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Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil verkündet am 19.11.1999
Aktenzeichen: 22 U 170/99
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

§ 648 BGB
§ 885 BGB
§ 648 BGB § 885 BGB

1. Die Vermutung des § 885 I 2 BGB, daß der durch eine Vormerkung zu sichernde Anspruch gefährdet ist, kann widerlegt werden.

2. Wenn der Bauhandwerker seine Schlußrechnung erst 1 1/2 Jahre nach Beendigung seiner Arbeiten erstellt und danach noch einmal 9 Monate zuwartet, bis er eine einstweilige Verfügung auf Eintragung einer Vormerkung für eine Bauhandwerkersicherungshypothek beantragt, kann eine Eilbedürftigkeit nur noch unter besonderen Umständen bejaht werden.

OLG Düsseldorf Urteil 10.10.1999 - 22 U 170/99 - 3 O 163/99 LG Krefel


Der Kl führte in den Häusern St-Straße 68-72 in K Heizungs- und Sanitärinstallationsarbeiten aus. Eigentümerin der Grundstücke 68/70 und 72 ist die Bekl. Den Auftrag für die Arbeiten erteilte der Ehemann der Bekl. In erster Instanz war streitig, ob er im Namen und mit Vollmacht der Bekl gehandelt hatte. 1 1/2 Jahre nach Beendigung seiner Arbeiten erstellte der Kl seine Schlußrechnung. Weitere 9 Monate später beantragte er eine einstweilige Verfügung auf Eintragung einer Bauhandwerkersicherungshypothek wegen einer Restwerklohnforderung von 61.825 DM. Das LG hat den Antrag zurückgewiesen, weil der Kl nicht glaubhaft gemacht habe, daß der Auftrag namens und mit Vollmacht der Bekl erteilt worden sei. Die Berufung des Kl hatte keinen Erfolg.

hat der 22. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 19. November 1999 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Weyer, die Richterin am Oberlandesgericht Müller-Piepenkötter und den Richter am Landgericht Galle

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Verfügungsklägers gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Krefeld vom 22. Juli 1999 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die zulässige Berufung des Verfügungsklägers hat in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat im Ergebnis zu Recht den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen.

Es besteht kein Verfügungsgrund für die Eintragung einer bzw. zweier Vormerkungen zur Sicherung des Anspruchs auf Eintragung einer bzw. zweier Bauhandwerkersicherungshypotheken.

Allerdings ist es für den Erlaß einer einstweiligen Verfügung auf Eintragung einer Vormerkung zur Sicherung eines Rechts an einem Grundstück gemäß § 885 Abs. 1 S. 2 BGB nicht erforderlich, daß die Gefährdung des zu sichernden Anspruchs glaubhaft gemacht wird. Dabei handelt es sich nach herrschender Auffassung um eine gesetzliche Vermutung dahingehend, daß der Verfügungsgrund unterstellt wird (vgl. Zöller-Vollkommer, ZPO, 21. Aufl., § 940 Rdn. 8 unter Bauhandwerkersicherungshypothek; Heinze in Münchner Kommentar zur ZPO, § 935 Rdn. 29; Werner/Pastor, Der Bauprozeß, 9. Aufl., Rdn. 277; Siegburg BauR 1990, 290, 293; KG OLG-Report KGR 1994, 105, 106 = MDR 1994, 1011, 1012; anders wohl Staudinger-Gursky, BGB, 13. Bearb., § 885 Rdn. 24; unklar Palandt-Bassenge, BGB, 59. Aufl., § 885 Rdn. 5 - stets gegeben).

Daraus schließen Vollkommer, Werner/Pastor, Heinze und das Kammergericht (jeweils a.a.O.) zutreffend, daß die Vermutung eines Verfügungsgrundes, also der Dringlichkeit der Eintragung einer Vormerkung widerlegt werden kann. Dafür, daß lediglich die Glaubhaftmachung, nicht aber das Vorliegen eines Verfügungsgrundes entbehrlich ist, spricht schon die Formulierung des Gesetzes. Auch überzeugt die Auffassung von Bassenge (a.a.O.) nicht, daß eine Gefährdung stets gegeben sei. Wacke (Münchner Kommentar zum BGB, 3. Aufl., § 885, Rdn. 7) weist richtig darauf hin, daß gerade wegen der Eintragungspflicht Zwischenverfügungen im Vergleich zu Geschäften über bewegliche Sachen eher erschwert sind. Der Grund für die gesetzliche Vermutung ist deshalb in den einschneidenderen Folgen von Zwischenverfügungen aufgrund der in der Regel hohen Werte und der beschränkten Verfügbarkeit von Grundstücksrechten zu sehen (so Wacke und Gursky jeweils a.a.O.). Daher ist der Auffassung zu folgen, daß die gesetzliche Vermutung der Eilbedürftigkeit der Eintragung nur den Regelfall darstellt und im Einzelfall widerlegt werden kann.

Im vorliegenden Fall ist schon aufgrund der unstreitigen Tatsachen ein vorläufiges Sicherungsinteresse nicht mehr zu bejahen. Der Verfügungskläger hat die Rechnung erst fast eineinhalb Jahre nach Beendigung seiner Arbeiten erstellt und danach noch einmal neun Monate bis zur Beantragung der einstweiligen Verfügung gewartet. Ausgehend vom Zweck der Bauhandwerkersicherungshypothek, die einen Ausgleich für die Vorleistungspflicht des Werkunternehmers bilden soll, könnte nach so langer Zeit Eilbedürftigkeit, die die Belastung des Grundstücks aufgrund nur summarischer Prüfung im einstweiligen Verfügungsverfahren rechtfertigen würde, nur noch unter besonderen Umständen bejaht werden. Der Verfügungskläger selbst hatte, nachdem er seine Vorleistung erbracht und einen wesentlichen Teil der Werklohnforderung durch Abschlagszahlungen erhalten hatte, zunächst keine Eile, seine Forderung geltend zu machen und zu sichern. Mehr als zwei Drittel seiner Werklohnforderung sind inzwischen bezahlt. Die Parteien streiten nur noch über einzelne Positionen der Schlußrechnung.

Daß nach dieser langen Zeit hinsichtlich der Restforderung nunmehr Eilbedürftigkeit gegeben sein sollte, ist nicht ersichtlich. Diese ergibt sich insbesondere nicht daraus, daß der Verfügungskläger sein Zuwarten im Verhandlungstermin und im Schriftsatz vom 18. 11. 1999 damit begründet hat, er habe einen weiteren Auftrag für die Heizzentrale erwartet und mit dem Ehemann der Verfügungsbeklagten sei besprochen gewesen, daß seine Leistungen danach gemeinsam abgerechnet werden sollten. Das ändert nichts daran, daß er eine Gefährdung seines Anspruchs durch das Grundstück betreffende Verfügungen oder Belastungen nicht befürchtete.

Auch daraus, daß die Verfügungsbeklagte zunächst eingewandt hat, nicht sie, sondern ihr Ehemann, der tatsächlich sämtliche Verhandlungen mit dem Kläger geführt hat, sei Auftraggeber gewesen, und dieser vorprozessual angegeben hat, er habe die Rechnung nicht erhalten, ergibt sich nichts anderes. Dies spricht dafür, daß die Verfügungsbeklagte nicht ohne weiteres bereit ist, die Forderung des Klägers zu bezahlen, was sie durch ihre Einwendungen gegen die Schlußrechnung bestätigt. Eine Gefährdung der Zwangsvollstreckung in das Grundstück durch Verfügungen oder Belastungen dieses Grundstücks ergibt sich daraus nicht.

Im übrigen fehlt es auch an der Glaubhaftmachung des Verfügungsanspruchs. Der Verfügungskläger hat zwar an Eides statt versichert, die in Rechnung gestellten Arbeiten und Materialien im Auftrag der dabei durch ihren Ehemann vertretenen Verfügungsbeklagten ausgeführt bzw. geliefert zu haben. Dem steht jedoch die eidesstattliche Versicherung des Ehemannes der Verfügungsbeklagten entgegen, der die Richtigkeit der tatsächlichen Angaben zu den Einwendungen gegen die Schlußrechnung ebenfalls an Eides statt versichert hat.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.

Eines Ausspruchs zur Vollstreckbarkeit bedurfte es im Hinblick auf § 545 Abs. 2, S. 1 ZPO nicht.

Gegenstandswert für die Berufung bis zum 18. 11. 1999: 21.000,00 DM, ab dem 19. 11. 1999: 9.000,00 DM.



Ende der Entscheidung

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