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Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Beschluss verkündet am 17.08.2000
Aktenzeichen: 20 W 98/00
Rechtsgebiete: GeschmMG, GebrMG, MarkenG, ZPO, UWG


Vorschriften:

GeschmMG § 15 Abs. 5
GebrMG § 27 Abs. 5 c
PatentG § 143 Abs. 5
MarkenG § 140 Abs. 5
ZPO § 91 Abs. 1
ZPO § 97 Abs. 1
UWG § 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS

20 W 98/00 12 O 156/95 LG Düsseldorf

In dem Kostenfestsetzungsverfahren

hat der 20. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf am 17. August 2000 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Berneke und die Richter am Oberlandesgericht Schüttpelz und Winterscheidt

beschlossen:

Tenor:

I. Die sofortige Beschwerde der Gläubigerin gegen den Kostenfestsetzungsbeschluß des Landgerichts Düsseldorf vom 17. Mai 2000 wird zurückgewiesen.

II. Die Gläubigerin hat die Kosten der Beschwerde zu tragen.

III. Der Beschwerdewert beträgt 327,50 DM.

Gründe:

Die sofortige Beschwerde der Gläubigerin ist zulässig (§ 104 Abs. 3 ZPO), aber unbegründet.

Die Kosten der von der Schuldnerin für das Ordnungsmittelverfahren beauftragten Patentanwälte sind in der festgesetzten Höhe von 327,50 DM erstattungsfähig. Dabei kann dahinstehen, ob nach dem in § 15 Abs. 5 GeschmMG, § 27 Abs. 5 GebrMG, § 143 Abs. 5 PatentG und § 140 Abs. 5 MarkenG [§ 32 Abs. 5 WZG a. F.] enthaltenen Rechtsgedanken die Kosten eines Patentanwaltes ohne Notwendigkeitsprüfung im Einzelfall auch dann zu erstatten sind, wenn bei einem auf das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb gestützten Anspruch oder Titel die obsiegende Partei einen Patentanwalt hinzugezogen hat (vgl. insoweit ablehnend: OLG Düsseldorf, Bechluß vom 26.9.1985 - 2 W 94/85, NJW-RR 1986, 864 für den Modeneuheitenschutz nach § 1 UWG; vgl. auch KG Berlin, KGR 1999, 374; OLG Zweibrücken, OLG-Report 1999, 249). Denn vorliegend ergibt sich die Erstattungsfähigkeit der Kosten jedenfalls aus § 91 Abs. 1 ZPO. Nach dieser Bestimmung sind die Kosten zu erstatten, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig sind. Nach dem Urteil des Senats, aus dem die Gläubigerin das Ordnungsmittelverfahren betrieben hat, kam der Gläubigerin für ihre Möbelgestaltungen ergänzender wettbewerbsrechtlicher Leistungsschutz nach § 1 UWG zu, weil das Inverkehrbringen der Möbel der Schuldnerin als Nachahmen fremder Leistung unter dem Gesichtspunkt vermeidbarer Herkunftstäuschung wettbewerbswidrig war. In dem Ordnungsmittelfahren sah sich die Schuldnerin erneut dem Vorwurf ausgesetzt, einen Fernsehtisch angeboten zu haben, der der Gestaltung der Gläubigerin entsprach. Streitig war insbesondere, ob das Möbel der Schuldnerin einen genügenden gestalterischen Abstand einhielt. Hierfür war vor allem eine ästhetische Beurteilung abzugeben, die in das Arbeitsfeld eines Patentanwaltes fällt, der nicht nur mit technischen, sondern auch mit geschmacksmusterrechtlichen Fragestellungen befaßt ist (vgl. § 3 Abs. 3, § 4 Abs. 2 PatAnWO) und insoweit über eine besondere Sachkunde verfügt. Es ist nicht ersichtlich, daß die Verfahrensbevollmächtigten der Schuldnerin über gleichwertige Kenntnisse verfügten. Vor diesem Hintergrund war die Hinzuziehung eines Patentanwaltes zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung ausnahmsweise gerechtfertigt.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

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