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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil verkündet am 24.11.2000
Aktenzeichen: 22 U 94/00
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 826
BGB § 830 II
Leitsätze:

1.

Im Einzugsermächtigungsverfahren ist die Schuldnerbank selbst dann verpflichtet, auf einen Widerspruch ihres Kunden gegen die Lastschrift die Belastungsbuchung rückgängig zu machen, wenn ihr bekannt ist, daß der Kunde den abgebuchten Betrag dem Zahlungsempfänger schuldet.

2.

Ansprüche aus § 826 BGB oder aus Beihilfe zu einer sittenwidrigen vorsätzlichen Schädigung durch den Schuldner gegen die Zahlstelle/Schuldnerbank kommen nur in Betracht, wenn diese den zahlungspflichtigen Schuldner zum Widerspruch gegen die Lastschrift auffordert, um sich selbst Vorteile zu verschaffen.


OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

22 U 94/00 8 O 59/00 LG Duisburg

Verkündet am 24.11.00

Stodola, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

In dem Rechtsstreit

hat der 22. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 27. Oktober 2000 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Weyer, den Richter am Oberlandesgericht Muckel und die Richterin am Oberlandesgericht Müller-Piepenkötter

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg vom 4. Mai 2000 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Sachverhalt:

Die Kl betreibt in E eine Tankstelle. Sie stand in ständiger Geschäftsverbindung mit der Zeugin V, die in E ein Speditionsunternehmen führt und für dieses von der KI insbesondere Treibstoffe bezog. Die Kl zog die jeweils von der Zeugin V geschuldeten Beträge regelmäßig im Wege des Lastschriftverfahrens von dem bei der Bekl geführten Geschäftskonto der Zeugin V ein, so auch am 3.12.1999 25.192,57 DM und am 10.12.1999 1.523,84 DM. Diese Beträge wurden zunächst von dem Konto der Zeugin V bei der Bekl abgebucht und dem Konto der Kl bei der D Bank gutgeschrieben. Anfang Januar 2000 teilte die Zeugin V der Bekl mit, daß ihr Hauptauftraggeber, die Fa. N, die Geschäftsverbindung mit ihr beendet habe. Unter dem 12.1.2000 erteilte die Zeugin V der Bekl die schriftliche Weisung, sämtliche in den vorangegangenen sechs Wochen erfolgten Belastungen ihres Geschäftskontos aufgrund von Lastschriften rückgängig zu machen. Daraufhin wurden auch die beiden vorgenannten Lastschriften vom 3. und 10.12.1999 rückgängig gemacht. Die Zeugin V bezahlte die zugrundeliegenden Treibstofflieferungen bislang nicht, weshalb die Kl nunmehr die Bekl auf Schadenersatz in Anspruch nimmt. Die Kl behauptet, die Zeugin V sei mittlerweile zahlungsunfähig. Die Bekl habe die Zeugin V dazu aufgefordert, die schriftliche Weisung vom 12.1.2000 zu erteilen. Die Bekl habe dadurch ihren eigenen Verlust für den Fall der Zahlungsunfähigkeit der Zeugin V minimieren wollen. Die Kl hat beantragt, die Bekl zur Zahlung von 26.716,42 DM nebst Zinsen zu verurteilen. Das LG hat nach Beweisaufnahme die Klage abgewiesen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung der Klägerin hat in der Sache keinen Erfolg.

Die Voraussetzungen für einen Schadensersatzanspruch der Klägerin gegen die Beklagte sind nicht gegeben.

Als Anknüpfungspunkt für einen Schadensersatzanspruch kommt allein die Tatsache in Betracht, dass die Beklagte als Zahlstelle der Schuldnerin Verwegen deren Widerspruch gegen die Belastung ihres Kontos die Rückbuchung der von der Klägerin aufgrund einer Einzugsermächtigung eingereichten Lastschrift vorgenommen und so die Rückbuchung der Inkassobank der Klägerin zu Lasten von deren Konto verursacht hat. Dabei ist eine sittenwidrige vorsätzliche Schädigung durch die Beklagte gemäß § 826 BGB oder eine schuldhafte Verletzung von gegenüber der Klägerin bestehenden vertraglichen Pflichten nach dem Ergebnis der in erster Instanz durchgeführten Beweisaufnahme und dem Vortrag der Klägerin in der Berufungsinstanz nicht festzustellen.

Grundsätzlich kommen Ansprüche wegen sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung gemäß § 826 BGB im Lastschriftverkehr dann in Betracht, wenn der Zahlungspflichtige im Einzugsermächtigungsverfahren der Belastung seines Kontos widerspricht, obwohl der eingezogene Betrag dem Zahlungsempfänger rechtlich zusteht (vgl. BGHZ 95, 103 ff.; 101,153 ff.; Schwintowski/Schäfer, Bankrecht, Rdn. 223, 232). Daraus lassen sich aber zunächst nur Ansprüche gegen den Schuldner herleiten. Ansprüche gegen die als Zahlstelle fungierende Bank bestehen grundsätzlich nur, wenn die Bank den Zahlungspflichtigen zum Widerspruch auffordert, um sich selbst Vorteile zu verschaffen (BGHZ 95, 103, 107). Das ergibt sich aus den Pflichten der Bank im Lastschriftverkehr aufgrund von Einzugsermächtigungen. Das Kreditinstitut, welches als Zahlstelle des Schuldners aufgrund einer ihm eingereichten Lastschrift das bei ihr geführte Konto des Zahlungspflichtigen belastet, tut dies allein aufgrund der Weisung der ersten Inkassostelle und hat keinen entsprechenden Auftrag seines Kunden vorliegen. Wenn dieser der Belastung widerspricht, ist das für das Kreditinstitut grundsätzlich verbindlich (vgl. BGHZ a.a.O., 106; BGH NJW 2000, 2667, 2668). Das Widerspruchsrecht ist unabhängig vom Valutaverhältnis und die Schuldner-Bank hat weder eine Prüfungspflicht noch ein Prüfungsrecht insoweit. Die Zahlstelle ist vielmehr selbst dann verpflichtet, auf den Widerspruch hin die Belastungsbuchungen rückgängig zu machen, wenn ihr bekannt ist, dass der Zahlungspflichtige die abgebuchten Beträge dem Zahlungsempfänger schuldet (vgl. BGHZ a.a.O.). Tut sie das nicht, so läuft sie Gefahr, ihrerseits aufgrund des Giroverhältnisses mit ihrem Kunden in Anspruch genommen zu werden (vgl. BGHZ a.a.O., 107; BGH NJW 2000, 2667 f., OLG Dresden OLGR 2000, 199 ff. jeweils m. w. N.).

Unter Berücksichtigung dieser Pflichten der Beklagten, die sich grundsätzlich einem auch missbräuchlichen Widerspruch der Schuldnerin V nicht verschließen konnte, sind die Voraussetzungen für einen Schadensersatzanspruch im vorliegenden Fall nicht gegeben. Die Klägerin hat nicht bewiesen, dass die Beklagte die Zeugin V zu dem Widerspruch angestiftet hätte. Die Beweiswürdigung des Landgerichts ist zutreffend und das Vorbringen der Klägerin in der Berufungsinstanz nicht geeignet, diese zu erschüttern. Die Zeugin V und der Zeuge H W haben übereinstimmend bekundet, dass der Widerspruch nicht durch den Zeugen Her, den Mitarbeiter der Beklagten, angeregt worden sei. Die Zeugin V hat eindeutig erklärt, der Widerruf sei ihre Idee gewesen und ihr nicht von jemandem bei der Sparkasse angeraten worden. Dies wird durch die Aussage des Zeugen H bestätigt, dass die Zeugin V telefonisch gebeten habe, alles zurückzurufen, was noch zurückgerufen werden könne. Zwar steht dem die Aussage des Zeugen L entgegen, dass die Zeugin V ihm gegenüber angegeben habe, der Widerruf sei auf Druck von Herrn H beziehungsweise der Bank erfolgt. Die Beweiswürdigung des Landgerichts, dass ein Missverständnis bei dem Telefongespräch nicht auszuschließen sei und aufgrund der Interessenlage der Zeugen die Aussage des Zeugen L auch nicht von vornherein eine erhöhte Glaubwürdigkeit gegenüber den Aussagen der Zeugen V und H beanspruchen könne, ist nicht zu beanstanden.

Es besteht auch kein Anlass für eine Vereidigung der Zeugen H und V. Diese erscheint weder mit Rücksicht auf die Bedeutung der Aussagen noch zur Herbeiführung wahrheitsgemäßer Aussagen geboten (§ 391 ZPO). Die Beweislast liegt bei der Klägerin, die positiv beweisen müsste, dass die Beklagte die Zeugin VW zum Widerspruch veranlasst hat. Der diese Behauptung nur vom Hörensagen bestätigenden Aussage des Zeugen L steht nicht eine einzige Aussage entgegen, sondern es liegen übereinstimmende Aussagen zweier Zeugen vor, so dass der einzelnen, die Angaben des Zeugen L erschütternden Aussage nicht die herausragende Bedeutung zukommt, die eine Vereidigung erforderlich machen würde. Auch zur Herbeiführung wahrheitsgemäßer Aussagen ist die Vereidigung der Zeugen V und H nicht geboten. Weder bestehen Anhaltspunkte, dass Änderungen der Aussagen unter dem Eindruck des Eides zu erwarten wären, noch sind substantiierte Zweifel begründet, die durch die Anordnung der Vereidigung zu beseitigen wären. Psychologische Gutachten einzuholen, besteht erst recht kein Anlass. Die Beweiswürdigung ist allein Sache des Gerichts und vom Landgericht sorgfältig und zutreffend vorgenommen worden.

Auch ein Schadensersatzanspruch wegen Beihilfe zur sittenwidrigen vorsätzlichen Schädigung der Klägerin durch die Zeugin V ergibt sich nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht. Auch insoweit sind bei der Bewertung des Verhaltens der Beklagten die Besonderheiten des Lastschriftverkehrs im Einzugsermächtigungsverfahren zu berücksichtigen. Da die Bank ohne Rücksicht auf das Verhältnis zwischen Zahlungspflichtigem und Zahlungsempfänger verpflichtet ist, die Anweisung des Zahlungspflichtigen, ihres Vertragspartners, zu befolgen, kann ihr ein Vorwurf nur dann gemacht werden, wenn sie ihrerseits das sittenwidrige Handeln des Zahlungspflichtigen angeregt oder mitverursacht hat, nicht schon dann, wenn sie lediglich den Entschluss des Zahlungspflichtigen ausgeführt hat. Allein dies entspricht der Pflichtenlage im Einzugsermächtigungsverfahren. Dementsprechend hat der Bundesgerichtshof, wie ausgeführt, ausgesprochen, dass in solchen Fällen ein Anspruch des Gläubigers gegen die Zahlstelle des Schuldners nur dann in Betracht kommt, wenn die Zahlstelle den Zahlungspflichtigen zum Widerspruch auffordert, um sich selbst Vorteile daraus zu verschaffen (vgl. BGHZ 95, 103, 107). Auch in einem späteren Fall, in dem der Bundesgerichtshof einen Anspruch gegen die Bank des Schuldners bejaht hat, hat er festgestellt, dass der Bankdirektor der beklagten Bank den Geschäftsführer der Schuldnerin zum Widerspruch verleitet hat (vgl. BGHZ 101, 153, 155, 158). Die Feststellungen des OLG Frankfurt, das in einer Entscheidung aus dem Jahr 1996 (OLGR 1996, 245, 246) entschieden hat, Funktionsträger der beklagten Bank hätten Beihilfe geleistet, indem sie die Lastschriftwiderrufsmöglichkeiten "wohlwollend erörterten, als der Beklagten finanziell günstige Variante akzeptierten und die Umsetzung beanstandungsfrei und zügig vollzogen", reichen dazu nicht aus, weil nicht ausgeführt wird, worin konkret die Unterstützungshandlungen lagen. Die Feststellungen des OLG Hamm in einer Entscheidung aus dem Jahr 1998 (OLGR 1998, 271, 272, 273), das diese Formulierungen wiederholt, sind insoweit konkreter als die "tatkräftige Unterstützung" durch Übernahme der "aufwendigen Ermittlung der Daten der einzelnen Lastschriften sowie Erstellung der Widersprüche" festgestellt wird. Beide Fälle unterscheiden sich vom vorliegenden Fall deutlich. Der Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm lag ein Fall von Lastschriftreiterei zugrunde, was der beklagten Schuldnerbank bekannt war, und diese hatte zur Schädigung der Empfängerbank beigetragen, um das Insolvenzrisiko auf diese abzuwälzen. Im Fall des OLG Frankfurt war das Lastschriftverfahren mit Kenntnis der beklagten Bank bei wirtschaftlichen Schwierigkeiten des Zahlungspflichtigen über mehrere Monat benutzt worden, um den Gläubiger, einen Futtermittellieferanten, zu weiteren Futtermittellieferungen und so zu unfreiwilliger Kreditierung zu veranlassen. Bei diesem als Betrug zu qualifizierenden Vorgehen hatte die Bank mitgewirkt. Vergleichbare Umstände liegen hier nicht vor. Auch sind aufwendige Tätigkeiten der Beklagten nicht feststellbar. Allein darin, dass das Widerspruchsschreiben nicht von der Zeugin V, sondern auf deren Wunsch von der Beklagten aufgesetzt worden ist, oder darin, dass der Zeuge H nach der Aussage der Zeugin V ihr auf ihre Frage die - im übrigen falsche - Auskunft gegeben hat, ein Widerspruch sei bis sechs Wochen nach der Belastung zulässig, ist eine über die bloße Ausführung des Widerspruchs hinausgehende Unterstützung nicht zu sehen.

Im Hinblick auf die dargestellten Rechtsbeziehungen im Lastschriftverkehr nach dem Einzugsermächtigungsverfahren kommt auch kein Anspruch aus Vertragsbeziehungen mit Schutzwirkungen für Dritte in Betracht. Ein solcher Anspruch wird in der Literatur von Sch (ZHR 151 (1987) 118, 131 ff.) für den Fall der evidenten oder eindeutigen Erkennbarkeit des Missbrauchs des Widerspruchsrechts und von H (ZHR 151 (1987) 93, 115f.) angenommen. Sch legt schon nicht dar, aus welchem Vertrag sich die Verpflichtung der Zahlstelle zur Wahrnehmung der Interessen des Zahlungsempfängers ergeben soll. In Betracht kommt wohl, was H annimmt, allein der Girovertrag zwischen den beteiligten Banken. Aus dem Girovertrag zwischen den Banken hat der Bundesgerichtshof Schutzpflichten zugunsten der Gläubigerin hergeleitet, indem er die Schuldnerbank verpflichtet hat, nicht bezahlte Lastschriften unverzüglich zurückzugeben (BGHZ 69, 82). Diese Verpflichtung ergibt sich als Sorgfaltspflicht bei der bankmäßigen Abwicklung des Zahlungsverkehrs. Sie ist im Lastschriftabkommen der Banken ausdrücklich festgehalten. Damit ist aber der Fall der Ausführung des Widerspruchs des Zahlungspflichtigen nicht zu vergleichen. Wenn die Bank diesen Widerspruch befolgt, kommt sie, wie dargelegt, gerade ihren Pflichten aus dem Girovertrag mit dem Zahlungspflichtigen nach. Insoweit ist D (ZHR 144 (1980) 171, 188f.) zu folgen, dass abgesehen vom Fall des planmäßigen sittenwidrigen Zusammenwirkens zwischen Schuldner und Schuldnerbank die Annahme einer Verpflichtung der Schuldnerbank, einen ungerechtfertigten Widerspruch nicht auszuführen, zu weit gehen würde, denn die Schuldnerbank kann nicht der Gläubigerbank oder dem Gläubiger zu etwas verpflichtet sein, wozu sie im Verhältnis zum Schuldner rechtlich nicht imstande ist.

Ein Anspruch ist auch nicht etwa deshalb gegeben, weil - was die Klägerin mit der Berufung geltend macht - der Rückbuchung des vom Konto der Schuldnerin V bei der Beklagten zugunsten der Klägerin abgebuchten Betrages eine Genehmigung der Belastung durch die Schuldnerin entgegengestanden hätte. Auch stände der Rückbuchung nicht entgegen, wenn diese - was die Klägerin in der Berufunsbegründung behauptet - mehr als sechs Wochen nach der Belastungsbuchung erfolgt wäre.

Eine Frist für die Rückgabe von Lastschriften ist nur in dem Abkommen der Banken über den Lastschriftverkehr vereinbart und gilt nur zwischen den am Lastschriftverkehr beteiligten Kreditinstituten. Für die Kunden der Banken ist die Frist nicht verbindlich (vgl. BGH NJW 2000, 2667; Schwintowski/Schäfer, Bankrecht, Rdn. 208; Wolf/Horn/Lindacher, AGBG, 4. Aufl., § 23 Rdn. 23). Im übrigen ist nach in erster Instanz unstreitigem Vortrag der Parteien und den Aussagen der Zeugen V und H der Widerspruch innerhalb von sechs Wochen ab Belastungsbuchung erfolgt. Für ihre erstmals in der Berufungsbegründung aufgestellte Behauptung, der Widerspruch sei frühestens einen Tag nach Ablauf von sechs Wochen eingegangen, tritt die Klägerin keinen Beweis an. Auch insoweit käme im übrigen ein Anspruch aufgrund eines etwa anzunehmenden Vertrages mit Schutzwirkung für Dritte nicht in Betracht. Dieser setzt neben einem schutzwürdigen Interesse des Gläubigers an der Einbeziehung des Dritten in den Schutzbereich des Vertrages ein Schutzbedürfnis des Dritten voraus. Dieses besteht regelmäßig dann nicht, wenn dem Dritten eigene vertragliche Ansprüche - gleich gegen wen - zustehen, die denselben Inhalt haben, wie diejenigen, die ihm über die Einbeziehung in den Schutzbereich eines Vertrages zukämen (vgl. BGH NJW 1996, 2927, 2928 f.). Wenn aber der Widerspruch verspätet gewesen wäre, hätte die Empfängerbank (Inkassostelle), zu der die Klägerin in vertraglichen Beziehungen stand, die Rückbuchung ihrerseits ablehnen können, der Klägerin ständen allenfalls Ansprüche gegen diese zu.

Auch eine für den Anspruch relevante Genehmigung der Schuldnerin hat die Klägerin nicht schlüssig dargetan. Eine vor Widerspruch erteilte Genehmigung der Belastungen durch die Schuldnerin würde zwar den Widerspruch unwirksam machen, die Beklagte hätte dann die Rückbuchung unberechtigt vorgenommen (vgl. Schwintowski/Schäfer, a.a.O., Rd. 209; BGHZ 95, 103, 108). Das Vorliegen einer Genehmigung hat die Klägerin aber nicht substantiiert vorgetragen. Eine Erklärung gegenüber dem Zeugen L wäre irrelevant. Die Genehmigung hätte entsprechend § 182 BGB gegenüber der beklagten Bank oder deren Vertragspartner erklärt werden müssen, Vertragspartner der Beklagten war aber nicht die Klägerin, sondern deren Bank, auf eine Vertretungsmacht des Zeugen L für die Klägerin kommt es daher nicht an. Zur Genehmigung gegenüber der Beklagten trägt die Klägerin lediglich vor, diese sei spätestens am 10.01.2000 erklärt worden, als die Zeugin V die Beklagte aufgesucht habe, "um ihr Konto abzuräumen". Bis zum 12.01.2000 sei der Zeuge H "davon ausgegangen, dass sämtlich Verfügungen über das Konto einschließlich der Lastschrifteinzüge aufgrund der Gespräche mit Frau V genehmigt waren". Wann und wie die Genehmigung erteilt worden sein soll, lässt sich diesem Vortrag nicht entnehmen, allein in der Kenntnisnahme vom Kontostand oder von Tagesauszügen liegt jedenfalls noch keine rechtsgeschäftliche Genehmigung vorgenommener Kontobelastungen (vgl. BGH NJW 2000, 2667, 2668).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. Für die Zulassung der Revision besteht kein gesetzlich begründeter Anlaß, § 546 Abs. 1 ZPO.

Streitwert für die Berufungsinstanz und Beschwer der Klägerin: 26.716,42 DM.

Ende der Entscheidung

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