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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Beschluss verkündet am 31.07.2000
Aktenzeichen: 20 W 52/00
Rechtsgebiete: GeschmMG, ZPO


Vorschriften:

GeschmMG § 5
ZPO § 891 S. 3
ZPO § 97 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS

20 W 52/00 4 O 960/96 ZV II LG Düsseldorf

In der Zwangsvollstreckungssache

hat der 20. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Berneke sowie die Richter am Oberlandesgericht Dr. Schmidt und Schüttpelz am 31. Juli 2000

beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde der Gläubigerin gegen den Beschluß der 4. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 19. Mai 2000 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Gläubigerin.

Gründe:

Durch - zwischenzeitlich rechtskräftiges - Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 07. April 1998 sind die Schuldner u.a. verurteilt worden, es zu unterlassen, näher beschriebene Strahler gewerbsmäßig herzustellen, feilzuhalten oder in den Verkehr zu bringen.

Die Gläubigerin sieht in der Verteilung eines Anschreibens sowie eines Prospekts einen Verstoß gegen diese Verpflichtung und hat die Verhängung von Ordnungsmitteln beantragt. Ihre sofortige Beschwerde gegen den ablehnenden Beschluß des Landgerichts hat keinen Erfolg.

I.

1.

Zu Recht hat das Landgericht in der Abbildung bestimmter Strahler auf einem Briefumschlag eines Vertreters der Schuldnerin kein "Feilhalten" im Sinne des Tenors des Urteils vom 07. April 1998 gesehen. "Feilhalten" bedeutet das Anbieten zum Verkauf (Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, Rdnr. 207 UWG Einl.). Der Verkehr erwartet bei einem Aufdruck auf einem Umschlag ohne weitere Angaben nicht, daß die abgebildeten Waren vom Absender in dieser Aufmachung verkauft werden. Er sieht dies vielmehr als bloßen mehr oder minder stilisierten Hinweis auf die vertriebene Warengruppe an. Welche Waren tatsächlich verkauft werden, ergibt sich erst aus andern Unterlagen (z.B. Prospekten).

Im übrigen setzt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in Straf- und Ordnungswidrigkeitsverfahren ein "Feilhalten" der äußeren Tatseite nach voraus, "daß die in Rede stehenden Gegenstände unter solchen Umständen dem Publikum zugänglich gemacht sein müssen, daß diese ohne weiteres auf die Verkaufsabsicht des Täters schließen kann" (BGHSt 23, 286; s. auch Tröndle/Fischer, StGB, 49. Aufl., Rdnr. 6 zu 314: das äußerlich als solches erkennbare Bereitstellen zum Zwecke des Verkaufs an das Publikum, wobei das bloße Ankündigen nicht ausreicht). Es ist nicht ersichtlich, daß die Schuldner tatsächlich derart ausgestaltete Strahler vorrätig hielten.

2.

Dem Landgericht ist auch darin beizutreten, daß die im Katalog (Anlage ZV 6) neben den Fotos plazierten Skizzen als solche gleichfalls keinen Verstoß gegen den Titel darstellen. Es kann nicht festgestellt werden, daß die Schuldner durch die Skizzen derartige Strahler feilbieten. Wie das Landgericht zu Recht ausgeführt hat, sind die Skizzen jeweils Fotos zugeordnet; Foto und Skizze beziehen sich jeweils auf den gleichen Strahler. Aus den Fotos ist eindeutig zu erkennen, daß die Strahler im Mittelteil keine "Kühlrippen" aufweisen. Der Verkehr schließt daraus, daß die in den Skizzen enthaltenen Striche lediglich die Rundung andeuten sollen (allerdings ist der ebenfalls runde Strahlerkopf nicht ebenso gekennzeichnet) oder aber einen Fehler darstellt. Allenfalls stellt er - sollte er sich mit der Skizze unter diesem Gesichtspunkt befassen - insofern einen Widerspruch zwischen, Foto und Skizze fest.

3.

Auch die Darstellung der auf den Katalogfotos abgebildeten Strahler stellt keine Verletzung des Urteils des Landgerichts vom 07. April 1998 dar.

Wie auch die Gläubigerin nicht verkennt, weichen die dargestellten Strahler jedenfalls insofern von den in dem Unterlassungstenor beschriebenen Strahlern ab, als erstere nicht mit Axialrippen versehen sind (s. Merkmal b) des Tenors zu I.1.).

Im Ansatzpunkt zu Recht verweist sie zwar darauf, daß geringfügige, sachlich, unbedeutende Änderungen, die den sachlichen Kern der Verletzungsform unberührt lassen, auch aus vollstreckungsrechtlicher Sicht unerheblich sind (vgl. v. Gamm, GeschMG, 2. Aufl., Rdnr. 20 zu § 14a). Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall.

Die Begründungen der Urteile des Landgerichts vom 07. April 1998 und des Oberlandesgerichts vom 31. März 1999, die zur Auslegung des Tenors herangezogen werden können, geben nichts, dafür her, daß die Rippen des Mittelteils bei der Gesamtbetrachtung des ästhetischen Eindrucks des Klagemusters unerheblich waren.

Dem steht schon entgegen, daß der Mittelteil sowohl vom Landgericht als auch vom Oberlandesgericht als "Kühlrippenring" oder "Axialrippenabschnitt/Axialrippenring" bezeichnet worden ist (LG-Urteil S. 16, 17, 18, 20, 23, 24; OLG-Urteil S. 12, 13, 15, 24). Die Urteile befassen sich lediglich mit Strahlern mit einem "zahnradförmigen Mittelabschnitt" (LG-Urteil S. 22; OLG-Urteil S. 13). Sie würdigen daher bei den damaligen verletzenden Ausstattungen das Vorhandensein von - schwächer ausgefallenen - Axialrippen (LG-Urteil S. 24; OLG-Urteil S. 24).

Die erkennenden Gerichte hatten keinen Anlaß, die jetzige Version der Strahler (mit "glattem" Mittelteil) zu prüfen, und haben daher auch nicht mit Rechtskraftwirkung und Vollstreckungsfähigkeit entschieden.

Bei der von der Gläubigerin für richtig gehaltenen Auslegung handelt es sich damit nicht mehr um einen Nachvollzug des Urteilstenors unter Berücksichtigung der Urteilsgründe, sondern um eine erstmalige Prüfung, ob die von den Schuldnern angebotenen Strahler eine Nachahmung im Sinne des § 5 GeschmMG des Klagemusters darstellen. Dies ist nicht mehr Sache des Vollstreckungsverfahrens, vielmehr müßte die Gläubigerin gegebenenfalls erneut Klage erheben.

II.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 891 S. 3, 97 Abs. 1 ZPO.

Streitwert: 100.000,00 DM

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