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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil verkündet am 09.02.2001
Aktenzeichen: 22 U 171/00
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 202
BGB § 205
BGB § 242
Leitsätze:

1.

Wenn ein Sozialversicherungsträger dem Haftpflichtversicherer des Schädigers vorschlägt, den Ausgang des von dem Geschädigten wegen des selben Schadensereignisses eingeleiteten Rechtsstreits abzuwarten, bevor abschließend über die Haftung des Schädigers entschieden werde, und wenn der Haftpflichtversicherer daraufhin den Verzicht auf die Einrede der Verjährung erklärt, kommt ein Stillhalteabkommen zustande, welches die Verjährung hemmt.

2.

Die dem Gläubiger nach einem einseitigen Verzicht des Schuldners auf die Geltendmachung der Verjährungseinrede und dessen Erklärung, sich nicht mehr an den Verzicht gebunden zuhalten, zur Verfügung stehende kurze Überlegungsfrist bis zur Klageerhebung kann nach den Umständen des Einzelfalls auch fünfeinhalb Wochen betragen.


OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

22 U 171/00 8 O 380/99 LG Duisburg

Verkündet am 09.02.01

Gehenzig, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

In dem Rechtsstreit

hat der 22. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 19. Januar 2001 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Weyer, die Richterin am Oberlandesgericht Müller-Piepenkötter und die Richterin am Landgericht Schuh-Offermanns

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten zu 2) wird das Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg vom 24. August 2000 hinsichtlich des Ausspruches über die Feststellung der Verpflichtung zum Ersatz zukünftiger Schäden teilweise dahingehend abgeändert, dass die Beklagte zu 2) der Klägerin nur 2/3 sämtlicher Aufwendungen, die im Zusammenhang mit dem Berufsunfall des Versicherungsnehmers vom 09.11.1989 noch entstehen werden, zur erstatten verpflichtet ist.

Im übrigen wird die Berufung der Beklagten zu 2) zurückgewiesen. Hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1) bleibt es bei der Entscheidung des Landgerichts.

Von den in erster Instanz entstandenen außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) tragen die Klägerin 5 % und die Beklagte zu 2) 95 %; von den in erster Instanz entstandenen Gerichtskosten und außergerichtlicher Kosten der Klägerin tragen die Klägerin 52,5 % und die Beklagte zu 2) 47,5 %. Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin 5 % die Beklagte zu 2) 95 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte zu 2) kann die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung von 74.000,00 DM abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten zu 2) durch Sicherheitsleistung von 2.800,00 DM abwenden, wenn nicht die Beklagte zu 2) vor der Vollstreckung in gleicher Höher Sicherheit leistet.

Tatbestand:

Die Klägerin hat als gesetzliche Altershilfe für Landwirte dem bei ihr versicherten nach einem Unfall seit dem 09.11.1989 vorzeitiges Altersgeld gezahlt. Sie macht gegen die Beklagten Ansprüche gemäß § 116 SGB X in Verbindung mit § 823 BGB geltend. Die Beklagte zu 2) erstellte für die bäuerliche Bezugs- und Absatzgenossenschaft H einen Getreidesilo. Als Mitarbeiter der Beklagten zu 2) im oberen Bereich des Silos mit Hilfe eines Autokrans einen Stahlträger montieren wollten, stürzte dieser in die Tiefe und verletzte den Geschädigten W, welcher dort als Mitarbeiter einer anderen von der Absatzgenossenschaft beauftragten Firma Maurerarbeiten durchführte. Der Geschädigte W erhob im Jahre 1992 Klage gegen die Beklagten des vorliegenden Rechtsstreits und weitere Beklagte. In jenem Verfahren wurde festgestellt, dass die Beklagten dem Geschädigten zwei Drittel sämtlicher materiellen Schäden zu ersetzen hätten, soweit diese nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen seien bzw. noch übergehen würden.

Die Klägerin setzt diese Quote auch im vorliegenden Rechtsstreit an und hat in erster Instanz von beiden Beklagten zwei Drittel der bisher von ihr erbrachten Rentenleistungen verlangt sowie Feststellung, dass die Beklagten ihr auch die zukünftig noch entstehenden Aufwendungen zu erstatten hätten.

Die Regressabteilung der Klägerin erhielt am 17.12.1990 Kenntnis von dem Unfall. Durch Einsicht in die staatsanwaltschaftliche Ermittlungsakte, die ihr am 18.03.1991 zuging (Bl. 234 GA), erfuhr sie, dass die Beklagte zu 2) als Schädiger in Betracht kam. Nachdem sie vom Unfallversicherer erfahren hatte, dass die Beklagte zu 2) bei der N Sch N.V. (im folgenden: Haftpflichtversicherer) haftpflichtversichert ist, machte die Klägerin am 06.02.1992 ihre Ansprüche gegen diese geltend (Bl. 235 GA), welche am 04.03.1992 zurückgewiesen wurden (Bl. 259-261 GA). Mit Schreiben vom 28.09.1992 schlug die Klägerin vor, unter Außerachtlassung der Verjährungsvorschriften den Ausgang des vom Geschädigten W eingeleiteten Rechtsstreits abzuwarten, um weitere Verfahren zu vermeiden (Bl. 236 GA). Darauf antwortete der Haftpflichtversicherer am 09.10.1992, dass er und die Beklagte zu 2) auf die Einrede der Verjährung, soweit noch nicht eingetreten, zunächst bis zum 01.03.1993 verzichteten (Bl. 91 GA). Jeweils auf Anforderung der Klägerin erfolgten weitere Verzichtserklärungen des Haftpflichtversicherers, zunächst jeweils für einige Monate, später jeweils für ein Jahr, in denen entweder die bereits abgegebenen Verzichtserklärungen befristet verlängert wurden oder erneut erklärt wurde, dass auf den Eintritt der Verjährung verzichtet werde (Bl. 92 bis 99 GA). Im letzten Schreiben vom 08.09.1998 heißt es, "wir verzichten weiterhin auf den Eintritt der Verjährung bis zum 31. Dezember 1999" (Bl. 99 GA).

Am 13.10.1999 teilten die erstinstanzlichen Bevollmächtigten des Haftpflichtversicherers und der Beklagten der Klägerin mit, dass sie die Interessen des Haftpflichtversicherers, der Beklagten zu 2) und des am Rechtsstreit nicht beteiligten J V vertreten und dass sich ihre Auftraggeber nicht länger an den Verzicht auf die Einrede der Verjährung gebunden hielten. Dieses Schreiben ging der Klägerin am 18.10.1999 zu (Bl. 24 GA).

Am 21.10.1999 bezifferte die Klägerin ihren Schaden und forderte Zahlung von zwei Dritteln bis zum 20.11.1999. Am 25.11.1999 ist die auf den 26.11.1999 datierte Klageschrift im vorliegenden Rechtsstreit beim Landgericht Duisburg per Fax eingegangen und am 29.11.1999 das Original.

Die Klägerin hat beantragt,

1. die Beklagten zu verurteilen, an sie als Gesamtschuldner eine Gesamtbetrag in Höhe von 61.945,72 DM nebst 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zuzahlen,

2. festzustellen, dass die Beklagten verpflichtet seien, der Klägerin als Gesamtschuldner sämtliche Aufwendungen zu erstatten, die im Zusammenhang mit dem Berufsunfall des Versicherungsnehmers, Wilhelm Weltmann, vom 09.11.1989 noch entstehen werden.

Die Beklagten haben beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie haben sich auf Verjährung der Ansprüche der Klägerin berufen.

Das Landgericht Duisburg hat durch Urteil vom 24.08.2000 die Klage gegen den Beklagten zu 1) abgewiesen, gegen die Beklagte zu 2) hat es der Klage in vollem Umfang stattgegeben. Das Landgericht hat die von dem Beklagten zu 1) erhobene Verjährungseinrede als durchgreifend angesehen und hinsichtlich der Beklagten zu 2) ausgeführt, auch die Ansprüche gegen die Beklagte zu 2) seien verjährt, jedoch sei diese nach Treu und Glauben gehindert, sich auf die Einrede zu berufen. Die von dem Haftpflichtversicherer auch namens der Beklagten zu 2) abgegebenen Verzichtserklärungen schlössen unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes die Berufung auf die Einrede der Verjährung so lange aus, wie das Vertrauen gerechtfertigt sei. Im vorliegenden Fall hätten die Gründe, die den Einwand als unzulässig erscheinen ließen, bis zur Klageerhebung fortgedauert. Denn die Klägerin habe innerhalb einer angemessenen Überlegungsfrist nach Widerruf des Verzichts, nämlich nach fünf Wochen und drei Tagen Klage erhoben.

Wegen der weiteren Einzelheiten der Gründe und des Sach- und Streitstandes erster Instanz wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Gegen das ihr am 30.08.2000 zugestellte Urteil wendet sich die Beklagte zu 2) mit der am Montag, dem 02.10.2000 beim Oberlandesgericht Düsseldorf eingelegten Berufung. Sie beruft sich weiterhin auf Verjährung und vertritt die Auffassung, die Höchstfrist für die Überlegungen nach Beendigung des Vertrauensschutzes durch den Widerruf der Verzichtserklärungen betrage vier Wachen, diese Frist habe die Klägerin überschritten. Vorsorglich macht sie weiter geltend, dass das Landgericht dem Feststellungsantrag zu Unrecht in vollem Umfang, stattgegeben habe, weil die Beklagte dem Geschädigten nur zum Ersatz von zwei Drittel des materiellen Schadens verpflichtet sei.

Die Beklagte zu 2) beantragt,

unter teilweiser Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage insgesamt abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung der Beklagten zu 2) zurückzuweisen.

Sie macht geltend, jedenfalls die nach dem 18.03.1994 abgegebenen Verzichtserklärungen seien wirksam und bewirkten die Unterbrechung der Verjährung, auch sei das Schreiben vom 13.10.1999 überraschend gewesen. Angesichts des komplizierten Falles sei die Frist von fünfeinhalb Wochen bis zur Klageerhebung auch noch angemessen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung der Beklagten zu 2) hat lediglich hinsichtlich der Feststellung über die Verpflichtung zum Ersatz von Aufwendungen, die der Klägerin noch entstehen werden, insoweit Erfolg, als die Beklagte zu 2) nur zum Ersatz von zwei Dritteln dieser Aufwendungen verpflichtet ist. Im übrigen ist die Berufung nicht begründet.

I.

Die Ansprüche der Klägerin gegen die Beklagte zu 2) sind nicht verjährt.

Die Verjährungsfrist beträgt gemäß § 852 BGB drei Jahre und begann erst am 18.03.1991, denn der Beginn der Verjährungsfrist setzt nicht nur die Kenntnis vom Schaden sondern auch die Kenntnis von der Person des Ersatzpflichtigen voraus und erst am 18.03.1991 hat die Klägerin unstreitig durch die staatsanwaltschaftliche Ermittlungsakte Kenntnis davon erlangt, dass die Beklagte zu 2) als Schädigerin in Betracht kommt.

Der Ablauf der Verjährungsfrist war ab dem 09.10.1992 bis jedenfalls zum 18.10.1999 gemäß § 852 Abs. 2, 205 BGB oder gemäß §§ 201 S. 2, 205 BGB gehemmt.

Die Parteien hatten ein Stillhalteabkommen geschlossen, welches die Verjährung gemäß § 202 Abs. 1, 205 BGB hemmte.

Die Klägerin schlug mit Schreiben vom 28.09.1992 vor, den vom Geschädigten W eingeleiteten Rechtsstreit abzuwarten, bevor abschließend über eine Haftung entschieden werde. Ein Rechtsstreit zwischen den Parteien sollte dadurch vermieden werden. Damit bot sie erkennbar an, die Durchsetzung ihrer Anspreche zunächst bis zur Klärung des Haftungsgrundes in dem Verfahren des Geschädigten gegen die Beklagte zu 2) und andere zurückzustellen. Dieses Angebot ist als Angebot auf Abschluss eines Stillhalteabkommens auszulegen, welches den Schuldner vorübergehend zur Verweigerung der Leistung berechtigt und gemäß § 202 Abs. 1 BGB die Verjährung hemmt (vgl. BGH MDR 1998, 468 f.), denn die Geltendmachung der Ansprüche sollte bis zur Klärung der Verantwortlichkeit für den Unfall im Vorprozess zurückgestellt werden.

Dieses Angebot nahm der Haftpflichtversicherer durch das Schreiben vom 09.10.1992 auch für die Beklagte zu 2) an. Hierzu war er unstreitig nach den Versicherungsbedingungen bevollmächtigt.

Durch die folgenden Schreiben der Parteien, in denen die Klägerin um Verlängerung der befristeten Verzichtserklärungen bat und der Haftpflichtversicherer diese erklärte, wurde dieses Stillhalteabkommen jeweils prolongiert.

Ob die Verhandlungen und das Stillhalteabkommen durch das Schreiben vom 13.10.1999 beendet werden konnten, erscheint fraglich, denn der Haftpflichtversicherer hatte mit Schreiben vom 08.09.1998 den Verzicht auf die Verjährungseinrede bis zum 31.12.1999 erklärt und eine vorzeitige Kündigung eines Stillhalteabkommens ist allenfalls bei Vorliegen eines wichtigen Grundes zulässig (vgl. BGH NJW-RR 1989, 1048, 1049). Ein wichtiger Grund ist im vorliegenden Fall nicht dargetan. Vielmehr hatte der Haftpflichtversicherer entgegen seiner früheren Zusage und Übung die Klägerin über die Beendigung des Vorprozesses bis dahin nicht informiert. Das kann aber dahingestellt bleiben, weil selbst bei Beendigung der Hemmung am 18.10.1999 die Verjährungsfrist nicht abgelaufen ist. Bis zum Beginn der Hemmung am 09.10.1992 waren seit dem 18.03.1991 erst 1 Jahr 6 Monate und 20 Tage der Verjährungsfrist abgelaufen, so dass noch 1 Jahr 5 Monate und 10 Tage übrig blieben. Die Klägerin hat aber schon wenig mehr als 1 Monat nach Beendigung der Hemmung Klage erhoben.

II.

Auch wenn man mit dem Landgericht das Schreibens des Haftpflichtversicherers als bloß einseitigen Verzicht auf die Geltendmachung der Einrede der Verjährung auslegt, ergibt sich kein anderes Ergebnis. Die Verzichtserklärungen hätten dann zwar entgegen der Auffassung der Klägerin den Eintritt der Verjährung nicht hindern können, sie würden jedoch der Verjährungseinrede unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben entgegengehalten werden können, wie das Landgericht zutreffend ausführt.

Die Verzichtserklärungen wären entgegen der Ansicht der Klägerin auch insoweit unwirksam, als sie nach Ablauf der Verjährungsfrist abgegeben worden wären, denn nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist auch ein nach Ablauf der Verjährungsfrist abgegebener Verzicht auf die Einrede der Verjährung nur wirksam, wenn der Schuldner bei Abgabe der Erklärung wusste oder zumindest für möglich hielt, dass die Verjährungsfrist schon abgelaufen war (vgl. BGHZ 83, 382, 389 m.w.N., aus BGH NJW 1996, 661 ergibt sich nichts anderes). Hier ergibt sich aber aus dem Schreiben des Haftpflichtversicherers vom 09.10.1992, in welchem er auf die Einrede der Verjährung nur verzichtet, "soweit noch nicht eingetreten" (Bl. 91 GA), den Anforderungsschreiben der Klägerin (Bl. 238 ff. GA) und den jeweiligen Verlängerungserklärungen (Bl. 108 ff. GA), die auf die bereits abgegebenen Erklärungen Bezug nehmen, dass lediglich auf die Geltendmachung der Einrede gegenüber noch nicht verjährten Ansprüchen verzichtet werden sollte.

Unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben wäre der Beklagten zu 2) jedoch die Berufung auf die Einrede der Verjährung versagt, denn dem Gläubiger ist eine angemessene Überlegungsfrist bis zur Klageerhebung zuzugestehen (vgl. dazu BGH NJW 1978, 1256; BGH WM 1983, 472, 474) und diese war hier mit fünfeinhalb Wochen nicht überschritten.

Auch wenn die Überlegungsfrist kurz zu bemessen ist, so liegt sie doch nicht grundsätzlich bei einem Monat, sondern ist in jedem Einzelfall unter Berücksichtigung der Umstände zu bestimmen (BGH a.a.O.). Im vorliegenden Fall ist zu berücksichtigen, dass die Erklärung vom 13.10.1999 für die Klägerin überraschend war. Entgegen seiner Zusage und früherer Übung hatte der Haftpflichtversicherer die Klägerin nicht über die Beendigung des Vorprozesses unterrichtet und auch auf Nachfrage teilte sein und der Beklagten zu 2) Bevollmächtigter am 21.10.1999 (Bl. 257 GA) nur die Tatsache der Beendigung, nicht aber den Ausgang des Verfahrens mit. Unter diesen Umständen erscheint eine Überlegungsfrist von fünfeinhalb Wochen, in denen eine dem Haftpflichtversicherer gesetzte Zahlungsfrist von einem Monat enthalten ist, nicht zu lang.

III.

Zu Recht wendet sich die Beklagte aber gegen den die Ersatzpflicht für zukünftige Schäden feststellenden Ausspruch des Landgerichtsurteils.

Die Klägerin selbst stellt dar und berücksichtigt das auch in ihrem Zahlungsantrag, dass die Beklagte zu 2) nur zum Ersatz von 2/3 der durch den Unfall vom 09.11.1989 entstandenen Schäden verpflichtet sei. Dann muss diese Quote auch dem Ausspruch über die Feststellung der Ersatzpflicht für künftige Schäden zugrunde gelegt werden. Insoweit ist der Berufung der Beklagten zu 2) stattzugeben.

IV.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 284, 288 BGB, 92, 709, 711 ZPO.

Gegenstandswert für das Berufungsverfahren: 71.945,72 DM, Beschwer der Beklagten zu 2): über 60.000,00 DM, Beschwer der Klägerin: nicht über 60.000,00 DM.

Ende der Entscheidung

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