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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil verkündet am 16.01.2001
Aktenzeichen: 21 U 87/00
Rechtsgebiete: ZPO, BGB


Vorschriften:

ZPO § 543 Abs. 1
ZPO § 526 Abs. 1
ZPO § 97 Abs. 1
ZPO § 708 Nr. 10
ZPO § 713
ZPO § 546 Abs. 1
BGB § 1357 Abs. 1
BGB § 1357
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

21 U 87/00 17 O 417/97 LG Wuppertal

Verkündet am 16. Januar 2001

In dem Rechtsstreit

pp.

hat der 21. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 05. Dezember 2000 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Prof. Dr. V, die Richterin am Oberlandesgericht Fund den Richter am Oberlandesgericht L

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Beklagten gegen das am 15.05.2000 verkündete Urteil des Einzelrichters der 17. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung des Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht hat das Landgericht der Klage stattgegeben.

Der Kläger, dessen Aktivlegitimation zur Geltendmachung des Anspruchs im Berufungsrechtszug nicht mehr in Frage steht, kann den Beklagten auf Zahlung von Werklohn für die durchgeführten Elektroinstallationsarbeiten (§§ 631 ff. BGB) erfolgreich in Anspruch nehmen. Insbesondere ist der Beklagte passiv legitimiert.

Es kann dahingestellt bleiben, ob die Auftragserteilung für den Werkvertrag zur Beseitigung der Brandschäden durch den Beklagten oder dessen Ehefrau erfolgte. Denn es handelte sich hierbei um ein Geschäft zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs gemäß § 1357 Abs. 1 BGB. Nach dieser Vorschrift werden aus Geschäften, die ein Ehegatte zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs der Familie besorgt, beide Ehegatten berechtigt und verpflichtet. Das Handeln des einen Ehegatten im Namen des anderen genügt jedoch nicht, die eigene Verpflichtung des Handelnden auszuschließen (BGHZ 94, 1 (3); siehe auch Palandt-Brudermüller, BGB, 59. Auflage, § 1357 BGB Rn. 10 ff. mwN). Es kann deshalb auch offenbleiben, ob der Beklagte bei der Auftragserteilung tatsächlich erklärt hat, für seine Ehefrau als Hauseigentümerin zu handeln.

Aus den Umständen kann sich etwas anderes ergeben (§ 1357 Abs. 1 S. 2 BGB), hierfür ist vorliegend jedoch nichts ersichtlich. Zu den danach maßgeblichen Umständen gehören neben einem etwa zutage getretenen, abweichenden Willen des Ehepartners insbesondere die wirtschaftlichen Verhältnisse der Familie in ihrem Bezug zu der voraussichtlichen Höhe der Kosten, wobei diese entscheidend davon beeinflusst werden, ob eine Versicherung für die Kosten aufkommt (für die Krankenversicherung: BGH, NJW 1992, 909 (910)).

Im vorliegenden Fall liegt ein Solidargeschäft i.S. § 1357 BGB vor, da das vom Brandschaden betroffene Haus im Eigentum der Ehefrau des Beklagten steht, von beiden Ehegatten aber gemeinsam genutzt wird. Durch den Brandschaden Ende Februar 1997 waren die Heizung und die Elektrizität ausgefallen (vgl. die Aussage der Zeugin W, Bl. 124 unten). Durch die Reparaturen musste folglich die Bewohnbarkeit des Hauses aufrechterhalten werden. Die Beseitigung der zerstörten Elektroeinrichtungen und deren Erneuerung dienten damit der angemessenen Deckung des gemeinschaftlichen Lebensbedarfs. Unter Berücksichtigung des Lebenszuschnitts des Beklagten (Inhaber der Firma A, Herstellung von Alarmanlagen) und seiner Ehefrau (Eigentümerin von Grundbesitz) zählt eine Ausgabe in der hier vorliegenden Größenordnung, die der Gebäudeerhaltung diente, nicht zu den aus dem Anwendungsbereich des § 1357 BGB ausgeklammerten Geschäften, die ohne weiteres zurückgestellt werden müssen. Aufgrund der oben dargestellten Dringlichkeit wäre dies auch kaum möglich gewesen. Im übrigen ist zu bedenken, dass der eingetretene Brandschaden versichert war und deshalb finanzielle Verluste für den Beklagten bzw. seine Ehefrau durch die Reparaturarbeiten nicht zu erwarten waren. Zudem besteht im allgemeinen kein Anlass, an der Angemessenheit eines Solidargeschäfts zu zweifeln, wenn es erkennbar auf einer im Einzelfall erfolgten Abstimmung beider Ehegatten beruht (BGHZ 94, 1 (9)). Diese Voraussetzung ist nach dem Vorbringen des Beklagten ebenfalls erfüllt.

Der Beklagte war für die Erteilung der Zusatzaufträge ebenfalls passiv legitimiert. Auch insoweit können die Grundsätze des § 1357 Abs. 1 BGB Anwendung finden, denn auch diese Arbeiten dienten der angemessenen Deckung des Lebensbedarfs. Sie dienten der Verbesserung des von dem Beklagten und seiner Ehefrau bewohnten Hauses, nach Ermittlungen des Sachverständigen S betrug ihr Wert lediglich 4.524,95 DM brutto (Bl. 109). Zudem waren beide Eheleute mit der Durchführung der Arbeiten einverstanden.

Aufgrund des Ergebnisses der erstinstanzlichen Beweisaufnahme, die gemäß § 526 Abs. 1 ZPO auch Gegenstand des Berufungsverfahrens ist, steht im übrigen fest, dass diese Zusatzaufträge vom Beklagten selbst erteilt wurden. Der Zeuge S hat bekundet, die Auftragserteilung sei sukzessive durch den Beklagten erfolgt, mit diesem seien auch die technischen Einzelheiten besprochen worden. Aus der Aussage der Zeugin W geht hervor, dass sie mit dem Kläger lediglich über den Auftrag zur Beseitigung der Brandschäden gesprochen haben will, hinsichtlich der weiteren Arbeiten hat sie angegeben: "Wir haben dann gesagt, vielleicht könnte man das noch mitmachen, aber es waren nur Kleinigkeiten. Von daher sind gewisse Arbeiten über den Brandschaden hinaus erbracht worden.". Diese Angaben stehen der Aussage des Zeugen S nicht entgegen, weshalb davon ausgegangen werden muss, dass im Rahmen der Abstimmung der technischen Einzelheiten eine Auftragserteilung durch den Beklagten erfolgt ist.

Auch hinsichtlich der Höhe der Vergütung ist das landgerichtliche Urteil richtig.

Im Berufungsrechtszug sind lediglich noch Lohnkosten von 1.551,06 DM brutto (= 20,75 Arbeitsstunden) und Materialkosten von 546,28 DM brutto, insgesamt also 2.097,34 DM im Streit, welche der Sachverständige S in seinem erstinstanzlich eingeholten Gutachten als nicht notwendig bzw. überhöht erachtet hat. Zu beachten ist insoweit, dass der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag als Stundenlohnvertrag ein Aufwandsvertrag ist. Hier wird nach den tatsächlichen Stunden abgerechnet, sofern diese nachgewiesen werden können, was vorliegend der Fall ist.

Hinsichtlich der Lohnkosten hat der Sachverständige nicht den berechneten Stundensatz von 65,-- DM beanstandet, sondern lediglich die Anzahl der aufgewendeten Arbeitsstunden durch den Kläger und dessen Mitarbeiter. Insoweit konnte der Sachverständige jedoch den Zeitaufwand lediglich aufgrund seiner Erfahrungswerte schätzen. Eine solche Schätzung beinhaltet naturgemäß Ungenauigkeiten. Im übrigen war dem Sachverständigen der Zustand der durch den Brand beschädigten Elektroinstallationen im einzelnen nicht bekannt, was die Möglichkeit zusätzlicher Erschwernisse und eines damit einhergehenden zusätzlichen Aufwandes in sich birgt. Es ist deshalb dem Landgericht zu folgen, welches aufgrund der Würdigung des Ergebnisses der erstinstanzlichen Beweisaufnahme durch Vernehmung der Zeugen S und L zutreffend die gesamten Arbeitsstunden zuerkannt hat. Insoweit kann auch auf die zutreffenden Ausführungen des landgerichtlichen Urteils gemäß § 543 Abs. 1 ZPO Bezug genommen werden.

Gleiches gilt für die Materialkosten, welche nach den Feststellungen des Sachverständigen S die ortsüblichen Preise um 546,28 DM überschreiten sollen. Die Abweichung liegt unter 6 % im Verhältnis zum Gesamtbetrag der Materialpreise und bewegt sich deshalb und wegen der Eilbedrüftigkeit der Arbeiten noch im Rahmen des dem Kläger zuzugestehenden kalkulatorischen Rahmens der Ortsüblichkeit. Auch insoweit kann auf die Ausführungen des angefochtenen Urteils verwiesen werden. Dem Beklagten als Auftraggeber könnte allenfalls ein Gegenanspruch wegen unwirtschaftlicher und schuldhaft zu langsamer Arbeit zustehen. Die Darlegungs- und Beweislast hierfür liegt bei ihm (vgl. BGH BauR 2000, 1196). Hierzu hat er jedoch nichts vorgetragen.

Hinsichtlich der ursprünglich geltend gemachten und im Laufe des Rechtsstreits gezahlten 15.000,-- DM ist vom Landgericht zu Recht die Erledigung des Rechtsstreits festgestellt worden. Bis zur Zahlung des Betrages war die Klage auch in dieser Höhe zulässig und begründet.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gemäß §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Der Streitwert im Berufungsrechtszug beträgt 22.327,70 DM.

Anlass, die Revision gemäß § 546 Abs. 1 ZPO zuzulassen, besteht nicht.

Ende der Entscheidung

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