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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil verkündet am 15.09.2000
Aktenzeichen: 22 U 35/00
Rechtsgebiete: HOAI, BGB


Vorschriften:

HOAI § 15
BGB § 635
BGB § 638
Leitsätze:

1.

Eine etwaige Vermutung, daß dem mündlich beauftragten Architekten im Zweifel die gesamten zum Leistungsbild gehörenden Arbeiten übertragen sind, erstreckt sich nicht auf die Objektbetreuung (Leistungsphase 9 des § 15 Abs.2 HOAI).

2.

Der Architekt kann sich nicht auf Verjährung gegen ihn gerichteter Schadenersatzansprüche berufen, wenn er es vor Ablauf der Verjährungsfrist pflichtwidrig unterlassen hat, die Ursachen vom Bauherrn gerügter Mängel objektiv zu klären, selbst wenn zu diesen eigene Planungs- und/oder Aufsichtsfehler gehören, und den Bauherrn über das Ergebnis der Untersuchungen zutreffend zu unterrichten.


Oberlandesgericht Düsseldorf Im Namen des Volkes Teilurteil

22 U 35/00 5 O 319/99 LG Krefeld

Verkündet am 15. September 2000

Tellmann, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

In dem Rechtsstreit

hat der 22. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 25. August 2000 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Weyer, den Richter am Oberlandesgericht Muckel und den Richter am Landgericht Fuchs für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Kläger gegen das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Krefeld vom 7. Januar 2000 wird zurückgewiesen, soweit sie gegen den Beklagten zu 1 gerichtet ist.

Die Kläger tragen die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1 beider Rechtszüge.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Kläger können die Zwangsvollstreckung des Beklagten zu 1 durch eine Sicherheitsleistung in Höhe von 11.000 DM abwenden, wenn nicht der Beklagte zu 1 in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Die Sicherheiten können auch durch Bank- oder Sparkassenbürgschaften erbracht werden.

Tatbestand:

Die Kläger ließen im Jahre 1986 ein - abgesehen von einem Kriechkeller, in dem sich die Heizungsanlage befindet - nicht unterkellertes Wohngebäude mit einem wintergartenartigen Anbau errichten. Das Haus, dessen tragende Teile ebenso wie die Verkleidung der Außenwände aus Holz bestehen, hat etwa in der Gebäudemitte einen turmartigen Dachaufbau mit stark geneigtem Pultdach.

Mit den Architektenleistungen waren die Beklagten beauftragt. Der Umfang der ihnen übertragenen Leistungen ist allerdings streitig.

Die Kläger haben behauptet: Schon nach wenigen Jahren seien insbesondere an dem turmartigen Dachaufbau Undichtigkeiten aufgetreten. Sie hätten die Beklagten aufgefordert, die Ursachen zu ermitteln und entsprechende Gewährleistungsansprüche gegen die Baubeteiligten geltend zu machen. Die Beklagten hätten den Dachdecker "für schuldig" erklärt. Dieser habe auf Aufforderung durch die Beklagten kleinere Nachbesserungen vorgenommen, die aber keinen nachhaltigen Erfolg gezeigt hätten. Zu dieser Zeit seien auch schon die unter II des Klageantrags aufgeführten Mängel sichtbar gewesen. Die Beklagten hätten sie auf Ausführungsfehler zurückgeführt.

Im Jahre 1997 beauftragten die Kläger das Institut für Bautechnik, E und R G in H mit der Untersuchung des Gebäudes. Der Sachverständige E G erstellte unter dem 10.06.1997 das Begehungsprotokoll Bl. 12-15 GA, auf das wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird. Im Anschluß daran ließen die Kläger den turmartigen Dachaufbau sanieren. Unter dem 22.06.1998 erstattete das Institut für Bautechnik E und R G im Auftrage der Kläger ein Gutachten über weitere Mängel - Bauzustandsbeschreibung der Umfassungskonstruktionen (Außenwände, Dach) sowie des Bades -. Auf die "Gutachterliche Stellungnahme" Bl. 31-50 GA und die dieser beigefügten Lichtbilder Bl. 51-71 GA wird verwiesen.

Die Kläger haben die Auffassung vertreten: Die Beklagten hafteten für die im Rahmen der Sanierungsarbeiten an dem turmartigen Dachaufbau beseitigten Mängel und für die in dem Gutachten des Instituts für Bautechnik festgestellten Mängel unter dem Gesichtspunkt der positiven Vertragsverletzung, weil sie es unterlassen hätten, die Ursache sichtbar gewordener Mängel zu untersuchen und sie, die Bauherren, auf die ihnen zustehenden Rechte hinzuweisen. Sie haben zudem behauptet: Es habe sich den Beklagten angesichts der bereits in unverjährter Zeit sichtbar gewordenen Mängel aufdrängen müssen, daß auch gegen sie selbst Ansprüche wegen Planungs- und Bauaufsichtsfehlern in Betracht kamen.

Die Teilsanierung im Bereich des turmartigen Dachaufbaus habe - so haben sie weiter vorgetragen - einen Aufwand von 68.428,17 DM erfordert (7 GA).

Die Kläger haben beantragt,

I. die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner an sie zur gesamten Hand 68.428,17 DM nebst 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

II. festzustellen, daß die Beklagten verpflichtet sind, ihnen über den unter 1. genannten Betrag hinaus die Kosten zu ersetzen, die ihnen durch die Behebung folgender Mängel des Hauses J 50 in K entstehen:

1. Dach

a) Die Verbretterung des turmartigen Dachaufbaus ist weder gestrichen noch in anderer Form behandelt, sie ist geschrumpft mit der Folge, daß starke Undichtigkeiten vorliegen; die Holzfenster sind ohne Anschlag an der Gebäudeaußenkante in die Wandöffnungen eingefügt; ober- und unterhalb der dreieckigen Fenster an der Spitze des Dachaufbaus sowie bei den anschließenden Konstruktionen ist keine ausreichende Dämmung vorhanden; die Fugen zwischen den innenseitigen Gipskartonbekleidungen und der Dachverbretterung sind nicht ordnungsgemäß geschlossen; die Holzbalken und die Brettverschalung des Dachaufbaus sind lückenhaft und für Niederschlagswasser hinterläufig;

b) Mängel an Zimmerarbeiten:

Bei dem Pfosten zwischen den Dreieckfenstern oben im Anbau fehlt eine Abdeckleiste, das Holz ist gerissen, Niederschlagswasser kann eindringen; an den Fußpunkten der Dachränder ist die Verbretterung lückenhaft und unsauber ausgeführt; es gibt offene Fugen, unsauber hergestellte Stöße sowie von seiten des Holzbaus unfachmännisch hergestellte Abdichtungsanschlüsse;

c) Mängel an den Dachklempner- und Dachdeckerarbeiten:

Unterhalb der Dreieckfenster ist der Dachsteinanschluß mit Hartschaum hergestellt, der porös und undicht ist; die Dachrandbleche unterschneiden nicht die Unterspannbahn; Niederschlagswasser, das unter die Dachsteine gelangen kann, wird nicht ordnungsgemäß über die Dachrinne abgeführt, sondern in die Außenwandkonstruktion geleitet; die vertikalen Schenkel der Dachrandbleche haben keinen ausreichenden Überstand und sind nicht mit Tropfkanten ausgebildet; Stöße von Blechen sind zum Teil offen, zum Teil unfachmännisch mit bituminösem Material verklebt, eine ordnungsgemäße Verlötung fehlt; in die Dachfläche sind beschädigte Dachsteine eingearbeitet und unfachmännisch mit bituminösem Material verklebt;

d) Mängel an Wärmedämmarbeiten:

In der Dachkonstruktion fehlt die Folie zur Herstellung der Winddichtheit;

3. Außenwände und Sockel

a) die Fugen zwischen den Isodemelementen und zu den angrenzenden Konstruktionselementen sind nicht fortlaufend und lückenlos mit Schaumstoff ausgefüllt;

b) die Fundamente der Isodemelemente sind an den Außenseiten ungedämmt und stellen eine Wärmebrücke dar; die Schwellenhölzer, auf denen die raumhohe Verglasung des wintergartenähnlichen Anbaus steht, stehen teilweise im Spritzwasserbereich und sind zum Teil von außen mit Kies angeschüttet, an den Hölzern fehlt die erforderliche Abdichtung;

4. Bad und Deckenkonstruktion:

a) die Marmorfliesen auf den Wandflächen im Bad des Obergeschosses des Wohnhauses liegen hohl, einige Fliesen sind abgefallen;

b) die Fliesendurchörterungen in den wasserbelasteten Bereichen sind nicht abgedichtet;

c) die Waschtische sind nicht ordnungsgemäß am Untergrund befestigt;

d) im Deckenbereich zwischen der Wandbekleidung aus Gipskarton und den sichtbaren Sparren einerseits sowie zwischen der Verfliesung und den Sparren andererseits klaffen Fugen von teilweise mehr als 3 mm;

e) in der Deckenkonstruktion befinden sich Fehlstellen, Löcher sowie gelöste Nut- und Federverbindungen.

Der Beklagte zu 1 hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte zu 2 war im ersten Rechtszug nicht anwaltlich vertreten. Gegen ihn haben die Kläger den Erlaß des Versäumnisurteils beantragt.

Das Landgericht hat durch das angefochtene Urteil die gegen beide Beklagte gerichtete Klage abgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt:

Weder der Zahlungsantrag noch der Feststellungsantrag sei begründet. Die Kläger seien der Darstellung des Beklagten zu 1, der ihnen erteilte Auftrag habe die Leistungen der Phase 9 des § 15 HOAI nicht umfaßt, nicht mit substantiierten Sachvortrag entgegengetreten. Sie hätten im übrigen die Fehler, die sie den Beklagten als planenden und bauleitenden Architekten anlasten wollten, weder hinreichend dargelegt noch dargetan, wann und bei welcher Gelegenheit sie diese den Beklagten aufgezeigt hätten. Die Bezugnahme auf das Begehungsprotokoll des Sachverständigen G und das Gutachten des Instituts für Bautechnik reichten dazu nicht aus. Der Anspruch auf Erstattung bereits aufgewandter Sanierungskosten sei auch zur Höhe nicht schlüssig dargetan. Insbesondere sei in den geltend gemachten Sanierungskosten der Anteil enthalten, den die Kläger wegen unterbliebener Holzpflege selbst tragen müßten.

Die gegen den Beklagten zu 1 gerichteten Ansprüche seien schließlich verjährt. Die 5-jährige Verjährungsfrist des § 638 BGB habe hinsichtlich der Gewährleistungsansprüche gegen die Bauhandwerker mit dem Einzug der Kläger im Oktober 1986, die als Abnahme gegenüber den Bauhandwerkern gelte, begonnen. Erst mit deren Ablauf sei die Verjährungsfrist für die gegen die Beklagten gerichteten Gewährleistungsansprüche in Lauf gesetzt worden. Auch diese sei aber bereits abgelaufen, bevor die vorliegende Klage im Jahre 1999 eingereicht worden sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung sowie wegen des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes im übrigen wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.

Über das Vermögen des Beklagten zu 2 ist durch Beschluß des Amtsgerichts K vom 23.02.2000 - 90 IN 60/99 - das Insolvenzverfahren eröffnet worden (Bl. 233 GA). Mit der am 24.02.2000 eingelegten Berufung verfolgen die Kläger die Klageansprüche unter Wiederholung und Ergänzung ihres erstinstanzlichen Sachvortrags nach Maßgabe ihrer Schriftsätze vom 18.05.2000 (Bl. 161-181 GA) und 17.08.2000 (Bl. 221-230 GA) gegen beide Beklagte weiter.

Die Kläger beantragen,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils nach den erstinstanzlichen Anträgen zu erkennen,

hilfsweise,

ihnen nachzulassen, die Zwangsvollstreckung wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung (Bankbürgschaft) abzuwenden.

Der Beklagte zu 1 beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Auch er wiederholt und ergänzt seinen erstinstanzlichen Sachvortrag und zwar nach Maßgabe seiner Berufungserwiderung vom 11.07.2000 (Bl. 205-215 GA).

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze der Parteien Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die gegen beide Beklagte gerichtete Berufung der Kläger ist zulässig.

Nur das Rechtsmittel gegen den Beklagten zu 1 ist jedoch zur Entscheidung reif. Das gegen den Beklagten zu 2 gerichtete Verfahren ist gemäß § 240 S. 1 ZPO mit der Eröffnung des Insolvenzverfahren über dessen Vermögen unterbrochen worden. Eine Aufnahme des Verfahrens durch den Konkursverwalter ist nicht erfolgt.

Die gegen den Beklagten zu 1 gerichtete Berufung ist nicht begründet. Mögliche Gewährleistungsansprüche der Kläger sind verjährt.

1. Ersatz der Kosten der Teilsanierung - 68.428,17 DM

Der Beklagte zu 1 haftet den Klägern für Mängel des turmartigen Dachaufbaus gemäß § 635 BGB, wenn und soweit diese auf Planungsfehlern oder auf mangelhafter Bauführung beruhen. Er und der Beklagte zu 2 hatten unstreitig sowohl die Planung als auch die Bauführung für das Bauvorhaben der Kläger übernommen.

Der turmartige Dachaufbau wies nach den Feststellungen des Sachverständigen Dr. F in dem Gutachten des Instituts für Bautechnik vom 22.06.1998 (Bl. 31 ff GA) folgende Mängel auf:

a) die Verbretterung der Außenwände war in der gesamten Standzeit weder gestrichen noch in anderer Weise behandelt worden; infolgedessen waren die Bretter an den Stößen stark geschrumpft und teilweise die Federn aus den Nuten gezogen (Bl. 36 GA),

b) die Holzfenster waren ohne Anschlag an der Gebäudeaußenkante in die Wandöffnungen eingefügt (Bl. 36 GA),

c) ober- und unterhalb der dreieckigen Fenster an der Spitze des Dachaufbaus war keine Dämmung vorhanden oder die Dämmung war lückenhaft eingebracht (Bl. 36 GA),

d) die Fuge zwischen den innenseitigen Gipskartonbekleidungen und der Dachverbretterung war nicht ordnungsgemäß geschlossen,

e) die Holzbalken und die Brettverschalung des Dachaufbaus waren an vielen Stellen lückenhaft und für Niederschlagswasser hinterläufig (Bl. 36/37 GA),

f) an dem Pfosten zwischen den Dreiecksfenstern fehlte eine Abdeckleiste (Bl. 37 GA); Niederschlagswasser konnte eindringen (Bl. 37 GA),

g) an den Fußpunkten der Dachränder war die Verbretterung lückenhaft und unsauber ausgeführt; es gab offene Fugen, unsauber hergestellte Stöße sowie von seiten des Holzbaus unfachmännisch hergestellte Abdichtungsanschlüsse (Bl. 37 GA),

h) der Dachsteinanschluß unterhalb der Dreiecksfenster aus Hartschaum war porös und undicht (Bl. 37 GA),

i) die vertikalen Schenkel der Dachrandbleche hatten keinen ausreichenden Überstand; es fehlten zudem Tropfkanten (Bl. 37 GA),

j) Stöße von Blechen waren entweder offen oder unfachmännisch mit bituminösem Material verklebt statt verlötet (Bl. 38 GA),

k) zwischen der Verbretterung und der Dämmstofflage des Dachaufbaus fehlte eine Folie als Konvektions- oder Windsperre - fehlende Zugdichtigkeit - (Bl. 38 GA).

Die Mängel sind zwar in der Klageschrift nur zum Teil ausdrücklich aufgeführt und nur unvollkommen beschrieben. Die Kläger haben jedoch in zulässiger Weise auf die Feststellungen Bezug genommen (Bl. 8 GA), die der Sachverständige Dr. F in der "Gutachterliche Stellungnahme" vom 22.06.1998 (Bl. 31 ff GA) getroffen hat. In dieser sind vor allem in Verbindung mit den beigefügten Lichtbildern alle Mängel ausreichend genau beschrieben.

Der Auffassung des Landgerichts, die Kläger hätten die Mängel, für die sie die Beklagten verantwortlich machen wollten, nicht substantiiert dargelegt (S. 12 UA), Kann nicht gefolgt werden. Die Kläger machen die Beklagten für alle aufgeführten Mängel verantwortlich und zwar zum einen unter dem Gesichtspunkt ihnen zur Last gelegter Planungsmängel und zum anderen unter dem Gesichtspunkt ihnen zur Last gelegter Bauführungsmängel. Eine genaue Abgrenzung durch die Kläger ist nicht geboten. Es ist Sache des Gerichts, die gerügten Mängel als Planungs- oder Ausführungsfehler einzuordnen und ein Planungs- oder Überwachungsverschulden der Beklagten festzustellen. Für die Darlegung, welche Mängel gerügt werden, ist es [jedenfalls zunächst] auch unerheblich, wann und bei welcher Gelegenheit die Kläger die Mängel gegenüber den Beklagten "aufgezeigt" haben. Es genügt, daß sie die Mängel, aus denen sie Schadensersatzansprüche gegen die Beklagten herleiten, in der Klageschrift dargelegt haben.

Bei den vorstehend aufgeführten Mängeln zu b), f) und k) handelt es sich, sofern sie tatsächlich vorliegen, eindeutig um Planungsfehler der Beklagten als Architekten. Dasselbe gilt auch für den Mangel zu a), wenn - wie die Kläger nunmehr in der Berufungsbegründung vortragen - die Beklagten erklärt haben, daß ein Anstrich des Holzes, insbesondere der Verbrettung nicht notwendig sei, und demgemäß auch schon die Erstbehandlung dieser Holzteile unterblieben ist.

Alle übrigen oben aufgeführten Mängel stellen sich dagegen als Ausführungsfehler dar, für die die Beklagten nach § 635 BGB lediglich im Falle einer schuldhaften Verletzung ihrer Pflichten als Bauführer haften.

Der Beklagte zu 1 hat behauptet:

Sie hätten die Kläger auf die Notwendigkeit einer regelmäßigen Holzpflege hingewiesen (Bl. 91 GA - Mangel a). Sie hätten auch eine Verleistung der Fenster geplant; diese sei so, wie auf dem Lichtbild Nr. 5 zum Gutachten Dr. F zu sehen, ursprünglich auch installiert worden (Bl. 92 GA - Mangel b). Eine Unterfolie habe Mitte der 80er Jahre noch nicht dem Stand der Technik entsprochen; die Kläger hätten im übrigen aus ökologischen Gründen ausdrücklich auf den Einbau einer Kunststoffolie verzichtet (Bl. 94/95 GA - Mangel k). Die Dachdeckarbeiten sowie die Holzkonstruktion und Verbretterung des Dachaufbaus seien von dem Fachunternehmen P GmbH ausgeführt worden (Bl. 92 GA), die übrigen Zimmer- und Dämmarbeiten - dies ist im übrigen unstreitig - von drei fachkundigen Studenten (Bl. 91 GA). Die Genannten seien von dem Beklagten zu 2 und ihm stichprobenartig überwacht worden, ohne daß Fehlleistungen zutage getreten seien (Bl. 91, 92 GA).

Die Frage, ob die behaupteten Mängel tatsächlich vorgelegen haben, kann jedoch im Verhältnis der Kläger zu dem Beklagten zu 1 ebenso unentschieden bleiben wie die weitere Frage, ob den Beklagten insoweit ein Planungs- oder Bauüberwachungsfehler zur Last fällt. Etwaige Gewährleistungsansprüche der Kläger wegen dieser Mängel gegen den Beklagten zu 1, der die Verjährungseinrede erhoben hat (vgl. Bl. 87/88 GA), sind verjährt.

Gewährleistungsansprüche gegen Architekten verjähren gemäß § 638 Abs. 1 S. 1 BGB in fünf Jahren. Die Verjährung beginnt mit der Abnahme des in dem fertiggestellten Gebäude verkörperten Architektenwerks (§ 638 Abs. 1 S. 2 BGB), die im vorliegenden Fall spätestens mit Ablauf des Jahres 1986 als bewirkt anzusehen ist, nachdem die Kläger das Gebäude seit Oktober 1986 bewohnten. Die Gewährleistungspflicht war deshalb bereits seit Jahren abgelaufen, als die Kläger im August 1999 die Klage zum Zwecke der Zustellung bei Gericht eingereicht haben.

Entgegen der Darstellung der Kläger kann nicht davon ausgegangen werden, daß die Beklagten die vertraglich geschuldete Leistung mit der Fertigstellung des Gebäudes erst unvollständig erbracht hatten und die Verjährungsfrist deshalb nicht in Lauf gesetzt worden ist.

Die Leistungen der Phase 9 des § 15 Abs. 2 HOAI (Objektbetreuung) waren nicht Gegenstand des zwischen den Parteien geschlossenen, nicht schriftlich festgehaltenen Architektenvertrages. Zwar mag eine Vermutung dafür bestehen, daß dem Architekten im Zweifel die gesamten zum Leistungsbild gehörenden Arbeiten übertragen werden (vgl. OLG Köln MDR 1973, 224 = BauR 1973, 251). Die Objektbetreuung ist aber eine Zusatzleistung, die lediglich zum Zwecke einer einheitlichen Darstellung des Architektenhonorars an das normale Leistungsbild angekoppelt worden ist. Von der Vermutung, daß im Zweifel alle Architektenleistungen übertragen worden sind, ist deshalb hinsichtlich der Leistungsphase 9 eine Ausnahme zu machen (Bindhardt/Jagenburg, Die Haftung des Architekten, 8. Aufl., § 1 Rdn. 33 und § 2 Rdn. 52).

Die Verjährungsfrist war auch nicht dadurch gehemmt, daß die Beklagten - wie die Kläger behaupten - auf ihre Veranlassung die Ursachen von Undichtigkeiten am turmartigen Dachaufbau geprüft und sodann die "P GmbH, die das Wintergartenflachdach erstellt hatte", zur Nachbesserung aufgefordert haben (Bl. 5 GA). Die behauptete Mängelrüge der Kläger ist nicht ausreichend bestimmt. Sie läßt nicht erkennen, in welchem Bereich des turmartigen Dachaufbaus eine Undichtigkeit vorgelegen haben soll, oder wenigstens, wo seinerzeit eingedrungene Feuchtigkeit sichtbar geworden ist. Es kann deshalb auch nicht davon ausgegangen werden, daß die Rüge den Beklagten Anlaß dazu hätte geben müssen, den Ursachen von Undichtigkeiten des turmartigen Dachaufbaus auch im Hinblick auf einen eigenen Planungsfehler nachzugehen. Wie die nunmehr mit der Berufungsbegründung vorgelegte (undatierte, aber ersichtlich vor Weihnachten 1986 verfaßte) Mängelrüge Bl. 184 GA und die Erinnerungsschreiben vom 11.02. und 22.05.1987 (Bl. 190 und 191 GA) zeigen, haben sich die Beklagten seinerzeit nicht einer einvernehmlichen Prüfung ihrer Werkleistung unterzogen (§ 639 Abs. 2 BGB), sondern den Klägern nur bei der Geltendmachung vermeintlicher Ansprüche gegen den Dachdecker geholfen. Das an den Dachdecker gerichtete Nachbesserungsverlangen und die nachfolgenden Erinnerungen betrafen im übrigen nicht Undichtigkeiten des turmartigen Dachaufbaus, sondern Undichtigkeit des Wintergarten-Flachdachs bzw. der Anschlußbereiche des Flachdachs.

Auch daraus, daß die Kläger nunmehr in der Berufungsbegründung vortragen, durch die erfolglosen Nachbesserungsversuche der Firma P habe sich "bezüglich der tatsächlichen Ursache der Undichtigkeit des gesamten Hauses und der Feuchtigkeitserscheinungen im Wintergarten und Turmbereich, aber auch im Dachgeschoß und im Giebelbereich, von wo aus das Wasser bei Regen von innen hinter der Verbreiterung nach unten lief", nichts geändert, ergibt sich nicht, daß die Kläger seinerzeit eine den turmartigen Dachaufbau betreffende, hinreichend konkrete Mängelrüge erhoben haben.

Dem Beklagten zu 1 wäre es jedoch versagt, sich gegenüber den gegen ihn gerichteten Schadensersatzansprüchen der Kläger auf Verjährung zu berufen, wenn er es vor dem Eintritt der Verjährung pflichtwidrig unterlassen hätte, den Ursachen von den Klägern gerügter Mängel ohne Rücksicht auf eine mögliche eigene Haftung nachzugehen und den Klägern rechtzeitig ein zutreffendes Bild der technischen und rechtlichen Möglichkeiten der Schadensbehebung zu verschaffen (vgl. BGHZ 71, 144, 148). Dem umfassend beauftragten Architekten obliegt auch noch nach Beendigung seiner eigentlichen Tätigkeit im Rahmen seiner Betreuungsaufgaben nicht nur die Wahrung der Auftraggeberrechte gegenüber den Bauunternehmern, sondern auch und zunächst die objektive Klärung der Mängelursachen, selbst wenn zu diesen eigene Planungs- oder Aufsichtsfehler gehören (BGHZ 92, 251, 258; 71, 144, 148). Als Sachwalter des Bauherrn schuldet der Architekt die unverzügliche und umfassende Aufklärung der Ursachen sichtbar gewordener Baumängel sowie die sachkundige Unterrichtung des Bauherrn vom Ergebnis der Untersuchung und von der daraus sich ergebenden Rechtslage (BGH a. a. O.) Sein entgegenstehendes Interesse, sich eigener Haftung möglichst zu entziehen, vermag das Unterlassen zutreffender Unterrichtung des Bauherrn nicht zu rechtfertigen. Die dem Architekten vom Bauherrn eingeräumte Vertrauensstellung gebietet es vielmehr, diesem auch Mängel des eigenen Architektenwerks zu offenbaren, die sich im Laufe der Ursachenprüfung herausgestellt haben, so daß der Bauherr seine Auftraggeberrechte auch gegen ihn rechtzeitig vor Eintritt der Verjährung wahrnehmen kann (BGHZ a. a. O.). Die Vertragsverletzung durch pflichtwidriges Unterlassen jeglicher Untersuchung und Beratung, mit der der Architekt möglicherweise die Verjährung der gegen ihn selbst bestehenden Ansprüche herbeigeführt hat, begründet - nicht anders als eine falsche Beratung - einen weiteren Schadensersatzanspruch dahin, daß die Verjährung der gegen den Architekten gerichteten Gewährleistungs- und Schadensersatzansprüche als nicht eingetreten gilt (BGHZ 71, 144, 149 m. w. Nachweisen). An dieser Beurteilung hat sich (entgegen der Ansicht des Beklagten zu 1 - Bl. 207 GA) durch das Inkrafttreten der HOAI am 01.01.1977 nichts geändert. Die HOAI hat nur eine preisrechtliche Zielsetzung und enthält keine weitergehende Regelung der vertraglichen Pflichten des Architekten gegenüber seinem Auftraggeber.

Umstände, die den Beklagten hinreichender Anlaß hätten sein müssen, die Kläger umfassend und uneigennützig hinsichtlich der nunmehr gerügten Mängel über die technischen und rechtlichen Möglichkeiten der Schadensbehebung zu beraten, sind jedoch von den Klägern nicht dargetan.

Die Kläger tragen auch mit der Berufungsbegründung nicht vor, wann und aus welchem Anlaß es an welchen Stellen des Gebäudes zu Wassereinbrüchen gekommen ist und welches Ausmaß diese hatten. Sie behaupten lediglich, bis 1990 sei es immer wieder zu Begehungen und Telefonaten mit dem Beklagten "z. B. bezüglich der von der Firma P4» angeblich unzureichend ausgeführten Anschlußarbeiten am Wintergarten" gekommen (Bl. 164 GA). Die Firma P habe diese Anschlüsse "teilweise ... erfolglos" nachzubessern versucht (Bl. 165 GA), an der tatsächlichen Ursache "der Undichtigkeit des gesamten Hauses und der Feuchtigkeitserscheinungen im Wintergarten und Turmbereich, aber auch im Dachgeschoß und im Giebelbereich, von wo aus das Wasser bei Regen von innen hinter der Verbretterung nach unten lief", habe sich aber nichts geändert (Bl. 165 GA). Schon deshalb läßt sich nicht beurteilen, ob für die Beklagten hinreichender Anlaß zu einer umfassenden Klärung der Ursachen von Feuchtigkeitserscheinungen bestanden hat. Waren, worauf die von den Klägern vorgelegten Mängelbeseitigungsaufforderungen hindeuten, die Wassereinbrüche auf das begrünte Dach des einem Wintergarten ähnlichen Anbaus oder den Bereich des Dachanschlusses dieses Anbaus an das Hauptgebäude beschränkt, kann ein hinreichender Anlaß für die Beklagten, sich mit der naheliegenden Annahme, das Dach des Wintergartens oder der Dachanschluß an das übrige Gebäude sei mangelhaft, nicht zufrieden zu geben, sondern eine umfassende, Eingriffe in die Bausubstanz erfordernde Überprüfung der Mängelursachen vorzunehmen, jedenfalls zunächst nicht gesehen werden. Ob dann etwas anderes gilt, wenn mehrere Nachbesserungen durch den Dachdecker erfolglos geblieben waren, braucht nicht entschieden zu werden. Die Kläger haben weder die Zahl der Nachbesserungsversuche am Dachübergang vom Wintergarten benannt noch angegeben, wann diese durchgeführt worden sind, ferner auch nicht, wann und in welchen Bereichen es danach noch zu Durchfeuchtungen gekommen ist.

Daß und in welcher Weise sie zu irgendeinem Zeitpunkt vor Ablauf des Jahres 1991 (Verjährungseintritt) die weiteren behaupteten Planungsmängel oder deren Folgen, nämlich das übermäßige Verwittern und Schrumpfen der Verbretterung (Mangel zu a), das Fehlen eines Anschlags der Fensterrahmen an der Gebäudeaußenkante und dadurch verursachte Folgeschäden (Mangel zu b), mangelnde Zugdichtigkeit des Hauses (Mangel zu k) oder die als Ausführungsfehler einzuordnenden übrigen Mängel gegenüber den Beklagten beanstandet hätten, tragen die Kläger auch mit der Berufungsbegründung nicht vor.

2. Feststellungsantrag a)

Bedenken bestehen bereits, ob das Feststellungsbegehren der Kläger nicht teilweise unzulässig ist. Hinsichtlich der Kosten, die für die Beseitigung der Mängel entstanden sind, die den Feststellungsanträgen zu 1 a) - d), sowie 4 a) - c) zugrunde liegen, könnte das gemäß § 256 ZPO erforderliches Feststellungsinteresse fehlen, weil die Kläger insoweit Leistungsklage hätten erheben können.

Nicht nur der turmartige Dachaufbau einschließlich der Fenster, sondern auch das übrige Dach des Gebäudes der Kläger, der Balkon und das Bad sind zumindest zum Teil saniert. Die (zumindest teilweise) Dachsanierung zeigt schon ein Vergleich der Lichtbilder Nr. 1 und 5-10 mit den Lichtbildern Nr. 2-4 des Gutachtens des Instituts für Bautechnik. Die auf dem Lichtbild Nr. 2 sichtbaren Dachsteine sind ersichtlich ebenso wie das Holz im Bereich der Giebel neu. Zudem verhalten sich Titel 1 der "Endrechnung" des Dachdeckermeisters K Nr. 980407 (Bl. 25 ff GA) ausdrücklich über "Reparatur Fassade und Balkon" und die Rechnung des Malermeisters F vom 29.06.1999 (Bl. 30 GA) über Fliesenarbeiten im Bad und das Anbringen einer Konstruktion für die Aufhängung der Waschtische. Vieles spricht dafür, daß auch die behaupteten Mängel zu 4 d) und e) des Feststellungsantrags im Rahmen der Dachsanierung mit behoben worden sind. Der Sachverständige Dr. F, mit dem nach der Darstellung der Kläger die bisherigen Sanierungsarbeiten abgestimmt worden sind, hat in seinem Gutachten vom 22.06.1998 vorgeschlagen, die Deckenverbretterungen, wobei er als Beispiel die im Bad erwähnte, könnten im Zuge des Einbaus der Windsperrfolie überarbeitet werden (Bl. 45 GA). Da davon auszugehen ist, daß die Windsperrfolie bereits im Zuge der Dachsanierung angebracht worden ist, liegt die Annahme nahe, daß bei dieser Gelegenheit auch die Deckenkonstruktion im Bad in der von dem Sachverständigen vorgeschlagenen Weise bereits bearbeitet worden ist.

Soweit die Sanierung hinsichtlich einzelner behaupteter Mängel bereits vor Klageerhebung durchgeführt war, ist ein Interesse der Kläger an der begehrten Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten nicht mehr gegeben, da die Kläger (auch) hinsichtlich dieser Mängel von vornherein Leistungsklage auf Ersatz der Mängelbeseitigungskosten hätten erheben können.

Zwar wird von der Rechtsprechung in einem Baumängelprozeß, in dem der Auftraggeber einzelne Schadensbeträge beziffern kann, andere dagegen nicht, die Erhebung einer Feststellungsklage regelmäßig als zulässig angesehen, weil dem Auftraggeber nicht zumutbar ist, hinsichtlich eines Teiles der Mängel Feststellungs- und im übrigen Teilleistungsklage zu erheben (vgl. Werner/Pastor, Der Bauprozeß, 9. Aufl., Rdn. 439 m. w. N.). Da die Kläger aber bereits von vornherein hinsichtlich eines Teiles beseitigter Mängel Leistungsklage erhoben haben, kommt der Zumutbarkeit der Erhebung einer (erweiterten) Teilleistungsklage im vorliegenden Fall kein Gewicht zu.

b) Hinsichtlich der verbleibenden Mängel [Nr. 3 a) - c) sowie allenfalls noch 4 d) und e) - eine Nr. 2 gibt es nicht] ist das zulässige Feststellungsbegehren der Kläger gegen den Beklagten zu 1 nicht begründet. Etwaige Schadensersatzansprüche der Kläger sind, wie oben unter 1 bereits ausgeführt ist, verjährt.

3. Nebenentscheidungen

Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 97, 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Da der Beklagte zu 1 aus dem Rechtsstreits vollständig ausscheidet, erscheint es dem Senat sachgemäß, über die ihm entstandenen außergerichtlichen Kosten vorab bereits zu entscheiden. Im übrigen war die Kostenentscheidung dem Schlußurteil vorzubehalten.

Streitwert und zugleich Beschwer der Kläger: 98.428,17 DM.

Ende der Entscheidung

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