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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Beschluss verkündet am 19.03.2003
Aktenzeichen: 16 W 67/02
Rechtsgebiete: AktG, GmbHG, KostO, FGG


Vorschriften:

AktG § 132 Abs. 1
AktG § 132 Abs. 3
AktG § 132 Abs. 5
AktG § 132 Abs. 3 Satz 2
AktG § 132 Abs. 5 Satz 7
AktG § 132 Abs. 5 Satz 6
GmbHG § 51 b Satz 1
GmbHG § 51 b
KostO § 30 Abs. 2
FGG § 13 a Abs. 1 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS

16 W 67/02

In Sachen

pp.

hat der 16. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. L..., den Richter am Oberlandesgericht S... und den Richter am Landgericht F... am 19. März 2003

beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 27. Dezember 2002 gegen den Beschluss der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Wuppertal vom 10. Dezember 2002 wird als unzulässig verworfen.

Die Verfahrenskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Antragsteller auferlegt.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 5.000 €.

Gründe:

Die Beschwerde des Antragstellers vom 27. Dezember 2002, die sich gegen den Beschluss des Landgerichts vom 10. Dezember 2002 richtet, mit dem der Auskunftsantrag des Antragstellers zurückgewiesen und dem Antragsteller die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Antragsgegners auferlegt worden sind, ist nicht statthaft und deshalb als unzulässig zu verwerfen.

I. Für das gerichtliche Verfahren über das Auskunftsrecht des Gesellschafters einer GmbH (§ 51 a GmbHG) findet § 132 Abs. 1, 3 bis 5 AktG entsprechende Anwendung (§ 51 b Satz 1 GmbHG). Gemäß § 51 b Satz 1 GmbHG i.V.m. § 132 Abs. 3 Satz 2 AktG findet damit gegen die Entscheidung über den Auskunftsanspruch die sofortige Beschwerde nur statt, wenn sie das Landgericht in der Entscheidung für zulässig erklärt. Dabei soll das Landgericht die sofortige Beschwerde nur zulassen, wenn dadurch die Klärung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu erwarten ist (§ 51 b Satz 1 GmbHG i.V.m. § 132 Abs. 3 Satz 2 AktG).

An der erforderlichen Zulassung der sofortigen Beschwerde durch das Landgericht fehlt es hier. Dass das Landgericht in der angefochtenen Entscheidung die Nichtzulassung der sofortigen Beschwerde nicht ausdrücklich ausgesprochen hat, ist unschädlich. Es genügt grundsätzlich das Schweigen über die Zulassung, die mit der Nichtzulassung gleichbedeutend ist (vgl. zur Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde gem. § 574 ZPO: Zöller/Gummer, ZPO, 23. Aufl., § 574 Rdnr. 14; vgl. ferner zur Frage der Zulassung der Revision gem. § 543 ZPO: Zöller/Gummer, a.a.O., § 543 Rdnr. 16). Enthält der angefochtene Beschluss zur Frage der Zulassung der sofortigen Beschwerde keine Aussage, so liegt daher grundsätzlich - so auch hier - Nichtzulassung vor. Dass das Landgericht die sofortige Beschwerde nicht zulassen wollte und auch nicht zugelassen hat, ergibt sich vorliegend außerdem aus dem Nichtabhilfebeschluss des Landgerichts vom 17. Januar 2003 (Bl. 249 GA), in welchem das Landgericht unter Hinweis auf § 51 b GmbHG in Verbindung mit § 132 Abs. 3 Satz 2 AktG ausgeführt hat, dass die Beschwerde des Antragstellers unzulässig sei.

An die damit vom Landgericht ausgesprochene Nichtzulassung ist der Senat als Beschwerdegericht gebunden. Die Entscheidung über die Zulassung ist ausschließlich Sache des Landgerichts. Ob es von der ihm eingeräumten Befugnis Gebrauch machen will, steht in seinem freien, pflichtgemäßem Ermessen. Seine Entscheidung ist mangels einer ausdrücklichen gegenteiligen gesetzlichen Vorschrift nicht anfechtbar und unterliegt daher nicht der Nachprüfung durch das übergeordnete Gericht (vgl. BayObLGZ 1966, 428, 431; BayObLG DB 1988, 1209; OLG Frankfurt NJW-RR 1996, 678). Eine Beschwerde gegen die Versagung der Zulassung ist, da insoweit keine Sondervorschrift besteht, auch nicht gegeben (BayObLGZ 1966, 428, 431; OLG Frankfurt NJW-RR 1996, 678; Baumbach/Hueck, GmbHG, 17. Aufl., § 51 b Rdnr. 5; Michalski/Römermann, GmbHG, § 51 b Rdnr. 55). Mit seiner Beschwerde greift der Antragsteller die Nichtzulassungsentscheidung des Landgerichts im Übrigen auch gar nicht an.

Bei einer nicht zugelassenen Beschwerde ist grundsätzlich - so auch hier - jegliche Nachprüfung der Vorentscheidung unzulässig.

Dass der Antragsteller sich mit seiner Beschwerde in erster Linie ("insbesondere") gegen die vom Landgericht getroffene Kostenentscheidung wendet, führt zu keiner anderen Beurteilung. Zwar ist umstritten, ob im Informationserzwingungsverfahren dann, wenn das Landgericht nicht in der Hauptsache, sondern nur isoliert über die Kosten entschieden hat, Beschwerde gegen die isolierte Kostenentscheidung eingelegt werden kann (bejahend OLG Köln GmbHR 1995, 301). Überwiegend wird allerdings selbst in diesem Fall davon ausgegangen, dass auch dann, wenn das Landgericht im Informationserzwingungsverfahren isoliert über die Kosten entschieden hat, hiergegen - ebenso wie gegen eine Hauptsacheentscheidung - die sofortige Beschwerde nur statthaft ist, wenn sie das Landgericht in seiner Entscheidung zugelassen hat (vgl. BayObLG DB 1989, 2013; NJW-RR 1995, 1314, 1315 = GmbHR 1995, 592; Baumbach/Hueck, a.a.O., § 51 b Rdnr. 6). Einer weiteren Diskussion dieser Frage bedarf es vorliegend jedoch nicht. Denn die vom Antragsteller erhobene Beschwerde richtet sich nicht gegen eine isolierte Kostenentscheidung des Landgerichts. Vielmehr hat das Landgericht hier in der Hauptsache entschieden. Zudem richtet sich die Beschwerde des Antragstellers auch nur "insbesondere" gegen die vom Landgericht getroffene Kostenentscheidung, also nicht ausschließlich gegen diese, sondern auch gegen die Hauptsacheentscheidung.

Die sofortige Beschwerde ist hier schließlich auch nicht ausnahmsweise unter dem Gesichtspunkt greifbarer Gesetzeswidrigkeit der angefochtenen Entscheidung eröffnet. Zwar ist auch in der freiwilligen Gerichtsbarkeit anerkannt, dass die Grundsätze über die Anfechtbarkeit greifbar gesetzeswidriger Entscheidungen Anwendung finden (vgl. BayObLG DB 1988, 1209; BayObLG DB 1989, 2013, 2014; NJW-RR 1995, 1314, 1315; OLG Hamm BB 1997, 221, 222). Danach soll eine nach den gesetzlichen Vorschriften unanfechtbare Entscheidung ausnahmsweise anfechtbar sein, wenn sie jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt und inhaltlich dem Gesetz fremd ist, insbesondere wenn eine Entscheidung dieser Art oder dieses Inhalts im Gesetz nicht vorgesehen ist. Hierzu trägt der Antragsteller jedoch nichts vor und hierfür bestehen auch überhaupt keine Anhaltspunkte.

II. Die Entscheidung über die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens beruht auf § 51 b Satz 1 GmbHG i.V.m. § 132 Abs. 5 Satz 7 AktG. Die Wertfestsetzung beruht auf § 51 b Satz 1 GmbHG i.V.m. § 132 Abs. 5 Satz 6 AktG und § 30 Abs. 2 KostO. Für eine Auferlegung der außergerichtlichen Kosten des Antragsgegners auf den Antragsteller gemäß § 13 a Abs. 1 Satz 2 FGG besteht kein Anlass, weil der Antragsgegner im Beschwerdeverfahren keine Stellung genommen hat.



Ende der Entscheidung

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