Ohne Erfolg beruft sich die Klägerin darauf, dass im Streitfall eine abweichende Beurteilung deshalb angezeigt und geboten sei, weil der Zessionsvertrag zwischen der F... GmbH und der Beklagten infolge eines betrügerischen Verhaltens der F... GmbH unwirksam sei.

(4.1)

Haben die der Abtretung zugrundeliegenden Forderungen der F... GmbH gegen die Klägerin nicht bestanden, wie dies die Klägerin behauptet, ist die Abtretung, also das Verfügungsgeschäft, ins Leere gegangen. Daraus kann die Klägerin jedoch nichts herleiten, weil das stets der Fall ist, wenn der Schuldner auf eine abgetretene, in Wahrheit nicht bestehende Forderung leistet.

(4.2)

Dass das der Abtretung zugrunde liegende schuldrechtliche Grundgeschäft zwischen der Beklagten und der F... GmbH unwirksam ist, kann nicht festgestellt werden.

Sofern die Zedentin die Beklagte über das Bestehen der in Rede stehenden Forderungen getäuscht haben sollte, mag dies das schuldrechtliche Grundgeschäft anfechtbar gemacht haben (§ 123 Abs. 1 BGB). Der schuldrechtliche Vertrag zwischen der F... GmbH und der Beklagten ist deshalb jedoch nicht schon gemäß § 138 BGB nichtig. Das gilt um so mehr, als die Beklagte die streitigen Beträge ja tatsächlich erhalten hat, und nicht auszuschließen ist, dass die Zedentin darauf vertraute, die abgetretenen vermeintlichen Forderungen würden auf Grund entsprechender Lieferungen tatsächlich noch entstehen.

(4.3)

Schließlich hat auch der Bundesgerichtshof in den von ihm entschiedenen Zessionsfällen (BGHZ 105, 365; 122, 46) dem Umstand, dass sich der Zedent (dort: Versicherungsnehmer) betrügerisch verhalten hat, ersichtlich keine Bedeutung beigemessen.

(5)

Besondere Umstände, die zu einem Bereicherungsanspruch gegen die Beklagte als Zessionar führen könnten, liegen - wie das Landgericht mit Recht angenommen hat - nicht vor.

Der Streitfall ist insbesondere nicht mit dem der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 8. Juni 1988 (IV b ZR 51/87 - NJW 1989, 161) zugrunde liegenden Fall zu vergleichen. Dieser war durch die Besonderheit gekennzeichnet, dass "im Wesentlichen ein Verhalten des Zessionars" zu einer Überzahlung des ihm abgetretenen Gewinnanspruchs geführt hatte. Der Zessionar hatte "mit großer Intensität" - unter Fristsetzung und Klageandrohung - den Schuldner, eine Finanzierungsgesellschaft, zu einer Zahlung auf eine erst "vorläufige Bauabrechnung" gedrängt; der Schuldner hatte auch unter ausdrücklichem Hinweis auf die "Vorläufigkeit der Abrechnung geleistet, und dem Zessionar, einer Baugesellschaft, war das sich daraus ergebende Risiko einer Überzahlung zuzurechnen.

Vergleichbare Umstände liegen hier nicht vor. Die Beklagte hat der Klägerin mit ihrem Schreiben vom 4. Februar 2000 zunächst lediglich angezeigt, dass sie mit der F... GmbH im Factoringverfahren zusammen arbeite. Gleichzeitig hat sie die Klägerin hinsichtlich der mit übersandten Saldoübersicht ausdrücklich um Überprüfung und Mitteilung etwaiger Anmerkungen gebeten. Zwar hat die Beklagte auf das Antwortschreiben der Klägerin dann mit Schreiben vom 25. Februar 2000 um Begleichung der streitigen Rechnungen binnen 10 Tagen gebeten, und anschließend mit Schreiben vom 8. März 2000 noch mitgeteilt, dass die Zahlung an sie mit schuldbefreiender Wirkung erfolge. Zuvor waren der Klägerin die beiden Rechnungen allerdings bereits unstreitig von der F... GmbH übersandt worden. Außerdem handelte es sich bei den in Rede stehenden Rechnungen - jedenfalls aus Sicht der Beklagten - auch nicht nur um vorläufige Abrechnungen, sondern um Rechnungen, mit denen der Klägerin bestimmte Leistungen in spezifizierter und nachprüfbarer Weise in Rechnung gestellt wurden. Auch zahlte die Klägerin hier nicht unter Hinweis auf eine Vorläufigkeit der Rechnungen und die Beklagte musste sich deshalb auch nicht darauf einstellen, die Zahlung oder einen Teil hiervon an die Klägerin zurückzahlen zu müssen. Des Weiteren hat die Beklagte der Klägerin auch nicht die Erhebung einer Zahlungsklage angedroht. Dass die Beklagte einer Bitte der Klägerin, ihr für eine Prüfung der Rechnungen weitere Zeit zu geben, nicht nachgekommen wäre, ist im Übrigen weder dargetan noch ersichtlich. Tatsächlich hat die Klägerin unter Zugrundelegung ihres Vorbringens weitere Zeit zur Rechnungsprüfung gar nicht benötigt, weil hiernach Rechnungen von gelisteten Lieferanten ohne weitere Prüfung von ihr beglichen werden.

Dass im Wesentlichen ein Verhalten der Beklagten zu den Zahlungen der Klägerin geführt hat, kann unter diesen Umständen nicht festgestellt werden.

Der Ausgleich muss damit vorliegend dort vorgenommen werden, wo nicht nur der Rechtsgrund für die Leistung geschaffen worden sein soll, sondern auch die Bereicherung tatsächlich eingetreten ist, also im Verhältnis der Klägerin zu ihrer Vertragspartnerin, der F... GmbH.

b)

Aus den vorstehenden Ausführungen folgt zugleich, dass der Klägerin ein Bereicherungsanspruch gegen die Beklagte auch nicht als Nichtleistungskondiktion gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB zustehen kann. Der Bereicherungsausgleich hat aus den vorstehend genannten Gründen in dem Leistungsverhältnis, d. h. im Verhältnis der Klägerin zur Zedentin stattzufinden. Es gilt - wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat - der Grundsatz des Vorrangs des Leistungsverhältnisses bzw. der Subsidiarität der Nichtleistungskondiktion.

II.

Auf andere Rechtsgründe kann die Klägerin die Klageforderung nicht stützen. Insbesondere kann auch die Klägerin nicht schlüssig vortragen, dass die Beklagte an einer von der Klägerin behaupteten unerlaubten - betrügerischen - Handlung der F... GmbH gegenüber der Klägerin beteiligt gewesen sein sollte. Einen auf ein solches Verhalten gestützten Schadensersatzanspruch macht die Klägerin auch gar nicht geltend.

C.

Der Inhalt des Schriftsatzes der Klägerin vom 25. April 2003 gibt dem Senat weder Veranlassung zu einer Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung noch zu einer anderen rechtlichen Beurteilung des Streitfalls, als er sie in der mündlichen Verhandlung aufgezeigt hat.

1.

Am 14. März 2003 hat eine der Zivilprozessordnung entsprechende mündliche Verhandlung vor dem Senat stattgefunden. Der Vorsitzende hat die Parteien kurz in den Streitstand eingeführt und sodann im einzelnen gemäss § 139 ZPO dargelegt, wie der Senat die Rechtslage in dieser von beiden Parteien durch umfangreiche Schriftsätze vorbereiteten und ausgeschriebenen Rechtssache beurteilt. Aus diesen Hinweisen ergab sich zugleich, dass aus der Sicht des Senats der Sachverhalt ausreichend und umfassend vorgetragen war und Veranlassung zu einer weiteren Sachaufklärung oder zu einer weiteren Erörterung streitiger Gesichtspunkte nicht bestand.

Im Abschluss an diese Ausführungen des Vorsitzenden hatten die Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme und zum ergänzenden Sachvortrag, wovon jedoch nicht in ausführlichem Ausmaß Gebrauch gemacht worden ist. Insbesondere haben die Klägervertreter weder ausdrücklich um die Möglichkeit ergänzenden Vortrags gebeten noch in sonstiger Weise zu erkennen gegeben, dass sie noch weiter zur Sache vorzutragen wünschten. Vielmehr haben beide Parteien die Anträge gestellt und der Vorsitzende hat die Verhandlung geschlossen.

Der Senat geht davon aus, dass ein bei dem Oberlandesgericht zugelassener Rechtsanwalt von sich aus und ohne eine Aufforderung des Gerichts zur Sache vorträgt oder um die Möglichkeit zu einer ergänzenden Stellungnahme bittet, wenn er solches wünscht und für erforderlich hält. Mit dem Schweigen der Klägervertreter auf die Hinweise des Senats und mit dem Stellen der Berufungsanträge war aus der Sich des Senats die Verhandlung gemäss § 136 Abs. 4 ZPO zu schließen, zumal aus der zuvor dargelegten Sicht des Senats der Rechtsstreit entscheidungsreif war.

Aus welchem Grund die Klägervertreter es unterlassen haben, in der mündlichen Verhandlung weiter vorzutragen, ist dem Senat nicht bekannt; in der Verhandlung sind hierzu Erklärungen nicht abgegeben worden. Rechtlich ist dies unerheblich. Gelegenheit hierzu hatten sie. Damit besteht ein begründeter Anlass zu einer Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung nicht.

2.

Das Vorbringen in dem Schriftsatz der Klägerin vom 25. April 2003 ist auch nicht geeignet, zu einer anderen rechtlichen Beurteilung des Streitfalls durch den Senat zu führen. Die Klägerin wiederholt in diesem Schriftsatz lediglich ihre zuvor in ihren vorbereitenden Schriftsätzen bereits geäußerte Rechtsauffassung sowie ihre dortige Darstellung der Tatsachen, aus welchen sie ihren vermeintlichen Anspruch herleiten will.

D.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Ziffer 10, § 711 ZPO.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren ist auf 1.013.600,-- € festgesetzt. In dieser Höhe ist die Klägerin beschwert.

Ein Grund zur Zulassung der Revision besteht nicht. Die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.

Ende der Entscheidung

Zurück