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Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Beschluss verkündet am 28.07.2003
Aktenzeichen: 2 Ss (OWi) 104/03 - (OWi) 32/03 II
Rechtsgebiete: OWiG, StPO, StVG, ZPO, VwZG, LZG NW


Vorschriften:

OWiG § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
OWiG § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 1. Alt.
OWiG § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10
OWiG § 33 Abs. 2 Satz 1
OWiG § 33 Abs. 3
OWiG § 46 Abs. 1
OWiG § 51 Abs. 1 Satz 1
OWiG § 51 Abs. 3 Satz 1
OWiG § 51 Abs. 5 Satz 3
OWiG § 67 Abs. 1
StPO § 37 Abs. 1
StPO § 206 a
StVG § 24
StVG § 26 Abs. 3
ZPO § 189 n. F.
VwZG § 9
LZG NW § 1 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Das Verfahren wird eingestellt.

Die Kosten des Verfahrens fallen der Staatskasse zur Last. Die notwendigen Auslagen des Betroffenen werden der Staatskasse insoweit auferlegt, als sie dem Betroffenen durch die Weiterführung des Verfahrens nach Eintritt des Verfahrenshindernisses am 6. November 2002 entstanden sind.

Gründe:

I.

Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen fahrlässiger Geschwindigkeitsüberschreitung zu einer Geldbuße von 100,- EUR verurteilt und ein Fahrverbot von einem Monat angeordnet.

Seine hiergegen gerichtete, mit der Rüge der Verletzung materiellen Rechts begründete Rechtsbeschwerde führt zur Einstellung des Verfahrens wegen Eintritts der Verfolgungsverjährung gemäß § 46 Abs. 1 OWiG, § 206 a StPO.

II.

1. Dem Betroffenen wird vorgeworfen, am 28. Juni 2002 als Fahrer des PKW BMW, amtliches Kennzeichen B..., auf der Autobahn A 40 in Mülheim an der Ruhr in Fahrtrichtung Niederlande die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 45 km/h überschritten zu haben. Der Fahrer des vorgenannten PKW war der Verwaltungsbehörde zunächst unbekannt. Halter des Fahrzeugs ist die D. AG, die Arbeitgeberin des Betroffenen. Unter dem 25. Juli 2002 übersandte das Verkehrskommissariat Moers der D. AG einen Zeugenfragebogen, um den Fahrzeugführer zu ermitteln. Diese teilte in einem am 5. August 2002 bei der Verwaltungsbehörde eingegangenen Schreiben mit, dass der PKW von dem Betroffenen genutzt werde. Am 6. August 2002 wurde an den Betroffenen ein Anhörungsbogen versandt. Nach Zusendung dieses Bogens meldete sich mit Schrift vom 28. August 2002 Rechtsanwalt G. als Verteidiger des Betroffenen. Unter dem 27. September 2002 erging gegen den Betroffenen im Wege des EDV-Verfahrens ein Bußgeldbescheid. Dieser wurde seinem Verteidiger am 1. Oktober 2002 zugestellt, obwohl sich zu diesem Zeitpunkt noch keine Vollmachtsurkunde bei den Akten befand. Die Vollmachtsurkunde gelangte erst am 3. Dezember 2002 zu den Akten. Die Akten sind am 4. Dezember 2002 bei dem Amtsgericht nach Übersendung durch die Staatsanwaltschaft eingegangen. Am 18. Februar 2003 erging das oben bezeichnete Urteil.

2.

Nach diesem Sachverhalt ist Verfolgungsverjährung eingetreten.

Die Verjährungsfrist beträgt bei Verkehrsordnungswidrigkeiten nach § 24 StVG drei Monate, solange wegen der Handlung weder ein Bußgeldbescheid ergangen noch öffentliche Klage erhoben ist, danach sechs Monate ( § 26 Abs. 3 StVG.)

a)

Zum Zeitpunkt der Erstellung des Bußgeldbescheides am 27. September 2002 war die Verfolgung noch nicht wegen Verjährung ausgeschlossen, da die Verjährung durch Versendung des Anhörungsbogens an den Betroffenen am 6. August 2002 gemäß § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 OWiG unterbrochen worden ist und deshalb die Dreimonatsfrist nach § 26 Abs. 3 StVG, § 33 Abs. 3 OWiG erst mit Ablauf des 5. November 2002 endete.

b)

Der Erlass des Bußgeldbescheides am 27. September 2002 hat nicht zu einer erneuten Unterbrechung der Verjährung geführt. Zwar unterbricht auch der im EDV-Verfahren hergestellte, nicht handschriftlich unterzeichnete Bußgeldbescheid die Verfolgungsverjährung (OLG Celle, Beschluss vom 5. Mai 1988 - 2 Ss (OWi) 235/88). Maßgebender Zeitpunkt der Unterbrechung i.S.d. § 33 Abs. 2 Satz 1 OWiG ist dabei das Datum des Ausdrucks des Bußgeldbescheides (OLG Celle a.a.O.). Indes kommt dem Bußgeldbescheid nur dann verjährungsunterbrechende Wirkung zu, wenn er dem Betroffenen gemäß § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 1. Alt. OWiG binnen zwei Wochen zugestellt wird, was dem Wortlaut von § 26 Abs. 3 StVG "ergangen" entspricht ( vgl. BGHSt 45, 261, 264; BayOLG NZV 1999, 433). Tritt diese Bedingung nicht ein, kommt es für die Verjährungsunterbrechung allein auf die Zustellung des Bußgeldbescheides an (§ 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 2. Alt. OWiG).

An einer Zustellung des Bußgeldbescheides fehlt es hier aber.

Die am 1. Oktober 2002 erfolgte Zustellung an den Verteidiger des Betroffenen war unwirksam. Dieser war zum Zeitpunkt der an ihn bewirkten Zustellung kein Empfangsberechtigter i.S.d. § 51 Abs. 3 Satz 1 OWiG. Denn damals befand sich noch keine Vollmacht bei den Akten. Zwar hatte der Betroffene seinem Verteidiger am 16. August 2002 schriftliche Vollmacht erteilt. Voraussetzung für die Zustellung an den Verteidiger ist aber nicht nur ein wirksames Verteidigungsverhältnis. Darüber hinaus muss sich die Vollmacht des Verteidigers auch bei den Akten befinden (vgl. BGHSt 41, 303; OLG Stuttgart, NStZ 1988, 193). Die Vollmachtsurkunde ist indes erst am 3. Dezember 2002 zu den Akten gelangt.

Bei der fehlenden Empfangsberechtigung handelt es sich um einen wesentlichen, zur Unwirksamkeit führenden Mangel der Zustellung. Dieser wurde auch nicht gemäß der dem § 189 ZPO n.F. entsprechenden Vorschriften der §§ 9 VwZG, 1 Abs. 1 LZG NW geheilt. Zwar gelten für das Zustellverfahren der Verwaltungsbehörde gemäß § 51 Abs. 1 Satz 1 OWiG die Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung. Nach § 51 Abs. 5 Satz 3 OWiG sind § 9 VwZG und die entsprechenden landesrechtlichen VOrschriften jedoch nicht anzuwenden, wenn mit der Zustellung eine Rechtsbehelfsfrist beginnt. Hier setzt die Zustellung den Lauf der Einspruchsfrist gemäß § 67 Abs. 1 OWiG in Gang.

Für eine Heilung des Zustellungsmangels nach § 189 ZPO n. F. ist wegen des Direktverweises des OWiG in das VwZG kein Raum. Zwar sind über § 46 Abs. 1 OWiG die Vorschriften der StPO grundsätzlich im Bußgeldverfahren anwendbar, welche in § 37 Abs. 1 StPO wiederum für das Verfahren bei Zustellungen auf die Vorschriften der ZPO und damit auch auf § 189 ZPO n. F. verweisen. Gemäß § 46 Abs. 1 OWiG sollen die Vorschriften der StPO im Bußgeldverfahren aber nur soweit gelten, wie das OWiG nichts anderes bestimmt. Bei der Verweisung in § 51 Abs. 5 Satz 3 OWiG handelt es sich indes um einen speziellen Verweis für den Fall der Heilung von Zustellungsmängeln im Bußgeldverfahren. Insoweit versperrt die Vorschrift den Weg über den allgemeinen Verweis in § 37 Abs. 1 StPO zu § 189 ZPO n. F.

c)

Der am 4. Dezember 2002 erfolgte Eingang der Akten bei Gericht konnte sich nicht mehr gemäß § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 OWiG verjährungsunterbrechend auswirken, weil zu diesem Zeitpunkt - nämlich am 6. November 2002 - bereits Verfolgungsverjährung eingetreten war.

3.

Infolge des von Amts wegen zu berücksichtigen Verfahrenshindernisses ist die Einstellung des Verfahrens gemäß §§ 46 Abs. 1, 206 a StPO auszusprechen, weil letztere Vorschrift bei Vorliegen eines nicht mehr behebbaren Prozesshindernisses im Rechtsmittelverfahren unmittelbar anzuwenden ist (vgl. ständige Senatsrechtsprechung vgl. Beschluss vom 18. Juli 2001 - 2 a Ss (OWi) 10/00 -(OWi 33/00 II, BGH 32, 275, 290; 24, 208, 212; a.A. Meyer-Goßner, StPO, 46. Aufl., § 206 a Rn. 6 m.w.N.).

4.

Die Kosten- und Auslagenentscheidung beruht auf § 46 Abs. 1 OWiG, § 467 Abs. 1 StPO, die Entscheidung über die dem Betroffenen erwachsenen notwendigen Auslagen folgt aus § 46 Abs. 1 OWiG, § 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO. Der Senat hat im Rahmen des durch diese Vorschrift zustehenden Ermessens die Überbürdung der Auslagen des Betroffenen auf die Staatskasse auf diejenigen beschränkt, die diesem durch die Weiterführung des Verfahrens nach Eintritt des Verfahrenshindernisses entstanden sind (Meyer-Goßner, a.a.O, § 467, Rn. 18). Eine andere Regelung erscheint unter Berücksichtigung des Urteils des Amtsgerichts unbillig.

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