Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil verkündet am 27.04.2000
Aktenzeichen: 2 Ss 130/98 - 31/98 III
Rechtsgebiete: StGB


Vorschriften:

StGB § 170 d a.F.
StGB § 171 n.F.
Leitsatz:

Zu den tatbestandsmäßigen Voraussetzungen der Verletzung der Fürsorgepflicht, insbesondere der strafrechtlichen Verantwortlichkeit einer im Sozialdienst des Jugendamts tätigen Sozialarbeiterin.


OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

2 Ss 130/98 - 31/98 III 314 (8) Js 1896/95 StA Wuppertal

Eingang auf der Geschäftsstelle am 27.04.2000

R, Justizsekretärin z.A. als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

In der Strafsache

wegen Verletzung der Fürsorgepflicht

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil der 8. kleinen Strafkammer des Landgerichts Wuppertal vom 5. Dezember 1997 hat der 3. Strafsenat des Oberlandesgerichts in der Sitzung vom

27. April 2000,

an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht Becker, als Vorsitzender,

Richter am Oberlandesgericht Spangenberg, Richterin am Amtsgericht Berger als beisitzende Richter,

Staatsanwalt S als Vertreter der Generalstaatsanwaltschaft und

R, Justizsekretärin z.A. als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision wird als unbegründet verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels und die der Angeklagten insoweit erwachsenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.

Gründe:

Das Amtsgericht Wuppertal hat die Angeklagte wegen Verletzung der Fürsorgepflicht (§ 170d StGB alte Fassung) zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Dagegen haben die Staatsanwaltschaft und die Angeklagte Berufung eingelegt. Die Staatsanwaltschaft hat ihr Rechtsmittel auf das Strafmaß beschränkt. Das Landgericht hat die Berufung der Staatsanwaltschaft verworfen. Auf die Berufung der Angeklagten hat es das angefochtene Urteil aufgehoben und die Angeklagte freigesprochen. Hiergegen richtet sich die Revision der Staatsanwaltschaft, die die Verletzung materiellen Rechts rügt. Das zulässige Rechtsmittel ist unbegründet. Der Freispruch erweist sich im Ergebnis als rechtlich zutreffend.

I.

1.

Das Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen:

"In Ihrer Eigenschaft als zuständige Bezirkssozialarbeiterin bei dem Jugendamt der Stadt Wuppertal nahm die Angeklagte am Montag, den 10. Juli 1995 einen Telefonanruf der Zeugin S entgegen. Frau S war seinerzeit Vertrauenslehrerin für die Jahrgangsstufen 5 und 6 der E-L- Schüler-Gesamtschule in Wuppertal. In der ersten Juliwoche 1995 hatte ihr die damals 13 Jahre alte Schülerin T S anvertraut, sie werde von einem Bekannten ihrer Mutter fortwährend sexuell mißbraucht. T hatte bereits mehrere Selbstmordversuche unternommen und befand sich zur damaligen Zeit in psychisch schlechtem Zustand. Frau S führte zunächst mehrere Gespräche mit T. Das Mädchen war zum damaligen Zeitpunkt aber (noch) nicht bereit, sich Dritten, insbesondere der Polizei und der Staatsanwaltschaft, zu offenbaren. Frau S respektierte dies und versuchte, T auf andere Weise zu helfen. So organisierte sie es, daß T am darauffolgenden Wochenende bei ihrer Mitschülerin und deren Eltern bleiben konnte. Außerdem suchte Frau S zusammen mit T das Städtische Kinderheim "A J" in Wuppertal auf und erklärte dem Mädchen, daß es sofort dort hingehen und dort zunächst bleiben könne, wenn es dies denn wolle. Zugleich erklärte Frau S der T, wie sie mit öffentlichen Verkehrsmitteln dort hingelangen könnte. Da am 11. Juli 1995 die sechseinhalbwöchigen Schulferien in Nordrhein-Westfalen begannen, organisierte es Frau S weiter, daß T während der gesamten Ferienzeit einen - nicht verreisten - Ansprechpartner aus dem Lehrerkollegium hatte. Sie überreichte T Anschriften und Telefonnummern dieser Lehrer.

Am 10. Juli 1995 rief Frau S gleichwohl beim Jugendamt - Bezirkssozialdienst - an, um von dort weitergehende Hilfe für T zu erhalten. Dabei hoffte und erwartete sie, daß Mitarbeiter des Jugendamtes von sich aus in Kontakt zu T, deren Mutter und dem übrigen sozialen Umfeld des Mädchens treten würden.

Wie bereits erwähnt, war es die Angeklagte, mit der Frau S das Telefongespräch führte. Nachdem Frau S ihr den Sachverhalt in allen Einzelheiten unterbreitet hatte, bot die Angeklagte ihr an, Informationsmaterial über Gruppen wie "Z", die sich um sexuell mißbrauchte Kinder kümmern, zu übersenden. Hierauf reagierte Frau S verärgert und erklärte der Angeklagten, diese Organisationen kenne sie, sie wolle kein Informationsmaterial sondern konkrete Hilfe. Hierauf wiederum ließ sich die Angeklagte nicht ein und bot der Anruferin lediglich an, sie könne mit dem Kind vorbeikommen. Die Bitte von Frau S, selbst initiativ zu werden und T bzw. deren Angehörige zu besuchen, lehnte die Angeklagte ab. Verärgert darüber, keine brauchbare Hilfe erhalten zu haben, beendete Frau S das Gespräch...

Im Anschluß an das Telefongespräch mit Frau S nahm die Angeklagte lediglich folgenden Vermerk in die Verwaltungsakte auf:

"1)

Anruf v. Frau S (Vertrauenslehrerin) an der G.S. E L Schule.

Eine Schülerin habe sich ihr anvertraut u. berichtet, sie werde v. ehemaligen Freund ihrer Mutter schon seit längerer Zeit sexuell mißbraucht. Die Mutter wisse darum, glaube ihr aber nicht. Bislang habe sie aus Angst geschwiegen. Jetzt, 3 Tage vor Ferienbeginn, macht sich Frau S große Sorgen um das Mädchen.

Der Lehrerin wurde m. S. angeboten mit T zu mir ins Büro zu kommen, um eine event. "Notaufnahme im Kinderheim vorzubereiten".

Frau S erklärte, daß T noch nicht soweit sei, sich bezgl. ihres Problems anderen Menschen anzuvertrauen außerdem sei sie noch schwankend ob sie ihr Elternhaus zum jetzigen Zeitpunkt überhaupt verlassen will. Frau S. erklärte sich bereit auch in der Ferienzeit Kontakt zu T zu halten. Es wurde ihr (mitgeteilt) welche Schritte sie unternehmen muß, falls das Mädchen es bei der Mutter nicht mehr "aushält". Frau S. will sich nach den Ferien erneut bei mir melden.

2)

Wv. Ende Sept. 95

K"

In den Sommerferien 1995 kam es zu keinen weiteren sexuellen Übergriffen auf T. Auch die psychische Lage des Mädchens veränderte sich zunächst nicht. T hielt auch nach den Ferien regelmäßigen Kontakt zu Frau S. Erst Anfang Oktober 1995 verschlechterte sich T Zustand. Sie unternahm, nachdem sie erneut sexuell mißbraucht worden war, einen Selbstmordversuch, indem sie sich die Pulsadern aufschnitt und Tabletten schluckte. Über einen Mitschüler T, dem sie sich anvertraut hatte, und über dessen Eltern wurde schließlich Ende Oktober 1995 bei der Polizei Strafanzeige wegen sexuellen Mißbrauchs erstattet. Bei ihren Vernehmungen bezichtigte T einen Herrn M, sich über einen längeren Zeitraum vielfach an ihr vergangen zu haben. Mit Urteil vom 26. Februar 1997 wurde Herr M von der Jugendkammer des Landgerichts Wuppertal in dem Verfahren 24 KLs 8 Js 1711/95 - 137/95 XIV - von dem Anklagevorwurf des sexuellen Mißbrauchs von Kindern und der Vergewaltigung in Übereinstimmung mit dem Antrag der Staatsanwaltschaft rechtskräftig freigesprochen. In den Entscheidungsgründen heißt es u.a.:

".. Zwar ist nicht zu verkennen, daß die Geschädigte tatsächlich sexuell mißbraucht und vergewaltigt worden ist. Diese Taten sind jedoch aufgrund des Aussageverhaltens der Geschädigten... völlig im Dunkeln geblieben,... Ganz abgesehen davon, daß sich nicht ein einziger Tatvorwurf nach Ort, Zeit und Art und Weise der Begehung der Tat konkretisieren ließe,... war es jedenfalls nicht der Angeklagte, der sie sexuell mißbraucht und vergewaltigt hat. Hierfür hat die Beweisaufnahme nicht den geringsten Anhaltspunkt gegeben. Bei dieser eindeutigen und über jeden Zweifel erhabenen Sachlage war der Angeklagte entsprechend dem Antrag der Staatsanwaltschaft aus tatsächlichen Gründen freizusprechen."

2.

Zur Begründung des Wahrheitsgehalts dieser Feststellungen führt das Landgericht im Rahmen der Beweiswürdigung aus:

"Die... getroffenen Feststellungen beruhen auf der Einlassung der Angeklagten und dem übrigen Ergebnis der Beweisaufnahme, deren Umfang sich aus der Sitzungsniederschrift ergibt. Die Angeklagte hat den oben festgestellten Sachverhalt eingeräumt. Abweichend von den getroffenen Feststellungen hat sie sich lediglich dahin eingelassen, daß Frau sie anläßlich des Telefongesprächs vom 10. Juli 1995 nicht konkret gebeten habe, einen Hausbesuch bei T und deren Angehörigen durchzuführen. Insoweit folgt die Kammer jedoch den glaubhaften Bekundungen der Zeugin S, die eine sichere Erinnerung daran hatte, daß sie eine entsprechende konkrete Bitte an die Angeklagte gerichtet hatte".

II.

Diese Beweiswürdigung ist lückenhaft. Sie läßt nicht in nachprüfbarer Weise erkennen, worauf das Landgericht seine Überzeugung gründet, T sei im Oktober 1995 erneut sexuell mißbraucht worden und habe in kausalem und zeitlichem Zusammenhang damit einen Suizidversuch unternommen.

Die Strafkammer hat T nicht als Zeugin vernommen. Der ebenfalls nicht vernommene Lebensgefährte ihrer Mutter, den T als Täter bezichtigt hatte, ist von dem Vorwurf, T sexuell mißbraucht zu haben, freigesprochen worden. Eigenes, gesichertes Wissen von einem sexuellen Mißbrauch und einem damit zusammenhängenden Suizidversuch T hatte weder die Angeklagte noch die Zeugin S. Das gleiche gilt für die Zeugin W. Andere Beweismittel, aus denen sich ergeben könnte, daß T im Oktober 1995 wegen eines erneuten sexuellen Übergriffs eine Selbsttötung versucht hat, werden weder mitgeteilt noch gewürdigt. Aus dem von dem Landgericht erwähnten Urteil der Jugendkammer des Landgerichts Wuppertal vom 26. Februar 1997 ergibt sich nichts anderes. Wenn die Jugendkammer auch davon ausgegangen ist, daß T tatsächlich sexuell mißbraucht und vergewaltigt worden ist, so läßt die Strafkammer in dem angefochtenen Urteil doch jegliche Ausführungen vermissen, ob und aus welchen Gründen sie sich die Feststellung der Jugendkammer, die zudem weder nach Zeit, Ort oder Umständen konkretisiert ist, zu eigen macht.

III.

Diese Lückenhaftigkeit der tatrichterlichen Beweiswürdigung, die einen sachlich rechtlichen Mangel darstellt, führt vorliegend jedoch nicht zur Aufhebung des Urteils und zur Zurückverweisung an die Vorinstanz. Denn die Verantwortlichkeit der Angeklagten scheidet bereits aus Rechtsgründen aus, selbst wenn T im Oktober 1995 sexuell mißbraucht worden ist und danach einen Suizidversuch unternommen hat.

1.

Es bestehen keine Zweifel, daß die Angeklagte als Täterin im Sinne des § 170 d StGB in Betracht kommt. Nach den getroffenen Feststellungen war die Angeklagte zur Tatzeit die zuständige Bezirkssozialarbeiterin bei dem Jugendamt der Stadt Wuppertal. Insoweit bestanden für sie die sich aus dem KJHG ergebenden allgemeinen Fürsorgepflichten. § 1 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII normiert die Schutzaufgabe der öffentlichen Kinder und Jugendhilfe im Vollzug des staatlichen Wächteramtes. Hierdurch wird dem Hilfsbedürftigen ein Anspruch auf Hilfe im Sinne dieses Gesetzes zuerkannt (OLG Oldenburg NStZ 1997, 238).

Entgegen der Ansicht, welche jegliche Garantenpflichten aus dem KJHG für Mitarbeiter des Jugendamtes verneint (vgl. Landgericht Osnabrück ZfJ 12/96, 524 ff = NStZ 1996, 437), stimmt der Senat mit der Generalstaatsanwaltschaft überein, daß sich die Fürsorgepflichten für Mitarbeiter des Jugendamtes auch zu Garantenpflichten im Sinne des § 13 StGB konkretisieren können. Durch den Telefonanruf der Vertrauenslehrerin hatte sich die allgemeine Fürsorgepflicht der Angeklagten hinreichend zu einer Garantenpflicht konkretisiert, da nun der Angeklagten ein Sachverhalt bekannt geworden war, der für T die Gefahr begründete, in ihrer körperlichen oder psychischen Entwicklung erheblich geschädigt zu werden.

2.

Auch kann nach den tatrichterlichen Feststellung von einer gröblichen Pflichtverletzung der Angeklagten im Sinne des § 170 d StGB ausgegangen werden, die ein subjektiv und objektiv schwerwiegendes Fehlverhalten voraussetzt (vgl. Leipziger Kommentar - Dippel., 10. Aufl., § 170 d Rdnr. 9). Dies ist dann zu bejahen, wenn die Handlung bzw. die Unterlassung objektiv in besonders deutlichem Widerspruch zu den Grundsätzen ordnungsgemäßer Erziehung und Fürsorge steht und ein subjektiv erhöhtes Maß an Verantwortungslosigkeit festgestellt worden ist (vgl. Schönke/Schröder-Lenckner, 25. Aufl., § 170 d Rdnr. 4). Hierbei ist anerkannt, daß auch ein einmalige Handeln bzw. Unterlassen im Einzelfall ausreichend sein kann, um eine gröbliche Pflichtverletzung zu bejahen, wenn diese besonders folgenschwer ist (vgl. BGH NStZ 1982, 328).

Vorliegend war die Angeklagte aufgrund des Anrufs der Zeugin S gehalten, Maßnahmen aus den jugendhilferechtlichen Aufgabenspektrum zu ergreifen und hierbei eine der in §§ 27 - 35 SGB VIII vorgesehenen Hilfen zur Erziehung zu gewähren. Die Angeklagte hätte etwa im Zusammenhang mit einem Hausbesuch das Gespräch mit T und deren Mutter suchen müssen. Auch hätte es nahegelegen, einen Hilfeplan im Sinne des § 36 SGB VIII zu erstellen und durchzuführen. Das Angebot der Angeklagten an die Zeugin S, T bei dem Jugendamt vorzustellen, ihr Informationsmaterial über Gruppen zur Verfügung zu stellen, die sich um sexuell mißbrauchte Kinder kümmern, und die Fertigung eines Aktenvermerks über das Telefongespräch genügten jedenfalls nicht. Entgegen der Ansicht der Generalstaatsanwaltschaft ist der Angeklagten nicht vorzuwerfen, daß sie eine Inobhutnahme im Sinne des § 42 Abs. 3 SGB VIII nicht veranlaßt hat. Diese Maßnahme setzt voraus, daß aufgrund hinreichend gesicherter Erkenntnisse eine anders nicht abwendbare Gefahr für Leib oder Leben des Kindes bestand (vgl. OLG Düsseldorf NJW 1995, 1970). Dies ist vorliegend nicht der Fall. T war nach den tatrichterlichen Feststellungen zur damaligen Zeit nicht bereit, sich Dritten zu offenbaren. Alleine ihre nicht näher erläuterten und nicht objektivierbaren Angaben gegenüber der Zeugin S begründeten keinen derart gesicherten Tatverdacht, daß die massive Maßnahme einer Inobhutnahme gegen den Willen des Kindes durch Herbeiführung einer vormundschaftsgerichtlichen Entscheidung unumgänglich war. Der damalige schlechte psychische Zustand des Kindes reichte hierfür nicht aus.

3.

Schließlich kann auch davon ausgegangen werden, daß für T die Gefahr bestand, in ihrer körperlichen und psychischen Entwicklung erheblich geschädigt zu werden. Diese ist auch dann anzunehmen, wenn ein Untätigbleiben eine bereits vorhandene Gefahr bestehen läßt oder intensiviert (vgl. Schönke/Schröder-Lenckner, a.a.O., Rdnr. 5). Da T sich nach den getroffenen Feststellungen hilfesuchend in einer zumindest psychischen Notlage an die Vertrauenslehrerin wandte, ist jedenfalls im Hinblick auf die Suizidgefährdung des Mädchens von einer andauernden konkreten Gefahrenlage auszugehen.

4.

Ist der Angeklagten nach alledem in Folge ihres unzulänglichen Verhaltens auch eine gröbliche Pflichtverletzung vorzuwerfen, so fehlt es nach den tatrichterlichen Feststellungen doch an der in § 170 d StGB vorausgesetzten Kausalität für den tatbestandlichen Erfolg. Für die Unterlassungskausalität ist zu verlangen, daß die gedachte (= gebotene Handlung) den tatbestandlichen Erfolg mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit verhindert hätte, denn nur dann beruht der konkrete tatbestandliche Erfolg gerade auf der Pflichtwidrigkeit des Unterlassens (BGHSt 37, 106, 127). Läßt sich dagegen lediglich feststellen, daß die unterlassene Handlung die dem Rechtsgut drohenden Gefahr eindeutig vermindert hätte, ist eine objektive Erfolgszurechnung nicht begründet. Wird also die bloße Möglichkeit zur Gefahrverminderung - etwa durch Eingreifen einer (jeder sich bietenden) unsicheren Rettungschance - nicht genutzt, kommt eine objektive Erfolgszurechnung nicht in Betracht (Bringewat, Tod eines Kindes, soziale Arbeit und strafrechtliche Risiken, 1997, Seite 88 m.w.N.).

Sämtliche vorstehend aufgezeigten Maßnahmen, die die Angeklagte im Rahmen ihrer Handlungspflichten hätte ergreifen können und müssen, hätten, da der von T benannte Bekannte ihrer Mutter als Sexualtäter ausschied, allenfalls zu einer Verminderung jedoch nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu einer Verhinderung der konkreten Gefahr für das Kindeswohl geführt. Das gleiche gilt für die durch die Sexualstraftat motivierte latente Suizidgefahr.

5.

Letztlich und entscheidend fehlt es an dem für die Verurteilung erforderlichen Vorsatz der Angeklagten. Nach den Feststellungen des Landgerichts steht fest, daß die Angeklagte auch nicht mit nur bedingtem Vorsatz gehandelt hat. Bedingt vorsätzliches Handeln setzt voraus, daß der Täter den Eintritt des tatbestandlichen Erfolges als möglich und nicht ganz fernliegend erkennt und billigt, oder sich um des erstrebten Ziels willens wenigstens mit der Tatbestandsverwirklichung abfindet (vgl. BGH StV 1997, 8; 1999, 690).

Dies ist hier nicht der Fall. Die Angeklagte hatte nach den Feststellungen des Landgerichts der Zeugin S Ratschläge - wenn auch unzureichende - erteilt, die eine dem Kind drohende Gefahr im Sinne des § 170 d StGB abwenden sollten. Zu ihren Akten hatte sie vermerkt, angeboten zu haben, die Notaufnahme in einem Kinderheim vorzubereiten. Diese Umstände belegen, daß die Angeklagte gerade nicht eine Schädigung oder konkrete Gefährdung des Kindeswohls billigend in Kauf nahm. Die Angeklagte unterlag zwar einer groben Fehleinschätzung in Bezug auf ihre Handlungspflichten, sie ging jedoch davon aus, daß durch ihr Verhalten keine konkrete Gefahr mehr für T Entwicklung bestand.

IV.

Da nach allem der Freispruch aus rechtlichen Gründen nicht zu beanstanden ist, war die Revision als unbegründet zu verwerfen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 StPO.



Ende der Entscheidung

Zurück