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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil verkündet am 26.07.2000
Aktenzeichen: 22 U 27/00
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 459
BGB § 463
Leitsätze:

1.

Ein Gebrauchtwagenverkäufer, der dem Käufer während der Verkaufsverhandlungen mündlich mitteilt, daß der Pkw zwei Vorbesitzer hatte, und den Kfz-Brief vorlegt, ist nicht verpflichtet, ausdrücklich darauf hinzuweisen, daß Erstbesitzer ein Autovermieter war, wenn die Vorbesitzer aus dem Kfz-Brief unschwer zu entnehmen sind.

2.

Beim Kauf eines 2 1/2 Jahre alten Golf TDI mit einer Gesamtfahrleistung von 87.700 km und zwei Vorbesitzern ist der Verkäufer nicht verpflichtet, darauf hinzuweisen, daß der erste Halter ein Autovermieter war, wenn der Pkw nur 1/2 Jahr mit einer Laufleistung von 21.000 km als Mietwagen genutzt worden ist.


OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF Im Namen des Volkes Urteil

22 U 27/00 7 O 291/99 LG Wuppertal

Verkündet am 26. Juli 2000

Tellmann, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

In dem Rechtsstreit

hat der 22. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 30. Juni 2000 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Weyer, den Richter am Oberlandesgericht Muckel und den Richter am Landgericht Fuchs

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal vom 30.12.1999 wird zurückgewiesen

Die Kosten der Berufung trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Sachverhalt:

Am 14.6.1999 kaufte der Kl bei dem Bekl, einem Gebrauchtwagenhändler, einen Golf TDI mit einer Gesamtfahrleistung von 87.700 km zum Preis von 16.800 DM. Im Kfz-Brief war als erster Halter die E Autovermietung GmbH eingetragen. Auf sie war der Pkw vom 6.11.1996 bis 20.5.1997 zugelassen. Bei einem Stand von 21.000 km wurde das Fahrzeug für 4 Monate stillgelegt. Vom 22.9.1997 bis 9.6.1999 war der Pkw auf einen privaten Halter zugelassen, der mit ihm 66.700 km zurücklegte. Bei den Kaufvertragsverhandlungen wies der Bekl ausdrücklich auf zwei Vorbesitzer hin und legte dem Kl den Kfz-Brief zur Einsicht vor.

Der Kl begehrt Wandlung des Kaufvertrags, weil der Bekl ihm arglistig verschwiegen habe, daß Erstbesitzer ein Autovermieter war.

Das LG hat die Klage abgewiesen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg.

Dem Kläger steht aus §§ 463 S. 2, 459 BGB ein Wandelungsanspruch nicht zu. Ein hier allein in Betracht kommendes arglistiges Verschweigen eines Fehlers liegt nicht vor. Der Umstand, daß das vom Kläger erworbene Gebrauchtfahrzeug als Erstbesitzer eine Autovermietung hatte, ist dem Kläger nicht arglistig verschwiegen worden. Der Kläger hatte nach seinem eigenen Vortrag ausreichend Möglichkeit, von der Eintragung der E Autovermietung GmbH im Fahrzeugbrief Kenntnis zu nehmen. Er ist von dem Verkäufer darüber mündlich aufgeklärt worden, daß das Fahrzeug zwei Vorbesitzer hatte. Während der Kläger in der Klageschrift noch vorgetragen hat, er habe erst, nachdem der Kaufvertrag abgeschlossen war, Gelegenheit gehabt, in den Kfz-Brief einzusehen (Bl. 2 GA), hat er diesen Vortrag mit Schriftsatz vom 30. November 1999 (Bl. 24 d. GA) dahingehend berichtigt, daß der Beklagte den Kfz-Brief bei den Vertragsverhandlungen in den Händen hatte. Dabei habe er "dem Kläger lediglich gezeigt, daß zwei Vorbesitzer vorhanden waren". Damit steht aufgrund der eigenen Einlassung des Klägers fest, daß der Kfz-Brief im Rahmen der Kaufvertragsverhandlungen eingesehen werden konnte, was im übrigen allein deshalb, weil die Nummer des Kfz-Briefs auf dem Kaufvertrag eingetragen wurde, anzunehmen ist. Weitergehend wurde dem Kläger sogar die Eintragung gezeigt. Bei dieser Sachlage war der Beklagte nicht mehr gehalten, mündlich noch ausdrücklich darauf hinzuweisen, daß als Erstbesitzer die E Vermietung eingetragen war. Der Kläger hätte hiervon ohne weiteres Kenntnis nehmen können, wenn er den ihm vorgelegten Kfz-Brief daraufhin näher betrachtet hätte. Dem Fahrzeugbrief waren die Vorbesitzer ohne Schwierigkeiten eindeutig zu entnehmen.

Darüber hinaus bestand vorliegend auch keine Aufklärungspflicht hinsichtlich des Umstandes, daß der Erstbesitzer eine Autovermietung war.

Die Nutzung durch eine Mietwagenfirma weicht zwar von der normalen, privaten Nutzung ab (vergl. Reinking/Eggert, Autokauf, 7. A. 2000, Rn. 1609, 1611). Diese Abweichung führt dazu, daß regelmäßig eine Aufklärungspflicht des Verkäufers besteht (vergl. OLG Köln, NJW-RR 1990, S. 1144, 1145 bei entgegenstehender Zusicherung der Nutzung - auch - als Mietwagen). Allerdings stellt nicht jede atypische Vorbenutzung einen Mangel dar (BGH MDR 1976, 1012,1013 zur Vornutzung als Taxe). Es kommt auf die Tauglichkeit für den nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch an (BGH a.a.O.). Die Aufklärungspflicht besteht, um den Käufer davor zu schützen, daß er von wesentlichen wertbildenden Faktoren keine Kenntnis nimmt. Dann ist vorliegend aber zu berücksichtigen, daß der Wagen nicht aus "erster Hand" verkauft wurde und nur das erste halbe Jahr der insgesamt 2 1/2 Jahre dauernden Vornutzung als Mietwagen betrieben wurde. Zudem hatte er zum Verkaufszeitpunkt mit 87.770 km bereits eine hohe Laufleistung. Darüber hinaus hatte das Fahrzeug Mängel, die bereits bei der Bemessung des Kaufpreises berücksichtigt wurden. Dem Käufer war damit klar, daß er hier kein übliches Privatfahrzeug erwarb; hinter der Laufleistung und den Schäden tritt die ursprüngliche Nutzung als Mietfahrzeug deutlich zurück. Außerdem legte die hohe Laufleistung auch die Nachfrage nach den konkreten Nutzern und deren Nutzungsbedingungen nahe. Damit bestand jedenfalls für das konkrete Fahrzeug keine Aufklärungspflicht zu dem Erstbesitzer.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Für die Zulassung der Revision besteht kein gesetzlich begründeter Anlaß, § 546 Abs. 1 ZPO.

Streitwert für die Berufungsinstanz und zugleich Beschwer des Klägers: 16.800 DM.

Ende der Entscheidung

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