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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil verkündet am 10.12.2003
Aktenzeichen: 18 U 97/03
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 133
BGB § 157
BGB § 288 Abs. 1
BGB § 651 d Abs. 1
BGB § 651 d Abs. 2
BGB § 651 f Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

18 U 97/03

Verkündet am 10. Dezember 2003

In dem Rechtsstreit

hat der 18. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 12. November 2003 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht M. und die Richter am Oberlandesgericht H. und B.

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das am 3. April 2003 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg (4 O 588/02) teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 182,70 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12. Oktober 2002 zu zahlen Zug um Zug gegen Rückgabe des Verrechnungsschecks der Beklagten vom 9. Oktober 2002, ausgestellt auf einen Betrag in Höhe von 385,00 €.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger zu 97 % und die Beklagte zu 3 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung des Klägers hat nur zu einem geringen Teil Erfolg; im übrigen ist sie unbegründet.

I.

Dem Kläger steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Rückerstattung des Reisepreises aus der Garantiezusage zu.

Die Garantiezusage der Beklagten ist gemäss §§ 133, 157 BGB dahin zu verstehen, dass die Beklagte hierdurch ihre Haftung für das Fehlen zugesicherter Eigenschaften der Pauschalreise erweitert hat.

Nach dem Wortlaut der Garantiezusage will die Beklagte über die gesetzlichen Gewährleistungsrechte des Reisevertragsrechts hinaus ihren Kunden für ihre Katalogbeschreibungen einstehen. Aus dem nachfolgenden Satz, wonach der Kunde der Reiseleitung die Abweichung von der Katalogbeschreibung mitteilen muss, um der Beklagten Gelegenheit zur Abhilfe zu geben, folgt indessen, dass diese Garantiezusage sich nach ihrem Sinn und Zweck nicht schlechthin auf alle Angaben im Katalog, sondern nur auf Tatsachenangaben in der Katalogbeschreibung beziehen soll. Da tatsächliche Angaben im Katalog zugleich auch zugesicherte Eigenschaften der Reise darstellen, erweitert die Garantiezusage mithin die Haftung der Beklagten für das Fehlen zugesicherter Eigenschaften.

Mit der Angabe im Katalog, die Doppelzimmer seien geräumig, hat die Beklagte indessen keine Eigenschaft des Zimmers zugesichert, so dass bereits aus diesem Grund eine Haftung der Beklagten aus der Garantiezusage nicht in Betracht kommt.

Im Ergebnis richtig und mit zutreffender Begründung hat das Landgericht dahin entschieden, dass mit der Angabe, das Zimmer sei geräumig, keine bestimmte Mindestgröße des Zimmers zugesichert wird. Ob ein Zimmer von seinem Bewohner als "eng", "normal groß" oder "geräumig" eingestuft wird, ist primär eine Frage seines persönlichen Raumempfindens. Mithin handelt es sich bei dieser Angabe um ein Werturteil über die Doppelzimmer, auf die sich die Garantiezusage - wie dargelegt - nicht erstreckt.

Der Senat teilt auch nicht die Auffassung des Klägers, dass ein Doppelzimmer mindestens 12 qm groß sein müsse. Um dem Merkmal eines Doppelzimmers zu entsprechen, muss das Zimmer Platz für ein Doppelbett und die sonstige notwendige Möblierung (wie z.B. einen Kleiderschrank) bieten. Schließlich muss ausreichend Platz verbleiben, um die Möbel funktionsgerecht nutzen zu können. Hierbei ist der Platzbedarf auch von der Art der Möblierung abhängig. Denn ein Kleiderschrank mit Schiebetüren benötigt zum Beispiel weniger Platz als ein Kleiderschrank mit Türen.

Mithin wird entgegen der Auffassung des Klägers durch die Angabe im Katalog, es handele sich um ein Doppelzimmer, keine Mindestgröße des Raumes von 12 qm zugesichert. Demgemäss liegt in der Angabe der Beklagten, das Doppelzimmer sei geräumig, entgegen der Auffassung des Klägers auch nicht die Zusicherung, das Doppelzimmer sei jedenfalls größer als eine mit der Angabe "Doppelzimmer" bereits zugesicherte Mindestgröße.

Aber selbst wenn man diese Auffassung des Senats nicht teilt, hat die Beklagte mit der Angabe im Katalog, das Doppelzimmer sei geräumig, dem Kläger letztendlich keine falsche Vorstellung über die räumlichen Verhältnisse vermittelt, die er vor Ort vorfinden wird, wenn in diesem Doppelzimmer zwecks maximal möglicher Belegung noch zwei weitere Zustellbetten aufgestellt werden. Zutreffend hat das Landgericht dahin entschieden, dass das auf der Katalogseite abgebildete Foto eines so ausgestatteten Doppelzimmers eindeutig zu erkennen gibt, wie sich die räumlichen Verhältnisse bei dieser zusätzlichen Möblierung darstellen.

II.

Dem Kläger steht jedoch gemäß § 651 d Abs. 1 BGB ein Anspruch auf Minderung des Reisepreises zu, weil der Reise eine zugesicherte Eigenschaft fehlte. Denn entgegen der Angabe im Prospekt hatte die gebuchte Hotelanlage keine Diskothek.

Dieser Reisemangel rechtfertigt eine Reisepreisminderung von 5 %, was einem Betrag von 182,70 € entspricht.

Diesem Anspruch steht nicht entgegen, dass der Kläger diesen Reisemangel nicht gegenüber dem Reiseleiter der Beklagten angezeigt hat. Denn selbst wenn er diesen Reisemangel angezeigt hätte, hätte der Reiseleiter es tatsächlich nicht bewerkstelligen können, noch während des Aufenthalts des Klägers in der Hotelanlage eine Diskothek einzurichten. Dass eine anderweitige Abhilfemöglichkeit bestanden hätte, hat die Beklagte nicht dargetan.

Entgegen der Auffassung der Beklagten ist es auch unerheblich, ob der Kläger oder seine Familienangehörigen die Diskothek aufgesucht hätten, wenn sie in der Hotelanlage vorhanden gewesen wäre. Denn anders als bei Fehlern einer Reise gewährt das Gesetz dem Reisenden beim Fehlen zugesicherter Eigenschaften auch dann einen Anspruch auf Reisepreisminderung, wenn das Fehlen der zugesicherten Eigenschaft seine Reise tatsächlich nicht beeinträchtigt hat.

III.

Darüber hinausgehende Ansprüche auf Reisepreisminderung stehen dem Kläger nicht zu.

Die erstinstanzlich erhobene Mängelrügen des felsigen Meeresgrundes im unmittelbaren Anschluss zum Strand und der vom Balkon aus sichtbaren Planierungsarbeiten in der Umgebung der Hotelanlage hat der Kläger zweitinstanzlich nicht wiederholt, so dass diese angeblichen Reisemängel nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens sind.

Hinsichtlich der übrigen vom Kläger geltend gemachten Reisemängel - Teilnahme an den Unterhaltungsabenden gegen Entgelt, fehlende beziehungsweise defekte Sonnenschirme, Verschmutzungen des Strandes und fehlende Nutzungsmöglichkeit der Internetecke - sind Minderungsansprüche jedenfalls gemäß § 651 d Abs. 2 BGB ausgeschlossen, weil der Kläger nicht substantiiert dargetan hat, wann und wo er diese Reisemängel gegenüber der örtlichen Reiseleitung angezeigt hat, wie das Landgericht bereits in seinem Urteil zutreffend ausgeführt hat. Da der Kläger hinsichtlich der Anzeige dieser Mängel auch im Berufungsrechtszug seinen Sachvortrag nicht weiter konkretisiert hat, kann daher im vollen Umfang auf die Ausführungen im angefochtenen Urteil verwiesen werden.

Der Einwand des Klägers, die Beklagte hätte bei entsprechender Anzeige auch diesen Mängeln ohnehin nicht abhelfen können, verfängt nicht, weil gerade nicht fest steht, dass eine Mängelbeseitigung objektiv nicht möglich gewesen wäre. Durch Intervention gegenüber der Hotelleitung hätte die Beklagte erreichen können, dass die Internetecke den Gästen zugänglich gemacht wird und neue Sonnenschirme aufgestellt werden. Die Beklagte hätte den Kläger von der Zahlungspflicht für die Teilnahme an den Unterhaltungsabenden freistellen können. Schließlich hätte die Beklagte auch veranlassen können, dass der Müll am Strand eingesammelt wird.

III.

Da dem Kläger gegenüber der Beklagten wegen Reisemängeln lediglich ein Minderungsanspruch in Höhe von 5 % des Reisepreises zusteht, war seine Pauschalreise nicht im Sinne des § 651 f Abs. 2 BGB erheblich beeinträchtigt. Mithin steht dem Kläger auch der geltend gemachte Anspruch auf Schadensersatz wegen vertanen Urlaubs nicht zu.

IV.

Der zuerkannte Zinsanspruch folgt aus § 288 Abs. 1 BGB.

V.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 und 713 ZPO.

Streitwert des Berufungsverfahrens: 6.174,00 €

Beschwer des Klägers: 5.991,30 €

Beschwer der Beklagten: 182,70 €

Ende der Entscheidung

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