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Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil verkündet am 14.09.2001
Aktenzeichen: 22 U 56/01
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 823
1.

Der Flughafengesellschaft obliegt aufgrund der Eröffnung des Flugplatzes die privatrechtliche Verkehrssicherungspflicht des Geländehalters; sie trägt deshalb die Verantwortung für den betriebssicheren Zustand der für die Bewegung von Luftfahrzeugen bestimmten Flächen und damit auch für die gefahrlose Befahrbarkeit eines als Flugzeugabstellplatz ausgewiesenen Wiesengrundstücks.

2.

Die Flughafengesellschaft verletzt ihre Verkehrssicherungspflicht schuldhaft, wenn sie auf einem Wiesenabstellplatz für Flugzeuge einen zwar wiederaufgefüllten, aber aufgrund längerer intensiver Regenfälle aufgeweichten Kabelgraben nicht durch eine Absperrung kennzeichnet und deshalb ein Flugzeug mit seinem Bugrad in dem aufgeweichten Erdreich versinkt und beschädigt wird.


OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

22 U 56/01

Verkündet am 14. September 2001

In dem Rechtsstreit

hat der 22. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 24. August 2001 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Weyer, die Richterin am Oberlandesgericht Müller-Piepenkötter und die Richterin am Landgericht Schuh-Offermanns

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg vom 9. Februar 2001 teilweise abgeändert.

Die Beklagte wird unter Klageabweisung im übrigen verurteilt, an die Klägerin 19.443,83 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 23. April 1999 zu zahlen.

Im übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen zu 10 % die Klägerin und zu 90 % die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand:

Die FL GmbH ist Halterin einer Cessna F-152. Dieses Luftfahrzeug ist bei der Kl kaskoversichert. Die Kl nimmt die Bekl aus übergegangenem Recht der FL GmbH wegen eines Schadensereignisses in Anspruch, das sich am 1.11.1998 auf dem Flugplatz der Bekl zutrug. An diesem Tag landete der Zeuge L dort mit dem Flugzeug der FL GmbH und wollte dieses auf dem zugewiesenen Wiesenparkplatz abstellen. Auf dem Wiesengrundstück befand sich eine abgesperrte Baustelle. Nicht abgesperrt war ein bereits wieder verfüllter Kabelgraben, dessen Erdreich infolge längerer starker Regenfälle aufgeweicht war. Bei dem Versuch, den Kabelgraben zu überrollen, versank das Bugrad des Flugzeugs der FL GmbH. Das Flugzeug wurde dadurch beschädigt. Das LG hat die Klage abgewiesen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist zulässig, aber in der Sache nur zum Teil begründet.

Der Klägerin steht gegen die Beklagte aus von ihrer Versicherungsnehmerin, der FL GmbH, übergegangenem Recht dem Grunde nach ein Anspruch auf Ersatz des Schadens zu, der der Firma FL GmbH durch den Unfall des Zeugen L am 1.11.1998 entstanden ist, § 823 BGB, § 67 VVG. Der Höhe nach ist sie jedoch nur zur Zahlung von 19.443,83 DM verpflichtet, weil sie sich die Betriebsgefahr des verunfallten Flugzeuges in Höhe von 10% des ersatzfähigen Schadens anrechnen lassen muss.

Die Beklagte hat für die durch den Unfall entstandenen Schäden einzustehen, da das Unfallgeschehen auf eine Verletzung der der Beklagten obliegenden Verkehrssicherungspflicht zurückzuführen ist.

Jeder Grundstückseigentümer, der Gefahrenquellen schafft, muss im Rahmen des Zumutbaren und Notwendigen Sicherungsmaßnahmen treffen, um Dritten drohende Gefahren abzuwenden (vgl. BGH NJW 1966, 1457; VersR 1985, 839). Aus der Eröffnung eines Flugplatzes folgt die privatrechliche Verkehrssicherungspflicht des Geländehalters. Während die Überwachung und Lenkung der Bewegungen auf den Rollflächen von Flugplätzen Aufgabe des Flugsicherungsbetriebsdienstes ist, trägt der Geländehalter die Verantwortung für den betriebssicheren Zustand der für die Bewegung von Luftfahrzeugen bestimmten Flächen (Geigel/Schönwerth, Der Haftpflichtprozess, 23. Auflage 2001, Kapitel 29 Rd. 150; vgl. auch MünchKomm./Mertens, BGB, 3. Auflage, § 823 Rdnr. 266).

Das im Eigentum der FL GmbH stehende Luftfahrzeug wurde beim Überfahren eines Wiesengrundstückes beschädigt, welches zum Flughafengelände gehört und damit der privatrechtlichen Verkehrssicherungspflicht der Beklagten als Geländehalterin unterliegt.

Die Beklagte hat die ihr obliegenden Sicherungspflichten dadurch verletzt, dass sie dieses Wiesengrundstück nicht absicherte, obwohl hierzu Anlass bestand.

Bei der Unfallstelle handelte es sich um den Bereich eines wiederverfüllten Kabelgrabens auf einem Wiesengelände, welches in dem unmittelbar angrenzenden Bereich als Abstellplatz für die Flugzeuge der FL GmbH diente und von den Flugzeugführern genutzt wurde, um den ihnen zugewiesenen Abstellplatz zu erreichen. Anders als der angrenzende, noch bestehende Baustellenbereich, ein aufgeworfener Erdhügel und ein noch offenes Stück des Kanalgrabens, die mit gestreiften Sicherheitskegeln gekennzeichnet waren, bestand zum Unfallzeitpunkt keinerlei Warnung oder Absicherung des Bereiches, in dem sich der wiederverfüllte Graben befand. Die zum Unfallszeitpunkt bestehenden Warnhinweise nur auf den Erdhügel aber waren unzureichend.

Dabei kann dahinstehen, ob die Beklagte ein sog. Follow-me-Fahrzeug hätte einsetzen müssen. Jedenfalls war sie gehalten, den gesamten Bereich einschließlich des Erdgrabens mit einer ausreichenden Anzahl von Sicherheitskegeln und rot-weißem Flatterband abzusichern, wie dies dann in der Folgezeit auch geschehen ist. Eine solche Absicherung war erforderlich, um die Flugzeugführer vor der Gefahr des Einsinkens im Bereich des wiederverfüllten Erdgrabens zu bewahren. Welche Sicherungsmaßnahmen zum Schutz der Verkehrsteilnehmer erforderlich sind, hängt von den Umständen des jeweiligen Einzelfalles, insbesondere von den Umständen des Gefahrenbereiches, von der Verkehrs- und Ortsüblichkeit, von der wirtschaftlichen Zumutbarkeit der Verkehrssicherung für den Sicherungspflichtigen und von der Verkehrsanschauung und sonstigen Umständen ab, die auf den legitimen Erwartungshorizont und das berechtigte Vertauen der Verkehrsteilnehmer hinsichtlich der Gewährleistung ihrer Sicherheit einwirken (vgl. MünchKom/Mertens, aaO Rdn 216).

Die Anforderungen hängen zudem auch davon ab, in welchem Maße die Verkehrsteilnehmer selbst vorhandene Gefahren erkennen und ihnen begegnen können.

Danach oblag der Beklagten gerade hinsichtlich des wiederverfüllten Erdgrabens die Verpflichtung besonderer Sicherungsmaßnahmen, da der Boden des wiederverfüllten Erdgrabens nach den vorangegangenen Regenfällen aufgeweicht war und für die das Gelände nutzenden Flugzeuge eine erhebliche Gefahr darstellte, wie sie sich bei dem vorliegend in Rede stehenden Unfall verwirklicht hat. Dem kann die Beklagte nicht entgegenhalten, der Graben sei derart verschlossen und verdichtet worden, dass er unter normalen Witterungsverhältnissen ohne Gefahr hätte überrollt werden können. Denn mit - auch ergiebigen - Regenfällen ist im Oktober und November durchaus zu rechnen. Sie stellen die für diese Jahreszeit normalen Witterungsbedingungen dar, auf die sich die Beklagte einzurichten hatte. Dass unter solchen Bedingungen ein wiederverfüllter Graben, der in trockenem Zustand durchaus den Belastungen eines ihn überrollenden Flugzeuges standhält, in durchfeuchtetem Zustand zur Gefahrenquelle wird, hätte die Beklagte daher bei der Wahl des Umfangs ihrer Abgrenzungsmaßnahmen berücksichtigen müssen. Sie musste auch damit rechnen, dass Flugzeugführer ihren Weg über den Teil des Wiesengeländes wählen würden, auf dem sich auch der zugeschüttete Erdgraben befand, um auf eine der ihnen dort zugewiesenen Abstellpositionen zu gelangen. Demgegenüber durfte der Zeuge L sich darauf verlassen, dass der nicht abgesperrte Bereich und damit auch der Erdstreifen über dem wiederaufgefüllten Graben gefahrlos zu passieren war. Wenn er auch erkannt haben mag, dass der Erdstreifen unbepflanzt war, was dafür sprach, dass auch hier Bauarbeiten stattgefunden hatten, durfte er sich doch gerade aufgrund der nur begrenzten Absperrung des noch bestehenden Baustellenbereiches grundsätzlich darauf verlassen, dass der unbegrünte Erdstreifen wieder gefahrlos passiert werden konnte. Denn Sinn und Zweck einer Absperrung besteht eben darin, die Grenzen vorhandener Gefahren erkennbar zu machen. In seinem Vertrauen bestärkt worden ist der Zeuge L darüber hinaus durch die erkennbaren Fahrspuren vorangefahrener Flugzeuge, die ebenfalls dafür sprachen, den Erdstreifen gefahrlos passieren zu können. Dass diese Spuren in Zeiten trockener Witterung entstanden sein könnten, wie er sich dies im nachhinein erklärt hat, müsste der Zeuge zum Unfallzeitpunkt nicht in Betracht ziehen. Für ihn bestand auch keine Möglichkeit zu testen, ob der Erdstreifen der Belastung durch ein Überrollen würde standhalten können. Veranlassung, sich von sich aus bei der Flugsicherung über den Zustand des Erdstreifens und danach zu erkundigen, ob dieser gefahrlos passiert werden konnte, bestand in einer solchen Situation nicht. Dass die Flugsicherung dahingehend informiert war, auf Anfrage ein Überfahren des wiederverfüllten Erdgrabens zu untersagen, hat die Beklagte zudem nicht dargetan.

Die Verkehrssicherungspflicht oblag der Beklagten gerade auch gegenüber dem Zeugen L. Dem steht nicht entgegen, dass die Verkehrssicherungspflicht grundsätzlich nur gegenüber solchen Personen besteht, die sich befugterweise in dem Gefahrenbereich aufhalten (BGH VersR 1957, 165; OLG Düsseldorf VersR 1983, 141). Denn dies war bei dem Zeugen L der Fall. Er hat weder das Wiesengrundstück, auf dem sich der Unfall ereignete, unbefugt benutzt, noch in sonstiger Weise einen Regelverstoß begangen. Selbst wenn sich aus der Benutzungsordnung des Flughafens ergeben sollte, dass der Flugzeugführer nach dem Landevorgang den ihm zugewiesenen Abstellplatz grundsätzlich auf dem kürzesten Weg anzufahren hat, hat der Zeuge L nicht gegen eine solche Verpflichtung verstoßen. Denn nach der Situation, wie sie sich nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme für den Zeugen L im Unfallzeitpunkt darstellte, hat der Zeuge L den kürzesten sicheren Weg zu dem ihm zugewiesenen Abstellplatz gewählt. So war zu berücksichtigen, dass es sich bei dem ihm zugewiesenen Abstellplatz um den letzten und damit am nächsten an der Baustelle gelegenen Platz gehandelt hat und es ihm nach seinen Bekundungen nicht oder nur schwer möglich gewesen wäre, bei einem unmittelbar rechtwinkligen Abbiegen vom Rollfeld auf das Abstellgrundstück seine vorgegebene Endposition zu erreichen, ohne das Flugzeug nicht noch auf engstem Raum auf der Wiese um circa 90° zu drehen. Hätte er also versucht, bereits vor der Baustelle vom Rollfeld auf die Wiese abzubiegen, hätte dies bedeutet, dass er sein Flugfahrzeug auf nasser Wiese und engem Raum in dem dafür erforderlichen Bogen hätte wenden müssen, was mit der erheblichen Gefahr verbunden gewesen wäre, sich in der nassen Wiese einzugraben. Der von ihm gewählte Weg hinter der Baustelle vorbei war damit der ihm gebotene Weg.

Es lässt sich auch nicht feststellen, dass der Zeuge L, bevor er den Unfallbereich erreichte, einen für den Flugzeugverkehr grundsätzlich nicht zugelassenen Schotterweg benutzt hat. Der Zeuge hat dies in seiner Aussage überzeugend verneint. Dass der Unfallbereich nur über diesen Schotterweg erreichbar gewesen ist, hat die Beklagte angesichts der von der Klägerin vorgelegten Lichtbilder und Zeichnungen auch nicht nachvollziehbar darzulegen vermocht. Zudem kommt es hierauf letztlich aber auch nicht an, weil der Unfall eben nicht auf dem Schotterweg, sondern auf dem als Abstellplatz ausgewiesenen Wiesengrundstück passiert ist.

Die Beklagte hat ihre Verkehrssicherungspflicht schuldhaft, nämlich fahrlässig, verletzt. Sie hätte erkennen können und müssen, dass eine solche Absicherung erforderlich war, um die Fahrzeugführer hinreichend auf die Gefahren des nicht ausreichend verdichteten Erdgrabens hinzuweisen.

Die Klägerin muss sich jedoch auf ihren Schadensersatzanspruch die Betriebsgefahr des Luftfahrzeuges, § 33 Abs. 1 Satz 1 LuftVG, anspruchsmindernd anrechnen lassen. Denn die Betriebsgefahr des verunfallten Flugzeugs fällt in den Verantwortungsbereich des geschädigten Halters oder Eigentümers als des ursprünglichen Gläubigers und führt grundsätzlich zu einer Kürzung des Anspruches gegen den für den Schadenseintritt Verantwortlichen (vgl. zur Anrechnung der Betriebsgefahr eines Luftfahrzeuges insbesondere BGH VersR 2000, 356, 357) Zwar ist auch im Bereich der reinen Gefährdungshaftung des § 33 LuftVG der ursächlichen Zurechnung schädigender Auswirkungen Grenzen gesetzt. Dies gilt dort, wo die Schädigung nicht mehr spezifische Auswirkungen derjenigen Gefahr ist, für die die Haftungsvorschrift den Verkehr schadlos halten will. Dass ein Flugzeug aufgrund seines Gewichtes und seiner Konstruktion beim Überrollen weichen Geländes einsinkt und beschädigt wird, gehört jedoch - wenn auch nicht Auswirkung der typischen Gefährdung bei Flug, Start und Landung eines Flugzeuges - grundsätzlich noch in den Zurechnungsbereich der Gefährdung durch ein Luftfahrzeug (vgl. Ausführungen in Geigel/Schönwerth, aaO Kapitel 29 Rdn. 150). Das Verschulden der Beklagten hat auch nicht solch ein Gewicht, dass im Verhältnis hierzu die Betriebsgefahr völlig zurücktreten müsste. Bei der danach durchzuführenden Quotierung führt sie jedoch lediglich zu einem Eigenhaftungsanteil der Klägerin in Höhe von 10%.

Ein darüber hinausgehendes anzurechnendes Mitverschulden des Zeugen L gem. § 254 BGB ist ihr dagegen nicht anzulasten. Eine Verantwortlichkeit des Zeugen L für die Entstehung des Schadens besteht nicht. So steht zur Überzeugung des Senats fest, dass Ursache der Beschädigungen allein das Einsinken des Bugrades in den aufgeweichten Erdstreifen war und nicht, auch nicht zum Teil, auf ein fehlerhaftes Fahrverhalten des Zeugen L zurückzuführen war. Dies ergibt sich aus den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen H in seinem Gutachten vom 12.5.2000, Bl. 103 d. GA und seinem Ergänzungsgutachten vom 6.9.2000, Bl. 127 d. GA, wonach allein das tiefe Einsinken und das dadurch abrupte Zum-Stehen-kommen, nicht aber eine Leistungserhöhung schadensursächlich war. Entgegen der Auffassung der Beklagten in der Berufungsbegründung hat der Sachverständige auch die zum damaligen Zeitpunkt bestehenden Bodenverhältnisse bei seinen Ausführungen mitberücksichtigt. Dass der Sachverständige sich mit den Bodenverhältnissen auseinandergesetzt hat, zeigen bereits seine Ausführungen im Gutachten vom 12. Mai 2000 (Bl. 105 d. GA), in dem er die eingesunkenen Fußspuren auf den von ihm angeführten Fotos als Beleg dafür sieht, wie weich der Boden zum Zeitpunkt des Unfalls gewesen sein müsse.

Dies ergibt sich aber auch aus seinen Ausführungen, dass die Last von mehr als 150 kg bei einem durch und durch aufgeweichten Boden zum völligen Einsinken ausreicht (vgl. Bl. 129 d. GA).

Ausgehend von dem vom Landgericht festgestellten und nicht angegriffenen Schadensumfang in Höhe von 21.604,25 DM ist die Beklagte danach unter Berücksichtigung der Betriebsgefahr mit 10% zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 19.443,83 DM verpflichtet.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 92 Abs. 1 S. 1, 97 Abs. 1 ZPO. Die Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

Für die Zulassung der Revision besteht kein gesetzlich begründeter Anlass, § 546 S. 2 ZPO.

Streitwert erster Instanz: 21.719,17 DM, Streitwert zweiter Instanz: 21.604,25 DM.

Beschwer der Klägerin: 2.160,43 DM

Beschwer der Beklagten: 19.443,83 DM.

Ende der Entscheidung

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