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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil verkündet am 12.11.1999
Aktenzeichen: 22 U 94/99
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 833
§ 833 BGB

Wenn ein Pferd aufgrund des - falsch oder sogar unbewußt eingesetzten - Schenkeldrucks des Reiters die Gangart vom Schritt in den Trab wechselt und der Reiter dadurch vom Pferd fällt, ist dies nicht auf ein willkürliches Verhalten des Tieres, sondern auf einen Fehler des Reiters zurückzuführen, dessen falsch gegebenen Befehl das Pferd gehorcht.

Die Bekl betreiben eine Reithalle in K, wo sie Reitstunden gegen Entgelt anbieten. Ende 1997 nahm die damals fast 10 Jahre alte Kl in einer "Bambinigruppe" am Reitunterricht teil. Aus terminlichen Gründen wurde die Kl später einer Fortgeschrittenengruppe zugeteilt. Am 10. 2. 1998 leitete die Reitlehrerin P den Unterricht. Die Kl erhielt das Pferd "Nora", ein 7-jährige Norwegerponystute mit einem Stockmaß von 1,40m. Während des Unterrichts ritt die Kl in der Gruppe an zweiter Stelle. Nach 10 bis 15 Minuten scherte das Pferd plötzlich nach links aus und wechselte vom Schritt in den Trab. Dabei fiel die überraschte Kl zu Boden und verletzt sich schwer. Sie erlitt eine Fraktur mit offener Wunde am linken Arm. Die Kl verlangt Schmerzensgeld und Ersatz materiellen Schadens. Das LG hat durch Grundurteil die Haftung der Bekl aus § 833 BGB bejaht.

OLG Düsseldorf Urteil 12.11.1999 - 22 U 94/99 - 3 O 358/98 LG Krefeld


hat der 22. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 22. Oktober 1999 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Weyer, die Richterin am Oberlandesgericht Müller-Piepenkötter und den Richter am Landgericht Galle für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das Grundurteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Krefeld vom 15. April 1999 abgeändert. Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

Die zulässige Berufung der Beklagten hat auch in der Sache Erfolg.

Der Klägerin steht gegen die Beklagten weder aus §§ 833, 847 BGB noch aus §§ 823, 831, 847 BGB ein Schadensersatzanspruch zu.

Der Anspruch aus §§ 833, 847 BGB scheitert daran, daß schon nach dem Vortrag der Klägerin zum Unfallhergang ihre Verletzung nicht durch eine Tiergefahr verursacht worden ist. Im Sinne von § 833 BGB durch ein Tier verursacht worden ist ein Schaden nur dann, wenn er Folge einer typischen durch die Unberechenbarkeit tierischen Verhaltens hervorgerufenen Gefährdung ist (BGHZ 67, 129, 132), d.h. wenn er "durch ein der tierischen Natur entsprechendes, willkürliches Verhalten" herbeigeführt worden ist. Die Tiergefahr besteht in der "von keinem vernünftigen Wollen geleiteten Entfaltung der tierischen Kraft" (BGH, a.a.O., 133).

Nach dem Vortrag der Klägerin ist die Verursachung des Schadens durch die Tiergefahr im dargestellten Sinn nicht festzustellen. Sie spricht zwar im Schriftsatz vom 18. 1. 1999 und in der Berufungserwiderung davon, daß das Pferd ausgebrochen sei und daß sie das nicht durch Peitschenhiebe, Sporen oder vergleichbare Häßlichkeiten (Tritte) verursacht habe. Dieser Vortrag steht aber im Widerspruch zur Klagebegründung, in der lediglich vorgetragen worden ist, daß das Pferd, nachdem es ca. 10 bis 15 Minuten an zweiter Stelle der Abteilung im Schritt gegangen sei, plötzlich und unvermittelt nach links ausgeschert und in den Trab übergewechselt sei. Es handelte sich also lediglich um einen Wechsel der Gangart verbunden mit dem Ausscheren aus der Reihe, weil das vorangehende Pferd nur so passiert werden konnte. Das Pferd hat danach nicht gebockt oder ein ähnliches dem reiterlichen Befehl widerstehendes Verhalten gezeigt, sondern lediglich die Gangart gewechselt. Das spricht für einen reiterlichen Fehler, dem das Pferd gehorcht hat. Dem steht nicht entgegen, daß die Klägerin weder die Peitsche noch Sporen eingesetzt hat, denn einen solchen Gangartwechsel führt der Reiter durch Schenkeldruck herbei. Auch wenn dieser Schenkeldruck, wie es bei Anfängern oft vorkommt, falsch oder sogar unbewußt eingesetzt worden ist, liegt kein willkürliches Verhalten des Tieres vor, sondern ein Fehler des Reiters, dessen falsch gegebenem Befehl das Pferd gehorcht. Der Fall unterscheidet sich grundlegend von dem vom Bundesgerichtshof am 6. 7. 1999 entschiedenen Fall (VI ZR 170/98, NJW 1999, 3119 f. = MDR 1999, 1197 f. = VersR 1999, 1291 f.). Dort hatte nämlich das Berufungsgericht festgestellt, daß das Pferd immer wieder nach innen getrabt sei, dadurch das vorangehende Pferd irritiert habe, durch dessen Rückschau seinerseits irritiert worden, ausgebrochen und losgallopiert sei. Für diesen Fall, in dem das Angaloppieren, wie das Berufungsgericht festgestellt und der BGH seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat, eben nicht auf unsachgemäße Hilfe zurückzuführen war, sondern allenfalls das weitere Verhalten des Tieres, bis es schließlich zum Sturz der Reiterin kam, hat der BGH ausgesprochen, daß sich die Tiergefahr auch in der Reaktion auf eine fehlerhafte Hilfe verwirklicht. Das ist aber etwas anderes, als wenn ein Tier allein aufgrund der Hilfe entsprechend dem gegebenen Befehl einen Gangartwechsel vornimmt. Dann kann von unberechenbarem tierischem Verhalten keine Rede sein.

Auch ein Anspruch aus §§ 823, 831, 847 BGB ist nicht gegeben. Ein solcher käme in Betracht, wenn den Beklagten oder der von ihnen als Verrichtungsgehilfin bei der Durchführung des Reitunterrichts eingesetzten ... P. eine Verletzung der dabei anzuwenden Sorgfalt vorzuwerfen wäre und deren Ursächlichkeit für die Verletzung der Klägerin festgestellt werden könnte. Sorgfaltspflichtverletzungen kämen in Betracht beim Wechsel der Klägerin von der Bambinigruppe in die normale Reitgruppe oder Fortgeschrittenengruppe aufgrund der Einstufung durch die beklagte Ehefrau, bei der Zuweisung eines als ab und zu bockig bekannten Pferdes, beim unfachmännischen Satteln durch eine Mutter einer Mitschülerin sowie beim Einsatz einer unqualifizierten Reitlehrerin.

Der Vortrag zur falschen Einstufung der Klägerin ist für sich genommen nicht hinreichend substantiiert, um darzutun, daß der Unfall darauf zurückzuführen wäre. Das käme allenfalls in Verbindung mit Übungen, die ihre Anfängerfähigkeiten überstiegen, oder beim Einsatz eines Pferdes, das sie nicht beherrschen konnte, in Betracht. Beides trägt die Klägerin nicht vor. Nach ihrem Vortrag in der Klageschrift ging die ganze Gruppe im Schritt um die Halle herum. Dies ist die einfachste Anfängerübung, um den Sitz auf dem Pferd zu lernen. Daß sie grundsätzlich das Pferd, auf welchem sie ritt, nicht hätte beherrschen können, macht die Klägerin nicht geltend, sie behauptet lediglich, es sei ab und zu bockig gewesen.

Daß ein solches Bocken, Aufbäumen oder ähnlicher Ungehorsam zu dem konkreten Unfall geführt hätte, ist, wie bereits ausgeführt, ebenfalls nicht dargetan, so daß es für die Entscheidung nicht darauf ankommt, ob tatsächlich das Pferd als ab und zu bockig bekannt war.

Die Klägerin behauptet auch nicht, daß der Sattel falsch befestigt oder eingestellt gewesen und dies für ihren Sturz ursächlich gewesen wäre, so daß auch ihre Behauptung, die Einstellung sei unfachmännisch von Müttern vorgenommen worden, ohne Bedeutung ist.

Schließlich kommt es auch nicht darauf an, ob es sich bei der Reitlehrerin ... P. um eine erfahrene Reitlehrerin handelt, der die Klägerin seit langem bekannt war. Auch insoweit ist der Vortrag der Klägerin widersprüchlich, wenn sie in der Berufungserwiderung behauptet, dieser erst dreimal guten Tag gesagt zu haben. In der Klageschrift hat sie selbst vorgetragen, daß sie die Bambinigruppe unter der Leitung von Frau P. besucht habe. Das kann aber dahingestellt bleiben, weil auch eine eventuell fehlende Erfahrung der Reitlehrerin für den Unfall nicht ursächlich war. Wenn aufgrund eines reiterlichen Fehlers eines Reitschülers ein Pferd vom Schritt in den Trab geht, kann auch der erfahrene Reitlehrer erst dann eingreifen, wenn es passiert. Da nach ihrem Vortrag in der Klageschrift die Klägerin aber beim Wechsel der Gangart sofort herunterfiel, hätte kein Reitlehrer diesen Sturz verhindern können.

Nach allem ist die Klage insgesamt abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. Für die Zulassung der Revision besteht kein gesetzlich begründeter Anlaß, § 546 Abs. 1 ZPO.

Gegenstandswert der Berufung und Beschwer der Klägerin: 19.437,00 DM.

Ende der Entscheidung

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