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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil verkündet am 11.02.2000
Aktenzeichen: 22 U 170/98
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 833
Leitsatz:

Wer ein Pferd regelmäßig selbständig reitet und trainiert, um mit ihm an Turnieren teilzunehmen, sowie bereits fest entschlossen ist, das Tier zu erwerben, sobald er sein Pferd verkauft hat, hat im Verhältnis zu dem Eigentümer des Pferdes eine Stellung inne, die der des Tierhalters so nahe kommt, daß die Inanspruchnahme des Eigentümers als Tierhalter wegen durch das Pferd zugefügter Verletzungen unter dem Gesichtspunkt widersprüchlichen Verhaltens ausgeschlossen ist.


OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

22 U 170/98 3 O 480/97 LG Duisburg

Verkündet am 11.02.00

Tellmann, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

In dem Rechtsstreit

hat der 22. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 21. Januar 2000 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Weyer, die Richterin am Oberlandesgericht Müller-Piepenkötter und den Richter am Landgericht Galle

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg vom 24. Juni 1998 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung von 6.700,00 DM abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höher Sicherheit leistet. Die Sicherheiten können durch Bankbürgschaft erbracht werden.

Tatbestand:

Die Klägerin verlangt Schadensersatz wegen eines Reitunfalls, den sie am 24.5.1997 mit einem Pferd "St F" erlitten hat. Jedenfalls bis zum 23.5.1997 war der Beklagte Eigentümer dieses Pferdes. Er hatte es in einem Stall in Sch, der der Lebensgefährtin des Beklagten gehörte, untergestellt. In diesem Stall hatte auch die Klägerin ein eigenes Pferd untergestellt. Zwischen den Parteien bestanden freundschaftliche Beziehungen. Die Klägerin mußte für das Unterstellen ihres Pferdes kein Entgelt bezahlen und trainierte ihrerseits als erfahrene Militaryreiterin seit mehreren Monaten unentgeltlich das Pferd des Beklagten.

Da das eigene Pferd der Klägerin lahmte, verhandelten die Parteien im Mai, zuletzt am 23.5.1997, über einen Kauf des Pferdes "St F". Streitig ist, ob der Kaufvertrag an diesem Tag zustandegekommen und das Pferd der Klägerin bereits übereignet worden ist.

Am Nachmittag des 24.5.1997 ritt die Klägerin mit dem Pferd aus. Das Pferd scheute und machte einen Sprung nach vorn, wodurch die Klägerin aus dem Sattel glitt. Sie versuchte, das Pferd festzuhalten, wurde mehrere Meter mitgeschleift und erlitt einen Huftritt in den Bauch. Der Unfall führte zu schweren Verletzungen der Klägerin, u.a. einem Leberriß, inneren Blutergüssen, Prellungen und einem Rippenbruch.

Die Klägerin verlangt Schmerzensgeld, dessen Höhe sie in das Ermessen des Gerichts stellt, als angemessen sieht sie eine Größenordnung vors 50.000,00 DM an. Weiter verlangt sie Ersatz für Reisekosten ihrer Eltern ins Krankenhaus, Ersatz von Unterhaltskosten für die Zeit, um die sich ihr Studium aufgrund des Unfalls verlängert habe, Verdienstausfallschaden sowie Ersatz weiterer materieller Schäden. Wegen der Einzelheiten insoweit wird auf die Ausführungen in der Klageschrift (Bl. 5 - 7 GA) verwiesen.

Die Klägerin hat behauptet, sie habe das Pferd noch nicht gekauft gehabt. Es seien lediglich am 8.5., 22.5. und 23.5.1997 Gespräche über den Kauf geführt worden. Dabei habe sie betont, daß sie das Pferd erst kaufen könne, wenn sie ihr eigenes Pferd verkauft habe, das werde zwei bis drei Monate dauern. Das Pferd sei auch noch auf den Namen des Beklagten für einige anstehende Wettbewerbe gemeldet gewesen. Dabei habe sie es reiten sollen. Es handle sich um ein nervöses Pferd, welches auch in der Reithalle schon mehrfach ausgebrochen sei. Warum es bei dem Ausritt am 24.5.1997 gescheut habe, könne sie nicht sagen, jedenfalls sei das nicht, wie der Beklagte geltend gemacht hat, durch ihren Hund verursacht worden. Sie habe entgegen der Regel, daß ein abgeworfener Reiter das Pferd nicht festhalten solle, ganz kurz versucht, das Pferd unter Kontrolle zu bringen, weil die Gefahr gedroht habe, daß es auf eine viel befahrene Straße lief. Als sie bemerkt habe, daß sie das Pferd nicht habe halten können, habe sie sofort losgelassen, sei zu Fall gekommen und erst dann vom Huf des Pferdes erfaßt worden.

Die Klägerin hat beantragt,

den Beklagten zu verurteilen,

1. an sie ein in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld zu zahlen,

2. an sie 46.669,09 DM nebst 4 % Zinsen seit Klagezustellung zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat geltend gemacht, wenn die Klägerin sein Pferd deshalb trainiert habe, weil sie ihr eigenes Pferd untergestellt habe, liege ein Arbeitsunfall vor, bei dem die Haftung für den Personenschaden ausgeschlossen sei. Tatsächlich sei aber die Klägerin selbst Tierhalterin gewesen, denn am 23.5.1997 habe sie das Pferd für 8.000,00 DM gekauft und es sei ihr auch bereits übereignet worden. Es habe Einigkeit bestanden, daß das Pferd ab sofort der Klägerin zur ausschließlichen Eigennutzung habe zur Verfügung stehen sollen.

Ursache für den Unfall sei der recht wilde und unerzogene Hund der Klägerin gewesen, der immer wieder, selbst bei einem Turnier, die Pferde zum Scheuen gebracht habe. Obwohl dieser Hund auch "St F" früher schon zum Scheuen gebracht habe, habe die Klägerin ihn mit zum Unfallort genommen, von wo er das Pferd von der verletzten Klägerin weg zum Hof zurückgehetzt habe. Schließlich habe die Klägerin den Schaden selbst dadurch verursacht, daß sie entgegen reiterlicher Regel versucht habe, das Pferd festzuhalten. Daß der Unfall sich in der Nähe einer zum Unfallzeitpunkt befahrenen Straße ereignet habe, hat der Beklagte bestritten. Wegen des Vorbringens des Beklagten zur Höhe des geltend gemachten Schadens wird auf die Klageerwiderung (Bl. 32 f. GA) Bezug genommen.

Das Landgericht hat durch das der Klägerin am 16.7.1998 zugestellte Urteil vom 24.6.1998 die Klage abgewiesen, weil es sich um einen Arbeitsunfall im Sinne von § 2 SGB VII handle und Ansprüche der geltend gemachten Art durch § 2 Abs. 2 S. 1 i.V.m. § 104 Abs. 1 SGB VII ausgeschlossen seien. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes erster Instanz und der Gründe der Entscheidung wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Gegen dieses Urteil wendet sich die Klägerin mit der am Montag, dem 17.8.1998, eingelegten und nach entsprechender Fristverlängerung am 19.10.1998 begründeten Berufung.

Sie vertritt die Auffassung, daß kein Arbeitsunfall vorliege, und macht weiter geltend, auch nach dem Vorbringen des Beklagten liege jedenfalls keine Übereignung des Pferdes am 23.5.1997 vor, im übrigen sei der Vortrag des Beklagten zum Abschluß eines Kaufvertrages falsch, richtig sei lediglich, daß Verhandlungen über den Kauf geführt worden seien und sie beabsichtigt habe, das Pferd zu kaufen, der Kauf sei jedoch erst nach dem Verkauf ihres eigenen Pferdes vorgesehen gewesen. Bis zu den Kaufverhandlungen habe sie das Pferd häufig geritten und trainiert, jedoch nicht, weil sie aufgrund von Absprachen der Parteien verpflichtet gewesen sei, das Pferd zu trainieren, vielmehr habe es ihr frei gestanden, ob und wann sie das Pferd habe bewegen wollen. Sie habe das Pferd aus eigenem Interesse geritten, nämlich aus Freude am Reitsport, zum Zeitpunkt des Unfalls sei die Erwerbsabsicht hinzugekommen. Ihr Hund habe nicht auf das Pferd eingewirkt, das Pferd habe ohne erkennbaren äußeren Einfluß plötzlich und unvorhersehbar einen Satz nach vorn gemacht, wodurch sie aus dem Sattel geworfen worden sei. Festgehalten habe sie das Pferd nach dem Sturz allein, um zu verhindern, daß Verkehrsteilnehmer auf der nahe gelegenen Straße gefährdet würden. Im übrigen wiederholt die Klägerin ihr erstinstanzliches Vorbringen.

Sie beantragt,

unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils den Beklagten zu verurteilen,

1. an sie 46.669,09 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 26.2.1998 zu zahlen,

2. an sie ein Schmerzensgeld zu zahlen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, nebst 4 % Zinsen seit dem 26.2.1998.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.

Er trägt vor, am 23.5.1997 sei eine Einigung über den Kauf des Pferdes, den Kaufpreis und den Eigentumsübergang erzielt worden. Der Klägerin sei ein Zahlungsziel von drei Monaten eingeräumt worden. Am nächsten Tag habe die Klägerin erstmals mit dem Pferd den Hof verlassen, ohne um Erlaubnis zu bitten. Die Klägerin habe sich auch nach dem Unfall telefonisch nach ihrem Pferd erkundigt. Erst später habe sie bestritten, das Pferd gekauft und übereignet erhalten zu haben. Im übrigen bezieht der Beklagte sich auf sein erstinstanzliches Vorbringen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Der Senat hat eine Auskunft der Westfälischen Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft eingeholt, aus der sich ergibt, daß diese die Anerkennung als Arbeitsunfall abgelehnt hat und die Ablehnung bestandskräftig ist (Bl. 156 i.V.m. Bl. 125 f. GA).

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung der Klägerin hat in der Sache keinen Erfolg.

Als Anspruchsgrundlage für die von der Klägerin geltend gemachten Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche kommen nur §§ 833, 842, 847 BGB in Betracht.

Der Ersatzanspruch der Klägerin ist nicht durch § 104 SGB VII ausgeschlossen. Durch unanfechtbare Entscheidung der Berufsgenossenschaft steht fest, daß ein Arbeitsunfall nicht vorliegt. An diese Entscheidung ist der Senat gemäß § 108 SGB VII gebunden.

Daß sich bei dem Unfall eine spezifische Tiergefahr verwirklicht hat, ist zwischen den Parteien nicht streitig. Auch wenn, wie der Beklagte behauptet, das Pferd durch den Hund der Klägerin zum Scheuen gebracht worden sein sollte, handelt es sich um ein der tierischen Natur entsprechendes, willkürliches Verhalten (vgl. BGHZ 67, 129, 133).

Über die weitere Voraussetzung des § 833 BGB, die Haltereigenschaft des Beklagten, streiten die Parteien. Wenn das Pferd am Tag vor dem Unfall der Klägerin übereignet worden sein sollte, ist diese Halterin geworden und die Haltereigenschaft des Beklagten erloschen. Dem steht nicht entgegen, daß das Pferd auch nach dem Vortrag des Beklagten weiterhin auf dem Hof in Sch verbleiben sollte, denn ausschlaggebend für die Haltereigenschaft ist, wessen Wirtschafts- und Haushaltsbetrieb das Tier zur Zeit des Schadensfalles zuzurechnen ist (vgl. BGH NJW-RR 1988, 655, 656), wer für das Tier zu sorgen hat und das wirtschaftliche Risiko des Verlustes trägt (vgl. BGH VersR 1977, 864, 865). Das wäre, wenn am Tag vor dem Unfall die Eigentumsübertragung tatsächlich stattgefunden hätte, die Klägerin als Eigentümerin, die das Tier auch nutzte, indem sie es trainierte und bei Wettbewerben ritt.

Die Entscheidung dieser Frage kann jedoch dahingestellt bleiben, denn auch dann, wenn es noch nicht zum Abschluß des Kaufvertrages und der Übereignung des Tieres gekommen sein sollte, der Beklagte also noch Halter des Pferdes war, ist die Tierhalterhaftung gegenüber der Klägerin aufgrund der besonderen Umstände des Falles ausgeschlossen.

Allein die Tatsache, daß die Klägerin das Tier zum Zeitpunkt des Unfalls ritt, schließt allerdings die Tierhalterhaftung des Beklagten nicht aus. Nach der Rechtsprechung des BGH ist die Geltendmachung eines Anspruchs aus § 833 BGB nicht schon deshalb ausgeschlossen, weil ein Reiter ein Pferd im eigenen Interesse reitet, sondern Fehler des Reiters sind grundsätzlich nur im Rahmen der Mitverschuldensprüfung zu berücksichtigen sind (vgl. u.a. NJW 1982, 763; NJW 1986, 2883; NJW-RR 1988, 655; NJW 1992, 2474; 1993, 2611).

Jedoch kommt unter besonderen Umständen, etwa wenn der Reiter im Einzelfall Risiken übernommen hat, die über die gewöhnlich mit einem Ritt verbunden Gefahren hinausgehen (vgl. BGH NJW 1992, 2474), unter dem Gesichtspunkt des Handelns auf eigene Gefahr oder, wenn er ein Pferd in eigenem Interesse zu dessen Beherrschung einschließlich der aus dem tierischen Verhalten entspringenden typisch reiterlichen Gefahren übernimmt, ein Ausschluß der Tierhalterhaftung unter dem Gesichtspunkt des widersprüchlichen Verhaltens (vgl. BGH NJW 1982, 763, 764) in Betracht.

Solche besonderen Umstände liegen hier vor. Die Klägerin hatte im Verhältnis zum Beklagten und zum Pferd eine Stellung inne, die der des Tierhalters so nahe kam, daß die Inanspruchnahme des Beklagten selbstwidersprüchlich erscheinen muß.

Sie hat für die Zeit der Ausritte die Führung der Aufsicht über das Tier vollständig übernommen. Auch wenn sie das nicht aufgrund vertraglicher Vereinbarungen sondern im Rahmen eines Gefälligkeitsverhältnisses getan hat, so ist sie im Rahmen ihres Schadensersatzanspruchs wie eine Tierhüterin im Sinne von § 834 BGB zu behandeln (vgl. BGH NJW 1992, 2474, 2476, 2477). Sie hat das Pferd regelmäßig selbständig ausgeritten und trainiert und zwar, wie sich schon aus ihrem erstinstanzlichen Vortrag ergibt und sie in der Berufungsbegründung noch einmal ausdrücklich vorgetragen hat, aus eigenem Interesse, welches in der Freude am Reitsport und zur Unfallzeit zusätzlich aufgrund der Erwerbsabsicht bestand. Gegenüber der Berufsgenossenschaft hat sie angegeben, daß vereinbart gewesen sei, daß sie mit dem Pferd machen könne, was sie für richtig halte (Bl. 109 GA, von der Klägerin vorgelegter Vermerk der Sachbearbeiterin).

Das Interesse der Klägerin bestand nicht nur darin, aus Freude am Sport das Pferd zu reiten. Vielmehr kam ihr Interesse an dem Pferd, als sich der Unfall ereignete, dem des Halters sehr nahe. Sie ritt mit dem Pferd nicht nur zu ihrem Vergnügen aus, sondern sie trainierte es und zwar nach eigenem Gutdünken - sie konnte mit dem Pferd machen, was sie für richtig hielt -. Danach war die Klägerin diejenige, die vorrangig nicht nur bei dem konkreten Ausritt, sondern insgesamt beim Bewegen und Trainieren des Tieres die Tiergefahr beherrschen konnte. Viel mehr als der Beklagte beeinflußte sie durch ihr Training das Verhalten des Tieres. Und sie nahm dieses Training nicht im Interesse des Beklagten, sondern vorrangig in eigenem Interesse vor, denn sie bereitete das Pferd auf einen Wettbewerb vor, bei dem sie selbst es reiten wollte, und sie trainierte es zur Unfallzeit auch im Hinblick auf den beabsichtigten Erwerb in eigenem Interesse. Dieser Erwerb war auch nach ihrem eigenen Vortrag nicht nur möglich, sondern sicher. Er sollte zwar von dem Verkauf des eigenen Pferdes abhängen, jedoch auch nach dem Vortrag der Klägerin nicht im Sinne einer Bedingung, deren Eintritt überhaupt noch unsicher war. Lediglich die Zeit, in der der Verkauf des eigenen Pferdes abgewickelt werden könnte, stand noch nicht fest. Die Klägerin rechnete, wie sie in der Klageschrift ausgeführt hat, mit einem Zeitraum von zwei bis drei Monaten.

Der Fall ist mit den von der Klägerin zitierten Fällen (OLG Düsseldorf RuS 1998, 61 = OLGR 1998, 33; OLG Schleswig VersR 1997, 634) nicht zu vergleichen. In beiden Fällen wurde das Tier nur im Rahmen der Vertragsanbahnung zur Prüfung der Eignung des Tieres geritten, einmal über mehrere Wochen und einmal lediglich bei einem gemeinsam mit dem Halter unternommenen Proberitt. Es sollte also in beiden Fällen erst geprüft werden, ob ein Kauf überhaupt in Betracht käme. Im vorliegenden Fall war das Pferd der Klägerin nicht nur vorübergehend zur Prüfung, ob es ihren Vorstellungen entsprach und ein Kauf zustande kommen könnte, überlassen. Die Eignung des Tieres und der bevorstehende Kauf standen vielmehr fest und die Klägerin trainierte das Tier schon seit Monaten in eigenem durch den beabsichtigten Kauf noch verstärktem Interesse.

Angesichts dieser Interessenlage der Parteien und ihrer Einflußmöglichkeiten auf das Verhalten des Tieres ist die Tierhalterhaftung des Beklagten gegenüber der Klägerin insgesamt auszuschließen.

Der Schriftsatz der Klägerin vom 21.1.2000 gibt keinen Anlaß, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Gegenstandswert für die Berufung und Beschwer der Klägerin: 96.669,09 DM.

Ende der Entscheidung

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