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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil verkündet am 20.06.2000
Aktenzeichen: 21 U 162/99
Rechtsgebiete: ZPO, BGB, BauGB, HOAI


Vorschriften:

ZPO § 543 Abs. 1
ZPO § 97 Abs. 1
ZPO § 708 Nr. 10
ZPO § 713
ZPO § 546 Abs. 1 Satz 2
BGB § 635
BGB § 631 ff.
BGB § 634
BGB § 649
BGB § 291
BGB § 288 Abs. 1
BauGB § 35
HOAI § 15
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

21 U 162/99 1 O 931/98 LG Wuppertal

Verkündet am 20. Juni 2000

Stein, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

In dem Rechtsstreit

pp.

hat der 21. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 9. Mai 2000 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Professor Dr. V, die Richterin am Oberlandesgericht H und die Richterin am Landgericht L-L

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Beklagten gegen das am 05.08.1999 verkündete Urteil des Einzelrichters der 1. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal wird zurückgewie sen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist zulässig, aber nicht begründet.

Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von insgesamt 37.700 DM. Hinsichtlich der geleisteten Abschlagszahlungen auf das Architektenhonorar in Höhe eines Betrages von insgesamt 31.070 DM ergibt sich der Anspruch aus § 635 BGB. In Bezug auf die gezahlte Ablösesumme von 6.700 DM beruht der Anspruch auf dem Rechtsinstitut der c.i.c..

I.

1.

Entgegen dem Vortrag des Klägers ist zwischen den Parteien ein Architektenvertrag geschlossen worden, der nach den werkvertraglichen Regeln der §§ 631 ff. BGB zu beurteilen ist (vgl. hierzu Werner/Pastor, Der Bauprozeß, 9. Aufl., Rdnr. 1475). Aus den Tatsachen, daß der Kläger den vom Beklagten für ihn vorbereiteten Bauantrag vom 10.05.1994 unterschrieben hat und an die Stadt Remscheid zwecks Erteilung einer Baugenehmigung hat weiterreichen lassen sowie den unverzüglich erfolgten Leistungen auf die Zahlungsbegehren des Beklagten auf Abschläge für seine Architektenvergütungen, ist zu schließen, daß der Kläger den Beklagten jedenfalls mit der Erstellung eines genehmigungsfähigen Bauplanes beauftragt hat. Es ist lebensfremd anzunehmen, der Kläger als im Geschäftsleben stehender Kaufmann hätte Zahlungen ohne eine Auftragsvergabe geleistet. Für eine solche Auftragsvergabe spricht auch die im notariellen Grundstückskaufvertrag unter Ziffer 9 f enthaltene Rücktrittsklausel. Danach war ein Rücktritt vom Vertrag nur möglich, wenn eine Baugenehmigung bis zum 31.03.1995 ohne ein Verschulden des Klägers nicht erteilt war. Um dem gerecht zu werden, war die Mithilfe eines Architekten zur Erlangung der Baugenehmigung notwendig.

Gemäß dem geschlossenen Architektenvertrag war der Beklagte verpflichtet, eine Genehmigungsplanung zu erstellen, die nicht nur den anerkannten Regeln der Technik entsprechen muß, sondern auch den geltenden bauordnungsrechtlichen und bauplanungsrechtlichen Vorschriften. Ein Genehmigungsplan ist mangelhaft, wenn er nicht genehmigungsfähig ist. Ein Architekt schuldet eine erfolgreiche Planung. Wird die Baugenehmigung nicht erteilt, macht er sich grundsätzlich schadensersatzpflichtig (vgl. OLG Düsseldorf, BauR 1996, Seite 287, 288 m.w.N.).

Eine genehmigungsfähige Planung hat der Beklagte weder beim Kläger noch bei den anderen Bauherren dieses Bauprojekts erbracht. Bereits aus dem auf die Bauvoranfrage des Grundstückseigentümers folgenden Schreiben der Stadt R vom 08.10.1993 ist zu entnehmen, daß es für die Erteilung einer Baugenehmigung in diesem Gebiet der Erfüllung einiger zum Teil kostspieliger bauordnungsrechtlicher Auflagen bedurfte, bevor die Bauvoranfrage positiv beschieden werden konnte. Diese Auflagen wurden innerhalb des im Grundstückskaufvertrag in Ziffer 9 f ursprünglich vorgesehenen Zeitraums bis zum 31.03.1995 für die Erteilung der Baugenehmigung nicht erfüllt. Eineinhalb Jahre später kündigt die Stadt R in ihrem Anhörungsschreiben vom 23.02.1995 an den Kläger die Ablehnung der beantragten Baugenehmigung an. Die bauordnungsrechtlich schwer zu erfüllenden Voraussetzungen für ein Bauen im Außenbereich gemäß § 35 BauGB waren nicht erfüllt. Bis zum Rücktritt des Klägers vom Grundstückskaufvertrag im März 1997 war eine Baugenehmigung nicht erteilt. Auch die übrigen Bauherren haben. bis zu diesem Zeitpunkt keine Baugenehmigung erhalten. Diverse Gespräche mit der Stadt R in dieser Angelegenheit, an denen auch die Bauherren teilgenommen haben, so am 31.05. und 06.06.1995, haben zu keinem Erfolg geführt. Unter Berücksichtigung der Vorgaben im Grundstückskaufvertrag, nach dem - was dem Beklagten bekannt war - Fristen für die Inanspruchnahme der Rücktrittsmöglichkeit wegen Nichterteilung der Baugenehmigung einzuhalten waren, dem langen Zeitablauf bis zum Rücktritt vom Vertrag und der angekündigten Versagung der Baugenehmigung, steht fest, daß der Beklagte eine genehmigungsfähige Planung nicht erbracht hat.

Daran ändert auch der Umstand nichts, daß der später selbst als Bauträger tätige Zeuge H am 15.06.1999 eine Baugenehmigung erhalten hat. Der Zeuge hat sowohl den Architekten als auch die Planung geändert und die Auflagen erfüllt. Dabei handelte es sich zum Teil um die alten Auflagen, zum Teil um neue. Daraus ist zu ersehen, daß die ursprüngliche Planung und Bearbeitung durch den Beklagten nicht genehmigungsfähig war.

Die Haftung für die fehlerhafte Genehmigungsplanung entfällt im Ausnahmefall, der hier aber nicht vorliegt. Ein solcher ist anzunehmen, wenn der Auftrag nur auf den Versuch, die Baugenehmigung zu erhalten, gerichtet war. Dann ist geschuldeter Erfolg nämlich allein der Versuch, d.h. der Antrag auf Baugenehmigung. Dies setzt aber voraus, daß der Architekt den Bauherrn unter Ablehnung der eigenen Haftung ausreichend über etwaige Bedenken hinsichtlich der Genehmigung hingewiesen und ihn eingehend über die zu erwartenden Schwierigkeiten belehrt hat (vgl. OLG Düsseldorf, BauR 1996, Seite 287; Werner/Pastor Der Bauprozeß, 9. Aufl., Rndr. 1765; OLG Köln, BauR 1993, Seite 358, 359). Voraussetzung ist mithin, daß der Bauherr mit der bekannten Planung einverstanden war und diese in Auftrag gegeben hat, obwohl er wußte, daß ihre bauordnungsrechtliche Genehmigungsfähigkeit nicht gesichert ist.

Darüber hinaus muß der Architekt den Bauherrn aber nicht nur auf die Risiken des Bauantrages hinweisen, sondern auch auf die Möglichkeit der Beantragung des Vorbescheides. Denn der Architekt darf den Bauherrn nicht mit Kosten für eine Genehmigungsplanung belasten, wenn weniger aufwendige Architektenleistungen, z.B. eine Voranfrage unter Beifügung von Vorentwürfen genügt hätte (vgl. Hesse/Korbion/Mantscheff/Vygen, Kommentar zur HOAI, 4. Aufl., § 15 Rdnr. 32; Motzke/Wolff, Praxis der HOAI, 2. Aufl., § 15 Seite 188; Bindhardt/Jagenburg, Die Haftung des Architekten, 8. Aufl., 6 Rdnr. 72 f.; OLG Köln, BauR 1993, a.a.O.; OLG Düsseldorf, BauR 1996, a.a.O.). Der Architekt muß den Bauherrn deshalb eingehend über das Risiko aufklären, das dieser eingeht, wenn er sich mit der Einreichung eines Baugesuchs im Vorstadium, d.h. der Erstellung von Entwurf und Bauvorlagen (Entwurfs- und Genehmigungsplanung im Sinne von § 15 Phase 3 und 4 HOAI) vor Klärung der Zweifelsfragen einverstanden erklärt. Dies folgt schon daraus, daß der Architekt grundsätzlich nur die Leistungen erbringen darf, die nach dem jeweiligen Stand des Bauvorhabens erforderlich sind, d.h. er darf keine unnötigen Leistungen erbringen, bevor geklärt ist, ob das Bauvorhaben überhaupt durchgeführt werden kann. Deshalb muß der Architekt, bevor er die Entwurfs- und Genehmigungsplanung in Angriff nimmt, im Regelfall die Bebauungsmöglichkeiten durch Beantragung eines Vorbescheids (Bauvoranfrage) klären und darf nur diejenigen Leistungen erbringen, die notwendig sind, um die Bauaufsichtsbehörde zu einer entsprechenden Entscheidung zu veranlassen (vgl. Bindhardt/Jagenburg, a.a.O., § 6 Rdnr. 73 m.w.N.). Nur dann, wenn der Bauherr trotz Aufklärung über die Risiken der Genehmigungsfähigkeit und Hinweis auf die Möglichkeit der Bauvoranfrage ausdrücklich den Auftrag zur Entwurfs- und Genehmigungsplanung erteilt hat, behält der Architekt seinen diesbezüglichen Honoraranspruch, wobei die Darlegungs- und Beweislast insoweit dem Architekten obliegt. Verletzt der Architekt seine Verpflichtung zur umfassenden Aufklärung des Bauherrn, so muß er diesem den Schaden nach § 635 BGB ersetzen, da er in diesem Fall einen genehmigungsfähigen Bauplan schuldet (vgl. OLG Düsseldorf, BauR 1996, a.a.O.).

Der Beklagte hat nicht zu beweisen vermocht, daß er den Kläger vor Erbringung seiner Planungsleistungen über die zu erwartenden Schwierigkeiten bei Erlangung der Baugenehmigung in der erforderlichen Weise informiert hat, so daß bereits aus diesem Grund die Haftung des Beklagten nicht entfällt.

Darüber hinaus wäre der Beklagte auch verpflichtet gewesen, trotz etwaiger Kenntnis des Klägers von den Bedenken gegen die Bebaubarkeit des Grundstücks aus Ziffer 9 des Grundstückskaufvertrages zunächst die Entscheidung über die bereits für den Grundstückseigentümer laufende Bauvoranfrage abzuwarten. Dies hat der Beklagte unstreitig nicht getan. Daß er den Kläger zuvor auf diese Möglichkeit hingewiesen und dieser trotz ausdrücklichen Hinweises darauf gleichwohl ausdrücklich den Auftrag zur Entwurfs- und Genehmigungsplanung erteilt hat, hat der Beklagte nicht hinreichend vorgetragen.

Nach der durchgeführten Beweisaufnahme ist davon auszugehen, daß der Beklagte die aus dem Schreiben der Stadt R vom 08.10.1993 ersichtlichen Schwierigkeiten verharmlost hat, indem er nicht nur dem Kläger, sondern auch den übrigen Bauherren dieses Bauprojekts in R H die baldige Erteilung der Baugenehmigung in Aussicht gestellt hat.

So hat der Zeuge F glaubhaft bekundet, daß er aufgrund des gemeisamen Büros mit dem Kläger einige Gespräche zwischen den Parteien mitbekommen hat, nach denen für ihn die Bebaubarkeit des Grundstückes klar gewesen sei. Er habe die Äußerungen des Beklagten, daß eine Baugenehmigung bald kommen werde, mehrfach gehört. Zwar habe der Beklagte erwähnt, daß es Probleme seitens der Stadt R gebe. Er habe aber den Kläger im Glauben gelassen, daß dies keine Probleme für ihn geben werde. Der Zeuge ordnete die Gespräche innerhalb eines Zeitraumes von 1999 bis 1996 ein, verwies aber auf die lange dazwischenliegende Zeitdauer.

Nach dieser Aussage ist ersichtlich, daß eine Aufklärung über die sich aus dem Schreiben der Stadt R vom 08.10.1993 ergebende Problematik für die Erteilung der Baugenehmigung nicht stattgefunden hat. Stattdessen hat der Beklagte die Schwierigkeiten negiert und dem Kläger Sicherheit für die Erteilung der Genehmigung vermittelt.

Bestätigt wird die diesbezügliche Verhaltensweise des Beklagten von der Zeugin K . Auch die Zeugin K hat ausgesagt, daß der Beklagte immer erklärt habe, daß er die Probleme wegen der Baugenehmigung mit der Stadt R im Griff habe, die Erteilung der Baugenehmigung sei kein Problem. Er habe mehrfach auf Nachfragen erklärt, "die Baugenehmigung kommt nächste Woche" oder "sie kommt bald" oder "es ist überhaupt kein Problem". Erst bei der Besprechung mit der Stadt sei die Problematik plötzlich entstanden, daß das Grundstück im Außenbereich liege und deshalb erhebliche Auflagen zu erfüllen seien.

Aus dieser Aussage läßt sich eine Auseinandersetzung mit der Problematik ebenfalls nicht entnehmen, vielmehr wird deutlich, daß der Beklagte den Kläger und seine Lebensgefährtin über die Laae des Grundstückes und die damit verbundenen Folgen für die Genehmigung im Unklaren gelassen hat. Anders ist die Aussage der Zeugin K nicht erklärbar, die erst bei der Besprechung mit der Stadt im Juni 1995 von den Auflagen erfahren hat, die ihre Bebauung betrafen.

Auch die Aussagen der Zeugen V-S, S und H lassen Rückschlüsse darauf zu, daß der Beklagte statt Aufklärung über die schwierige Bebauung der erworbenen Grundstücke zu betreiben, allen Bauherren gegenüber - auch dem Kläger - die baldige problemlose Erteilung der Baugenehmigung in Aussicht gestellt hat. Die Zeugen haben sich alle übereinstimmend dahingehend geäußert. Im übrigen kann nicht angenommen werden, daß der Beklagte einem Bauherrn gegenüber die Bebaubarkeit der Grundstücke in Zweifel gezogen und den anderen das Gegenteil erzählt hat, da alle Bauherren untereinander in Kontakt standen und anzunehmen ist, daß sie sofort bei Erhalt einer solchen Nachricht tätig geworden wären.

Die Zeugin V-S hat glaubhaft ausgesagt, daß der Beklagte ihnen sogar schriftlich einen Einzugstermin für Sommer 1995 genannt habe. Wegen der Einschulung der Tochter sei eine solche schriftliche Bestätigung notwendig gewesen. Das Schreiben hat in der Beweisaufnahme vorgelegen. Als mit dem Bau nicht begonnen worden sei, hätten sie mehrfach nachgefragt. Der Beklagte habe ihnen immer wieder versichert, daß die Baugenehmigung in den nächsten 14 Tagen kommen werde. Sie hätten sich bei den Nachfragen mit dem Kläger abgewechselt. Dieser habe immer die gleiche Auskunft wie sie erhalten.

Auch bei einem Treffen aller Bauherren im Büro des Beklagten habe sich der Beklagte hinsichtlich der Bebaubarkeit der Grundstücke wie in allen Gesprächen geäußert.

Auch der Zeuge S hat ausgesagt, daß der Beklagte ihnen seit Erwerb des Grundstücks immer wieder versichert habe, die Baugenehmigung komme innerhalb der nächsten 14 Tage. Sie hätten sich kein Grundstück gekauft, wenn sie nicht davon ausgegangen wären, daß es mit der Baugenehmigung klappen würde. Er habe seinem Architekten vertraut, daß dieser alles Notwendige in die Wege leiten würde.

Der Zeuge H hat erklärt, daß alle Bauherren durch das Vorgespräch bei dem Notar darüber informiert gewesen seien, daß die Stadt R Auflagen als Vorbedingung für eine Bebaubarkeit mache. Er sei aber guter Zuversicht gewesen, daß diese innerhalb der Rücktrittsfrist des Grundstückskaufvertrages erfüllt werden würden. Der Beklagte habe sich immer so geäußert, als komme die Baugenehmigung in den nächsten 14 Tagen oder 3 Wochen. Ihm gegenüber habe sich der Beklagte bereits am 08.09. und 27.09.1993 in diesem Sinne geäußert. Dies könne er seinen Aufzeichnungen entnehmen. Bei Treffen mit den anderen Bauherren habe sich herausgestellt, daß die anderen ähnliche Informationen erhalten hätten.

Von einem Vorschlag des Beklagten, zunächst die Entscheidung über die laufende Bauvoranfrage des Eigentümers abzuwarten und erst nach einem positiven Bescheid zu einer Entwurfs- Und Genehmigungsplanung für jeden Eigentümer gesondert überzugehen, hat keiner der vernommenen Zeugen berichtet.

Die nunmehr vom Beklagten beantragte Vernehmung des Notars Dr. B als Zeugen dafür, daß er den Kläger ausreichend und eindringlich über die Schwierigkeiten hinsichtlich der Bebaubarkeit des Grundstückes aufgeklärt habe und dieser ihn ungeachtet des aufgezeigten Risikos mit dem Stellen des Bauantrages beauftragt habe, ist nicht erforderlich.

Aus dem unter Beweis gestellten Vortrag des Beklagten ergibt sich nicht, welcher Art seine Belehrungen waren, die dem Kläger das Risiko nahebringen sollten, das mit dem Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung in diesem Fall verbunden war. Der Hinweis, daß die Erteilung der Baugenehmigung von der Erfüllung der Auflagen im Schreiben vom 08.10.1993 abhinge, reicht allein nicht aus. Vielmehr mußte der Beklagte als Fachmann seinen Mandanten die Dimension der erteilten Auflagen der Stadt umfassend erläutern. Hierzu hätte der Beklagte nähere Angaben machen müssen. Dies gilt insbesondere deshalb, weil nach der Beweisaufnahme, die in erster Instanz durchgeführt wurde, davon auszugehen war, daß alle beteiligten Bauherren nach den Gesprächen mit dem Beklagten davon überzeugt waren, daß die Baugenehmigung trotz der erteilten Auflagen kein Problem darstelle. Ferner ist nach dem Vortrag des Beklagten nicht ersichtlich, wann und wieso der Beklagte für die Belehrung des Notars hinsichtlich der erteilten Auflagen gesorgt hat und sorgen durfte. Der Beklagte war an dem Grundstückskaufvertrag unmittelbar nichtbeteiligt. Die Verträge wurden zwischen dem Grundstückseigentümer Herrn S und den Bauherren geschlossen. Insofern hätte es einer näheren Erklärung bedurft, inwiefern der Beklagte befugt war, auf die Vertragsgestaltung und Belehrung der Erwerber gegenüber dem Notar Einfluß zu nehmen.

Gegen einen solchen Hinweis des Beklagten beim Notartermin am 8. Juni spricht auch die Tatsache, daß der Bauantrag bereits am 10. Mai 1994 gefertigt war.

Darüber hinaus hat der Beklagte in der Berufungsbegründung in keiner Weise erwähnt und unter Beweis gestellt, daß er den Kläger darauf hingewiesen hat, wegen der geringen Kosten und des kleineren Risikos, zunächst die Entscheidung über die bereits beantragte Bauvoranfrage abzuwarten und der Kläger trotz dieses Hinweises auf Einreichung des Bauantrages bestanden hat. Entgegen der Ansicht des Beklagten konnte die Genehmigungsfähigkeit des Bauvorhabens durch die bereits laufende Bauvoranfrage geklärt werden, da die Auflagen der Stadt R zunächst allein bauplanungsrechtliche Probleme zum Gegenstand hatten, die mit der Lage der Grundstücke im Außenbereich im Sinne von § 35 BauGB zusammenhingen und die Detailplanung nicht betrafen. Dies ergibt sich aus dem Anhörungsschreiben der Stadt R vom 23.02.1995. Dieser Punkt mußte - auch unter dem Gesichtspunkt, daß sich der Kläger gemäß Ziffer 9 f. des Kaufvertrages bemühen mußte, die Baugenehmigung bis zum 31.03.1995 zu erlangen - vorrangig geprüft werden.

Eine Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung gemäß § 634 BGB gegenüber dem Beklagten ist entbehrlich, da nach dem vertraglich vorgesehenen Rücktritt des Klägers vom Grundstückskaufvertrag eine Nachbesserung nicht mehr möglich ist. Im übrigen wäre dem Kläger nach dem langen - fast dreijährigen - ergebnislosen Bemühen um eine Baugenehmigung ein weiteres Festhalten am Vertrag nicht mehr zumutbar, eine zusätzliche Fristsetzung deshalb entbehrlich.

Als Mindestschaden gemäß § 635 BGB kann der Kläger verlangen so gestellt zu werden, wie wenn der Architekt korrekt geplant hätte. Wäre dann die mangelnde Genehmigungsfähigkeit bereits bei der Voranfrage geklärt worden, so erhält ein Architekt grundsätzlich nur die Leistungsphasen 1 und 2 des § 15 HOAI, nicht aber die Leistungsphasen 3 und 4 (Entwurfs- und Genehmigungsplanung) vergütet (vgl. OLG Düsseldorf BauR 1996, 287, 288 m.w.N.). Da im vorliegenden Fall die Voranfrage bereits vom Grundstückseigentümer beauftragt und gestellt war, deren Bescheidung der Kläger nur hätte abwarten müssen, kann der Architekt hier in diesem Falle auch nicht die Leistungsphasen 1 und 2 verlangen. Ohnehin hat er keinen Anspruch auf Vergütung für die weiteren in Rechnung gestellten Leistungsphasen 5 und 6 und die Tragwerksplanung, da diese bei einer korrekten Planung gar nicht mehr in Betracht gekommen wären, wenn sowohl ein Baugenehmigungsantrag als auch eine Bauvoranfrage negativ beschieden worden wären.

Nicht verlangen kann der Beklagte auch die Vergütung für die Finanzierungsplanung. Auch hier hätte er die Planung bei korrekter Ausführung des Auftrages erst ausführen dürfen, nachdem die Bedenken an der Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens durch eine Bauvoranfrage geklärt waren.

Der gemäß § 635 BGB zu ersetzende Schaden setzt sich demgemäß wie folgt zusammen:

Abschlag gemäß Rechnung vom 20.06.1994 11.000,-- DM Abschlag gemäß Rechnung vom 20.06.1994 4.370,-- DM Abschlag gemäß Rechnung vom 10.08.1994 5.700,-- DM Abschlag gemäß Rechnung vom 07.12.1994 10.000,-- DM 31.070,-- DM.

Eine Minderung des Anspruchs des Klägers ergibt sich auch nicht aus in Betracht kommenden Gegenansprüchen des Beklagten gemäß § 649 BGB, da der Beklagte den Grund für die Vertragskündigung zu vertreten hat. Der Beklagte hat den Kläger nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht auf die Risiken aufmerksam gemacht, die mit diesem Bauvorhaben verbunden waren, sondern im Gegenteil die erteilten Auflagen verharmlost. Diese sind dem Kläger erst später nach dem Anhörungsschreiben vom 23.02.1995 nach verschiedenen Gesprächen mit der Stadt klar geworden. Gleichzeitig hat der Beklagte voreilig alle Leistungsphasen verwirklicht, ohne die laufende Bauvoranfrage abzuwarten, die Klarheit verschafft hätte. Die für den Kläger insoweit erbrachten Leistungen sind für diesen nutzlos. Er kann sie nach vertragsgerechter Auflösung des Grundstückskaufvertrages nicht mehr verwenden.

Durch das vertragswidrige Verhalten des Beklagten hat dieser das Vertrauensverhältnis in bezug auf das Vertragsverhältnis so schwer erschüttert, daß dem Kläger die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses nicht mehr zugemutet werden konnte.

2.

Hinsichtlich des am 25.03.1999 in bar entrichteten Betrages von 6.700 DM hat der Kläger gegen den Beklagten einen Anspruch aus c.i.c. auf Rückzahlung der geleisteten Ablösesumme.

Der Beklagte hat dem Kläger das Grundstück vermittelt und dabei eine ihn treffende vorvertragliche Aufklärungspflicht über die Bebauungsmöglichkeiten des Grundstücks verletzt. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht fest, daß der Beklagte dem Kläger die Bedenken hinsichtlich der Genehmigungsfähigkeit der beabsichtigten Bebauung nicht nahegebracht, sondern stattdessen die Erteilung einer Baugenehmigung ohne Schwierigkeiten in Aussicht gestellt hat. Das Schreiben der Stadt R vom 08.10.1993 war dem Kläger auch nach den eigenen Angaben des Beklagten nicht bekannt, der ihm das Schreiben vielmehr erst im Mai 1999 überreicht haben will. Hätte der Beklagte dem Kläger die mit dem Bauvorhaben verbundenen Risiken dargestellt, hätte dieser von der Zahlung einer Ablösesumme Abstand genommen oder nähere Aufklärung verlangt. Es ist nicht ersichtlich, daß der Kläger einem Dritten eine Summe von 6.700 DM gezahlt hätte, um diesen vom Erwerb des Grundstückes abzuhalten, wenn ihm das Risiko der Bebaubarkeit bekannt gewesen wäre.

Durch die fehlende Aufklärung ist dem Kläger daher ein Schaden in Höhe der gezahlten Ablösung entstanden, den der Beklagte zu erstatten hat.

3.

Der Zinsanspruch des Klägers ergibt sich aus §§ 291, 288 Abs. 1 BGB.

II.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Gründe für eine Zulassung der Revision nach § 546 Abs. 1 Satz 2 ZPO liegen nicht vor.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren beträgt 37.770 DM.

Ende der Entscheidung

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