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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil verkündet am 17.09.1999
Aktenzeichen: 22 U 14/99
Rechtsgebiete: BGB, WpHG


Vorschriften:

BGB § 823
BGB § 826
WpHG § 34 a
Leitsätze:

1.

Wer innerhalb der Organisation einer als Vermittler spekulativer Geldanlagen tätigen Gesellschaft maßgeblichen praktischen Einfluß auf die telefonische Kundenwerbung hat, indem er die Telefonverkäufer schult und Täuschungen der Kunden durch diese fördert, haftet unabhängig davon, ob er faktischer Geschäftsführer der Gesellschaft ist, aus § 826 BGB.

2.

Ein Rechtsanwalt, der als Treuhänder einer Kapitalanlagenvermittlungsgesellschaft Kundengelder entgegennimmt und auftragsgemäß an einen Broker weiterleitet, kann von den Kunden nicht gemäß § 823 BGB, § 34a WpHG auf Schadenersatz in Anspruch genommen werden.


OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

22 U 14/99 1 O 294/98 LG Düsseldorf

Verkündet am 17.09.1999

K, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

In dem Rechtsstreit

hat der 22. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 27. August 1999 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Wes, die Richterin am Oberlandesgericht M-P und den Richter am Landgericht G

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufungen der Beklagten zu 2) und 7) gegen das Teilurteil und Teilversäumnisurteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 14. Dezember 1998 werden zurückgewiesen.

Auf die Berufung des Klägers wird das Teilurteil und Teilversäumnisurteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 14. Dezember 1998 teilweise abgeändert, der Beklagte zu 4) wird als Gesamtschuldner neben dem Beklagten zu 2) verurteilt, an den Kläger 35.000,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 30.12.1997 zu zahlen.

Im übrigen wird die Berufung des Klägers zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen

der Kläger die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 3) und 40,5 % der Gerichtskosten der Berufungsinstanz und seiner in der Berufungsinstanz entstandenen außergerichtlichen Kosten,

der Beklagte zu 2) seine eigenen außergerichtlichen Kosten und 40,5 % der in der Berufungsinstanz entstandenen Gerichtskosten und außergerichtlichen Kosten des Klägers, der Beklagte zu 4) seine eigenen außergerichtlichen Kosten und 4 % der in der Berufungsinstanz entstandenen Gerichtskosten und außergerichtlichen Kosten des Klägers,

der Beklagte zu 7) seine eigenen außergerichtlichen Kosten und 15 % der in der Berufungsinstanz entstandenen Gerichtskosten und außergerichtlichen Kosten des Klägers.

Die weiteren Entscheidungen, soweit nicht durch das angefochtene Urteil rechtskräftig entschieden ist, bleiben dem Schlußurteil vorbehalten.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung des Beklagten zu 3) gegen ihn durch Sicherheitsleistung von 18.500,00 DM abwenden, wenn nicht der Beklagte zu 3) vor der Vollstreckung in gleicher Höher Sicherheit leistet.

Der Beklagte zu 2) kann die Vollstreckung des Klägers gegen ihn durch Sicherheitsleistung von 356.000,00 DM abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung in gleicher Höher Sicherheit leistet.

Der Beklagte zu 4) kann die Vollstreckung des Klägers gegen ihn durch Sicherheitsleistung von 38.500,00 DM abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung in gleicher Höher Sicherheit leistet.

Der Beklagte zu 7) kann die Vollstreckung des Klägers gegen ihn durch Sicherheitsleistung von 130.000,00 DM abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung in gleicher Höher Sicherheit leistet.

Tatbestand:

Der Kläger verlangt aus eigenem und abgetretenem Recht Schadensersatz für Verluste aus Anlagegeschäften, mit deren Vermittlung er und seine Ehefrau die Beklagte zu 1) beauftragt hatten.

Die Beklagte zu 1) ist eine nach dem Recht der British Virgin Islands gegründete Kapitalgesellschaft. Ihr Geschäftszweck ist die Vermittlung von spekulativen Geldanlagen. Von Geschäftsräumen auf der Grabenstraße in Düsseldorf aus warben mehrere Dutzend Telefonverkäufer Anleger an. Ob sie als Angestellte der Beklagten zu 1) oder als selbständige Agenten handelten, ist zwischen den Parteien streitig. Die Beklagten zu 2) und 4) bis 7) waren für die Beklagte zu 1) tätig. Der Beklagte zu 3) vereinnahmte als Treuhänder auf einem für die Beklagte zu 1) geführten Treuhandkonto von den Anlegern eingezahlten Geldbeträge. Am Berufungsverfahren beteiligt sind die Beklagten zu 2), 3), 4) und 7).

Der Kläger ist Landwirt und Besitzer eines kleinen Sägewerks. Bevor er bei der Beklagten zu 1) Anlagegeschäfte tätigte, hatte er bereits bei einer anderen Firma, W, Geld für Warentermingeschäfte angelegt und aufgrund von betrügerischen Handlungen der W erhebliche Verluste erlitten.

Anfang September 1997 wurde der Kläger vom Beklagten zu 4) angerufen. Dieser war als sogenannter Opener im Auftrag der Beklagten zu 1) dafür eingesetzt, Neukunden telefonisch anzuwerben. Er empfahl als Anlagen Terminkontrakte auf den DAX-Index. Er gab an, die Beklagte zu 1) mache keine Overnight-Geschäfte, deshalb könne sie nicht von negativen Ergebnissen an den asiatischen Börsen überrascht werden. Sie sei ständig online mit der Börse verbunden und könne innerhalb von Sekunden wieder aussteigen, wenn der Markt sich anders entwickle als erwartet. Der Kläger war an dem DAX-Geschäft nicht interessiert, weil es ihm zu risikoreich erschien. Ebenso lehnte er ein kurze Zeit später vom Beklagten zu 4) angebotenes Geschäft mit Optionen auf P & G-Aktien ab. In der Folgezeit bestand weiterhin telefonischer Kontakt, dessen Inhalt streitig ist. Mitte Dezember 1997 erklärte sich der Kläger zum Erwerb von zwei Kontrakten auf DAX-Futures bereit, nachdem der Beklagte zu 4) ihm am 17.12.1997 ein Telefax übersandt hatte, in dem er über DAX-Indexhandel im September 1997 mit einem Bruttogewinn von 15.200 DM und ein Geschäft im Oktober mit einem Bruttogewinn von 30.650 DM sowie ein Geschäft im November 1997 mit einem Bruttogewinn von 18.900 DM berichtete. Der Hintergrund dieser Nachricht ist streitig. Noch am selben Tag erteilte der Kläger den Auftrag für zwei Kontrakte DAX-Future zu je 17.500 DM und zahlte per Scheck 35.000 DM an die Beklagte zu 1).

Der Kontakt zum Kläger wurde dann vom Beklagten zu 5), der am Berufungsverfahren nicht beteiligt ist, weitergeführt. Dieser erklärte dem Kläger Anfang Januar, er habe am 7. und 8.1.1998 schon erhebliche Gewinne gemacht. Er forderte der Kläger zu weiterer Einzahlung auf und bot an, daß er bei 300.000 DM nur 9,9 % statt 24,9 % Disagio zahlen müsse. Als der Kläger eine weitere Einzahlung ablehnte, teilte der Beklagte zu 5) ihm mit, daß versehentlich schon mit diesen 300.000 DM gehandelt und ein Gewinn von 62.000 DM gemacht worden sei, die der Kläger aber nur erhalten könne, wenn er die 300.000 DM einzahle. Daraufhin nahm der Kläger einen Kredit in entsprechender Höhe auf und schickte am 23.1.1998 einen Verrechnungsscheck an die Beklagte zu 1).

Beide Schecks wurden vom Beklagten zu 3) eingelöst und einem Treuhandkonto bei der Dresdner Bank gutgebracht.

Als der Kläger Anfang Februar die Auszahlung von 300.000 DM verlangte, wurde er von einem Herrn mit dem Hinweis auf die Börsenaufsicht, vor der verborgen werden müsse, daß der Kläger die Einzahlung erst nachträglich vorgenommen habe, hingehalten.

Dann nahm im Februar 1998 der Beklagte zu 6), der ebenfalls am Berufungsverfahren nicht beteiligt ist, zu ihm Kontakt auf und veranlaßte ihn zu einer Spekulation auf den Hongkong-Dollar, der angeblich vom US-Dollar abgekoppelt werden solle, wobei große Gewinne zu machen seien. Das Risiko gehe gegen Null, da der Wert gleich bleibe, wenn der Hongkong-Dollar wider Erwarten nicht abgekoppelt werden solle. Der Kläger ließ sich überreden und überwies am 18.2.1998 weitere 107.000 DM auf das Treuhandkonto des Beklagten zu 3) bei der Dresdner Bank.

Nachdem angeblich die Abkoppelung verschoben worden war, meldete sich am 10.3.1998 der Beklagte zu 7) bei dem Kläger und erklärte ihm, mit der Verschiebung habe der Kläger zuwenig Zeitfaktor in seinem Konto, er müsse weitere 118.500 DM einzahlen, andernfalls drohe ein Verlust von 60 bis 70 %. Auf den Einwand des Klägers, daß man sich doch noch in Wartestellung befinde, erwiderte er, das Geld des Klägers sei bereits plaziert, die einzige Möglichkeit sei, den Einsatz zu erhöhen. Der Kläger überwies nach mehreren Telefonaten mit dem Beklagten zu 7) auch diesen Betrag auf das vom Beklagten zu 3) gehaltene Treuhandkonto.

Nach weiteren Versuchen des Beklagten zu 7), ihn zu einer zusätzlichen Einzahlung zu veranlassen, und nach weiteren angeblichen Verschiebungen der Abkoppelung des Hongkong-Dollar verlangte der Kläger am 30.3.1998 die Rückzahlung seines gesamten Guthabens, welches ihm vom Beklagten zu 2) mit 623.000 DM angegeben worden war. Wieder meldete sich Herr K und erklärte dem Kläger, bei einer Schließung müßten Verluste realisiert werden. Die Rückzahlung, die der Kläger am 2.4. noch einmal verlangte, erfolgte nicht. Am 3.4. forderte der Beklagte zu 7) den Kläger erneut zu einer Einzahlung auf, die der Kläger jedoch ablehnte. Nach weiteren Verlangen des Klägers und einem Gespräch mit dem Beklagten zu 2), bei dem dieser zusicherte, sich um die Klärung von auf einem Kontoauszug ausgewiesenen Geschäften mit dem S&P500Index zu kümmern, erhielt der Kläger schließlich am 13.5.1998 sein angebliches Restguthaben von 237.256,51 DM über ein Konto des Beklagten zu 3) ausgezahlt.

Der Kläger hat in erster Instanz vorgetragen: Der Beklagte zu 2) sei der Kopf der Beklagten zu 1). Diese sei in seinem Auftrag als Nachfolgefirma der D T C L gegründet worden, nachdem - was unstreitig ist - Anlegerwarndienste vor der gewarnt hatten und ein Ermittlungsverfahren eingeleitet worden war. Unstreitig war der Beklagte zu 2) Direktor der. Der Kläger hat weiter behauptet, die Beklagte zu 2) habe den Geschäftsbetrieb der Beklagten zu 1) organisiert und die mit den Anlegern geführte Korrespondenz sowie die Telefongespräche überwacht und sei gegenüber Polizei und Staatsanwaltschaft und anderen Personen für diese aufgetreten.

Der erste Anruf durch den Beklagte zu 4) sei unaufgefordert erfolgt. Dieser habe die Beklagte zu 1) als erfahrene Brokerfirma angepriesen. Mitte Dezember habe er wahrheitswidrig erklärt, die Beklagte zu 1) habe bei dem Kurseinbruch im Oktober 1997 große Gewinne gemacht. Er werde einen Einsatz des Klägers bis Februar 1998 verdoppeln. Daraufhin habe er sich zu der ersten Einlage bereit gefunden. Den Prospekt der Beklagten zu 1) habe er erst einige Tage nach der ersten Einzahlung erhalten. Dazu habe ihm der Beklagte zu 4) erklärt, die Unterlagen müßten so aussehen, um den gesetzlichen Bestimmungen zu genügen. Börsenplazierungen seien bei dieser ebenso wie bei den folgenden Einlagen nicht erfolgt. Der Beklagte zu 2) habe das Geld für seinen aufwendigen Lebensstil und für seine Lebensgefährtin verwandt.

Er hat die Meinung vertreten, der Beklagte zu 3) hafte, weil er nicht nur für die Beklagte zu 1) sondern auch für eine Anlagefirma R & S Gelder entgegengenommen und diese vermischt habe, was nach dem Wertpapierhandelsgesetz unzulässig sei.

Der Beklagte zu 7) habe ihn als Telefonverkäufer trotz Kenntnis von den Machenschaften der Beklagten zu 1) zu weiteren Einzahlungen veranlaßt. Das betrügerische Handeln der Beklagten zu 1) sei dem Beklagten zu 7) offenbar gewesen, weil er was unstreitig ist - vorher für eine andere Anlagefirma S gearbeitet habe.

Zur mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht waren die Beklagten zu 1) und 6) nicht ordnungsgemäß geladen. Der Beklagte zu 5) war nicht erschienen.

Der Kläger hat beantragt,

1. die Beklagten zu 1), 2) und 3) als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn DM 323.243,49 nebst 4 % Zinsen aus DM 35.000,00 vom 30.12.1997 bis zum 26.1.1998, aus DM 335.000,00 vom 27.1.1998 bis zum 18.2.1998, aus DM 442.000,00 vom 19.2.1998 bis zum 13.3.1998, aus DM 560.500,00 vom 14.3.98 bis zum 12.5.1998, aus DM 323.243,49 seit dem 13.5.1998 zu zahlen,

2. den Beklagten zu 4) als weiteren Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 35.000,00 DM nebst 4 % Zinsen hieraus seit dem 30.12.1997 zu zahlen,

3. den Beklagten zu 5) als weiteren Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 300.000,00 DM nebst 4 % Zinsen hieraus seit dem 27.01.1998 zu zahlen,

4. den Beklagten zu 6) als weiteren Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 107.000,00 DM nebst 4 % Zinsen hieraus seit dem 19.02.1998 zu zahlen,

5. den Beklagten zu 7) als weiteren Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 118.500,00 DM nebst 4 % Zinsen hieraus seit dem 14.03.1998 zu zahlen.

Die Beklagten zu 2), 3), 4) und 7) haben beantragt,

die Klage abzuweisen.

Soweit der Beklagte zu 2) vom Landgericht bei den Anträgen nicht aufgeführt ist, liegt eine offenbare Unrichtigkeit des Urteils vor, wie sich aus dem übrigen Inhalt des Urteils ergibt.

Der Beklagte zu 2) hat geltend gemacht, der Sachvortrag des Klägers hinsichtlich seines Handelns sei unschlüssig. Die Behauptung, daß er der Kopf der Beklagten zu 1) gewesen sei, sei ins Blaue hinein aufgestellt worden. Er habe keine Telefongespräche mit dem Kläger geführt und kenne den Inhalt der Gespräche nicht. Er sei wie zahlreiche andere Personen als Agent der Beklagten zu 1) tätig und nicht faktischer Geschäftsführer gewesen. Die eingezahlten Gelder seien über einen Treuhänder auf das Brokerkonto der Beklagten zu 1) bei dem Brokerhaus L in Ch überwiesen und dort angelegt worden.

Der Beklagte zu 3) hat geltend gemacht, er sei Treuhänder für die Beklagte zu 1) und nicht für den Kläger gewesen, zu diesem hätten keine Beziehungen bestanden, der Vortrag des Klägers sei unsubstantiiert. Er, der Beklagte zu 3), habe im vorausgegangenen Arrestverfahren nachgewiesen, daß er die Gelder zwecks entsprechender Anlage an ein amerikanisches Brokerhaus überwiesen habe. Auch die Staatsanwaltschaft gehe im Ermittlungsverfahren nicht davon aus, daß die Plazierung nicht vorgenommen worden sei.

Der Beklagte zu 4) hat vorgetragen, er sei sehr unwissend in Bezug auf Börsengeschäfte gewesen, seitens der Firmenleitung sei ihm versichert worden, daß die Geschäfte ordnungsgemäß abgewickelt worden seien. Er habe nur kurze Zeit für die Beklagte zu 1) gearbeitet und sei von dieser mißbraucht worden. Er habe diese nicht als erfahrenes Brokerhaus bezeichnet und nicht erklärt, sie habe bei dem Kurseinbruch im Oktober 1997 große Gewinne gemacht. Die Angaben im Telefax vom 17.12.1998 hätten auf Trockenübungen beruht, die er mit dem Kläger besprochen habe, wobei man so getan habe, als ob eine bestimmte Verkaufs- oder Kauforder erteilt worden wäre, und überschlägig ermittelt worden sei, welcher Gewinn angefallen wäre, wenn man diese Geschäfte tatsächlich durchgeführt hätte. Er habe immer wieder darauf hingewiesen, daß diese Möglichkeiten nicht regelmäßig bestehen würden und auch ein Totalverlust möglich sei. Die Risikobelehrung habe dem Kläger zur Zeit der ersten Einzahlung schon vorgelegen, dieser sei nicht unwissend gewesen. Die Kundengelder seien durch den Treuhänder auf Unterkonten der Kunden geführt worden, nach seiner Kenntnis sei das Geschäft, welches er veranlaßt habe, auch erfolgreich durchgeführt worden. Wenn der Kläger Verluste gemacht habe, dann als er, der Beklagte zu 4), nicht mehr für die Beklagte zu 1) tätig gewesen sei.

Der Beklagte zu 7) hat geltend gemacht, der Kläger sei ein in Börsengeschäften erfahrener Spekulant. Er selbst sei als Telefonverkäufer von den Informationen der Geschäftsleitung abhängig gewesen und habe ihnen vertraut. Er habe keine Ausbildung für Finanzdienstleistungen gehabt und sei weisungsabhängig gewesen. Seine Aufgabe sei es lediglich gewesen, Kunden zu informieren, wenn sogenannte Nachschüsse erforderlich geworden seien. Er habe keine Erklärungen zur Funktionsweise der Geschäfte abgeben können, weshalb ihn der Kläger selbst im Ermittlungsverfahren als inkompetent bezeichnet habe. Er habe keine Kenntnis von der Nichtplazierung der Gelder gehabt, wozu er sich im übrigen mit Nichtwissen erklärt hat.

Das Landgericht hat durch Teilurteil und Teilversäumnisurteil vom 14.12.1998 die Beklagten zu 2), 5) und 7) antragsgemäß verurteilt und die Klage gegen die Beklagten zu 3) und 4) abgewiesen. Es hat im wesentlichen ausgeführt, der Beklagte zu 2) hafte gemäß § 826 BGB, weil er den Kläger in sittenwidriger Weise dadurch geschädigt habe, daß er den betrügerischen, auf Schädigung der Anleger durch Nichtplazierung der von diesen eingezahlten Gelder ausgerichteten Geschäftsbetrieb der Beklagten zu 1) organisiert und dadurch dem Kläger vorsätzlich Schaden zugefügt habe. Es hat weiter ausgeführt, daß der Kläger dargetan habe, daß der Beklagte zu 2) der faktische Geschäftsführer und Kopf der Beklagten zu 1) sei, ein erhebliches Verteidigungsvorbringen des Beklagten zu 2) liege dagegen nicht vor. Auch das Vorbringen des Klägers, die von ihm eingezahlten Anlagebeträge seien absprachewidrig nicht an der Börse plaziert worden, habe der Beklagte nicht erheblich bestritten. Der Beklagte zu 7) habe, indem er den Kläger durch Hinweis auf den angeblich zu geringen Zeitfaktor zu einer weiteren Einzahlung veranlaßt habe, zu der sittenwidrigen Schädigung beigetragen. Dabei sei ihm bewußt gewesen, daß die vom Kläger eingezahlten Gelder nicht plaziert würden, er habe das Konzept der Beklagte zu 1) erkannt oder sich dieser Erkenntnis bewußt und vorsätzlich verschlossen. Dagegen habe der Kläger nicht dargetan, daß der Beklagte zu 3) bei der Überweisung der eingezahlten Beträge an die Firma L F G gewußt habe, daß dies absprachewidrig gewesen sei. Ein Verstoß gegen das WpHG komme schon deshalb nicht in Betracht, weil der Beklagte zu 3) diesem nicht unterfalle. Ansprüche gegen den Beklagten zu 4) kämen nicht in Betracht, weil in subjektiver Hinsicht weder von einem sittenwidrigen Handeln noch von betrügerischer Absicht ausgegangen werden könne, es könne nicht angenommen werden, daß der Beklagte zu 4) von eventuell unzulänglicher Aufklärung des Klägers durch die Informationsbroschüre gewußt habe, er habe sich auf ausreichende Aufklärung verlassen dürfen, auch könne nicht angenommen werden, daß er die betrügerische Struktur der Beklagten zu 1) durchschaut habe.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes erster Instanz und der Gründe der Entscheidung wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Gegen dieses Urteil haben die Beklagten zu 2) und 7), soweit sie verurteilt worden sind, und der Kläger, soweit die Klage abgewiesen worden ist, rechtzeitig Berufung eingelegt, die sie rechtzeitig begründet haben.

Der Beklagte zu 2) wiederholt sein erstinstanzliches Vorbringen und macht geltend, der Kläger habe nicht dargetan, daß er tatsächlich die Funktion eines faktischen Geschäftsführers ausgeübt habe, nämlich berechtigt gewesen sei, Weisungen zu erteilen, Kündigungen und Neueinstellungen vorzunehmen und letztverantwortlich die Geschicke der Gesellschaft zu leiten. Er sei bei der Beklagten zu 1) im Gegensatz zur Vorgängerfirma DU nicht mehr Direktor gewesen. Er habe lediglich die Schulung der Telefonverkäufer übernommen und bei der Abwicklung diverser Probleme geholfen, die sich ihnen bei der Ausübung der Verkaufstätigkeit gestellt hätten. Er habe eine rein beratende Funktion gehabt, sei nicht Vorgesetzter gewesen, habe keine Weisungen erteilt, keine Kündigungen oder Neueinstellungen vorgenommen. Er habe Meetings mit den Telefonverkäufern durchgeführt, um sie nach den Standards der Beklagten zu 1) zu schulen, insbesondere in der Praxis der erfolgreichen Telefonakquisition. Auch habe er Vorstellungsgespräche mit Bewerbern geführt und der Geschäftsleitung Vorschläge für die Einstellung von Telefonverkäufern gemacht. Aufgrund seiner häufigen Anwesenheit in Düsseldorf sei er natürlich auch Ansprechpartner für die Telefonverkäufer gewesen, wenn es Probleme bei der Abwicklung eines Geschäfts gegeben habe. In diesem Zusammenhang sei er auch bereit gewesen, mit den Kunden zu sprechen und den Inhalt von deren Beanstandung an die Geschäftsleitung weiter zu geben. Dabei sei er weder den Kundengegenüber noch gegenüber Dritten als Geschäftsführer aufgetreten. Er habe sich bei seiner Tätigkeit auf die Aussage der Gründer der Beklagten zu 1) verlassen, daß die Unterlagen für die Kunden von Juristen bearbeitet seien und den international anerkannten Standards entsprächen. Es sei ihm nicht möglich gewesen, in irgendeiner Weise lenkend auf die Geschicke der Beklagten zu 1) Einfluß zu nehmen. Im übrigen sei die Beklagte zu 1) keine Betrügerfirma, die Kundengelder nicht plaziert hätte. Alle Kundengelder seien nach den Ermittlungen der Staatsanwaltschaft ordnungsgemäß plaziert worden.

Der Beklagte zu 7) trägt ergänzend zu seinem erstinstanzlichen Vortrag vor, er habe keinerlei Veranlassung, zu glauben, daß die eingezahlten Geldbeträge nicht an der Börse plaziert worden seien. Er habe sich vor Aufnahme seiner Tätigkeit danach erkundigt und sich auch Auszüge der jeweiligen Broker zeigen lassen. Das Urteil des Landgerichts beruhe im wesentlichen auf Negativunterstellungen zu seinen Lasten. Die Anleger hätten die Risiken aus der Verkaufsbroschüre gekannt und seien auch von den Vermittlern darauf hingewiesen worden.

Die Beklagten zu 2) und 7) beantragen,

das Teilurteil und Teilversäumnisurteil des Landgerichts Düsseldorf vom 14. Dezember 1998 teilweise abzuändern und jeweils die Klage gegen sie abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufungen der Beklagten zu 2) und 7) zurückzuweisen.

Er bleibt dabei, daß die Beträge nicht plaziert worden seien, die Beklagten hätten eine Plazierung auch nicht ansatzweise dargelegt. Eine ordnungsgemäße Aufklärung sei nicht erfolgt. Der Beklagte zu 2) sei nicht nur beratend für die Beklagte zu 1) tätig gewesen und der Beklagte zu 7) habe ihn skrupellos zu weiterer Kreditaufnahme gedrängt. Der Kläger bezieht sich im übrigen auf sein erstinstanzliches Vorbringen.

Zur Begründung seiner Berufung macht er ergänzend im wesentlichen geltend, der Beklagte zu 3) habe über mehrere Monate praktisch den gesamten Geldfluß der Beklagte zu 1) kontrolliert. Er habe die Gelder der Beklagten zu 1) und der Firma R & S, einer Art Zweitfirma der Beklagten zu 1) vermischt und trotz Hinweises auf betrügerisches Verhalten der Beklagten zu 1) durch Rechtsanwalt A schon im November 1997 noch die vom Kläger eingezahlten Geldbeträge weitergeleitet an eine Firma, die an der Deutschen Terminbörse nicht zugelassen sei. Der Beklagte zu 4) habe die Beklagte zu 1) als renommiertes Brokerhaus dargestellt und sich selbst als Haupthändler bezeichnet. Er habe raffiniert über die Seriosität der Firma und Gewinne beim Börsenkrach 1997 getäuscht. Er habe bereits vorher zahlreiche Kunden der Beklagten zu 1) betrogen und versichert, daß er persönlich die Einzahlungen des Klägers bis Februar 1998 verdoppeln werde.

Der Kläger beantragt,

das Teilurteil und Teilversäumnisurteil des Landgerichts Düsseldorf vom 14. Dezember 1998 teilweise abzuändern, soweit die Klage gegen die Beklagten zu 3) und 4) abgewiesen worden ist und

1. den Beklagte zu 3) als Gesamtschuldner neben den Beklagten zu 1) und 2) zu verurteilen, an ihn DM 323.243,49 nebst 4 % Zinsen aus DM 35.000,00 vom 30. Dezember 1997 bis zum 26. Januar 1998, DM 335.000,00 vom 27. Januar 1998 bis zum 18. Februar 1998, DM 442.000,00 vom 19. Februar 1998 bis zum 13. März 1998, DM 560.500,00 vom 14. März 1998 bis zum 12. Mai 1998, DM 323.243,49 seit dem 13. Mai 1998 zu zahlen,

2. wegen einer Teilforderung den Beklagten zu 4) als weiterer Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn DM 35.000,00 nebst 4 % Zinsen hieraus seit dem 30. Dezember 1998 zu zahlen.

Die Beklagten zu 3) und 4) beantragen,

Die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

Der Beklagte zu 3) macht geltend, er habe nach dem Vertrag zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 1) nur als Bote die eingegangenen Geldbeträge entgegenzunehmen und das Disagio an die Beklagte zu 1), den Rest auf ein bestimmtes Konto der L F G zu überweisen gehabt, wie es - was hinsichtlich der Überweisungen an L unstreitig ist - geschehen sei. Die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft hätten ergeben, daß das Geld durch L ordnungsgemäß an der Börse plaziert worden sei. Er habe keinen Anlaß gehabt anzunehmen, daß Gelder absprachewidrig verwandt worden seien, nach dem Vertrag habe die Beklagte zu 1) nach eigenem Ermessen Terminkontrakte, Optionen und andere Kontrakte kaufen können.

Der Beklagte zu 4) bestreitet, dem Kläger gegenüber die Seriosität der Beklagte zu l) oder die Sicherheit der Anlage besonders herausgestellt zu haben. Der Kläger sei nicht durch Hinweise auf Gewinne beim Börsenkrach zu den Einzahlungen veranlaßt worden, sondern durch die Ergebnisse der Trockenübungen. Die Nummer des Klägers habe er von seinen Vorgesetzten erhalten, mit dem Hinweis, daß es sich um einen möglichen Kunden handle, der schon die ersten schriftlichen Informationen vorliegen habe.

Entscheidungsgründe:

Die Berufungen der Beklagten zu 2) und 7) und des Klägers sind zulässig, in der Sache Erfolg hat nur die Berufung des Klägers, soweit er sich gegen die Abweisung der Klage gegen den Beklagten zu 4) wendet.

I. Berufung des Beklagten zu 2)

Die Berufung des Beklagten zu 2) ist nicht begründet.

Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die vom Kläger eingezahlten Beträge an der Börse plaziert und verloren worden sind oder ob sie erst gar nicht plaziert worden sind. Die Haftung des Beklagten zu 2) ergibt sich jedenfalls aus §§ 826, 830. Abs. 1 S. 1 BGB, denn der Beklagte zu 2) hat daran mitgewirkt, daß der Kläger über die Gefahren der hochspekulativen Anlagen unzureichend aufgeklärt und dadurch zur Einzahlung der anzulegenden Geldbeträge veranlaßt worden ist.

Es kann deshalb auch dahingestellt bleiben, ob Ansprüche aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 89 BörsG oder § 263 StGB in Betracht kommen.

Nach der Rechtsprechung haften Vermittler von hochspekulativen Anlagen, wie z.B. Warentermin- und Optionsgeschäften, unter dem Gesichtspunkt der sittenwidrigen vorsätzlichen Schädigung im Sinne des § 826 BGB dann, wenn sie ihre geschäftliche Überlegenheit dadurch ausnutzen, daß sie die in die Einzelheiten der Geschäftsabwicklung nicht eingeweihten Kunden über die wirtschaftlichen Zusammenhänge und die Risiken der vermittelten Geschäfte nicht hinreichend aufklären, obwohl ihnen die Notwendigkeit einer solchen Aufklärung bewußt ist, um den Kunden vor Schäden zu bewahren (Senatsurteile vom 20.3.1998, 22 U 156/97 und 157/97 m.w.N.).

Daß es sich bei den dem Kläger angebotenen Futures auf Indizes und den Hongkong-Dollar um hochspekulative Anlagen handelt, ist zwischen den Parteien nicht streitig und bedarf keiner weiteren Erörterung.

Es bestehen auch Anhaltspunkte dafür, daß der Kläger nicht nur über die Risiken nicht hinreichend aufgeklärt, sondern auch über durchgeführte Geschäfte und ihren Erfolg getäuscht worden ist, nämlich insbesondere durch die Angabe vor der Einzahlung der 300.000 DM im Januar, daß das Geschäft schon durchgeführt und mit Gewinn abgeschlossen sei. Diese Erklärung war schon nach den dem Kläger erst im April vorgelegten Abrechnungen vom 4.3.1998 falsch. Getäuscht worden ist der Kläger auch bei den Einzahlungen für in Aussicht genommene Geschäfte im Zusammenhang mit der angeblich bevorstehenden Abkoppelung des Hongkong-Dollar vom US-Dollar, indem er immer wieder hingehalten und zu weiteren Einzahlungen veranlaßt worden ist mit der Versicherung, daß das Geld noch vorhanden sei, obwohl es, wie sich aus den vom Beklagten zu 3) vorgelegten Belegen der Dresdner Bank ergibt, bereits in die USA zu dem Brokerhaus L F G zwecks Anlage transferiert war.

Inwieweit der Beklagte zu 2) darin eingebunden war und daran maßgeblich mitgewirkt hat, kann aber dahingestellt bleiben, denn er ist jedenfalls dafür mitverantwortlich, daß der Kläger über die Risiken der Geschäfte nicht ordnungsgemäß aufgeklärt worden ist.

Gewerbliche Vermittler von Terminoptionen haben unerfahrenen Kunden unmißverständlich, ohne Beschönigung schriftlich und in auffälliger Form die Kenntnisse zu vermitteln, die sie in die Lage versetzen, den Umfang des ihnen aufgebürdeten Verlustrisikos und die durch die Höhe der Vermittlungsprämie eingetretene Verringerung ihrer Gewinnchancen zutreffend einzuschätzen (vgl. Ellenberger WM Sonderbeilage 2/99, 15 m.w.N.). Die Aufklärung muß gerade so beschaffen sein, daß sie auch dem flüchtigen Leser die Risiken des Optionsgeschäfts mit aller Deutlichkeit vor Augen führt (vgl. BGH WM 1994, 492, 493). Auch darf die Aussagekraft des Hinweises weder durch Beschönigungen noch durch Werbeaussagen noch auf andere Weise beeinträchtigt werden (vgl. BGHZ 124, 151, 156).

Bereits die schriftliche Risikobelehrung genügt diesen Anforderungen nicht in ausreichendem Maße. Zwar wird in der vom Beklagten zu 3) vorgelegten Broschüre auf die Verlustrisiken bei Optionsgeschäften und Börsentermingeschäften mit Differenzausgleich hingewiesen. Insoweit wird aber bereits hier suggeriert, daß die Beklagte zu 1) durch u.a. aufwendige Analyseverfahren und kostenintensive Standleitungen das Risiko begrenzen könne. Fettgedruckt findet sich die Aussage, daß es oberste Devise der Beklagten zu 1) sei, Verluste möglichst zu vermeiden. Die im Rahmen der Darstellung der Tätigkeit der Beklagten zu 1) abgedruckten Beispiele für Kontenentwicklungen suggerieren durch hohe Gewinne, daß diese Vermeidung von Verlusten auch wahrscheinlich gelingen kann. Hinzukommt, daß der Kläger durch die Angaben im Telefax vom 17.12.1997 (Bl. 53 GA) vom Erfolg der Tätigkeit der Beklagten überzeugt werden sollte, ohne daß es darauf ankäme, ob es sich um angeblich tatsächlich von der Beklagten erzielte Gewinne handelte oder um, wie es der Beklagte zu 4) bezeichnet, Trockenübungen. Jedenfalls sollte der Kläger überzeugt werden, daß aufgrund der Empfehlungen der Beklagten zu 1) abgeschlossene Geschäfte zu Gewinnen führen würden. Das trägt der Beklagte zu 4) in der Berufungserwiderung selbst vor.

Die Belehrung erübrigte sich auch nicht deshalb weil der Kläger in Termingeschäften erfahren gewesen wäre. Auf die kaufmännische Erfahrung als Gewerbetreibender kommt es nicht an. Aus einer früheren Anlage bei der Firma W allein ergibt sich eine die Beratung überflüssig machende Erfahrung noch nicht. Dies gilt insbesondere deshalb, weil der Kläger bei diesem Geschäft aufgrund der betrügerischen Machenschaften der W gar keine Erfahrungen mit tatsächlich durchgeführten Börsentermingeschäften sammeln konnte. Konkrete Umstände aus denen sich eine Erfahrung mit Spekulationsgeschäften ergeben haben soll, trägt der Beklagte zu 2) ebensowenig vor, wie die übrigen Beklagten.

An dieser sittenwidrigen Schädigung des Klägers hat der Beklagte zu 2) vorsätzlich mitgewirkt. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob er faktischer Geschäftsführer der Beklagten zu 1) war - Die vom Beklagten zu 2) bestrittenen Befugnisse - Weisungsrecht, Kündigung und Einstellung von Mitarbeitern, Zuweisung bestimmter Aufgaben, Überwachung - kennzeichnen nur den faktischen Geschäftsführer im Gesellschaftsrecht. Für die Haftung gemäß § 826 BGB geben sie allenfalls Anhaltspunkte. Entscheidend dafür ist allein der Einfluß, den der in Anspruch Genommene innerhalb der Organisation der als Vermittler auftretenden Gesellschaft hat. Kommt ihm maßgeblicher praktischer Einfluß zu, so haftet er innerhalb dieses Einflußbereichs. Andernfalls könnte sich der hinter einer betrügerisch agierenden Gesellschaft stehende Initiator durch rechtliche Konstruktionen, die den tatsächlichen Einfluß verschleiern, der Haftung entziehen. Der Beklagte zu 2) hatte nach seinem eigenen Vortrag in der Berufungsinstanz maßgeblichen tatsächlichen Einfluß auf die telefonische Kundenwerbung. Danach schulte er nämlich nicht nur die Telefonverkäufer in der Praxis der erfolgreichen Telefonakquisition und beeinflußte so maßgebend deren Verhalten, sondern er war auch deren Ansprechpartner, wenn es Probleme bei der Abwicklung von Geschäften gab, und verhandelte, wenn es erforderlich wurde, selbst mit den Kunden. Schließlich führte er auch die Einstellungsgespräche mit Telefonverkäufern und unterbreitete Einstellungsvorschläge. Er war derjenige, der häufig in Düsseldorf anwesend war und durch die von ihm geschilderten Tätigkeiten das Geschäftsgebaren der Telefonverkäufer maßgeblich beeinflußte. Er ist damit dem Geschäftsführer gleichzustellen, der Täuschungen durch Telefonverkäufer fördert oder bewußt nicht verhindert und deshalb selbst aus § 826 BGB haftet (vgl. BGH WuB IV A. § 826 BGB 2.99). Angesichts der umfassenden Tätigkeit des Beklagten zu 2) insbesondere auch bei Schwierigkeiten mit Kunden und seiner Erfahrung mit solchen Geschäften, die sich schon aus der von ihm eingeräumten Stellung als Direktor in der Vorgängerfirma der Beklagten zu 1) ergibt, ist auch davon auszugehen, daß ihm das sittenwidrige Vorgehen nicht verborgen geblieben ist.

Der Beklagte zu 2) haftet für den gesamten Schaden. Er hat den Kläger so zu stellen, wie er ohne die Einzahlung gestanden hätte. Denn es ist davon auszugehen, daß ein Anleger sich beratungsgerecht verhält (vgl. BGH NJW 1994, 512, 513 f.). Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 849, 246 BGB.

II. Berufung des Beklagten zu 7)

Auch gegen den Beklagten zu 7) besteht ein Anspruch aus § 826 BGB in der vom Landgericht zuerkannten Höhe. Auch der Beklagte zu 7) als Telefonverkäufer haftet dem Kläger nach § 826 BGB. Er ist zwar nicht für die Organisation der GmbH verantwortlich, seine Tätigkeit ist aber auch nicht nur untergeordneter Natur. Der Inhalt des Telefongesprächs steht im Mittelpunkt des Geschäftsabschlusses. Davon hängt mitentscheidend ab, ob der Anleger hinreichend gewarnt oder durch anpreisende Erklärungen von den Risiken abgelenkt wird, so daß er schriftlichen Warnhinweisen nicht mehr die nötige Aufmerksamkeit schenkt (vgl. OLG Düsseldorf OLGR 1994, 234, 235).

Der Beklagte zu 7) hat umfassend in mehreren Telefongesprächen auf den Kläger eingewirkt und ihn zu der weiteren Einzahlung von 118.500 DM veranlaßt. Er hat sich nicht darauf beschränkt, eine konkrete Einzelinformation weisungsgemäß weiterzugeben. Das ergibt sich aus den vorgelegten Abschriften der Tonbandaufzeichnungen von den Telefongesprächen. Diese können verwertet werden, weil sie, wie der Kläger vorgetragen hat, im Einverständnis mit den jeweiligen Gesprächspartnern erstellt worden sind. Das Bestreiten der Zustimmung in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ist verspätet und gemäß §§ 528, 275 Abs. 1 S. 1 ZPO nicht zu berücksichtigen. Der Kläger hat bereits in der Klageschrift vorgetragen, die jeweiligen Gesprächspartner seien über die Aufzeichnung informiert worden. Dann haben sie ihr jedenfalls konkludent zugestimmt. Die Berücksichtigung des Bestreitens würde zu einer Verzögerung des Rechtsstreits führen, da der Kläger Beweis durch Zeugnis seiner Ehefrau angeboten hat und deren Vernehmung einen weiteren Termin erforderlich machen würde. Entschuldigungsgründe für die Verspätung sind nicht vorgetragen. Der Inhalt der Gespräche wird auch vom Beklagten zu 7) nicht bestritten. Danach hat er nicht nur den Kläger auf den angeblich zu geringen Zeitfaktor hingewiesen, sondern umfassend die angeblich bevorstehende Abkoppelung des Hongkong-Dollar vom US-Dollar erörtert, die Aussichten des Klägers rosig dargestellt, die Sicherheit der Anlage beteuert, deren Wert auf 623.000 DM beziffert und den Kläger mit der Androhung von Verlusten bei Nichteinzahlung der weiteren Einlagesumme zur Zahlung der letzten 118.500 DM veranlaßt. Er hat in insgesamt 20 Telefongesprächen die Geldanlage mit dem Kläger diskutiert, über dessen Kredite gesprochen und eine weitere Kreditaufnahme als zwingend dargestellt, um Verluste bei einer angeblich drohenden Zwangsliquidierung des Kontos durch eine Überwachungsstelle zu vermeiden, und sich dabei als Berater und Ansprechpartner des Klägers bezeichnet. Die Telefongespräche setzte er auch fort, als der Kläger die 118.500 DM eingezahlt hatte und unruhig wurde, weil die angekündigte Abkoppelung des Hongkong-Dollar sich zunächst weiter verzögerte und schließlich nicht stattfand. Dabei nannte der Beklagte zu 7) immer wieder neue Termine und versuchte sogar den Kläger noch weiter hinzuhalten, weil der Hongkong-Dollar angeblich an den Euro angekoppelt werden sollte. Der Beklagte zu 7) kann sich angesichts dieser umfassenden Argumentation mit dem Kläger nicht darauf berufen, er habe die Funktionsweise der Geschäfte nicht erkannt und lediglich aufgrund konkreter Arbeitsanweisungen bestimmte Kunden anzurufen und weitere Einzahlungen anzufordern gehabt. Wenn er sich darauf nicht beschränkte, sondern durch Ankündigungen von Gewinnen und Beteuerungen über die Sicherheit der Geldanlage einen bestimmten professionellen Eindruck beim Kunden hervorrief und dessen offenbar gewordene Unsicherheit ausnutzte, um ihn unter Druck zu setzen, und ihn so zu weiteren Zahlungen zu veranlaßte, dann muß er sich diesen Erfolg auch zurechnen lassen. Wenn er die Geschäfte nicht durchschaute, handelte er gerade sittenwidrig, wenn er solche Versprechungen und Erklärungen allein zu dem Zweck, der Beklagten zu 1) weitere Zahlungen des Klägers zu verschaffen, ins Blaue hinein abgab.

Der Beklagte zu 7) haftet dem Kläger für den Schaden in der Höhe der Einzahlung, die er veranlaßt hat. Er hat dem Kläger danach den Betrag von 118.500 DM zu ersetzen.

Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 849, 246 BGB.

III. Berufung des Klägers

1. Antrag auf Verurteilung des Beklagten zu 3)

Ein Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten zu 3) besteht nicht.

Vertragliche Ansprüche scheiden aus. Der Beklagte zu 3) hatte lediglich eingezahlte Gelder für die Beklagte zu 1) entgegenzunehmen und weiterzuleiten. Irgendwelche sonstigen treuhänderischen Funktionen für den Kläger hat er nicht übernommen. Selbst wenn man den Treuhandvertrag als Vertrag zugunsten Dritter auslegte (vgl. OLG Karlsruhe WuB I G 4. - 1.97 zu einem allerdings anders gelagerten Fall), so hat der Beklagte zu 3) die ihm danach allein obliegende Pflicht zur ordnungsgemäßen Weiterleitung der eingezahlten Beträge nicht verletzt: Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die vom Kläger eingezahlten Geldbeträge letztlich an der Börse plaziert worden sind. Jedenfalls hatte der Beklagte zu 3) keinen Anhaltspunkt dafür, daß eine Plazierung nicht erfolgte. Der Beklagte zu 3) hat durch Vorlage von Ausführungsbestätigungen der Dresdner Bank (Bl. 165-169 GA) dargetan, daß er die nach Abzug des Disagio verbleibenden Beträge an das Brokerhaus LF G in Ch überwiesen hat. Dabei handelt es sich unstreitig um ein weltweit angesehenes Brokerhaus. Dem ist der Kläger nicht substantiiert entgegengetreten. Der Vortrag, der Beklagte zu 3) habe monatelang den Geldfluß der Beklagten zu 1) kontrolliert, ist völlig unsubstantiiert, den Beweisantritten ist nicht nachzugehen. Es ist schon nicht klar, was der Kläger mit Kontrollieren des Geldflusses meint. Auch gibt er nicht an, was sich aus den Ermittlungsakten konkret ergeben soll, worüber die benannten. Zeugen berichten könnten. Im übrigen trägt er dann selbst vor, daß der Beklagte zu 3) das Geld auf Anweisung des Beklagten zu 2) weitergeleitet habe. Damit hat der Beklagte zu 3) seine Verpflichtungen erfüllt, die sich aus dem mit der Berufungserwiderung vorgelegten Treuhandvertrag (Bl. 492, 493 GA) und den Vertragsunterlagen für die Kunden der Beklagten zu 1) (Bl. 484 GA) ergeben. Irgendwelche Anhaltspunkte, aus denen der Beklagte zu 3) entnehmen mußte, daß gleichwohl eine Plazierung nicht stattfand, hat der Kläger nicht dargetan.

Darauf, ob das Brokerhaus L an der deutschen Terminbörse zugelassen ist, kommt es nicht an. Der Kläger trägt selbst nicht vor, daß die Plazierung nach seinen Vereinbarungen ausschließlich an der Deutschen Terminbörse hätte stattfinden sollen. Nach den vom Beklagten zu 3) vorgelegten Vertragsunterlagen war die Beklagte zu 1) bevollmächtigt, Anlagen nach eigenem pflichtgemäßem Ermessen an den entsprechenden Börsen und Märkten zu tätigen (Bl. 485 GA).

In die Beratung des Klägers war der Beklagte zu 3) nicht eingebunden. Eine Verletzung der dabei bestehenden Verpflichtungen könnte ihm nur angelastet werden, wenn er vorsätzlich an der darin bestehenden sittenwidrigen Schädigung des Klägers mitgewirkt hätte. Allein aus der Verwaltung eines Treuhandkontos zur Einnahme und Weiterleitung von Anlagebeträgen ergibt sich das nicht. Der Vortrag des Klägers ist zu pauschal, um eine weitergehende Einbindung feststellen zu können.

Ein Anspruch gegen den Beklagten zu 3) kann auch nicht daraus hergeleitet werden, daß er die Gelder zusammen mit anderen überwiesen hat. Nach den Vertragsunterlagen der Beklagten zu 1) wurden die Terminhandelskonten als Sammelkonten geführt (Bl. 479 GA), was jedenfalls vor Geltung des § 34 a WpHG als zulässig angesehen wurde, wenn nichts anderes vereinbart war (vgl. BGH NJW-RR 1999, 604, 605). Insoweit kommt auch kein Anspruch aus § 823 BGB i.V.m. § 34 a WpHG, der durch das Gesetz zur Umsetzung der EG-Richtlinie zur Harmonisierung bank- und wertpapieraufsichtsrechtlicher Vorschriften vom 22.10.1997 eingeführt worden ist und seit dem 1.1.1998 gilt, in Betracht. Ob diese Vorschrift für die Beklagte zu 1) gilt, kann dahingestellt bleiben. Jedenfalls kann der Beklagte zu 3), der lediglich als Bote der Beklagten zu 1) in deren Auftrag Kundengelder entgegennahm und an von der Beklagten zu 1) bezeichnete Empfänger weiterleitete, nicht gegenüber den Kunden der Beklagten zu 1) für die Einhaltung dieser Vorschrift verantwortlich gemacht werden. Es handelt sich dabei um eine Verpflichtung des Wertpapierdienstleistungsunternehmers. Der Treuhänder, der keine Vermögensbetreuungspflichten für die Anleger hat, unterfällt dieser Vorschrift nicht. Daß der Beklagte zu 3) in bewußtem und gewolltem Zusammenwirken mit der Beklagten zu 1) zu deren eventuellen Verstoß gegen diese Vorschrift Beihilfe geleistet hätte, ist nicht substantiiert vorgetragen. Es ergibt sich auch nicht aus den vom Kläger in der Verhandlung im Berufungsverfahren vorgelegten Unterlagen. Die Einleitung des Ermittlungsverfahren und die Sicherstellung umfangreicher Unterlagen für sich genommen, sind keine konkreten Tatsachen, aus denen sich der Beweis für eine Veruntreuung der vom Kläger eingezahlten Geldbeträge ergäbe. Die vorgelegten Kontoauszüge betreffen ein Konto bei der Deutschen Bank und Kontenbewegungen im Mai 1998. Die Einzahlungen des Klägers sind nach seinem eigenen Vortrag einem anderen Konto, nämlich einem Konto bei der Dresdner Bank, gutgeschrieben worden und die letzte Einzahlung erfolgte im März 1998. Im übrigen bestreitet der Beklagte zu 3), daß es sich bei dem Konto bei der Deutschen Bank um ein Treuhandkonto gehandelt habe. Der Kläger bietet für seine gegenteilige Behauptung keinen konkreten Beweis an. Die allgemeine Benennung von Ermittlungsbeamten der Polizei und der Staatsanwaltschaft zum Wissen des Beklagten zu 3) ersetzt keinen substantiierten Sachvortrag.

Auch der nicht nachgelassene Schriftsatz vom 30.8.1998 und die damit vorgelegten Unterlagen enthalten keine konkreten Tatsachen und geben keinen Anlaß, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen.

2. Antrag auf Verurteilung des Beklagten zu 4)

Begründet ist die Berufung des Klägers, soweit er eine Verurteilung des Beklagten zu 4) zur Zahlung von 35.000 DM nebst Zinsen erstrebt.

Auch der Beklagte zu 4) haftet gemäß § 826 BGB für die Schädigung des Klägers durch unzureichende Beratung über die Risiken der vermittelten Anlagegeschäfte.

Zwar sind grundsätzlich schriftliche Risikohinweise erforderlich und auch ausreichend und ein Telefonverkäufer kann zunächst einmal davon ausgehen, daß das vermittelnde Unternehmen seiner Verpflichtung zur Aufklärung in dem herausgegebenen Prospekt hinreichend nachgekommen und eine zusätzliche Aufklärung somit nicht erforderlich ist (vgl. OLG Düsseldorf OLGR 1998, 154, 155 ff.).

Das gilt aber dann nicht, wenn seine mündlichen Erklärungen gerade dazu dienen, die schriftliche Aufklärung über die Verlustrisiken zu relativieren und den Kunden über das Verlustrisiko zu täuschen. Der Beklagte zu 4) hat nach seiner eigenen Darstellung dem Kläger durch seine "Trockenübungen" beweisen wollen, daß seine Empfehlungen Hand und Fuß hatten und daß Gewinnmöglichkeiten im Terminhandel steckten. Sein Vorgehen war also drauf angelegt, dem Kläger die Gewinnmöglichkeiten anschaulich vor Augen zu führen und darzulegen, daß die Beklagte zu 1) über die Kenntnisse verfügte, die Geschäfte so auszuwählen und zu führen, daß Gewinne herauskamen. Solche mündlichen Darstellungen umfassender Erfahrung des Vermittlers und großer Sicherheit der angebotenen Geschäfte sind geeignet und auch dazu bestimmt, eventuelle Bedenken des Anlegers aufgrund allgemeiner schriftlicher und auch mündlicher Risikohinweise durch die anschauliche mit Zahlen unterlegte Schilderung der Gewinne zu zerstreuen (vgl. OLG Düsseldorf OLGR 199.4, 234, 235 f.). Angesichts der Tatsache, daß die angeblich simulierten Geschäfte ausschließlich mit Gewinnen, und zwar hohen Gewinnen, abschlossen, reichte der allgemeine Hinweis auf die Möglichkeit eines Totalverlustes nicht aus, um dem Anleger das Risiko bewußt zu machen.

Der Beklagte zu 4) kann auch nicht geltend machen, er sei in Bezug auf die Zusammenhänge der Börsengeschäfte unwissend gewesen. Zum einen trägt er selbst vor, daß er sich von der Firmenleitung immer wieder habe versichern lassen, daß die Geschäfte ordnungsgemäß abgewickelt wurden, so daß schon an seiner Unwissenheit zu zweifeln ist. Aber selbst wenn er sich nicht gut ausgekannt haben sollte, verstieß er gegen die guten Sitten, wenn er den Kläger dadurch, daß er gerade den Eindruck guter Kenntnisse erweckte, zu den Geldanlagen veranlaßte.

Der Beklagte haftet dem Kläger für den Schaden in der Höhe der Einzahlung, die er veranlaßt hat (vgl. oben und BGH NJW 1994, 512, 513 f.). Der Schaden ist bereits mit der Einzahlung des anzulegenden Betrages entstanden, nicht erst durch konkrete Verlustgeschäfte (vgl. BGH WuB IV A § 826 BGB 8.89). Im Verhältnis zum Kläger haftet daher der Beklagte zu 4) in Höhe von 35.000 DM. Welcher Teil der insgesamt vom Kläger eingezahlten Beträge letztlich verloren worden ist, kann angesichts der fortdauernd wiederholten Anlagegeschäfte nicht mehr festgestellt werden. Diese Unsicherheit dem Geschädigten aufzubürden, wäre unbillig. Eine Haftungsbegrenzung, weil der Kläger seine Einlage durch strafbares Verhalten anderer Mitarbeiter oder Agenten der Beklagten zu 1) verloren hat, über das der Beklagte nicht aufzuklären hatte und nicht aufklären konnte, kommt nicht in Betracht. Lediglich wenn einem Anlageinteressenten Aufklärung nur hinsichtlich eines bestimmten für das Vorhaben bedeutsamen Einzelpunktes geschuldet wird, beschränkt sich die Pflicht darauf, Schäden zu verhindern, die in diesem Punkt eintreten könnten (vgl. BGH WM 1998, 1527, 1529). Ein solcher Fall liegt hier nicht vor.

Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 849, 246 BGB.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1, 100 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Streitwert für die Berufungsinstanz: bis 340.000,00 DM;

Beschwer des Klägers: mehr als 60.000,00 DM,

Beschwer des Beklagten zu 2): mehr als 60.000,00 DM,

Beschwer des Beklagten zu 4): 35.000,00 DM,

Beschwer des Beklagten zu 7): 118.500,00 DM.

Ende der Entscheidung

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