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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil verkündet am 29.06.2000
Aktenzeichen: 2 U 49/99
Rechtsgebiete: PatG, ZPO


Vorschriften:

PatG § 139 Abs. 1
PatG § 139 Abs. 2
ZPO § 258
ZPO § 259
ZPO § 92 Abs. 2
ZPO § 97 Abs. 2
ZPO § 708 Nr. 10
ZPO § 711 Satz 1
ZPO § 108 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

2 U 49/99

Verkündet am 29. Juni 2000

In dem Rechtsstreit

hat der 2. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung von 8. Juni 2000 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht St und die Richter am Oberlandesgericht R und Dr. K

für Recht erkannt:

Tenor:

I. Auf die Berufung der Klägerin wird - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels und der weitergehenden Klage - das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 19. Januar 1999 abgeändert.

1. Die Beklagten werden verurteilt,

a) es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 500.000 DM, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, zu unterlassen,

längenverstellbare Tragelemente, insbesondere für Stühle, Tische oder dergleichen, mit einem äußeren und einem darin verschieblich geführten inneren Abschnitt, wobei die Abschnitte ineinander steckbar sind und der eingesteckte Abschnitt auf seiner Außenseite mehrere, zumindest teilweise umlaufende, axial voneinander beabstandete Nuten aufweist,

herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen,

bei denen in mindestens eine der Nuten ein nach außen überstehender, elastisch aufweitbarer Kunststoffring eingelegt und zwischen der Innenwandung des äußeren Abschnitts und dem Außenumfang des eingesteckten Abschnitts ein Ringspalt vorgesehen ist, der an dem Endbereich des äußeren Abschnittes, welcher dem eingesteckten Abschnitt zugekehrt ist, einen Klemmspalt bildet, wobei der Klemmspalt eine hülsenartig nach unten weisende Verlängerung des Kunststoffringes aufnimmt und der Außenumfang des Kunststoffringes so auf den Durchmesser des äußeren Abschnittes abgestimmt ist, daß der Kunststoffring auf dem Rand des äußeren Abschnittes aufliegt, während der Außendurchmesser des eingesteckten Endbereiches des eingesteckten Abschnittes zum Erzeugen eines Gleitsitzes auf den Innendurchmesser des äußeren Abschnittes abgestimmt ist;

b) der Klägerin unter Vorlage eines einheitlichen, geordneten Verzeichnisses darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu a) bezeichneten Handlungen seit dem 1. Januar 1997 begangen haben, und zwar unter Angabe

aa) der Herstellungsmengen und -zeiten,

bb) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen, den Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,

cc) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und preisen, den Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,

dd) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,

ee) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns.

2. Es wird festgestellt, daß die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr oder dem Patentinhaber (K H, T, Sch G) durch die zu 1. a) bezeichneten, seit dem 1. Januar 1997 begangenen Handlungen entstanden ist oder noch entstehen wird.

II. Die Kosten des Rechtsstreits werden den Beklagten auferlegt.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagten dürfen die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung von 500.000 DM abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Sicherheiten können jeweils auch durch die selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Großbank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse erbracht werden.

IV. Die Beschwer der Beklagten und der Streitwert für das Berufungsverfahren werden auf 500.000 DM festgesetzt.

Tatbestand:

Die Klägerin nimmt die Beklagten wegen Verletzung des deutschen Patents auf Unterlassung, Rechnungslegung und Schadenersatz in Anspruch.

Das Klagepatent betrifft ein längenverstellbares Tragelement für Stühle, Tische und dergleichen. Es beruht auf einer Anmeldung vom 23. November 1994. Der Hinweis auf die Patenterteilung wurde am 28. März 1996 veröffentlicht. Anspruch 1 des Klagepatents, der im vorliegenden Rechtsstreit allein interessiert, hat folgenden Wortlaut:

"Längenverstellbares Tragelement, insbesondere für Stühle, Tische oder dergleichen, mit einem äußeren und einem darin verschieblich geführten inneren Abschnitt, wobei die Abschnitte ineinander steckbar sind und der eingesteckte Abschnitt auf seiner Außenseite mehrere, zumindest teilweise umlaufende, axial voneinander beabstandete Nuten aufweist,

dadurch gekennzeichnet,

daß in mindestens eine der Nuten ein nach außen überstehender Gummiring oder elastischer Kunststoffring (2.5) eingelegt ist, und daß der Innendurchmesser des äußeren Abschnittes (2.2) an seinem dem eingesteckten Abschnitt (2.1) zugekehrten Endbereich zur Aufnahme des Gummiringes oder Kunststoffringes auf eine auf den Außenumfang des Gummiringes oder Kunststoffringes abgestimmte klemmende Aussparung (2.11) erweitert ist, während der Innendurchmesser des daran anschließenden Bereiches des äußeren Abschnittes auf den Außendurchmesser des eingesteckten Abschnittes (2.1) zum Erzeugen eines Gleitsitzes abgestimmt ist."

Die nachfolgende Abbildung (Figur 2 B der Klagepatentschrift) verdeutlicht die Erfindung anhand eines bevorzugten Ausführungsbeispiels.

Die Beklagte zu 1), deren Geschäftsführer der Beklagte zu 2) ist, vertreibt längenverstellbare Tragelemente, wie sie aus dem von der Klägerin als Anlage 9 überreichten Musterstück ersichtlich sind. Der prinzipielle Aufbau der angegriffenen Tragelemente ergibt sich aus der nachstehenden Skizze (Anlage 10).

Die Klägerin ist der Auffassung, daß die von den Beklagten angebotene Vorrichtung die Lehre des Klagepatents teils wortsinngemäß, im übrigen äquivalent verwirklicht. Da die Beklagten widerrechtlich handelten, hätten sie die weitere Benutzung des Klagepatents einzustellen und für die in der Vergangenheit bereits vorgenommenen Verletzungshandlungen Schadenersatz zu leisten. Zur Darlegung ihrer Aktivlegitimation beruft sich die Klägerin darauf, Inhaberin einer Lizenz am Klagepatent und von dessen Inhaber zur Prozeßführung im eigenen Namen ermächtigt zu sein. Außerdem seien ihr etwaige Schadenersatzansprüche abgetreten worden.

Mit dem angefochtenen Urteil hat das Landgericht die Klage abgewiesen. In der Begründung seiner Entscheidung ist ausgeführt, daß die Klägerin - mangels Vorlage des behaupteten Lizenzvertrages - ihre Aktivlegitimation nicht dargelegt habe und das angegriffene Tragelement überdies keinen Gebrauch von der Lehre des Klagepatents mache.

Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin, mit der sie ihr Anspruchsbegehren weiterverfolgt.

Die Klägerin beantragt,

wie erkannt, wobei sie Angaben zur Rechnungslegung auch für die Zeit nach dem Schluß der mündlichen Verhandlung begehrt.

Die Beklagten beantragen,

1. die Berufung der Klägerin zurückzuweisen;

2. hilfsweise, ihnen Vollstreckungsschutz zu gewähren.

Sie halten - wie bereits in erster Instanz - daran fest, daß das angegriffene Tragelement die Merkmale des Klagepatents nicht verwirkliche. Jedenfalls ergebe sich die angegriffene Ausführungsform in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik, wie er in der US-Patentschrift und in der deutschen Offenlegungsschrift dokumentiert sei.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung der Klägerin hat Erfolg.

Das angegriffene Tragelement macht - teils wortsinngemäß, teils äquivalent - von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch. Die Beklagten sind der Klägerin deshalb im zuerkannten Umfang zur Unterlassung, zur Rechnungslegung und zum Schadensersatz verpflichtet.

I.

Die Erfindung des Klagepatents betrifft ein längenverstellbares Tragelement für Stühle, Tische oder dergleichen.

A. Wie die Klagepatentschrift (Sp. 1 Z. 11-24) einleitend erläutert, ist ein Tragelement dieser Art aus der US-Patentschrift bekannt. Die nachfolgenden Abbildungen (Figuren 1 und 2) verdeutlichen, daß es sich um ein zentrales Stuhlbein eines Bürosessels handelt, welches aus zwei teleskopartig ineinandergreifenden Abschnitten (17,19) besteht. Der äußere der beiden Abschnitte (17) bildet den unteren und der innere Abschnitt (19) den oberen Teil des Stuhlbeines. Auf seinem Außenumfang weist der eingesteckte innere Abschnitt (19) mehrere axial voneinander beabstandete, umlaufende Nuten (35) auf, in die zur Arretierung ein federvorgespannter Schnäpper (39) einrastet.

Das Klagepatent (Sp. 1 Z. 24-30) bemängelt den vorbezeichneten Verstellmechanismus als nachteilig. Er besitze - so heißt es - relativ viele Einzelteile. Außerdem lasse er sich, wenn mehr als zwei Stuhlbeine mit der Arretiervorrichtung ausgerüstet seien, von einer einzigen Person nicht bedienen, weil beim Verstellen jeder Schnäpper von Hand gegen die Federkraft zurückgehalten werden müsse.

Aufgabe der Erfindung soll es deswegen sein, das gattungsgemäße Tragelement so weiter zu bilden, daß eine Längenverstellung bei einfachem Aufbau leicht möglich ist (Sp. 1 Z. 31-34).

Zur Lösung dieses Problems sieht Patentanspruch 1 die Kombination folgender Merkmale vor:

(1) Längenverstellbares Tragelement insbesondere für Stühle, Tische oder dergleichen mit

(a) einem äußeren Abschnitt (2.2)

und

(b) einem inneren Abschnitt (2.1).

(2) Die Abschnitte sind ineinander steckbar, wobei der innere Abschnitt (2.1) in dem äußeren Abschnitt (2.2) verschieblich geführt ist.

(3) Der eingesteckte (innere) Abschnitt (2.1) weist auf seiner Außenseite mehrere Nuten (2.4) auf, die

(a) zumindest teilweise umlaufen

und

(b) axial voneinander beabstandet sind.

(4) In mindestens eine der Nuten (2.4) ist ein nach außen überstehender Gummiring oder elastischer Kunststoffring (2.5) eingelegt.

(5) Zur Aufnahme des Gummi- oder Kunststoffringes (2.5) ist der Innendurchmesser des äußeren Abschnittes (2.2)

(a) an seinem dem eingesteckten (inneren) Abschnitt (2.1) zugekehrten Endbereich

(b) auf eine klemmende Aussparung (2.11) erweitert,

(c) die auf den Außenumfang des Gummi- oder Kunststoffringes (2.5) abgestimmt ist.

(6) Der Innendurchmesser des an den Endbereich anschließenden Bereiches des äußeren Abschnitts (2.2) ist zum Erzeugen eines- Gleitsitzes auf den Außendurchmesser des eingesteckten (inneren) Abschnittes (2.1) abgestimmt.

B. 1. Die erfindungsgemäße Lehre des Klagepatents zeichnet sich dadurch aus, daß als Verstell- und Arretiervorrichtung kein federvorgespannter Schnäpper (mit seinen vielen Einzelteilen - Betätigungshebel, Schieber, Spiralfeder, Gehäuse - und den ihm eigenen Handhabungsnachteilen) verwendet wird, sondern ein einfacher Gummi- oder elastischer Kunststoffring, der je nach der gewünschten Längeneinstellung in die betreffende Nut des inneren Abschnittes eingelegt wird. Abgesehen davon, daß der Verstell- und Arretiermechanismus aufgrund dessen nur noch aus einem einzigen Teil besteht, läßt sich die einmal gewählte Einstellung leicht dadurch verändern, daß der Gummi- oder Kunststoffring in eine andere, der gewünschten Längeneinstellung entsprechende Nut geschoben oder gerollt wird (Sp. 1 Z. 50-54).

2. Um als Verstell- und Arretiereinrichtung zu taugen, muß der Gummi- oder Kunststoffring freilich in der Lage sein, den inneren Abschnitt gegenüber dem äußeren Abschnitt zuverlässig in der durch die Anordnung des Ringes vorgegebenen Position zu halten. Dies verlangt zum einen, daß der Gummiring auch unter Last nicht aus der Nut geraten kann, und erfordert zum anderen, daß sich der Gummiring in einer solchen Weise am oder im äußeren Abschnitt abstützt, daß der innere Abschnitt auch bei Belastung seine eingestellte Lage nicht verändert. Damit der Gummi- oder Kunststoffring - trotz seiner die leichte Verstellbarkeit garantierenden Elastizität - diese Tragfunktion erfüllen kann, ist es unverzichtbar, daß auch der äußere Abschnitt in geeigneter Weise hergerichtet wird.

Das Klagepatent trägt dem durch die Merkmalsgruppe (5) Rechnung. Sie sieht vor, daß das Einsteckende des äußeren Abschnittes (zur Aufnahme des Gummi- oder Kunststoffringes) auf eine klemmende Aussparung erweitert ist, deren Innendurchmesser auf den Außenumfang des Gummi- oder Kunststoffringes abgestimmt ist. Die erwähnte Ausgestaltung des Einsteckendes bezweckt und bewirkt zweierlei. Sie stellt einerseits sicher, daß der Gummi- oder Kunststoffring (der gemäß Merkmal (4) nach außen über die Kontur des inneren Abschnittes übersteht) von dem äußeren Abschnitt (dessen Innendurchmesser gemäß Merkmal (6) zum Erzeugen eines Gleitsitzes an den Außendurchmesser des inneren Abschnittes angepaßt ist) aufgenommen werden kann. Die Anpassung an die Abmessungen des Gummi- oder Kunststoffringes bietet andererseits Gewähr dafür, daß der Gummiring klemmend in der Aussparung "gefangen" wird und namentlich unter Last nicht aus seinem Sitz entweichen kann. Weil der Gummiring auf drei Seiten (sic.: unten, links und rechts) flächig anliegt, büßt er, sobald er sich in der anspruchsgemäß dimensionierten Aussparung befindet, seine Elastizität ein und wirkt aufgrund der ihm durch seine Lage vermittelten Stabilität als "starres" Tragelement. Merkmal (5) macht insoweit den von Hause aus untauglichen, weil elastischen Gummi- oder Kunststoffring für das von einem Tragelement zu leistende Aufnehmen und Abstützen von Lasten erst geeignet.

Dem Fachmann ist hierbei einsichtig, daß die den Gummiring auf drei (von vier) Seiten klemmend umgebende Aussparung unverzichtbar und gleichsam der Schlüssel dafür ist, die genannte Wirkung herbeizuführen. Er erkennt, daß eine dahinter zurückbleibende (z.B. seitlich nur über einen geringen Teil der Ringhöhe wirksame) Abstützung den angestrebten Erfolg demgegenüber nicht erreichen könnte, weil der Ring in einem solchen Fall (insbesondere unter Belastung) deformiert werden würde. Die Elastizität des Gummi- oder Kunststoffringes bedingt insofern zwingend, daß der Ring, um als Tragelement zu wirken, im Einsteckende des äußeren Abschnitts versenkt wird, und sie schließt es aus, den Gummiring (ganz oder teilweise) auf der Stirnseite des Einsteckendes abzustützen.

3. Die Anweisung des Merkmals (6), den inneren und äußeren Abschnitt unterhalb der Aussparung im Gleitsitz zu führen, verhindert, daß der innere Abschnitt gegenüber dem äußeren Abschnitt seitlich verkippen kann. Sie garantiert damit, daß der innere Abschnitt, insbesondere im Lastfall, seine (für die korrekte Ausrichtung des Stuhles oder Tisches wichtige) vertikale Lage beibehält.

II.

Von der technischen Lehre des Klagepatents macht die angegriffene Ausführungsform weitgehend wortsinngemäß, ansonsten mit äquivalenten Mitteln Gebrauch.

1. Zwischen den Parteien steht mit Recht außer Streit, daß es sich um ein längenverstellbares Tragelement aus einem äußeren und einem eingesteckten, verschieblich geführten inneren Abschnitt handelt (Merkmale 1, 2). Der innere Abschnitt - auch dies ist unstreitig - besitzt auf seiner Außenseite mehrere Nuten, die zumindest teilweise umlaufen und axial voneinander beabstandet sind (Merkmal 3).

2. Unbestreitbar ist des weiteren in mindestens eine der Nuten ein nach außen überstehender Kunststoffring eingelegt (Merkmal 4).

a) Vorgaben hinsichtlich der Größe, der Ausdehnung und der geometrischen Form des Ringes enthält Patentanspruch 1 nicht. Sie alle stehen deswegen im freien Belieben des Fachmanns. Der Kunststoffring muß sich insbesondere nicht auf den eigentlichen Nutbereich beschränken. Er kann sich, sofern der Fachmann dies im Einzelfall für zweckmäßig oder sinnvoll hält, auch oberhalb wie unterhalb der Nutränder erstrecken. Mit Blick auf die angegriffene Ausführungsform steht insofern nichts der Annahme entgegen, den gesamten, den inneren Abschnitt umgreifenden Hülsenkörper (mitsamt der angeformten unteren "Manschette") als Kunststoffring anzusehen.

b) Ob der Kunststoffring im Wortsinn des Patentanspruchs "elastisch" ist, kann für die Entscheidung des Streitfalles dahin stehen.

Nach dem Gesamtzusammenhang der Patentschrift könnte das Merkmal "elastisch" eine materialbedingte Verformbarkeit verlangen, wie sie dem an erster Stelle genannten Gummiring eigen ist. Sie wäre bei der angegriffenen Ausführungsform nicht gegeben, weil die ringförmige Hülse aus einem schlagfesten Polystyrol besteht, dessen mechanische Eigenschaften sich durch eine hohe Steifigkeit und eine außerordentlich geringe Elastizität auszeichnen.

Selbst wenn der Begriff "elastisch" in dem genannten Sinne einschränkend zu interpretieren sein sollte, macht der Ringkörper der angegriffenen Ausführungsform jedoch - wie bereits das Landgericht zutreffend ausgeführt hat - von der Lehre des Klagepatents in äquivalenter Form Gebrauch. Der Fachmann versteht, daß die geforderte Elastizität des Gummi- oder Kunststoffringes dazu dient, den Ring - entsprechend der für das Tragelement gewünschten Längeneinstellung - auf möglichst einfache Weise von Nut zu Nut verschieben zu können. Es gehört zum allgemeinen Wissen und Können des Durchschnittsfachmanns, daß sich derselbe Effekt auch bei einem an sich steifen und unbiegsamen Material erreichen läßt, wenn das betreffende Bauteil (sic.: der Kunststoffring) durch seine Formgebung "elastisch", nämlich verformbar gemacht wird. Bei der angegriffenen Ausführungsform ist dies fraglos der Fall, weil der Hülsenkörper keinen geschlossenen Ring bildet, sondern über seine gesamte Länge geschlitzt ist. Der Ring wirkt infolge dessen wie eine Art Federelement, das sich von Hand leicht aufweiten läßt, um auf dem inneren Abschnitt verschoben zu werden, und das infolge seiner Federkraft in die vom Anwender gewählte Nut einrastet.

3. Abweichend vom Merkmal (5) besitzt der äußere Abschnitt an seinem Einsteckende keine "Aussparung". Der lichte Innendurchmesser ist im Gegenteil über die gesamte Länge des äußeren Abschnitts gleich. Die angegriffene Ausführungsform liegt jedoch auch insoweit im Äquivalenzbereich des Klagepatents.

a) Keinem Zweifel unterliegt zunächst, daß das Tragelement der Beklagten die erfindungsgemäßen Vorteile in praktisch der gleichen Weise erreicht wie die dem Wortsinn des Patentanspruchs 1 entsprechende Vorrichtung. Das beanstandete Tragelement ist leicht zu handhaben, einfach aufgebaut, entsprechend günstig in der Herstellung und dennoch hinreichend tragfähig. Die Beklagten selbst stellen dies - zu Recht - nicht in Abrede.

b) Die bei der angegriffenen Ausführungsform verwirklichte Abwandlung war für einen Durchschnittsfachmann anhand des Inhalts der Klagepatentschrift und der dort beschriebenen technischen Lehre auch ohne erfinderisches Bemühen aufzufinden.

Die Klagepatentschrift belehrt den Fachmann - wie ausgeführt - darüber, daß er dem Gummiring, damit er sich als tragendes Element eignet, seine Elastizität spätestens in dem Zeitpunkt nehmen muß, zu dem der Gummiring seine endgültige Lage im äußeren Abschnitt erreicht. Erfindungsgemäß geschieht dies - wie ebenfalls ausgeführt - in der Weise, daß der Gummiring in einer klemmenden Aussparung des Einsteckendes versenkt wird. Die den Ring umgebende (und auf drei Seiten abstützende) Aussparung bewirkt, daß der elastische Gummiring die Eigenschaften eines starren (lastaufnehmenden) Tragelementes annimmt.

Wählt der Fachmann - wozu es nach dem zuvor Gesagten keiner Überlegungen von erfinderischem Rang bedurfte - statt eines materialbedingt elastischen Gummiringes einen in sich biegesteifen, aber durch seine Formgebung federnd aufweitbaren Kunststoffring, so ergeben sich - wie der Durchschnittsfachmann unschwer erkennt - zwangsläufig weitergehende Optionen für die Abstützung des Kunststoffringes im äußeren Abschnitt des Tragelementes. Da der Kunststoffring materialbedingt nicht elastisch ist, sondern - im Gegenteil - über eine hohe mechanische Steifigkeit verfügt, ist es (ganz im Gegensatz zu der Sachlage bei Verwendung eines elastischen Gummiringes) nicht erforderlich, den Kunststoffring im Einsteckende des äußeren Abschnitts zu versenken. Der Ring läßt sich vielmehr - was prinzipiell die einfachste Form der Lagerung darstellt und bei einem Gummiring nur wegen seiner materialbedingten Elastizität ausscheidet - ebensogut direkt auf dem Einsteckende des äußeren Abschnittes abstützen.

Auch bei einem nur durch seine Formgebung "elastischen" Kunststoffring hat der Fachmann allerdings Vorsorge dafür zu treffen, daß sich der Ring im eingebauten Zustand nicht mehr verformen kann, sondern sich wie ein starres Tragelement verhält. Die hierzu notwendigen Maßnahmen sind, da die Elastizität nicht material-, sondern durch die Gestaltung bedingt ist, naturgemäß andere als sie im Patentanspruch mit Rücksicht auf einen elastischen Gummiring beschrieben sind. Um einem aufweitbaren Kunststoffring seine "Elastizität" zu nehmen, ist - wie sich dem Fachmann naheliegend erschließt - lediglich sicherzustellen, daß sich der Kunststoffring, sobald

er seine endgültige (tragende) Position erreicht, nicht mehr aufweiten kann. Schon dann nämlich ist gewährleistet, daß der Kunststoffring zuverlässig in der Nut gehalten wird, seine Lage längs des inneren Abschnittes nicht mehr verändern kann und der innere und äußere Abschnitt über den Kunststoffring zu einem tragenden Bauteil verbunden werden.

Die Notwendigkeit, ein Aufweiten des Kunststoffringes zu Verhindern, verbietet es - was die einfachste Ausstattungsvariante wäre -, auf eine Aussparung im Einsteckbereich zu verzichten, statt dessen den Innendurchmesser des äußeren Abschnitts durchgehend auf den Außendurchmesser des inneren Abschnitts abzustimmen und den (außen überstehenden) Kunststoffring auf der Stirnseite des Einsteckendes abzustützen.

Eine solche Konstruktion wäre für die Zwecke der Erfindung offensichtlich ungeeignet, weil sie nicht garantieren würde, daß sich der Kunststoffring, insbesondere unter Belastung, nicht aufweitet und (als Folge dessen) seine Tragfunktion einbüßt. Der Fachmann ist sich deswegen darüber im klaren, daß er die vorstehend beschriebene, aus fertigungstechnischen Gründen an sich vorteilhafte Anordnung modifizieren muß, und zwar dergestalt, daß der Kunststoffring gegen ein ungewolltes Aufweiten gesichert wird.

Die genannte Forderung konstruktiv in die Tat umzusetzen, verlangt dem Fachmann keine über sein durchschnittliches Können hinausgehenden Überlegungen ab. Für ihn bietet es sich vielmehr an, den in die Nut eingreifenden Kunststoffring mit einem ebenfalls aufweitbaren und in das Einsteckende des äußeren Abschnittes hineinragenden Ansatz zu versehen, der sich nach dem Einbau mit Hilfe des Einsteckendes klemmend festlegen läßt. Eine solche Maßnahme drängt sich dem Fachmann schon deshalb auf, weil ihre Realisierung ohne einen besonderen Herstellungsaufwand dadurch möglich ist, daß der Ring (der ohnedies aus Kunststoff gefertigt sein soll und der typischerweise im Spritzgußverfahren produziert wird) um ein entsprechendes Teil ergänzt wird.

Um den notwendigen Kraftschluß zwischen dem aufweitbaren Ansatz des Kunststoffringes und dem Einsteckende des äußeren Abschnittes herzustellen, muß der Fachmann zwar den Innendurchmesser des äußeren Abschnittes größer dimensionieren, nämlich so bemessen, daß der Ansatz des Kunststoffringes von dem Einsteckende klemmend aufgenommen werden kann. Der Fachmann erkennt jedoch, daß er damit einen - aus den besagten Gründen vorteilhaften - gleichbleibenden Durchmesser des äußeren Abschnittes keineswegs aufgeben muß. Will er an ihm festhalten, muß er zwar im übrigen Kontaktbereich zwischen dem inneren und dem äußeren Abschnitt einen Ringspalt in Kauf nehmen, der zur Folge hat, daß sich der eingesteckte innere Abschnitt nicht mehr insgesamt im Gleitsitz mit dem äußeren Abschnitt befindet. Der Fachmann weiß jedoch, daß dies für die Funktion des Tragelementes unschädlich ist.

4. Bereits die Anweisung des Merkmals (6), den Innendurchmesser des an das Einsteckende anschließenden Bereiches des äußeren Abschnittes auf den Außendurchmesser des eingesteckten inneren Abschnittes abzustimmen, versteht der Fachmann nicht in dem (strengen) Sinne, daß der geforderte Gleitsitz über die gesamte Längserstreckung des eingesteckten Abschnittes gegeben sein muß. Wie ausgeführt, soll Merkmal (6) verhindern, daß sich der innere Abschnitt gegenüber dem äußeren Abschnitt seitlich bewegen kann. Ein Verkippen wird indessen schon dann sicher vermieden, wenn der eingesteckte innere Abschnitt nur an zwei voneinander beabstandeten Stellen, vorzugsweise oben (d.h. im Bereich des Einsteckendes) und unten (d.h. am freien Ende des inneren Abschnitts) im Gleitsitz geführt ist. Eine derartige Ausgestaltung zeigt dem Fachmann überdies die gattungsbildende US-Patentschrift. Deren Figur 2 offenbart explizit eine Ausführungsvariante, bei der der eingesteckte innere Abschnitt lediglich bereichsweise im äußeren Abschnitt geführt ist, nämlich entlang der oberen Muffe (29) sowie am unteren Distanzstück (27). Für den Fachmann liegt es in Anbetracht dessen auf der Hand, daß er einen Ringspalt ohne weiteres hinnehmen kann, wenn er dafür sorgt, daß das eingesteckte Ende des inneren Abschnitts ohne seitliches Spiel (und damit verkippsicher) in dem äußeren Abschnitt gleitet. Die angegriffene Ausführungsform greift auf diese Erkenntnis zurück, indem sie eine auf das freie Ende des inneren Abschnitts aufgeschraubte (dem Distanzstück (27) entsprechende) Kunststoffkappe verwendet, deren Außendurchmesser auf den Innendurchmesser des äußeren Abschnitts abgestimmt ist.

5. Ohne Erfolg bleibt der Einwand der Beklagten, die angegriffene Ausführungsform könne jedenfalls deshalb nicht in den Schutzbereich des Klagepatents einbezogen werden, weil sich ihre Ausgestaltung in naheliegender Weise aus dem für den Zeitrang des Klagepatents maßgeblichen Stand der Technik ergeben habe.

a) Was zunächst die US-Patentschrift betrifft, so wird in ihr ein mehrteiliger und umständlich zu handhabender Schnäpper offenbart. Sie kann dem Fachmann ersichtlich keine Anregung geben, als Verstellmechanismus einen aufweitbaren Kunststoffring vorzusehen, der - je nach der gewünschten Längeneinstellung - in eine entsprechende Nut des inneren Abschnitts einrastet.

b) Näher in Betracht zu ziehen ist demgegenüber die von den Beklagten im Verhandlungstermin vom 8. Juni 2000 entgegengehaltene deutsche Offenlegungsschrift.

aa) Sie betrifft - ausweislich der nachfolgend wiedergegebenen Abbildung (Figur 1) - einen Arbeitsstuhl, der aus einem Sitz (1), einer Stuhlsäule (3) und einem mehrarmigen Fußgestell (4) besteht.

Auf welche Weise die Stuhlsäule höhenverstellbar im Fußgestell befestigt wird, verdeutlicht die - nachstehend ebenfalls wiedergegebene - Figur 4 der DE-OS.

Sie zeigt, daß das untere Ende der Stuhlsäule (3) in eine zentrale, sich nach unten konisch verjüngende Öffnung des Fußgestells (4) eingesteckt ist. Die Stuhlsäule ihrerseits besitzt mehrere umlaufende Nuten (8, 9, 10), in die - je nach der gewünschten Längeneinstellung - ein vorzugsweise aus einem elastischen oder elastisch verformbaren Kunststoff bestehendes Keilelement (11) einrastet. Das Keilelement umschließt das untere Ende der Stuhlsäule rohrförmig und kann mit einem durchgehenden Längsschlitz versehen sein, um das Keilelement aufweitbar zu machen.

Die Handhabung erfolgt dergestalt, daß das Keilelement mit seiner oberen Schulter in der vom Benutzer gewünschten Nut der Stuhlsäule verrastet wird. Anschließend wird das untere Ende der Stuhlsäule mit dem aufsitzenden Keilelement in die zentrale Einstecköffnung des Fußgestells gedrückt und so - mittels der Klemmwirkung zwischen Keilelement und konischer Einstecköffnung - im Fußgestell verriegelt. Um die Arretierung zu lösen, muß die Stuhlsäule mit einer gewissen Anfangs-Zugkraft aus der Einstecköffnung gezogen werden. Danach kann das Keilelement zur Erzielung einer abweichenden Bauhöhe in eine andere Nut verschoben und die Stuhlsäule von neuem in der zuvor geschilderten Weise in das Fußgestell eingetrieben werden.

bb) Die besagte Konstruktion kann dem Durchschnittsfachmann keine Anregung in Richtung auf das angegriffene Tragelement geben. Die gegenteilige Auffassung der Beklagten trägt dem Umstand nicht hinreichend Rechnung, daß der DE-OS ein grundlegend anderes Wirkungsprinzip zugrunde liegt, als es bei der angegriffenen Ausführungsform verwirklicht ist.

Der Verstellmechanismus des vorbekannten Arbeitsstuhles beruht maßgeblich darauf, daß die Stuhlsäule in dem konisch zulaufenden Einstecksockel des Fußgestelles durch Keilwirkung fixiert wird. In diesem Sinne ist zu den Vorzügen der offenbarten Lösung in der DE-OS (Seite 5 Z. 12-22) ausdrücklich ausgeführt:

"Dadurch (sic.: durch die beanspruchte Merkmalskombination) wird erreicht, daß die in einen sich verjüngenden Einstecksockel durch Keilwirkung gehaltene Stuhlsäule in unterschiedlicher Höhe im Fußgestell befestigbar ist, indem das Keilelement an jeweils zweckmäßigster Stelle in das untere Ende der Stuhlsäule eingreift und dadurch deren Baulänge verändert. Die Keilverbindung von Stuhlsäule und Fußgestell hat sich als äußerst einfach und zuverlässig erwiesen, da die Stuhlsäule völlig spielfrei gehalten wird und auch verhältnismäßig einfach lösbar ist. Hierzu muß nur zunächst eine gewisse Anfangszugkraft aufgebracht werden."

Die Argumentation der Beklagten, der Fachmann habe, um von der Konstruktion gemäß Figur 4 der DE-OS zu der angegriffenen Ausführungsform zu gelangen, lediglich die obere Ringschulter seitlich vergrößern und auf der Stirnfläche der Einstecköffnung des Fußgestelles abstützen müssen, könnte deshalb nur dann stichhaltig sein, wenn der Fachmann sich von einer derartigen Abwandlung irgendeinen Vorteil (namentlich verbesserte Eigenschaften der vorbekannten Verstellmechanik) hätte versprechen können. Das indessen ist nicht zu erkennen und wird von den Beklagten auch nicht dargelegt. Im Gegenteil: Eine Verbreiterung der Ringschulter würde die Herstellung nicht vereinfachen, sondern eher aufwendiger gestalten. Ebensowenig würde sich die Klemmwirkung (und die daraus resultierende Haltefunktion) verbessern. Schließlich ließe sich die Stuhlsäule auch nicht leichter aus der Einstecköffnung des Fußgestelles lösen. Sinn könnte die von den Beklagten für naheliegend gehaltene Maßnahme nur machen, wenn der Fachmann das der DE-OS zugrunde liegende Funktionsprinzip der Keilwirkung aufgeben und statt dessen dazu übergehen würde, das Keilelement zu einem unmittelbar tragenden Bauteil umzufunktionieren, das sich auf der Stirnseite der Einstecköffnung abstützt. Zu einer solchen Abwandlung, die sich von dem beschriebenen Erfindungsgedanken vollständig entfernt, kann die DE-OS den Fachmann indessen nicht anleiten. Die anderslautende Behauptung der Beklagten beruht auf einer rückschauenden Betrachtung in Kenntnis der Lehre des Klagepatents und der angegriffenen Ausführungsform, die patentrechtlich unzulässig ist.

III.

1. Da die Beklagten vom Gegenstand des Klagepatents rechtswidrig Gebrauch gemacht haben, sind sie gemäß § 139 Abs. 1 PatG zur Unterlassung und, da die Beklagten schuldhaft gehandelt haben, gemäß § 139 Abs. 2 PatG zum Schadenersatz verpflichtet. Die Schadenshöhe ist derzeit noch ungewiß. Es besteht deshalb ein berechtigtes Interesse daran, daß die Schadenersatzhaftung der Beklagten zunächst dem Grunde nach festgestellt wird (§ 256 Abs. 1 ZPO).

Damit die Ansprüche beziffert werden können, haben die Beklagten im zuerkannten Umfang Rechnung über ihre Benutzungshandlungen zu legen (§§ 242, 259 BGB). Die Verurteilung zur Rechnungslegung ist dabei auf den Zeitraum bis zur letzten mündlichen Verhandlung zu beschränken. Für einen darüber hinausgehenden Urteilsausspruch, wie er von der Klägerin begehrt wird, fehlt es an den dafür erforderlichen prozessualen Voraussetzungen. Da es sich beim Schadenersatzanspruch und dem ihn vorbereitenden Rechnungslegungsanspruch nicht um einen Anspruch auf wiederkehrende Leistungen im Sinne von § 258 ZPO handelt (Meier-Beck, GRUR 1998, 276, 280), kann sich die Zulässigkeit einer Klage auf künftige Rechnungslegung allein aus § 259 ZPO ergeben. Die Vorschrift setzt einen in seinen Grundlagen bereits bestehenden Anspruch voraus. Künftige Ansprüche unterfallen deswegen nicht dem Anwendungsbereich des § 259 ZPO (Schumann in Stein/Jonas, Zivilprozeßordnung, 21. Aufl., § 259 Rn. 3; Musielak/Foerste, Kommentar zur Zivilprozeßordnung, 1999, § 259 Rn. 2). Um einen solchen künftigen Anspruch indessen handelt es sich bei dem auf die Zeit nach Schluß der mündlichen Verhandlung bezogenen Rechnungslegungsanspruch. Er hängt, genauso wie der ihm zugrunde liegende Schadenersatzanspruch, nicht nur hinsichtlich seiner Fälligkeit, sondern in seinem rechtlichen Bestand davon ab, ob der Beklagte nach Verhandlungsschluß weitere Benutzungshandlungen begeht. Das aber ist im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung gänzlich ungewiß.

2. Die Klägerin ist zur Geltendmachung der vorstehend genannten Ansprüche berechtigt. Ausweislich des von ihr vorgelegten Vertrages vom 11. November 1996 ist sie Inhaberin einer einfachen Lizenz an dem Klagepatent. Sie ist überdies vom Patentinhaber zur Prozeßführung im eigenen Namen ermächtigt. Mit gesonderter Erklärung vom 18. Dezember 1997 sind ihr außerdem die geltend gemachten Schadenersatzansprüche (und damit zumindest konkludent auch die der Schadensermittlung dienenden Rechnungslegungsansprüche) abgetreten worden.

IV.

1. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 ZPO. Eine Anwendung des § 97 Abs. 2 ZPO zu Lasten der Klägerin kommt nicht in Betracht. Zwar hätte die Klägerin ihre Aktivlegitimation bei ordnungsgemäßer Prozeßführung bereits im ersten Rechtszug (unter Vorlage des Lizenzvertrages vom 11. November 1996) dartun können. Das vorliegende Berufungsverfahren wäre dadurch indessen nicht vermieden worden. Das Landgericht hätte dem Klagebegehren vielmehr auch in diesem Fall den Erfolg wegen des von ihm - zu Unrecht - verneinten Verletzungstatbestandes versagt. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind insofern nicht durch den unzureichenden Sachvortrag der Klägerin zu ihrer Lizenznehmerstellung entstanden. Es entfällt deshalb auch der Grund, sie der Klägerin aufzuerlegen (vgl. BGH, MDR 1974, 36, 37; OLG Hamm, WRP 1979, 327, 328).

2. Die Anordnungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruhen auf §§ 708 Nr. 10, 711 Satz 1, 108 Abs. 1 ZPO. Der Vollstreckungsschutzantrag der Beklagten ist unbegründet. Es ist nicht dargelegt, daß die Vollstreckung des Urteils für die Beklagten mit unersetzlichen Nachteilen verbunden wäre.



Ende der Entscheidung

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