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Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil verkündet am 18.01.2002
Aktenzeichen: 22 U 110/01
Rechtsgebiete: HOAI, NachbG NW, ZPO


Vorschriften:

HOAI § 15
HOAI § 16
HOAI § 20
NachbG NW § 24
ZPO § 97
ZPO § 546 Abs. 1
ZPO § 708 Nr. 10
ZPO § 713
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

22 U 110/01

Verkündet am 18.1.2002

In dem Rechtsstreit

pp.

hat der 22. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 21. Dezember 2001 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht R die Richterin am Oberlandesgericht M und den Richter am Amtsgericht F

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Krefeld vom 26. April 2001 wird zurückgewiesen.

Die Beklagten tragen die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg. Einwendungen gegen die Rechnung des Klägers über Architektenhonorar für Planung und Bauüberwachung des Neubaus F Straße in T sind nicht begründet.

Die Beklagten wenden sich in der Berufungsinstanz nur noch gegen die Berechnung der doppelten Planung zunächst eines 8-Familien-Hauses und Änderung in ein 7-Familien-Haus. Einwände gegen die Prüfbarkeit der Schlussrechnung und die Fälligkeit des Honorars für die Leistungsphasen 1-8 oder die Grundlagen des Honorars und dessen Berechnung erheben sie nicht mehr. Gründe für Bedenken dagegen sind auch nicht ersichtlich.

Die Honorarforderung des Klägers ist auch insoweit begründet, als er das Honorar für die Leistungsphasen 1 bis 4 für die erste Planung des 8-Familienhauses mit zwölf Tiefgaragenstellplätzen in voller Höhe und noch einmal das Honorar für die zweite Planung des 7-Familienhauses mit sechs Tiefgaragenstellplätzen für die Leistungsphasen 1 und 4 in voller Höhe und die Leistungsphasen 2 und 3 zu 50 Prozent geltend macht.

Der Anspruch ergibt sich aus §§ 15, 16, 20 HOAI. Dem Architekten, der auf Veranlassung des Auftraggebers Architektenleistung mehrfach zu erbringen hat, steht grundsätzlich auch für die neue Leistung das Honorar zu und zwar für alle auf Veranlassung des Bauherrn wiederholten Leistungsphasen (vgl. Locher/Koeble/Frik, HOAI, 7. Aufl., § 20 Rdn. 2; Motzke BauR 1994, 570, 581). Lediglich für die Leistungsphasen 2 und 3 (Vorplanung und Entwurfsplanung) vermindert sich gemäß § 20 HOAI das Honorar für die weniger umfassende Planung auf 50 Prozent. Diesen Vorgaben entsprechend hat der Kläger sein Honorar berechnet und in der Teilschlussrechung für die Leistungsphasen 1-8 und die wiederholt erbrachten Leistungsphasen 1-4 berechnet.

Die Voraussetzungen für die doppelte Berechnung, eine neue Planung nach grundsätzlich verschiedenen Anforderungen und Veranlassung durch den Auftraggeber, liegen vor.

Bei Planungen für dasselbe Gebäude liegt eine neue Planung nach grundsätzlich verschiedenen Anforderungen vor, wenn sich das Raum- oder Funktionsprogramm wesentlich ändert, etwa bei wesentlicher Erweiterung oder Verringerung des Raumprogramms (vgl. Locher/Koeble/Frik, a.a.O., Rdn. 6, § 15 Rdn. 49). Ein Anhaltspunkt dafür, dass eine Änderung eine solche neue Planung nach grundsätzlich verschiedenen Anforderungen darstellt, ergibt sich, wenn der Architekt aus sachlichen Gründen und nicht nur der Zweckmäßigkeit oder der Klarstellung halber gehalten ist, die Pläne zum zweiten Mal neu zu fertigen (vgl. Korbion in Hesse/Korbion/Mantscheff/Vygen, HOAI, 5. Aufl., § 20 Rdn. 13). Das ist hier der Fall. Unstreitig änderten sich der Grundriss und das Bauvolumen des Kellergeschosses und des Erdgeschosses des zu planenden Mehrfamilienhauses ganz erheblich. Das Kellergeschoss wurde um drei Meter schmaler und insgesamt anders aufgeteilt, im Erdgeschoss wurde die Rampe zum Kellergeschoss von der Grundstücksgrenze weg verlegt, die Wohnraumfläche und damit das Bauvolumen verringert und statt zwei Wohnungen nur noch eine Wohnung geplant. Zwar änderten sich die Grundrisse des 1. und 2. Obergeschosses und des Dachgeschosses nicht, jedoch verlangten die gravierenden Änderungen im Kellergeschoss und im Erdgeschoss neue Schnittzeichnungen und neue Zeichnungen der Ansichten, auch wurde die Gestaltung der Gartenansicht über die Änderung des Erdgeschosses hinaus verändert.

Nach dem Vortrag der Parteien ist auch davon auszugehen, dass diese Änderungen auf Veranlassung der Beklagten erfolgt sind. Der Kläger hat der ihm obliegenden Darlegungs- und Beweislast für die Voraussetzungen seines Honoraranspruchs (vgl. Motzke/Wolff, Praxis der HOAI, 2. Aufl., S. 257) genügt und dargetan, dass es sich nicht um die Nachbesserung einer bis dahin nicht sorgfältig genug erarbeiteten Planung handelt, was einen zusätzlichen Honoraranspruch ausschließen würde (Korbion, a.a.O., § 20 Rdn. 9).

Der Kläger hat ausgeführt, dass die Neuplanung auf einer Entscheidung der Beklagten beruhte, die eine andere Gestaltung des Erdgeschosses gewünscht hätten. Die Umgestaltung des Kellergeschosses sei möglich geworden, weil Anfang 1998 die Gemeinde T die Vorschriften über Stellplätze geändert habe, so dass nur noch pro Wohneinheit ein Stellplatz habe geschaffen werden müssen, während nach den früheren Vorschriften 1,5 erforderlich gewesen seien (Bl. 132/133 GA). Die Änderung der Stellplatzvorschriften haben die Beklagten nicht bestritten.

Ein Architektenverschulden hinsichtlich der früheren Planung liegt nicht vor. Deren Ausführung war nicht unmöglich und es ist auch nicht ersichtlich, dass der Kläger gegen Belehrungspflichten über eine erforderliche Abstimmung mit Nachbarn verstoßen hätte.

Gemäß § 24 NachbG NW wären die Eigentümer des Nachbargrundstücks verpflichtet gewesen, dessen Nutzung für die Bauarbeiten zu dulden. Als erforderlich vorstellbar ist allein eine Nutzung des Nachbargrundstücks zur Herstellung des Arbeitsraumes für die Ausschachtung im hinteren Grundstücksbereich zum Zwecke der Errichtung der Tiefgarage. Darauf erstreckt sich die Duldungspflicht gemäß § 24 NachbG (vgl. Schäfer, Nachbarrechtsgesetz für Nordrhein-Westfalen, 12. Aufl., § 24 Rdn. 3). Außerdem hat der Kläger außer dieser Möglichkeit auch mit dem sog. Berliner Verbau eine weitere Möglichkeit aufgezeigt, das Gebäude auch ohne Nutzung des Nachbargrundstücks zu errichten. Dass etwa zur Errichtung des oberirdischen Teils des Gebäudes das Nachbargrundstück hätte betreten werden müssen, wovon wohl das Landgericht ausgegangen ist, ist bei der Lage des Grundstücks, das mit der gesamten Front an die F straße grenzt, nicht nachvollziehbar und von den Beklagten auch nicht konkret vorgetragen. Im übrigen würde auch insoweit § 24 NachbG NW eingreifen.

Selbst wenn die geänderte Planung das Ergebnis gemeinsamer Überlegungen gewesen sein sollte, wie die Beklagten im Schriftsatz vom 13.12.2001 vortragen, beruhte sie doch auf einer Entscheidung der Beklagten und war damit von ihnen veranlasst, da die ursprüngliche Planung ordnungsgemäß und durchführbar, die Umplanung deshalb nicht erforderlich war.

Der Honoraranspruch für die Leistungsphase 4 (Genehmigungsplanung) der ursprünglichen Planung ist auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil der Kläger die Kostenschätzung nicht rechtzeitig mit der Entwurfsplanung (Leistungsphase 3) vorgenommen hätte. Der Kläger legt zwar nur eine Kostenschätzung vom 16.10.1997 vor, als die Baugenehmigung schon beantragt war. Da aber nach dem unstreitig gewordenen Vortrag des Klägers zur Zeit der ursprünglichen Planung eine andere Lösung als mit zwölf bzw. bei sieben Wohnungen elf Tiefgaragenstellplätzen aus öffentlich-rechtlichen Gründen nicht möglich war und die Beklagten auch nicht geltend gemacht haben, dass sie wegen der Frage der Grenzbebauung von dem Bauvorhaben ganz Abstand genommen hätten, ist auch ein durch Verschulden des Klägers verursachter Schaden in Höhe der Kosten für die Genehmigungsplanung der ursprünglichen Variante nicht dargetan.

Der Honorarforderung für die zweite Planung steht schließlich nicht entgegen, dass nicht eine neue Baugenehmigung erwirkt wurde, sondern die neue Planung aufgrund eines Nachtrages verwirklicht werden konnte; denn für die Gebühren des Architekten ist der Umfang der erforderlichen Planungsarbeiten maßgebend, nicht das Verwaltungsverfahren.

Da die Planung ordnungsgemäß war, kommt ein Anspruch auf Erstattung von Mehrkosten, die die Beklagten nicht konkret dargetan haben, schon dem Grunde nach nicht in Betracht. Auch sind angesichts der Verringerung der Baukosten Mehrkosten nicht ersichtlich.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. Für die Zulassung der Revision besteht kein gesetzlich begründeter Anlass, § 546 Abs. 1 ZPO.

Streitwert für die Berufungsinstanz und Beschwer der Beklagten: 25.760,19 €.

Ende der Entscheidung

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